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Kirchengesetz
über die Organisation
der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kirchenorganisationsgesetz – KOG)

Vom 19. Januar 2023

(KABl. 2024 S. 72)
geändert durch Kirchengesetze vom 18. und 19. Januar 2024 (KABl. S. 91 und 93), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) und 26. April 2024 (KABl. 157)

Inhaltsübersicht1#

§ 1
Geltungsbereich
Teil 1: Die Kirchengemeinde
Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen
§ 2
Änderung von Kirchengemeinden
§ 3
Gemeindekonzeption
Abschnitt 2:
Mitglieder der Kirchengemeinden
§ 4
Gemeindezughörigkeit in besonderen Fällen
§ 5
Bekenntnismäßige Zugehörigkeit
Abschnitt 3:
Das Presbyterium
§ 6
Zusammensetzung
§ 7
Ordentlicher Mitgliederbestand
§ 8
Zugangsbeschränkungen
§ 9
Beruflich Mitarbeitende im Presbyterium
§ 10
Sitzungsteilnahme
§ 11
Bildung und Amtszeit
§ 12
Vorsitz
§ 13
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister
§ 14
Vertretung im Rechtsverkehr
§ 15
Dringlichkeitsentscheidungen
§ 16
Übertragung von Entscheidungsrechten
§ 17
Gemeinsame Beschlussfassung
Abschnitt 4:
Fachausschüsse, Bezirksausschüsse,
Gemeindeversammlung
§ 18
Fachausschüsse
§ 19
Bezirksausschüsse
§ 20
Gemeindeversammlung
Abschnitt 5:
Dienste der Kirchengemeinde
§ 21
Presbyterinnen und Presbyter
§ 22
Pfarrpersonen
§ 23
Beruflich Mitarbeitende
Abschnitt 6:
Verfahren bei Pflichtverletzung, Beschlussunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Neubildung von Kirchengemeinden, Pflichtwidrigkeit, Verlust der Befähigung zum Presbyteramt
§ 24
Pflichtverletzung durch das Presbyterium
§ 25
Beschlussunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit
§ 26
Bevollmächtigte
§ 27
Pflichtwidrigkeit durch Presbyterinnen oder Presbyter
§ 28
Verlust der Befähigung zum Presbyteramt
Teil 2: Der Kirchenkreis
Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen
§ 29
Änderung von Kirchenkreisen
§ 30
Bevollmächtigte
§ 31
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
§ 32
Pfarrpersonen
§ 33
Gemeinsame Beschlussfassung
Abschnitt 2:
Die Kreissynode
§ 34
Zusammensetzung
§ 35
Sitzungsteilnahme
§ 36
Abweichende Zusammensetzung bei Veränderung des Kirchenkreises
§ 37
Gelübde
§ 38
Übertragung von Entscheidungsrechten
§ 39
Geschäftsordnung
Abschnitt 3:
Fachausschüsse, Synodalbeauftragte
§ 40
Fachausschüsse
§ 41
Synodalbeauftragte
Abschnitt 4:
Der Kreissynodalvorstand
§ 42
Zusammensetzung
§ 43
Zugangsbeschränkungen
§ 44
Sitzungsteilnahme
§ 45
Abweichende Zusammensetzung bei Veränderung des Kirchenkreises
§ 46
Vertretung im Rechtsverkehr
§ 47
Beschluss über über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
Abschnitt 5:
Die Superintendentin oder der Superintendent
§ 48
Wählbarkeit
§ 49
Nebenamt und Hauptamt
§ 50
Pfarrkonvent
Teil 3: Die Landeskirche
Abschnitt 1:
Die Landessynode
§ 51
Zusammensetzung
§ 52
Sitzungsteilnahme
§ 53
Gelübde
§ 54
Geschäftsordnung
§ 55
Ausschuss zur Nachprüfung
Abschnitt 2:
Die Kirchenleitung
§ 56
Zusammensetzung
§ 57
Sitzungsteilnahme
§ 58
Vertretung im Rechtsverkehr
§ 59
Wählbarkeit der oder des Präses
§ 60
Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten
Abschnitt 3:
Gemeinsame Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 61
Voraussetzungen
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1:
Das Handeln der Leitungsorgane und ihre Sitzungen
§ 62
Sitzungseinladung
§ 63
Sitzungsöffentlichkeit
§ 64
Sitzungsformat
§ 65
Sitzungsleitung
§ 66
Beschlussfähigkeit
§ 67
Beschlüsse und Geschäfte der laufenden Verwaltung
§ 68
Beschlussfassung
§ 69
Wahlen
§ 70
Verschwiegenheitspflicht
§ 71
Protokoll
§ 72
Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen
§ 73
Verantwortung der Mitglieder der Leitungsorgane, Haftung
Abschnitt 2:
Sicherstellung recht- und zweckmäßigen Handelns
§ 74
Risikomanagement, Internes Kontrollsystem
§ 75
Aufsicht
§ 76
Aufsichtsorgane
§ 77
Aufsichtsinstrumente
§ 78
Beratung
§ 79
Unterrichtung
§ 80
Genehmigungsvorbehalte
§ 81
Anzeige
§ 82
Beanstandung
§ 83
Anordnung
§ 84
Aufhebung von Beschlüssen
§ 85
Ersatzvornahme
§ 86
Rechtsverordnung über die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leitung und Verwaltung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 87
Übergangsregelungen
§ 88
Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz regelt die Organisation und Arbeitsweise der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche bei der Verwirklichung des Auftrags der Kirche nach Artikel 1 der Kirchenordnung.
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Teil 1
Die Kirchengemeinde

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Abschnitt 1
Grundlegende Bestimmungen

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§ 2
Änderung von Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Kirchengemeinden auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der beteiligten Mitglieder der Kirchengemeinden, Presbyterien und Kreissynodalvorstände ändern, indem sie neue Kirchengemeinden bildet, bestehende Kirchengemeinden aufhebt, vereinigt, neu bezeichnet, das Bekenntnis der Kirchengemeinde ändert oder die Kirchengemeindegrenzen neu zieht. Sie entscheidet auch über die Feststellung zweifelhafter Grenzen. Antragsberechtigt sind die beteiligten Presbyterien und die zuständigen Kreissynodalvorstände.
( 2 ) Über die Änderung fertigt die Kirchenleitung eine Urkunde aus und veröffentlicht sie im Kirchlichen Amtsblatt. Die Urkunde muss das Gebiet und den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde bezeichnen. Die Änderung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wirksam, sofern nicht in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt benannt ist.
( 3 ) Für Gesamtkirchengemeinden regelt das Nähere das Gesamtkirchengemeindegesetz2#.
( 4 ) Kommt bei Vermögensauseinandersetzungen eine Einigung der beteiligten Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 3
Gemeindekonzeption

Die Kirchengemeinde soll eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen. An der Planung sind die Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption soll in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben werden.
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Abschnitt 2
Mitglieder der Kirchengemeinden

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§ 4
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

( 1 ) Ein Mitglied einer Kirchengemeinde kann durch Erklärung die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Mitgliedschaft in seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen. Dies gilt für die Aufnahme entsprechend.
( 2 ) Im Haushalt des Mitgliedes lebende Familienangehörige können sich der Erklärung anschließen.
( 3 ) Die Erklärung über den Erwerb oder die Fortsetzung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. Bei mehreren Pfarrbezirken muss sie die Angabe enthalten, welcher Pfarrbezirk zuständig werden soll.
( 4 ) Im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde ist die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel oder der Veröffentlichung der Grenzveränderungen zu erklären. Eine verspätet eingehende Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt als Erklärung auf Erwerb der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde.
( 5 ) Die Erklärung wird wirksam mit der Kenntnisnahme des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll, es sei denn, dieses lehnt aus wichtigem Grund den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ab. Gegen die ablehnende Entscheidung des Presbyteriums kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
( 6 ) Über das Wirksamwerden der Entscheidung unterrichtet das Presbyterium die Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich.
( 7 ) Die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, das Mitglied hat eine Erklärung über die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen abgegeben.
( 8 ) Das Mitglied kann auf die Rechte aus dem Erwerb oder der Fortsetzung der Mitgliedschaft verzichten mit der Folge, dass es Mitglied der Wohnsitzkirchengemeinde wird. Der Verzicht ist dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Kenntnisnahme durch dieses wirksam. Absatz 6 gilt entsprechend.
( 9 ) Für die Zeit der Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Mitglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern besteht jedoch gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
( 10 ) Die Pfarrpersonen einer Kirchengemeinde sind ohne Rücksicht auf die Lage des Wohnsitzes Mitglieder ihrer Kirchengemeinde.
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§ 5
Bekenntnismäßige Zugehörigkeit

( 1 ) Begründet ein Mitglied ohne eindeutigen Bekenntnisstand seinen Wohnsitz in einem Gebiet, das zum Bereich von Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse gehört, obliegt dem zuständigen Kirchenkreis die Feststellung, zu welcher Kirchengemeinde das Mitglied gehören soll. Hierbei achtet der Kirchenkreis auf eine Verteilung dieser Mitglieder zu gleichen Teilen auf die Kirchengemeinden; Familien werden durch dieses Verfahren nicht getrennt.
( 2 ) Das Verfahren nach Absatz 1 kann durch bilaterale Vereinbarung ausgesetzt werden.
( 3 ) Jedes zuziehende Mitglied kann binnen eines Jahres nach dem Zuzug bestimmen, welcher Kirchengemeinde es angehören will.
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Abschnitt 3
Das Presbyterium

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§ 6
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Presbyterium gehören die Presbyterinnen und Presbyter, die Pfarrpersonen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder mit deren voller Verwaltung beauftragt (Pfarrstellenverwaltung) sind, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt und die gewählten Mitarbeitenden an.
( 2 ) Das Presbyterium soll zusätzlich ein Mitglied der Kirchengemeinde in das Presbyterium berufen, das zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen der Befähigung zum Presbyteramt, mit Ausnahme des Mindestalters, erfüllt. Die oder der Berufene ist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres als Presbyterin oder Presbyter Mitglied im Presbyterium.
( 3 ) Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle, ist nur eine von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Entsprechendes gilt für die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt. Die Mitgliedschaft zwischen ihnen wechselt in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betroffenen beschließt.
( 4 ) Die für pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden bestellten Pfarrpersonen sind Mitglied der Presbyterien der verbundenen Gemeinden.
( 5 ) Die Zusammensetzung und jede Veränderung des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
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§ 7
Ordentlicher Mitgliederbestand

( 1 ) Der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums ergibt sich aus der Summe der nach § 5 Presbyteriumswahlgesetz3# festgestellten Zahl an Presbyterinnen und Presbytern, der Pfarrstellen einer Kirchengemeinde und der gewählten oder berufenen Mitarbeitenden.
( 2 ) Eine Pfarrstelle zählt nicht mit, wenn sie vakant ist und keine Pfarrstellenverwaltung mit der vollen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt ist oder wenn die die Pfarrstelle innehabende Person länger als sechs Monate keinen Dienst in der Pfarrstelle versieht. Dies gilt nicht im Fall der Übertragung des Vorsitzes nach § 12 Absatz 5.
( 3 ) Mitarbeitende, die aus dem Presbyterium ausgeschieden sind, zählen nicht mit.
( 4 ) Wenn ein in das Presbyterium berufenes junges Mitglied der Kirchengemeinde das 18. Lebensjahr vollendet hat, erweitert sich der ordentliche Mitgliederbestand um eins. Bei Ausscheiden des berufenen jungen Mitglieds aus dem Presbyterium verringert er sich entsprechend.
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§ 84#
Zugangsbeschränkungen

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.
( 2 ) Treten die Voraussetzungen nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.
( 3 ) Steht eine Pfarrperson zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit dem Eintritt der Pfarrperson in die Rechte und Pflichten des Pfarramtes aus dem Presbyterium aus.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums Ausnahmen zulassen.
( 5 ) Mitglied des Presbyteriums kann auch nicht sein, wer leitende Mitarbeitende oder leitender Mitarbeitender einer juristischen Person oder Vereinigung ist, deren Trägerin diese Kirchengemeinde ist und über die sie die unmittelbare Aufsicht führt. Dabei ist unerheblich, ob die leitende Tätigkeit ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt wird.
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§ 95#
Beruflich Mitarbeitende im Presbyterium

( 1 ) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit nicht durch kirchengesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Mitgliedschaft einer Presbyterin oder eines Presbyters im Presbyterium endet, wenn sie oder er in der Kirchengemeinde angestellt wird. Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Presbyteriums bei Mitarbeitenden in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs eine Ausnahme zulassen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige oder vorübergehende Beschäftigung handelt.
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§ 10
Sitzungsteilnahme

( 1 ) Personen, die für den Pfarrdienst ausgebildet werden und der Kirchengemeinde zugewiesen sind, sowie Pfarrpersonen, die parochialen Pfarrdienst in der Kirchengemeinde tun, nehmen, soweit sie dem Presbyterium nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Ein in das Presbyterium berufenes junges Mitglied der Kirchengemeinde nimmt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Das Presbyterium kann Pfarrpersonen, die funktionalen Pfarrdienst in der Kirchengemeinde tun, mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 4 ) Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebiets zur Beratung hinzugezogen werden.
( 5 ) Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
( 6 ) Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Presbyteriums teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
( 7 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 8 ) Ein Mitglied des Leitungsgremiums einer Gemeinde fremder Sprache und Herkunft kann an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde, der seine Gemeinde zugeordnet ist, mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 116#
Bildung und Amtszeit

Die Bildung und die Amtszeit des Presbyteriums werden durch das Presbyteriumswahlgesetz7# geregelt. Die Verfahrensvorschriften des Presbyteriumswahlgesetzes über die Bekanntgabe der Namen der Gewählten im Gottesdienst und die Amtseinführung gelten für die nach § 6 Absatz 2 in das Presbyterium berufenen Mitglieder entsprechend.
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§ 12
Vorsitz

( 1 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Wird der Vorsitz einer Pfarrperson oder einer oder einem Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt übertragen, soll für den stellvertretenden Vorsitz eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. Die gewählten Mitarbeitenden sind nicht wählbar.
( 2 ) Die Amtszeit für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz beträgt in der Regel zwei Jahre
( 3 ) Sind Vorsitz und stellvertretender Vorsitz verhindert, werden sie in dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten.
( 4 ) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrperson, die oder der eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehat oder mit deren voller Verwaltung beauftragt ist. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt in diesem Fall die hierzu bestimmte Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister.
( 5 ) Ist in einer Kirchengemeinde mit einer Pfarrstelle diese nicht besetzt und auch eine Pfarrstellenverwaltung nicht ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrperson die Aufgaben des Vorsitzes oder des stellvertretenden Vorsitzes, sofern der Vorsitz oder stellvertretende Vorsitz vakant ist.
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§ 138#
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister

( 1 ) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt.
( 2 ) Wenn die Aufgaben der Kirchengemeinde es erfordern, kann das Amt insbesondere für die Bereiche Finanzen, Bauen, Diakonie und Personal mehreren Presbyterinnen und Presbytern übertragen werden. In diesen Fällen ist festzustellen, welche Kirchmeisterin oder welcher Kirchmeister die Vertretung im Sinne von § 12 Absatz 3 und 4 übernimmt und wer die Stellvertretung ausübt.
( 3 ) Den in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden.
( 4 ) Das Presbyterium kann Stellvertretungen für die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister wählen. Absatz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt.
( 6 ) Die Amtszeit der Kirchmeisterinnen und der Kirchmeister beträgt in der Regel zwei Jahre.
( 7 ) Im Bereich Finanzen gehören folgende Aufgaben zum Kirchmeisteramt:
  1. die Überwachung der Vermögenssituation der Kirchengemeinde,
  2. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltes und
  3. das Tragen von Verantwortung in besonderer Weise für die Gewinnung von Finanzmitteln und für die verantwortliche Verwaltung des Vermögens.
Im Bereich Bauen sind durch das Kirchmeisteramt die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensgegenstände zu überwachen. Im Bereich Diakonie ist dafür Sorge zu tragen, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Presbyteriums, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. Im Bereich Personal wird der Dienst der beruflich Mitarbeitenden begleitet. Durch Beschluss können den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern weitere Aufgaben übertragen werden.
( 8 ) Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch einen Finanzausschuss, gegebenenfalls durch einen ihren Aufgaben entsprechenden Fachausschuss unterstützt werden. Bei Kirchenkreisen und Verbänden kann eine entsprechende Regelung getroffen werden.
( 9 ) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt neu zu besetzen. Dies gilt nicht für die Wahl in den stellvertretenden Vorsitz.
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§ 149#
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr durch das Presbyterium, dieses durch den Vorsitz gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums, vertreten.
( 2 ) Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 67 gilt abweichend von Absatz 1 als auf die zur Ausführung ermächtigte Person übertragen.
( 3 ) Die Vertretung im Rechtsverkehr bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen erfolgt abweichend von Absatz 1 allein durch den Vorsitz des Presbyteriums oder die oder den für den Bereich Personal zuständige Kirchmeisterin oder zuständigen Kirchmeister. Die Vertretung nach Satz 1 kann durch Satzung des Kirchenkreises oder des zuständigen Verwaltungsverbandes auf die Verwaltungsleitung übertragen werden. Das gilt nicht bei Kündigungen, Abmahnungen und Ermahnungen. Durch Satzung der Kirchengemeinde kann bestimmt werden, dass arbeitsrechtliche Willenserklärungen gegenüber Mitarbeitenden einer Einrichtung der Kirchengemeinde durch die Leitung der Einrichtung abgegeben werden. Im Fall von Satz 1 zweite Alternative und Satz 4 ist sicherzustellen, dass der Empfängerin oder dem Empfänger der Willenserklärung die zur Abgabe der Willenserklärung berechtigte Person namentlich bekannt ist.
( 4 ) Rechtsgeschäfte, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, sind schriftlich abzuschließen. Die Schriftform gilt auch für alle Verträge, die Dauerschuldverhältnisse begründen. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
( 5 ) Das Presbyterium kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.
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§ 15
Dringlichkeitsentscheidungen

In dringenden Fällen, bei denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat der Vorsitz, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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§ 1610#
Übertragung von Entscheidungsrechten

( 1 ) Das Presbyterium kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten übertragen auf:
  1. den Vorsitz des Presbyteriums,
  2. eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister,
  3. einen Fachausschuss,
  4. die gemeindliche Einrichtung oder den fachlichen Dienst oder
  5. die zuständige Verwaltung.
Die Übertragung der Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung richtet sich nach § 67 Absatz 3. Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 67 handelt, ist zur Übertragung eine Satzung erforderlich, im Einzelfall eine Vollmacht.
( 2 ) Unbeschadet der Übertragung von Rechten liegt die Gesamtleitung beim Presbyterium. Das Presbyterium kann durch Beschluss Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 jederzeit an sich ziehen und sich in der Satzung insbesondere Einspruchsfristen, Unterrichtungsrechte oder Anwesenheitsvoraussetzungen vorbehalten.
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§ 17
Gemeinsame Beschlussfassung

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen.
( 2 ) Presbyterien von Kirchengemeinden können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl die oder der Dienstälteste der derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten Presbyterien.
( 3 ) Jedes Presbyterium kann zu den gemeinsamen Beratungen eine verminderte Zahl von Mitgliedern abordnen.
( 4 ) Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für das Presbyterium entsprechend.
( 5 ) Gehören die Kirchengemeinden der zusammentretenden Presbyterien verschiedenen Kirchenkreisen an, treten die Kreissynodalvorstände der betroffenen Kirchenkreise in aufsichtlichen Fragen die gemeinsame Beschlussfassung der Presbyterien betreffend selbst zu gemeinsamer Beschlussfassung zusammen. § 24 bleibt unberührt.
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Abschnitt 4
Fachausschüsse, Bezirksausschüsse, Gemeindeversammlung

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§ 1811#
Fachausschüsse

( 1 ) Zur Beratung des Presbyteriums und zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann das Presbyterium Fachausschüsse bilden. Es soll insbesondere Fachausschüsse für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, Diakonie, Finanzangelegenheiten und für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden.
( 2 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder eines Presbyteriums, gemäß § 10 an den Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme Teilnehmende und zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen werden.
( 3 ) Die Bildung der Fachausschüsse und die Berufung ihrer Mitglieder erfolgen durch Beschluss des Presbyteriums. Es legt die Zusammensetzung der Fachausschüsse unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben fest. Einem Fachausschuss, dem Rechte übertragen werden, muss mindestens ein Mitglied des Presbyteriums angehören.
( 4 ) Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglied des Fachausschusses.
( 5 ) Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört, können mit beratender Stimme berufen werden. Für sie gelten die Altersgrenzen für die Mitglieder entsprechend.
( 6 ) Das Presbyterium beruft den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz sowie die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung des Presbyteriums sind sie spätestens in der zweiten Sitzung neu zu berufen. Bis zur Neubildung bestehen die bisherigen Fachausschüsse fort.
( 7 ) In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll die Anzahl der Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen. In diese Ausschüsse können auch die in Absatz 5 genannten Personen zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen. Für sie gelten Absatz 4 und 5 Satz 2 entsprechend. Während der Dauer der Amtszeit des Ausschusses soll ihre Zahl die der übrigen Mitglieder in der Regel nicht überschreiten. Eine Berufung in den Vorsitz ist nicht möglich. Personen, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, können mit beratender Stimme berufen werden. Für sie gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
( 8 ) Die Fachausschüsse sind dem Presbyterium verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an das Presbyterium zu stellen. Der Vorsitz des Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen.
( 9 ) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten die Vorschriften für die Arbeit des Presbyteriums in §§ 62 bis 73 entsprechend. Der Sitzungsrhythmus kann abweichend von § 62 bedarfsorientiert erfolgen.
( 10 ) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt der Vorsitz des Presbyteriums, wenn eine Gemeindesatzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 11 ) Findet eine Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden statt, können diese Fachausschüsse gemeinsam auf Grundlage einer Satzung bilden. § 16 sowie die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.
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§ 19
Bezirksausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder Wohnbereich einen Bezirksausschuss bilden oder eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum Bezirksbeauftragten bestellen. Ihnen obliegt die besondere Sorge für alle den Bezirk oder den Wohnbereich betreffenden Angelegenheiten. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.
( 2 ) Für die Bezirksausschüsse gelten die Vorschriften für die Fachausschüsse entsprechend.
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§ 2012#
Gemeindeversammlung

( 1 ) Das Presbyterium lädt die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung ein. Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. § 64 Absätze 1 und 3 sind entsprechend anwendbar. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet der Vorsitz.
( 3 ) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt beim Vorsitz des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.
( 4 ) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen:
  1. eine beabsichtigte Änderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste,
  2. eine Änderung der Gottesdienstordnungen,
  3. die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
  4. Bauvorhaben,
  5. die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand,
  6. die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder der Vereinigung der Kirchengemeinde mit einer anderen,
  7. der Beitritt zu einem Verband sowie
  8. die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung.
( 5 ) Auf der Gemeindeversammlung können Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Kirchengemeinde gemacht werden. Das Presbyterium soll über diese Vorschläge beraten.
( 6 ) Für den Wechsel der Art des Verfahrens der Presbyteriumswahl ist eine gesonderte Gemeindeversammlung einzuberufen. Diese wirkt durch Beschlussfassung am Wechsel mit.
( 7 ) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.
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Abschnitt 5
Dienste der Kirchengemeinde

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§ 21
Presbyterinnen und Presbyter

( 1 ) Die Presbyterinnen und Presbyter sind ehrenamtlich tätig.
( 2 ) Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) Sie erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens.
( 4 ) Das Presbyteramt kann vor Ablauf der Amtszeit dem Presbyterium gegenüber durch Erklärung in Textform niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt.
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§ 22
Pfarrpersonen

( 1 ) Die Amtspflichten der Pfarrpersonen werden im Einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte Dienstanweisung geregelt. Die Dienstanweisung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten genehmigt und der Kirchenleitung angezeigt.
( 2 ) Die Mitwirkung der Pfarrpersonen in kirchlichen Gremien ist Dienst.
( 3 ) Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so ist den Pfarrpersonen, sofern ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, in der Regel ein Pfarrbezirk und ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
( 4 ) Eine Pfarrperson, die oder der eine Pfarrstelle innehat, kann nicht zugleich eine andere Pfarrstelle innehaben.
( 5 ) Für den Dienst in Funktionsbereichen, in Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises, der Landeskirche, eines kirchlichen Werkes oder in einem entsprechenden Auftrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Dienst in einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde sinngemäß.
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§ 23
Beruflich Mitarbeitende

( 1 ) Die Aufgaben der beruflich Mitarbeitenden werden in einer vom Presbyterium beschlossenen Dienstanweisung festgelegt. Die Kirchenleitung kann hierfür Richtlinien erlassen und Muster-Dienstanweisungen aufstellen.
( 2 ) Die Mitwirkung in Gremien geschieht ehrenamtlich, sofern dieses nicht in der Dienstanweisung oder auf andere Weise abweichend geregelt ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann die Voraussetzungen für die Einstellung der beruflich Mitarbeitenden und kirchliche Ausbildungsgänge durch Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann Regelungen über das Verfahren bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und die Aufsichtsführung enthalten.
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Abschnitt 6
Verfahren bei Pflichtverletzung, Beschlussunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Neubildung von Kirchengemeinden, Pflichtwidrigkeit, Verlust der Befähigung zum Presbyteramt

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§ 24
Pflichtverletzung durch das Presbyterium

( 1 ) Wenn ein Presbyterium seine in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verbleibt, eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes ein Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen.
( 2 ) Hält die Kirchenleitung nach Abschluss der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so löst sie das Presbyterium auf. Die Kirchenleitung kann in entsprechender Anwendung von § 27 einzelnen Mitgliedern des Presbyteriums die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Klage erheben. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
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§ 25
Beschlussunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Presbyterium dauernd beschlussunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, so ist durch den Kreissynodalvorstand die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
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§ 2613#
Bevollmächtigte

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bestellt Bevollmächtigte zur Leitung der Kirchengemeinde
  1. in einer neu gebildeten Kirchengemeinde,
  2. wenn die Feststellung der dauernden Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums durch die Kirchenleitung bestätigt worden ist oder
  3. wenn dem Presbyterium wegen Pflichtverletzung die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagt oder es infolgedessen aufgelöst worden ist.
( 2 ) Die Bevollmächtigten nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Presbyteriums vertretungsweise wahr. Sie führen die Neubildung des Presbyteriums durch, es sei denn, dass nur eine vorläufige Amtsuntersagung vorliegt. Die Neubildung kann außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen.
( 3 ) Zu Bevollmächtigten können ordinierte Theologinnen und Theologen und zum Presbyteramt Befähigte aus der betroffenen oder einer anderen Kirchengemeinde bestellt werden. Der Kreissynodalvorstand bestimmt den Vorsitz der Bevollmächtigten.
( 4 ) Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Aufhebung einer vorläufigen Amtsuntersagung durch die Kirchenleitung oder bis zur Einführung der Mitglieder des neu gebildeten Presbyteriums im Amt.
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§ 27
Pflichtwidrigkeit durch Presbyterinnen oder Presbyter

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.
( 2 ) Gegen den Beschluss, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei dem Verwaltungsgericht zulässig.
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§ 28
Verlust der Befähigung zum Presbyteramt

( 1 ) Die Befähigung zum Presbyteramt verliert, wer die Voraussetzungen für die Befähigung zum Presbyteramt nicht mehr erfüllt oder wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird.
( 2 ) Dies wird außer in den Fällen der Pflichtwidrigkeit durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
( 3 ) In den Fällen der Entlassung aus dem Presbyterium wegen Pflichtwidrigkeit kann die Befähigung zum Presbyteramt auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Teil 2
Der Kirchenkreis

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Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen

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§ 29
Änderung von Kirchenkreisen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreise auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Presbyterien und Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise ändern, indem sie neue Kirchenkreise bildet, bestehende Kirchenkreise aufhebt, vereinigt, neu bezeichnet oder die Kirchenkreisgrenzen neu zieht.
( 2 ) Wird das Änderungsverfahren auf Antrag mehrerer Kirchenkreise geführt, erfolgt die Antragstellung nachdem sie ihre Presbyterien angehört und die Kreissynoden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann das Änderungsverfahren auch auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises oder von Amts wegen führen; dann hört die Kirchenleitung die beteiligten Presbyterien und Kreissynoden an. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, ist die Entscheidung der Landessynode vorbehalten.
( 4 ) Über die Änderung fertigt die Kirchenleitung eine Urkunde aus und veröffentlicht sie im Kirchlichen Amtsblatt. Die Änderung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt wirksam, sofern nicht in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt benannt ist.
( 5 ) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 30
Bevollmächtigte

( 1 ) Die Kirchenleitung bestellt Bevollmächtigte zur Leitung eines neu gebildeten Kirchenkreises.
( 2 ) Die Bevollmächtigten nehmen die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes vertretungsweise wahr. Sie führen unverzüglich die Neubildung der Kreissynode durch und sorgen dafür, dass die Kreissynode spätestens auf ihrer zweiten Tagung den Kreissynodalvorstand wählt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann auf übereinstimmenden Vorschlag der Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise die Wahl auf das Jahr der nächsten turnusmäßigen Wahl festlegen, wenn der Kreissynodalvorstand andernfalls gemäß Absatz 2 außerhalb der turnusmäßigen Wahl zu wählen wäre.
( 4 ) Wenn die Neubildung und die Wahl außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen, verkürzt sich die Amtszeit der Mitglieder der Kreissynode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl und die Amtszeit der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes entsprechend § 42 Absätze 14 und 15.
( 5 ) Die Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung Personalvorschläge machen. Die Kirchenleitung bestimmt den Vorsitz, die oder der die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten wahrnimmt.
( 6 ) Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des neu gewählten Kreissynodalvorstandes im Amt.
( 7 ) Ist auf Grund des Zeitpunktes der Veränderung der Kirchenkreise eine Entsendung von Abgeordneten der Kreissynode in die Landessynode im Rahmen des geltenden Verfahrens nicht möglich, entsenden die Bevollmächtigten die Abgeordneten unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Wahlvoraussetzungen. Auf der nächsten Tagung der Kreissynode findet eine Wahl der Abgeordneten für die verbleibende Amtszeit der Landessynode statt.
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§ 3114#
Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die Bestimmungen über Aufgaben und Dienste der Kirchengemeinde gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 2 für den Kirchenkreis und die in ihm Mitarbeitenden entsprechend.
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§ 32
Pfarrpersonen

Die Amtspflichten der Inhabenden von kreiskirchlichen Pfarrstellen und von Verbandspfarrstellen eines Verbandes, an dem ein Kirchenkreis beteiligt ist, werden im Einzelnen durch eine vom Kreissynodalvorstand aufgestellte und von der Kirchenleitung zu genehmigende Dienstanweisung geregelt. Dies gilt nicht für Superintendentinnen und Superintendenten.
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§ 33
Gemeinsame Beschlussfassung

( 1 ) Die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden können beschließen, für gemeinsame Einrichtungen und Aufgaben zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammenzutreten.
( 2 ) Jede Kreissynode kann zu den gemeinsamen Beratungen eine verminderte Zahl von Mitgliedern abordnen.
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Abschnitt 2
Die Kreissynode

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§ 3415#
Zusammensetzung

( 1 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes,
  2. den Inhabenden einer Pfarrstelle, die in einer Kirchengemeinde, in einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet ist, den Pfarrstellenverwaltungen (§ 6) und den Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis; Inhabende einer Verbandspfarrstelle, deren Aufgabenbereich sich nicht auf einen Kirchenkreis beschränkt, gehören nur der Kreissynode an, der sie gemäß Satzung des Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten Kreissynodalvorstände zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht getroffen wurde, der Kreissynode, in der sie ihren Dienstsitz haben. Das Gleiche gilt für Inhabende einer Kirchenkreispfarrstelle, deren Aufgabenbereich sich nicht auf einen Kirchenkreis beschränkt,
  3. den von den Presbyterien im Kirchenkreis gewählten Abgeordneten,
  4. bis zu fünfzehn zum Presbyteramt befähigten Mitgliedern von Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die der Kreissynodalvorstand unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben beruft. Dabei sollen mindestens vier Vertretungen der jüngeren Generation berücksichtigt werden. Die Zahl der Berufenen wird von der Kreissynode festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen, und
  5. den Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören.
( 2 ) § 8 findet keine entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Zahl der nach Absatz 1 Buchstabe b) der Kreissynode angehörenden Mitglieder darf die Zahl der übrigen Mitglieder nicht erreichen. Ist dies der Fall, so muss der Kreissynodalvorstand weitere Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe e) berufen, gegebenenfalls auch über die Höchstgrenze von fünfzehn hinaus.
( 4 ) Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft im Presbyterium (§ 6 Absatz 3). Versorgen mehrere Personen eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle, so beschließt der Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 3 Satz 3. Wird eine oder einer von ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen, abweichend von Satz 1 oder 2, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der oder des anderen in der Kreissynode. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kirchengemeinde und Satz 2 entsprechend für die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt im Kirchenkreis.
( 5 ) Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden gelten folgende Bestimmungen:
  1. Zu Mitgliedern der Kreissynode sind wählbar für das Presbyteramt befähigte Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde. Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung des Kirchenkreises können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
  2. Die Zahl der nach Buchstabe a) zu wählenden Abgeordneten beträgt in Kirchengemeinden mit
    aa) bis zu 2.000 Mitgliedern 1,
    bb) bis zu 4.000 Mitgliedern 2,
    cc) bis zu 6.500 Mitgliedern 3,
    dd) bis zu 9.000 Mitgliedern 4,
    ee) bis zu 12.000 Mitgliedern 5,
    ff) bis zu 15.000 Mitgliedern 6,
    gg) bis zu 19.000 Mitgliedern 7,
    hh) bis zu 23.000 Mitgliedern 8,
    ii) bis zu 28.000 Mitgliedern 9,
    jj) bis zu 33.000 Mitgliedern 10,
    kk) mehr als 33.000 Mitgliedern 11.
  3. Für die Feststellung der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden werden die Kirchenmitgliederzahlen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres aus dem zentralen Gemeindegliederverzeichnis zugrunde gelegt.
  4. In Gesamtkirchengemeinden gelten für die Wahl der Abgeordneten die Kirchengemeindebereiche als Kirchengemeinden im Sinne von Buchstabe b).
  5. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt das Presbyterium mindestens so viele Stellvertretungen wie Abgeordnete zur Kreissynode zu wählen sind. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt es über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen.
  6. Scheidet eine gewählte Person aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Nachwahl vorzunehmen.
( 6 ) Die Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse werden im Verhinderungsfall durch die stellvertretenden Vorsitzenden im Fachausschuss vertreten. Dies gilt auch, wenn die Vorsitzenden zusätzlich in anderer Eigenschaft der Kreissynode angehören und in dieser Eigenschaft ebenfalls vertreten werden.
( 7 ) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden ihre Abgeordneten in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung wählen. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden.
( 8 ) Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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§ 3516#
Sitzungsteilnahme

( 1 ) Die im Kirchenkreis tätigen Pfarrpersonen, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt, die Pfarrpersonen im Probedienst, Vikarinnen und Vikare sowie die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder deren Stellvertretung nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren, Prädikantinnen und Prädikanten sowie die im Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören.
( 3 ) Beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises sowie Synodalbeauftragte sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
( 4 ) Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihr entsandten Vertretungen sind berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 3617#
Abweichende Zusammensetzung
bei Veränderung des Kirchenkreises

( 1 ) Abweichend von Artikel 45 Absätze 1 bis 3 der Kirchenordnung und von §§ 34 und 35 Absätze 1 bis 3 kann die Kirchenleitung auf Antrag der beteiligten Kreissynoden die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen, wenn die Kreissynoden ihre Veränderung gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Kirchenordnung vollzogen haben und die neue Kreissynode mehr als 170 Mitglieder hätte. Bis zu acht Jahre nach der vollzogenen Veränderung kann auch die neu gebildete Kreissynode einen solchen Antrag stellen.
( 2 ) Die Kreissynode besteht aus:
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes,
  2. den Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  3. den berufenen Pfarrstelleninhabenden des Kirchenkreises oder eines Verbandes, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, und
  4. den vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern.
§ 8 findet keine entsprechende Anwendung.
( 3 ) Eine Kirchengemeinde mit bis zu 1.500 Mitgliedern entsendet eine abgeordnete Person. Für jeweils weitere angefangene 1.500 Mitglieder entsendet die Kirchengemeinde eine weitere abgeordnete Person. Von je zwei Abgeordneten muss eine abgeordnete Person Pfarrperson oder Mitarbeitende oder Mitarbeitender im Gemeinsamen Pastoralen Amt sein. Die Zahl der Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt darf die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen. Für die Feststellung der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden werden die Kirchenmitgliederzahlen zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres aus dem zentralen Gemeindegliederverzeichnis zugrunde gelegt.
( 4 ) Für die Wahl der Abgeordneten gelten folgende Bestimmungen:
  1. Wählbar sind zum Presbyteramt befähigte Mitglieder, die Pfarrstelleninhabenden und die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt der entsendenden Kirchengemeinde. Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung des Kirchenkreises können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
  2. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt das Presbyterium jeweils mindestens so viele Stellvertretungen wie Abgeordnete aus dem Kreis der zum Presbyteramt befähigten Mitglieder und aus dem Kreis der Pfarrstelleninhabenden und der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt es über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen. Abgeordnete können nur durch Abgeordnete mit derselben Wahlvoraussetzung vertreten werden.
  3. Scheidet eine gewählte Person aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode, soweit möglich, eine Nachwahl vorzunehmen.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus dem Kreis der Inhabenden von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, oder, falls eine solche Zuordnung nicht getroffen wurde, sie im Kirchenkreis ihren Dienstsitz haben, zu Mitgliedern der Kreissynode. Bei der Berufung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Das Verhältnis dieser Berufenen zu der Gesamtzahl aller Inhabenden von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden soll dem Verhältnis von abgeordneten Gemeindepfarrstelleninhabenden zur Gesamtzahl der Gemeindepfarrstelleninhabenden entsprechen.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gruppierungen im kirchlichen Leben zu Mitgliedern der Kreissynode. Dabei sind Vertretungen der jüngeren Generation zu berücksichtigen. Die Berufenen müssen im Kirchenkreis wohnen, die Befähigung zum Presbyteramt haben oder Pfarrstelleninhabende sein. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Die Zahl der Berufenen darf 10 Prozent der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Kreissynodalvorstand dafür Sorge tragen muss, dass die Zahl der Pfarrpersonen die Zahl der übrigen Mitglieder der Kreissynode nicht erreicht.
( 7 ) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden wählen ihre Abgeordneten in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden.
( 8 ) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder deren Stellvertretung nimmt, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehört, mit beratender Stimme teil.
( 9 ) Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 10 ) Stellt die Kirchenleitung fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 45 der Kirchenordnung weniger als 170 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. Der Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung der Kreissynode.
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§ 37
Gelübde

Zum Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 3 der Kirchenordnung vorgesehene Amtsgelübde ab.
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§ 3818#
Übertragung von Entscheidungsrechten

( 1 ) Die Kreissynode kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten übertragen auf:
  1. einen Fachausschuss,
  2. die zuständige Verwaltung,
  3. die Einrichtung oder den fachlichen Dienst,
  4. einen Fachausschuss und eine oder mehrere Einzelpersonen oder
  5. einen Fachausschuss, einen Fachausschussvorstand und eine oder mehrere Einzelpersonen.
Die Übertragung der Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung richtet sich nach § 67 Absatz 3. Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 67 handelt, ist zur Übertragung eine Satzung erforderlich.
( 2 ) Die Mitglieder des Fachausschussvorstandes müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft in einer Kreissynode der Evangelischen Kirche im Rheinland haben oder an ihr beratend teilnehmen können. Die Satzung kann regeln, dass der Fachausschussvorstand durch den Kreissynodalvorstand berufen wird.
( 3 ) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtleitung durch Kreissynode und Kreissynodalvorstand wahrzunehmen ist. Entscheidungsbefugnisse des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 49 Absatz 1 und 2 der Kirchenordnung kann die Kreissynode nur im Einvernehmen mit ihm übertragen.
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§ 39
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode kann für ihre Verhandlungen eine Geschäftsordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die von der Kirchenleitung beschlossene Mustergeschäftsordnung19# verwendet worden ist.
( 2 ) Die Erstattung von Auslagen, Reisekosten, Lohn- und Verdienstausfall soll in der Geschäftsordnung geregelt werden.
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Abschnitt 3
Fachausschüsse, Synodalbeauftragte

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§ 4020#
Fachausschüsse

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die Kreissynode Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder einer Kreissynode, gemäß § 35 Absätze 1 und 2 an Verhandlungen einer Kreissynode mit beratender Stimme Teilnehmende und zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen werden.
( 3 ) Die Bildung der Fachausschüsse und die Berufung ihrer Mitglieder erfolgen durch Beschluss der Kreissynode. Die Kreissynode legt die Zusammensetzung der Fachausschüsse unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben fest.
( 4 ) Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglied des Fachausschusses.
( 5 ) Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland Westfalen) angehört, können mit beratender Stimme berufen werden.
( 6 ) Die Mitgliedschaft und die beratende Teilnahme sind bis zum Ende der Amtszeit des zuständigen Presbyteriums möglich, in der das Mitglied oder die und der beratend Teilnehmende das 75. Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für Personen, die mit Eintritt in den Ruhestand der Kreissynode nicht mehr angehören können.
( 7 ) Die Kreissynode beruft den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und, soweit den Fachausschüssen Rechte durch eine Satzung übertragen werden, auch die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse. Die Berufung der Mitglieder der anderen Fachausschüsse kann die Kreissynode dem Kreissynodalvorstand übertragen. Die Kreissynode oder, im Fall der Übertragung nach Satz 2, der Kreissynodalvorstand kann für jedes Mitglied eine Stellvertretung berufen. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Kreissynode sind die Mitglieder und ihre Stellvertretungen spätestens auf ihrer zweiten Tagung neu zu berufen. Bis zur Neubildung bestehen die bisherigen Fachausschüsse fort.
( 8 ) In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll die Anzahl der Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen. In diese Ausschüsse können auch die in Absatz 5 genannten Personen zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen. Für sie gelten Absätze 4 und 6 entsprechend. Während der Dauer der Amtszeit des Ausschusses soll ihre Zahl die der übrigen Mitglieder in der Regel nicht überschreiten. Eine Berufung in den Vorsitz ist nicht möglich. Personen, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, können mit beratender Stimme berufen werden. Für sie gilt Absatz 6 entsprechend.
( 9 ) Die Fachausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich und haben ihr oder ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an die Kreissynode oder den Kreissynodalvorstand zu stellen. Der Kreissynodalvorstand ist zu den Verhandlungen einzuladen.
( 10 ) Für die kreiskirchlichen Nominierungsausschüsse können die Kreissynoden von Absatz 9 Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
( 11 ) Für die Arbeit der Fachausschüsse gilt § 18 Absatz 9 entsprechend. Die Satzung kann regeln, dass außerhalb der Sitzung des Fachausschusses eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich ist, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 12 ) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt der Kreissynodalvorstand, wenn eine Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
( 13 ) Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach § 36, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 alle Pfarrstelleninhabende im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie nach § 36 nicht Mitglieder der Kreissynode sind.
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§ 41
Synodalbeauftragte

( 1 ) Zur Erfüllung von Aufgaben, für die keine Fachausschüsse gebildet werden, beruft die Kreissynode Synodalbeauftragte.
( 2 ) Als Synodalbeauftragte können Personen berufen werden, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft oder beratenden Teilnahme in einem Fachausschuss gemäß § 40 Absätze 2, 5 und 6 erfüllen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) Arbeiten Kirchenkreise zusammen, können die Kreissynoden gemeinsame Synodalbeauftragte berufen.
( 4 ) Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Kreissynode sind die Synodalbeauftragten spätestens auf ihrer zweiten Tagung neu zu berufen. Bis zur Neuberufung bleiben die bisherigen Synodalbeauftragten im Amt.
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Abschnitt 4
Der Kreissynodalvorstand

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§ 4221#
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden.
( 2 ) Für die oder den Skriba wählt die Kreissynode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung. Abweichend von Satz 1 kann die Kreissynode für die Bestellung der Stellvertretungen der Synodalältesten in ihrer Geschäftsordnung einen Vertretungseinsatz vorsehen, der nicht an bestimmte Synodalälteste gebunden ist. In diesem Fall ist für noch im Amt befindliche Stellvertretungen eine Regelung zu treffen.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren oder dessen Stellvertretungen müssen Pfarrstelleninhabende sein und der Kreissynode angehören. Wenn zwei Pfarrpersonen gemeinsam eine Pfarrstelle versorgen, sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar.
( 4 ) Zu Synodalältesten wählbar sind zum Presbyteramt befähigte Mitglieder der Kirchengemeinden des Kirchenkreises. Beruflich Mitarbeitende einer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder eines Verbandes, dem eine Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis angehören, können nicht gewählt werden.
( 5 ) Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach § 36, sind abweichend von Absatz 3 alle Pfarrstelleninhabende im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind wählbar.
( 6 ) Für die Stellvertretungen gilt Artikel 50 Absatz 6 der Kirchenordnung entsprechend, wobei die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba nach den turnusmäßigen Wahlen mit der Assessorin oder dem Assessor ausscheiden.
( 7 ) Die Wahl zum Kreissynodalvorstand soll spätestens auf der zweiten Tagung nach der Neubildung der Kreissynode erfolgen.
( 8 ) Die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des Skriba und deren Stellvertretungen bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 9 ) Die neu gewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertretungen werden in einem Gottesdienst eingeführt.
( 10 ) Die ausscheidenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben bis zum Amtsbeginn der Nachfolgenden im Amt. Der Amtsbeginn erfolgt bei der Superintendentin oder dem Superintendenten im Hauptamt an einem durch die Kirchenleitung festgesetzten Tag. Bei Superintendentinnen und Superintendenten im Nebenamt und bei den übrigen Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes erfolgt der Amtsbeginn mit ihrer Einführung.
( 11 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent im Nebenamt oder ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, soll die Kreissynode auf der nächsten ordentlichen Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vornehmen. Anstelle des ausscheidenden Mitgliedes des Kreissynodalvorstandes tritt zunächst die Stellvertretung.
( 12 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent im Hauptamt vor Ablauf der Wahlperiode aus, soll die Kreissynode spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vornehmen. Die Neuwahl und eine anschließende Wiederwahl erfolgen für acht Jahre.
( 13 ) Wird der Kreissynodalvorstand gemäß § 30 Absatz 3 im Jahr der turnusmäßigen Wahl neu gewählt, so beträgt die Amtsdauer der Superintendentin oder des Superintendenten und der oder des Skriba acht Jahre. Die Amtszeit der Assessorin oder des Assessors und der beiden Stellvertretungen der oder des Skriba beträgt vier Jahre.
( 14 ) Wird der Kreissynodalvorstand gemäß § 30 außerhalb der turnusmäßigen Wahlen neu gewählt, treten die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba in die verbleibende längere Amtszeit ein, die Assessorin oder der Assessor und die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba treten in die verbleibende kürzere Amtszeit ein. Abweichend von Satz 1 beträgt die Amtszeit einer Superintendentin oder eines Superintendenten im Hauptamt acht Jahre. Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für acht Jahre.
( 15 ) Durch das Los wird die Hälfte der Synodalältesten und ihrer Stellvertretungen bestimmt, die nach vier Jahren oder der kürzeren Amtszeit ausscheiden.
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§ 4322#
Zugangsbeschränkungen

( 1 ) § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertretungen entsprechend.
( 2 ) Steht ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes oder eine Stellvertretung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten in einem der in § 8 Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied aus.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
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§ 44
Sitzungsteilnahme

( 1 ) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung oder ihre Stellvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes beratend teil.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Stellvertretungen seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 4523#
Abweichende Zusammensetzung bei Veränderung des Kirchenkreises

( 1 ) Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Kirchenordnung und von § 42 Absatz 1 Satz 1 kann die Kirchenleitung auf Antrag der beteiligten Kreissynoden die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung eines neu zu bildenden Kreissynodalvorstandes genehmigen, wenn die Kreissynoden ihre Veränderung gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Kirchenordnung vollzogen haben und die neue Kreissynode mehr als 170 Mitglieder hätte. Bis zu acht Jahre nach der vollzogenen Veränderung kann auch die neu gebildete Kreissynode einen solchen Antrag stellen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, zwei Assessorinnen oder Assessoren, der oder dem Skriba und fünf Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sieben erhöht werden.
( 3 ) Durch das Los werden drei und im Falle einer Satzungsregelung nach Absatz 2 vier der Synodalältesten und ihrer Stellvertretungen bestimmt, die nach vier Jahren oder der kürzeren Amtszeit ausscheiden.
( 4 ) Stellt die Kirchenleitung fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 45 der Kirchenordnung weniger als 170 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung zum Ende der Amtszeit der Assessorinnen oder Assessoren aufheben.
( 5 ) Im Übrigen gelten Artikel 50 der Kirchenordnung und § 42 entsprechend.
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§ 4624#
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Kirchenkreis wird im Rechtsverkehr durch den Kreissynodalvorstand, dieser durch die Superintendentin oder den Superintendenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes, vertreten.
( 2 ) Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt abweichend von Absatz 1 als auf die zur Ausführung ermächtigte Person übertragen.
( 3 ) Die rechtsverbindliche Vertretung des Kirchenkreises in auf die gemeinsame Verwaltung übertragenen Angelegenheiten regelt das Verwaltungsstrukturgesetz25#.
( 4 ) Die Vertretung im Rechtsverkehr bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen erfolgt abweichend von Absatz 1 allein durch die Superintendentin oder den Superintendenten, sofern nicht durch Satzung des Kirchenkreises oder des zuständigen Verwaltungsverbandes die Verwaltungsleitung oder durch Satzung des Kirchenkreises die Leitung einer Einrichtung als zuständig bestimmt wird. Im Fall von Satz 1 zweite Alternative ist sicherzustellen, dass der Empfängerin oder dem Empfänger der Willenserklärung die zur Abgabe der Willenserklärung berechtigte Person namentlich bekannt ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Rechtsgeschäfte, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, sind schriftlich abzuschließen. Die Schriftform gilt auch für alle Verträge, die Dauerschuldverhältnisse begründen. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand kann im Einzelfall die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Vollmacht übertragen. Die dauerhafte Übertragung der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten beschließt die Kreissynode durch Satzung im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand.
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§ 47
Beschluss über über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

Ein Beschluss über über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel durch den Kreissynodalvorstand ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht unwirksam.
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Abschnitt 5
Die Superintendentin oder der Superintendent

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§ 48
Wählbarkeit

( 1 ) Zur Superintendentin oder zum Superintendenten kann gewählt werden, wer der Kreissynode angehört und eine Pfarrstelle innehat. § 42 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten sind Pfarrpersonen, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht.
( 3 ) Pfarrpersonen im eingeschränkten Dienst können nur zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt werden, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten.
( 4 ) In Kirchenkreisen, in denen das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt ausgeübt wird, ist die Superintendentin oder der Superintendent abweichend von Absatz 1 und § 42 Absatz 3 aus den wahlfähigen Pfarrpersonen, denen die Anstellungsfähigkeit als Pfarrperson der Evangelischen Kirche im Rheinland zuerkannt worden ist, wählbar.
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§ 49
Nebenamt und Hauptamt

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt das Amt im Nebenamt wahr und hat weiterhin die bisherige Pfarrstelle inne.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode beschließen, dass eine kreiskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung des Amtes der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt26# errichtet wird.
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§ 50
Pfarrkonvent

Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrpersonen, Pastorinnen und Pastoren sowie die Vikarinnen und Vikare zum Pfarrkonvent.
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Teil 3
Die Landeskirche

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Abschnitt 1
Die Landessynode

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§ 5127#
Zusammensetzung

( 1 ) Die Landessynode besteht aus:
  1. den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. den Superintendentinnen und den Superintendenten der Kirchenkreise,
  3. den Abgeordneten der Kirchenkreise,
  4. drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer aus den evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern die Kirche bei ihrer Ernennung beteiligt war, und
  5. bis zu 20 Mitgliedern, die die Kirchenleitung unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche im kirchlichen Leben beruft. Dabei sind mindestens vier zum Presbyteramt befähigte Vertretungen der jüngeren Generation zu berücksichtigen. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein neues Mitglied berufen. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Alle Mitglieder der Landessynode müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören Diese Regelung gilt nicht für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d).
( 3 ) Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchenkreise gelten folgende Bestimmungen:
  1. Jede Kreissynode wählt eine Person, die eine Pfarrstelle innehat, oder eine Mitarbeitende oder einen Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 60.000 Mitgliedern entsenden je weiterer 40.000 Mitglieder eine weitere Person nach Satz 1.
  2. Jede Kreissynode wählt zwei zum Presbyteramt befähigte Mitglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 40.000 Mitgliedern entsenden je weiterer 40.000 Mitglieder eine weitere Person nach Satz 1.
  3. Die Zahl der Mitglieder eines Kirchenkreises wird von der Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
  4. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wählt die Kreissynode jeweils mindestens so viele Stellvertretungen, wie Abgeordnete von ihr nach Buchstabe a) und Buchstabe b) zu wählen sind. Abgeordnete können nur durch Abgeordnete mit derselben Wahlvoraussetzung vertreten werden. Vor der Wahl der Stellvertretungen beschließt sie über deren Anzahl und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen.
  5. Scheiden Abgeordnete oder Stellvertretungen aus oder werden zum Mitglied der Kirchenleitung gewählt, so hat die Kreissynode bei ihrem nächsten Zusammentreten Nachwahlen vorzunehmen.
( 4 ) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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§ 52
Sitzungsteilnahme

Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Landessynode mit beratender Stimme teil. Inhabende landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 53
Gelübde

Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 3 der Kirchenordnung vorgesehene Amtsgelübde ab.
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§ 54
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung28#.
( 2 ) Die Erstattung von Auslagen, Reisekosten, Lohn- und Verdienstausfall ist in der Geschäftsordnung nach Absatz 1 zu regeln.
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§ 5529#
Ausschuss zur Nachprüfung

Zur Nachprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung gemäß Artikel 61 der Kirchenordnung kann die Landessynode einen aus nicht mehr als acht Mitgliedern aus ihrer Mitte bestehenden Ausschuss einsetzen, der sich über Angelegenheiten der Kirchenleitung unterrichten lässt. Die Landessynode bestimmt die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. Wer Mitglied der Kirchenleitung ist oder bei wem die in § 68 Absatz 3 oder § 8 Absätze 1 und 2 entsprechend genannten Voraussetzungen vorliegen oder eintreten, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein.
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Abschnitt 2
Die Kirchenleitung

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§ 5630#
Zusammensetzung

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus sieben ordinierten Theologinnen und Theologen und acht zum Presbyteramt befähigten Mitgliedern der Kirchengemeinden. Bei den Wahlvorschlägen soll den Bekenntnissen Rechnung getragen werden.
( 2 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt:
  1. die oder der Präses und drei weitere ordinierte Theologinnen oder Theologen, die die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben, sowie
  2. zwei rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen.
Anstelle eines theologischen und eines rechtskundigen Mitgliedes kann je ein zum Presbyteramt befähigtes Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung gewählt werden.
( 3 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt:
  1. drei ordinierte Theologinnen oder Theologen sowie
  2. sechs zum Presbyteramt befähigte Mitglieder der Kirchengemeinden. Diese sind so auszuwählen, dass die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden.
( 4 ) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, ausgenommen die oder der Präses, haben auch die Aufgabe der Abteilungsleitung zu erfüllen. Deshalb sollen sie auch mit Angaben zu ihrem zukünftigen Arbeitsbereich zur Wahl gestellt werden.
( 5 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 6 ) Die ausscheidenden Mitglieder der Kirchenleitung bleiben bis zur Einführung der Nachfolgenden im Amt.
( 7 ) Scheidet ein Mitglied während einer Wahlperiode aus, soll die Landessynode auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vornehmen. Die Neuwahl eines Mitglieds im Nebenamt erfolgt für den Rest der Wahlperiode. Die Neuwahl und eine anschließende Wiederwahl eines Mitglieds im Hauptamt erfolgen für acht Jahre.
( 8 ) Die Landessynode kann Mitglieder der Kirchenleitung abberufen. Der Antrag muss von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Landessynode gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Entscheidung der Landessynode muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder der Landessynode. Die Abstimmung erfolgt geheim. Abberufene Mitglieder scheiden mit sofortiger Wirkung aus der Kirchenleitung aus.
( 9 ) Werden mehr als vier Mitglieder der Kirchenleitung abberufen, bestellt die Landessynode eine entsprechende Anzahl an Bevollmächtigten, die die Aufgaben und Befugnisse der abberufenen Mitglieder mit Ausnahme der Aufgabe der Abteilungsleitung wahrnehmen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Präses gilt dies erst, wenn eine Stellvertretung nach Artikel 67 Absatz 2 der Kirchenordnung nicht mehr möglich ist. Die Bevollmächtigten müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Sofern die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Präses durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten erforderlich wird, muss diese oder dieser auch die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung der nachgewählten Mitglieder im Amt.
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§ 57
Sitzungsteilnahme

Die stellvertretenden Abteilungsleitungen des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen.
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§ 58
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird im Rechtsverkehr durch die Kirchenleitung, diese durch jedes hauptamtliche Mitglied der Kirchenleitung, vertreten.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird auch durch die Dezernentin oder den Dezernenten im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit nach Geschäftsverteilungsplan oder eine beauftragte Person aufgrund der Delegation vertreten. Dies gilt nicht für die Erteilung von Vollmachten.
( 3 ) Rechtsgeschäfte, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, sind schriftlich abzuschließen. Die Schriftform gilt auch für alle Verträge, die Dauerschuldverhältnisse begründen. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen. Das Satzungs- oder Vollmachtserfordernis gilt nicht für die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 59
Wählbarkeit der oder des Präses

Zur oder zum Präses kann gewählt werden, wer ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe ist und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle hat.
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§ 60
Konferenz der Superintendentinnen und Superintendenten

Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu diesen Tagungen einzuladen.
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Abschnitt 3
Gemeinsame Körperschaften des öffentlichen Rechts

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§ 61
Voraussetzungen

( 1 ) Die Landessynode kann durch Satzung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden, in der die Landeskirche gemeinsam mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder deren Verbänden Mitglied ist. Zweck der Körperschaft muss die Wahrnehmung einer im gemeinsamen Interesse liegenden Aufgabe sein. Kirchen, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sind, Kirchen, die dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehören und Körperschaften des Privatrechts, die im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags teilhaben, können Mitglieder der Körperschaft oder in ihren Organen beteiligt sein. Alle Mitglieder und Beteiligten sind vor der Entscheidung der Landessynode in geeigneter Weise zu beteiligen.
( 2 ) Die Kirchenleitung fertigt über die erfolgte Errichtung der Körperschaft eine Urkunde aus. Die Körperschaft entsteht am Tag nach der Veröffentlichung der Satzung und der Urkunde im Kirchlichen Amtsblatt, sofern nicht in der Satzung ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist. Die Aufhebung der Körperschaft beschließt die Landessynode.
( 3 ) Die Satzung muss insbesondere Regelungen treffen über:
  1. den Zweck, Namen und Sitz sowie die Aufgaben der Körperschaft,
  2. die Mitglieder und ihre Rechte und Pflichten,
  3. die Organe der Körperschaft, ihre Bildung und ihre Aufgaben,
  4. die Art und Weise der Finanzierung,
  5. Satzungsänderungen und die Aufhebung der Körperschaft sowie
  6. die Vertretung im Rechtsverkehr.
( 4 ) Die Aufsicht über die Körperschaft übt die Kirchenleitung aus.
( 5 ) Sofern Vertretungen von Kirchen, die nicht der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören, oder von Körperschaften des Privatrechts in Organen der Körperschaft Stimmrecht ausüben, muss die Satzung sicherstellen, dass die Vertretungen der Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland die Mehrheit der Stimmen haben.
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Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen

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Abschnitt 1
Das Handeln der Leitungsorgane und ihre Sitzungen

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§ 62
Sitzungseinladung

( 1 ) Das Presbyterium, der Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung treten in der Regel einmal im Monat zusammen, die Kreissynode und die Landessynode mindestens einmal im Jahr. Sie werden durch ihren Vorsitz einberufen.
( 2 ) Außerordentlich müssen die Leitungsorgane einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt. Das Presbyterium ist auch auf Verlangen der Superintendentin oder des Superintendenten oder des Kreissynodalvorstandes seines Kirchenkreises einzuberufen und die Kreissynode, wenn ihr Kreissynodalvorstand es verlangt.
( 3 ) Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder der Kirchenleitung legt der jeweilige Vorsitz fest. Die Tagesordnung muss die Verhandlungspunkte eindeutig erkennen lassen. Der Kreissynodalvorstand bereitet die Tagung der Kreissynode vor und legt deren Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung fest. Für die Tagung der Landessynode erfolgt dies durch die Kirchenleitung. Vor der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände der Landessynode versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.
( 4 ) Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf ihre elektronische Abrufbarkeit durch den Vorsitz unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung oder Tagung.
( 5 ) Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen für die Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sind der Einladung beizufügen oder in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung zu stellen. Zwischen der Absendung der Einladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Das Leitungsorgan kann eine längere Frist beschließen.
( 6 ) Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen für die Tagung der Kreissynode und der Landessynode sind rechtzeitig vor der Tagung zur Verfügung zu stellen. Die dabei zu beachtenden Formen und Fristen sind in der Geschäftsordnung der Kreissynode oder der Landessynode zu regeln.
( 7 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Das Leitungsorgan ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seines ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
( 8 ) Das Leitungsorgan kann zu seiner Sitzung oder Tagung Gäste einladen. Bei einer nichtöffentlichen Sitzung nehmen Gäste nur an einzelnen Tagesordnungspunkten oder ausnahmsweise an der ganzen Sitzung teil.
( 9 ) Die Tagesordnung kann im Rahmen der Sitzung oder Tagung ergänzt werden. Die Beschlussfassung über die Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes des Leitungsorgans. Satz 2 gilt nicht für die Tagung der Landessynode.
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§ 63
Sitzungsöffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sind nicht öffentlich. Das Leitungsorgan kann Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden.
( 2 ) Die Tagung der Kreissynode und der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen können die Kreissynode und die Landessynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen. Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse der Kreissynode und der Landessynode sind nicht öffentlich.
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§ 64
Sitzungsformat

( 1 ) Die Sitzung und die Tagung des Leitungsorgans können als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden. Sie werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 2 ) Wird die Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder der Kirchenleitung als Videokonferenz durchgeführt, kann in Einzelfällen eine telefonische Zuschaltung zugelassen werden. Die Zugeschalteten gelten als anwesend.
( 3 ) Wird die Tagung der Kreissynode oder der Landessynode als Videokonferenz durchgeführt, ist die Öffentlichkeit der Tagung zu gewährleisten.
( 4 ) In Ausnahmefällen, in denen die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren, können Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten, die der alleinigen Beschlussfassung durch die Kreissynode oder Landessynode unterliegen, im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht ein Drittel der Mitglieder der Kreissynode oder Landessynode gegen eine Entscheidung im Umlaufverfahren Widerspruch eingelegt hat. Die Stimmabgabe kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die dringenden Angelegenheiten, über die im Wege des Umlaufverfahrens ein Beschluss gefasst werden soll, sowie das Ergebnis des Umlaufbeschlusses, sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung können außerhalb der Sitzung Beschlüsse im Umlaufverfahren schriftlich oder elektronisch fassen, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
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§ 65
Sitzungsleitung

( 1 ) Die Sitzung des Leitungsorgans wird durch den Vorsitz geleitet. Sie oder er kann die Leitung der Sitzung oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Sitzungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche Willen behandelt werden müssen.
( 2 ) Wenn die Beratung oder Beschlussfassung der Landessynode das Leitungshandeln der Kirchenleitung als solches betrifft, überträgt die Sitzungsleitung der Superintendentin oder dem Superintendenten mit der längsten Amtszeit, die oder der nicht der Kirchenleitung angehört, die Leitung dieser Verhandlungen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Landessynode, der von mindestens 20 weiteren Mitgliedern unterstützt wird, kann die Landessynode die Übertragung der Sitzungsleitung beschließen.
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§ 66
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
( 2 ) Die Kreissynode und die Landessynode sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 3 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es sollen wenigstens vier nebenamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen, anwesend sein.
( 4 ) Ist das Leitungsorgan nicht beschlussfähig, ist dies im Protokoll festzuhalten.
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§ 6731#
Beschlüsse und Geschäfte der laufenden Verwaltung

( 1 ) Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Leitungsorgans. Eines Beschlusses bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung.
( 2 ) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die für den Auftrag der Kirche weder sachlich, kirchenpolitisch noch finanziell von grundsätzlicher Bedeutung sind, die sich im Rahmen des Haushalts bewegen und nach feststehenden Regelungen erledigt werden können.
( 3 ) Der Vorsitz des Leitungsorgans und die vom Leitungsorgan für einen Arbeitsbereich Beauftragten dürfen Geschäfte der laufenden Verwaltung tätigen, sofern die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht durch das Verwaltungsstrukturgesetz in Verbindung mit der entsprechenden Satzung für die gemeinsame Verwaltung übertragen ist. Das Leitungsorgan kann durch Beschluss entsprechende Ermächtigungen festlegen.
( 4 ) Der Nachweis über einen Beschluss des Leitungsorgans und seiner Fachausschüsse wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokollbuch geführt. Die Beglaubigung kann durch den Vorsitz des Leitungsorgans oder durch die zuständige Verwaltungsleitung der Gemeinsamen Verwaltung erfolgen. Der Protokollbuchauszug ist zu siegeln. Für den Nachweis gegenüber Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland sind Beglaubigung und Siegelung nicht erforderlich.
( 5 ) Die Geschäftsordnung der Gemeinsamen Verwaltung kann die Übertragung der Berechtigung zur Beglaubigung an Mitarbeitende der Verwaltung vorsehen.
( 6 ) Absatz 4 und 5 gelten entsprechend für die Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, Urkunden und sonstigen kirchlichen Schriftstücken
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§ 6832#
Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlussfassung der Leitungsorgane erfolgt in der Regel offen.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
( 3 ) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzustellen.
( 4 ) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für Mitglieder eines Leitungsorgans, die
  1. bei einer natürlichen Person, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt sind und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung sind, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie gehören den genannten Organen als Vertretung oder auf Vorschlag des Leitungsorgans an.
( 5 ) Wer annehmen muss nach Absatz 3 oder 4 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitz anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das Leitungsorgan zuständig.
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§ 69
Wahlen

( 1 ) Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. In der Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung vorgeschrieben werden. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen nehmen alle Stimmberechtigten, auch die zur Wahl gestellten, an der Abstimmung teil.
( 2 ) Wahlen können unabhängig vom Sitzungsformat auch in einem elektronischen Verfahren durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Wahlen als Briefwahl durchgeführt werden, insbesondere wenn die Umstände eine Präsenzsitzung erheblich erschweren.
( 3 ) Gewählt ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlich gewordenen zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
( 4 ) Die Möglichkeit der Blockwahl kann für bestimmte Wahlen in der Geschäftsordnung der Landessynode oder der Kreissynode vorgesehen werden. Eine Blockwahl kann nur durchgeführt werden, sofern kein Widerspruch gegen sie erhoben wird. Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes können nicht durch Blockwahl gewählt werden. Wird eine Wahl als Blockwahl durchgeführt, finden die Absätze 6 und 7 keine Anwendung.
( 5 ) Vor den ersten beiden Wahlgängen können Wahlvorschläge gemacht werden, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sowie der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt sind Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen des Nominierungsausschusses nur vor dem ersten Wahlgang möglich und nur zulässig, wenn die Vorgeschlagenen an dem vorausgegangenen Auswahlverfahren vollständig teilgenommen haben.
( 6 ) Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so entscheidet abweichend von Absatz 3 das Los.
( 7 ) Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt. Bei mehr als zwei Vorgeschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
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§ 70
Verschwiegenheitspflicht

Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende einschließlich der Mitglieder der Leitungsorgane sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst oder Amt, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt entsprechend für an den Sitzungen und Tagungen der kirchlichen Leitungsorgane und ihrer Ausschüsse beratend Teilnehmende und Gäste.
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§ 71
Protokoll

( 1 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält.
( 2 ) Das Protokoll führt ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine zur Schriftführung bestellte Person. Die Protokollführung ist auch durch mehrere Personen möglich.
( 3 ) Das Protokoll einer Sitzung des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder der Kirchenleitung wird spätestens in der nächsten Sitzung genehmigt und vom Vorsitz unterzeichnet.
( 4 ) Das Protokoll über die Verhandlungen der Kreissynode wird zeitnah nach der Synode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes genehmigt und durch die Superintendentin oder den Superintendenten unterzeichnet. Es wird den Mitgliedern der Kreissynode, der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen anderer Kirchenkreise zur Verfügung gestellt. Die Beschlüsse sind der Kirchenleitung unverzüglich nach Unterzeichnung des Protokolls zur Kenntnis zu bringen
( 5 ) Das Protokoll über die Verhandlungen der Landessynode wird zeitnah nach der Synode von der oder dem Präses festgestellt. Es wird ihren Mitgliedern, den Presbyterien sowie den Kreissynodalvorständen zur Verfügung gestellt.
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§ 72
Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen

( 1 ) Für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sorgt der Vorsitz. Soweit bei Presbyteriumsbeschlüssen Arbeitsbereiche der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen sind, geschieht dies im Einverständnis mit ihnen.
( 2 ) Für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode sorgt der Kreissynodalvorstand, für die der Landessynode die Kirchenleitung.
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§ 73
Verantwortung der Mitglieder der Leitungsorgane, Haftung

( 1 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen des geltenden Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) Sie haben deshalb Anspruch auf eingehende Unterrichtung. Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
( 3 ) Für Schäden, die der kirchlichen Körperschaft oder Dritten dadurch entstehen, dass ein Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der kirchlichen Körperschaft auch die beteiligten Mitglieder der Leitungsorgane nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung persönlich. Die Organhaftung gemäß §§ 89, 31 BGB bleibt unberührt. § 31a Bürgerliches Gesetzbuch gilt entsprechend.
( 4 ) Alle beruflich Mitarbeitenden sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden. Sie sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönlich verantwortlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich, in besonderen Fällen schriftlich, geltend zu machen. § 5 Absatz 4 Verwaltungsstrukturgesetz bleibt unberührt.
( 5 ) Ehrenamtlich tätige Mitarbeitende haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstehen, nur in entsprechender Anwendung des § 31b Bürgerliches Gesetzbuch. Die Entlastung des Jahresabschlusses befreit nicht von straf- oder zivilrechtlicher Haftung.
( 6 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind freiwillig und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.
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Abschnitt 2
Sicherstellung recht- und zweckmäßigen Handelns

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§ 74
Risikomanagement, Internes Kontrollsystem

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit und Risikominimierung im Verwaltungshandeln als Teil eines Risikomanagements mit einem Internen Kontrollsystem (IKS) sicherzustellen.
( 2 ) Durch eine Innenrevision können die Maßnahmen des Risikomanagements und des IKS überprüft und Empfehlungen zu Verbesserungen im Organisationsablauf gegeben werden.
( 3 ) Durch Richtlinie können Vorgaben zur Gestaltung eines Prozess- und Risikomanagements sowie des IKS gemacht werden.
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§ 75
Aufsicht

Die kirchlichen Körperschaften stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Aufsicht der Kirchenkreise und der Landeskirche. Die Aufsicht unterstützt die kirchlichen Körperschaften in der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten. Sie wirkt darauf hin, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten. Sie achtet auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns und die Vermeidung von Schäden und Nachteilen für die betroffene Körperschaft wie für alle im Kirchenkreis und auf landeskirchlicher Ebene verbundenen kirchlichen Körperschaften.
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§ 76
Aufsichtsorgane

( 1 ) Aufsicht über die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände führen die Kreissynode, der Kreissynodalvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent. Aufsichtsmaßnahmen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Kreissynodalvorstand getroffen.
( 2 ) Aufsicht über die Kirchenkreise und Verbände, an denen Kirchenkreise beteiligt sind, führen die Landessynode und die Kirchenleitung. Aufsichtsmaßnahmen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von der Kirchenleitung getroffen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann jederzeit die Ausübung von Aufsicht an sich ziehen.
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§ 7733#
Aufsichtsinstrumente

( 1 ) Aufsicht wird unbeschadet weiterer durch Kirchengesetz bestimmter Maßnahmen ausgeübt durch:
a) Beratung,
b) Unterrichtung,
c) Genehmigungsvorbehalte,
d) Anzeige,
e) Beanstandung,
f) Anordnung,
g) Aufhebung von Beschlüssen und
h) Ersatzvornahme.
( 2 ) Die Vorschriften über Visitationen bleiben unberührt.
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§ 78
Beratung

( 1 ) Die gemeinsamen Verwaltungen der Kirchenkreise beraten und unterstützen die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie die kreiskirchlichen Arbeitsbereiche bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, insbesondere die gemeinsamen Verwaltungen, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 3 ) Die kirchlichen Körperschaften haben nach pflichtgemäßem Ermessen in allen Fällen, in denen ein nicht unbeträchtliches rechtliches, wirtschaftliches oder öffentlichkeitswirksames Risiko besteht, Beratung einzuholen.
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§ 79
Unterrichtung

( 1 ) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern und an Ort und Stelle zu prüfen. Die beaufsichtigten Körperschaften sind verpflichtet, die Aufsichtsorgane auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen.
( 2 ) Der Schriftverkehr zwischen Kirchenleitung einerseits und Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreis andererseits geht über die Superintendentin oder den Superintendenten (Dienstweg). Sie oder er kann sich jederzeit über Angelegenheiten von Kirchengemeinden und Verbänden unterrichten lassen.
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§ 8034#
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse der kirchlichen Körperschaften können durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorbehalten werden.
( 2 ) Satzungen kirchlicher Körperschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Kirchenleitung. Bei Satzungen von Kirchengemeinden ist vor der Beschlussfassung der Kreissynodalvorstand zu hören. Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Genehmigungsbedürftige Beschlüsse sind dem zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich unter Beifügung aller für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit notwendigen Dokumente zuzuleiten.
( 4 ) Eine beantragte Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags das zuständige Aufsichtsorgan keinen Bescheid erlassen hat und vor Ablauf dieser Frist nicht in Textform Bedenken angemeldet hat.
( 5 ) Eine Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn dies durch Richtlinie vorgesehen wird. Durch Richtlinie kann die Genehmigungspflicht in bestimmten Fällen in eine Anzeigepflicht umgewandelt werden.
( 6 ) Soweit Beschlüsse von Leitungsorganen der staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, ist diese durch die Kirchenleitung einzuholen.
( 7 ) Beschlüsse, deren Ausführung einer Genehmigung bedarf, dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeführt werden.
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§ 81
Anzeige

Anzeigebedürftige Beschlüsse sind dem zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich, spätestens vier Wochen vor Ausführung des Beschlusses, unter Beifügung aller für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit notwendigen Dokumente zuzuleiten.
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§ 82
Beanstandung

( 1 ) Die Aufsichtsorgane können Beschlüsse oder andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig sind oder ein nicht unerheblicher Schaden für die Kirchengemeinde, den Kirchenkreis oder die Landeskirche zu erwarten ist. Beanstandet der Kreissynodalvorstand, ist die Kirchenleitung zu informieren.
( 2 ) Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen der Aufsichtsorgane rückgängig gemacht werden. Verlangt der Kreissynodalvorstand die Rückgängigmachung, so ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen.
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§ 83
Anordnung

Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr nach den kirchlichen Gesetzen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so können die Aufsichtsorgane anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Trifft der Kreissynodalvorstand die Anordnung, ist die Kirchenleitung zu informieren.
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§ 84
Aufhebung von Beschlüssen

Das Aufsichtsorgan kann beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen nach nochmaliger Gelegenheit zur Beratung des Organs der kirchlichen Körperschaft aufheben oder gegebenenfalls die Rückgängigmachung anordnen.
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§ 85
Ersatzvornahme

Kommt eine kirchliche Körperschaft der Anordnung des Aufsichtsorgans nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, so kann dieses das Erforderliche an Stelle und auf Kosten der beaufsichtigten Körperschaft selbst durchführen oder die Durchführung auf andere übertragen (Ersatzvornahme).
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§ 86
Rechtsverordnung über die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leitung und Verwaltung

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Leitung und Verwaltung, insbesondere der Bewirtschaftung kirchlichen Vermögens, der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche und ihrer Einrichtungen und die hierüber zu führende Aufsicht regelt die Kirchenleitung durch eine Rechtsverordnung.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 8735#
Übergangsregelungen

( 1 ) Soweit auf Grund des bisherigen Rechts die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen besteht, gilt die Entscheidung weiter. § 4 Absätze 7 und 8 bleiben unberührt.
( 2 ) Für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sind Artikel 29 und Artikel 119 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86) mit dem Stand der Änderung durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) weiter anzuwenden, sofern aufgrund von Satzungen von Kirchenkreisen oder Verwaltungsverbänden eine vom Regelfall der §§ 14 Absatz 3 und 46 Absatz 4 abweichende Regelung vorgesehen ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
( 3 ) § 8 Absatz 5 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits in das Presbyterium gewählte oder berufene leitende Mitarbeitende einer juristischen Person oder Vereinigung, deren Trägerin die Kirchengemeinde ist, bis zum Ende der Amtszeit keine Anwendung.
( 4 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nach Artikel 46 Absatz 3 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86) mit dem Stand der Änderung durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022 (KABl. S. 101) durch die Kirchenleitung zugelassene Ausnahmen bleiben bis zum Ende der Amtszeit wirksam.
( 5 ) § 42 Absatz 4 Satz 2 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits in den Kreissynodalvorstand gewählte Synodalälteste bis zum Ende der Amtszeit keine Anwendung.
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§ 88
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens am 1. März 2024, in Kraft.

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1 ↑ Inhaltsverzeichnis geändert durch Kirchengesetze vom 18. und 19. Januar 2024 (KABl. S. 91 und 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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4 ↑ § 8, Überschrift geändert und Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ § 9 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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6 ↑ § 11 Satz 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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8 ↑ § 13 Abs. 7 Buchst. b) geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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9 ↑ § 14 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 16. April 2024.
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10 ↑ § 16 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 Buchst. d) geändert und Abs. 1 Satz 2 eingefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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11 ↑ § 18 Abs. 9 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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12 ↑ § 20 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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13 ↑ § 26 Abs. 1 Buchst. b) geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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14 ↑ § 31 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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15 ↑ § 34 Abs. 1 Buchst. b) geändert, Buchst. c) aufgehoben, ehem. Buchst. d) bis f) umgewandelt in Buchst. c) bis e) und neuen Buchst. c) geändert sowie Abs. 4 geändert und Abs. 5 Buchst. a) Satz 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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16 ↑ § 35 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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17 ↑ § 36 Abs. 4 Buchst. a) Satz 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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18 ↑ § 38 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 Buchst. d) geändert und Satz 2 eingefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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20 ↑ § 40 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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21 ↑ § 42 Abs. 4, 12 und 14 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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22 ↑ § 43 Überschrift geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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23 ↑ § 45 eingefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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24 ↑ § 46 Abs. 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 16. April 2024.
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27 ↑ § 51 Abs. 1 Buchst. d) und Abs. 3 Buchst. a) und b) geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 Buchst. a) und b) geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 26. April 2024 (KABl. S. 157) mit Wirkung vom 16. Mai 2024.
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28 ↑ 60 und 61
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29 ↑ § 55 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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30 ↑ § 56 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 3 Buchst. a) und Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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31 ↑ § 67 Abs. 4 Satz 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wikrung vom 16. März 2024.
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32 ↑ § 68 Abs. 3 durch Abs. 3 bis 5 ersetzt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wikrung vom 16. März 2024.
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33 ↑ § 77 numerische Aufzählung durch alphabetische Aufzählung ersetzt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wikrung vom 16. März 2024.
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34 ↑ § 80 Abs. 7 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wikrung vom 16. März 2024.
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35 ↑ § 87 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 bis 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wikrung vom 16. März 2024.