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Erläuterung zu § 34 Absatz 1
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 10.06.2024

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Zu Absatz 1: Mitglieder der Kreissynode

Die Kreissynode besteht aus:
a) den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach Absatz 1 Buchstabe a)
Die an erster Stelle stehenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind geborene Mitglieder der Kreissynode. Die Stellvertretungen sind nur im Vertretungsfall stimmberechtigt.
b) den Pfarrstelleninhabenden, Pfarrstellenverwaltungen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach Absatz 1 Buchstabe b)
Die in Buchstabe b) genannten Pfarrstelleninhabenden, Pfarrstellenverwaltungen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt sind geborene Mitglieder der Kreissynode, sofern sich nicht aus Buchstabe b) oder Absatz 4 etwas anderes ergibt.
Stellvertretungen sind für den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personenkreis nicht vorgesehen. Die Mitgliedschaft von Pfarrpersonen und Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt, die eine Stelle gemeinsam versorgen (Absatz 4), wechselt in einem festgelegten Turnus. Eine gegenseitige Stellvertretung ist nicht möglich.
Während der Elternzeit ruhen bei Pfarrstelleninhabenden die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (wenn kein Teildienst ausgeübt wird) und damit auch das Stimmrecht in der Kreissynode. Bei Wiederaufnahme unterhälftigen Teildienstes ist eine Verwaltung der Pfarrstelle nicht möglich, weil sich der Dienst nur auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beziehen kann. Ohne die Verwaltung der Pfarrstelle ist das Stimmrecht nicht möglich und ruht daher weiter. Bei Wiederaufnahme eines 50 %- igen Teildienstes in der Elternzeit wird in der Regel die eigene Stelle weiter ausgefüllt und damit auch die Mitwirkung in der Kreissynode nach § 22 Absatz 2 KOG als Teil des pfarramtlichen Dienstes wiederaufgenommen. Eine Pfarrperson im hälftigen Teildienst nimmt daher grundsätzlich auch wieder als stimmberechtigtes Mitglied an der Kreissynode teil.
c) den Abgeordneten der Kirchengemeinden nach Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 5
Die Abgeordneten der Kirchengemeinden werden von den Presbyterien der Kirchengemeinden in die Kreissynode gewählt. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Presbyteramt in der entsendenden Kirchengemeinde haben. Eine Mitgliedschaft im Presbyterium ist nicht erforderlich.
Zu Abgeordneten wählbar sind auch beruflich Mitarbeitende, die Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde und zum Presbyteramt befähigt sind. Der frühere Ausschluss, dass Mitarbeiterpresbyterinnen und Mitarbeiterpresbyter nicht wählbar sind, wurde aufgehoben. Absatz 5 Buchstabe a) Satz 2 regelt allerdings, dass Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung nicht gewählt werden können.
Für die Abgeordneten wählt das Presbyterium Stellvertretungen und zwar mindestens so viele wie es Abgeordnete wählt (Absatz 5 Buchstabe e)). Vor der Wahl der Stellvertretungen muss das Presbyterium die Anzahl der Stellvertretungen und die Reihenfolge des Vertretungseinsatzes beschließen. Es kann z.B. eine feste Zuordnung zu den einzelnen Abgeordneten festlegen oder einen Stellvertretungspool bilden. Bei einem Stellvertretungspool kommen im Falle der Verhinderung eines oder einer Abgeordneten zur Kreissynode die Stellvertretungen nach einer festen Reihenfolge zum Einsatz, unabhängig davon, welcher oder welche Abgeordnete verhindert ist. Die Presbyterien können die Reihenfolge der Stellvertretungen durch Beschluss selbst festlegen und auf ihre Bedürfnisse abstimmen. Sie können beispielsweise eine alphabetische Reihenfolge, eine Reihenfolge nach bei der Wahl erreichter Stimmenzahl oder eine solche unter Berücksichtigung der speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Stellvertretungen bestimmen.
Damit die Abgeordneten oder ihre Stellvertretungen zur Kreissynode ordnungsgemäß eingeladen werden können, leiten die Presbyterien die Namen der Stellvertretungen und die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz komme sollen, der Superintendentin oder dem Superintendenten zu.
Ein Weisungsrecht (imperatives Mandat) gegenüber Delegierten sieht das Gesetz nicht vor.
Wenn eine Kirchengemeinde aufgehoben wird, endet auch das Mandat ihrer Abgeordneten zur Kreissynode, weil die Interessen der Kirchengemeinde in der Kreissynode nicht mehr vertreten werden können.
Die Feststellung der Zahl der Gemeindeglieder zur Ermittlung der Zahl der nach Absatz 5 Buchstabe b) zu wählenden Abgeordneten erfolgt nur vor der Neubildung der Kreissynode. Da die Abgeordneten für eine ganze Amtsperiode gewählt sind, wirkt sich eine spätere Veränderung der Zahl der Gemeindemitglieder nicht aus.
d) den Berufenen nach Absatz 1 Buchstabe d)
Der Kreissynodalvorstand kann bis zu fünfzehn Mitglieder berufen. Berufene müssen die Befähigung zum Presbyteramt in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises haben. Dies gilt auch für beruflich Mitarbeitende und die Vertretungen der jüngeren Generation.
Zur Definition der „jüngeren Generation“ hat der Tagungsausschuss II der Landessynode 2003 den Vorschlag gemacht, entsprechend der Ordnung der Evangelischen Jugend im Rheinland und der Definition eines „jungen Menschen“ im SGB VIII eine Altersbegrenzung von 27 Jahren vorzusehen. Da die Berufenen in die Synoden zum Presbyteramt befähigt sein müssen, müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als Vertreterinnen und Vertreter der jüngeren Generation können damit zum Presbyteramt befähigte Gemeindemitglieder zwischen 18 und 27 Jahren berufen werden (vgl. LS 2021, Drucksache 17 S. 25).
Die Berufung von Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 45 Absatz 1 d) der Kirchenordnung und § 34 Absatz 1 d) KOG wird vor der ersten Tagung der neugebildeten Kreissynode durch den amtierenden bisherigen Kreissynodalvorstand vorgenommen. Die Berufung erfolgt für die Dauer der Synode und nicht nur für die erste Synodaltagung. Nur in neu gebildeten Kirchenkreisen soll der neue Kreissynodalvorstand erstmalig seine Abgeordneten berufen.
e) den Fachausschussvorsitzenden nach Absatz 1 Buchstabe e)
Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sind in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende geborene Mitglied der Kreissynode, sofern sie nicht bereits in anderer Eigenschaft (z.B. als Mitglied des Kreissynodalvorstandes oder Abgeordnete oder Abgeordneter einer Kirchengemeinde) der Kreissynode angehören.
Wenn der Fachausschussvorsitz verhindert oder vakant ist, wird sie oder er gemäß § 34 Absatz 6 KOG in dieser Funktion durch ihre oder seine Stellvertretung im Fachausschuss vertreten, damit das Fachgebiet des Ausschusses auf der Kreissynode repräsentiert ist. Der stellvertretende Fachausschussvorsitz nimmt im Vertretungsfall mit Stimmrecht an der Kreissynode teil. Sollte der Fachausschussvorsitz auch in anderer Eigenschaft Mitglied der Synode sein und in dieser Eigenschaft ebenfalls vertreten werden, erhöht sich der Mitgliederbestand der Synode vorübergehend, es sei denn auch der stellvertretende Vorsitz gehört bereits in anderer Eigenschaft der Kreissynode an (z.B. als Pfarrstelleninhabende oder Pfarrstelleninhaber).