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Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 19. Januar 2023

(KABl. 2024 S. 58)
geändert1# durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91)

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Inhaltsverzeichnis
Grundartikel
I – IV
Die Evangelische Kirche im Rheinland
Artikel
1 – 6
Teil 1 - Die Kirchengemeinde
Abschnitt 1: Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder
Artikel
7 – 13
Abschnitt 2: Die Leitung der Kirchengemeinde Das Presbyterium
Artikel
14 – 19
Abschnitt 3: Die Dienste in der Kirchengemeinde
A. Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter
Artikel
20 – 21
B. Der Dienst der Pfarrpersonen, der anderen Ordinierten und der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt
Artikel
22 – 25
C. Andere Dienste
Artikel
26 – 27
Abschnitt 4: Das Leben in der Kirchengemeinde
Artikel
28
A. Der Gottesdienst
Artikel
29 – 30
B. Das Heilige Abendmahl
Artikel
31 – 32
C. Die Heilige Taufe
Artikel
33
D. Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation
Artikel
34 – 36
E. Die Trauung
Artikel
37 - 38
F. Die Bestattung
Artikel
39 – 40
Teil 2 - Der Kirchenkreis
Artikel
41 - 43
Abschnitt 1: Die Kreissynode
Artikel
44 – 48
Abschnitt 2: Der Kreissynodalvorstand
Artikel
49 – 50
Abschnitt 3: Die Superintendentin, der Superintendent
Artikel
51 – 52
Teil 3 - Die Landeskirche
Artikel
53 – 54
Abschnitt 1: Die Landessynode
Artikel
55 – 62
Abschnitt 2: Die Kirchenleitung
Artikel
63 – 69
Abschnitt 3: Die Kirchengerichte
Artikel
70
Teil 4 - Rechtsetzung
Artikel
71 - 75
Teil 5 – Die missionarischen und diakonischen Werke
Artikel
76
Teil 6 - Aufsicht über kirchliche Körperschaften
Artikel
77
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel
78 - 79
Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft.
Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und dem Bau seiner Gemeinde dienen.
Alle Glieder der Kirche sind aufgrund der Heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste einzurichten und zu ordnen.
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Grundartikel

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I.
Bekenntnisgrundlagen

Die Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet.
Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
Sie bekennt mit den Kirchen der Reformation, dass die Heilige Schrift die alleinige Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist und dass das Heil allein im Glauben empfangen wird.
Sie bezeugt ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische Bekenntnis.
Sie erkennt die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an.
Sie bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als ein schriftgemäßes, für den Dienst der Kirche verbindliches Bekenntnis.
Sie bekennt sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Sie bezeugt die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde.
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II.
Die Gemeinden und ihre Bekenntnisse

Auf diesem Grunde sind alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kirche verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an den heiligen Sakramenten.
Dabei folgen die Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse.
In den Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers;
in den Gemeinden, die dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger Katechismus;
in den Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung beider Katechismen in Gebrauch.
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III.
Achtung der Bekenntnisstände

Die Evangelische Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet und der Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum gewährt.
Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand der Gemeinde anerkennt. Auch bei gelegentlichem Dienst am Wort ist der Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum Heiligen Abendmahl zugelassen.
Alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen unter der Wahrheit und der Verheißung des Wortes Gottes; sie sollen das Glaubenszeugnis der Geschwister anderen Bekenntnisses hören und im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums beharren und zusammen wachsen.
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IV.
Beziehungen zu anderen Kirchen und Kirchengemeinschaften

Die Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen.
In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres gesamten Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Ordnung.
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Die Evangelische Kirche im Rheinland

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Artikel 1
Auftrag der Kirche

( 1 ) Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, und in der darin begründeten Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Aufgaben, wacht über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen und überträgt Ämter und Dienste.
( 2 ) Sie trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis im Lehren und Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird.
( 3 ) Sie stärkt ihre Mitglieder für ein christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen und fördert das Zusammenleben der verschiedenen Gruppierungen.
( 4 ) Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur Diakonie, zum missionarischen Dienst, zur Kirchenmusik und zur christlichen Erziehung und Bildung.
( 5 ) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
( 6 ) Sie nimmt den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Sie tritt nach außen und nach innen ein für die Achtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, für die Achtung der Würde eines jeden Menschen, ein respektvolles und gleichberechtigtes Zusammenleben in Vielfalt und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage.
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Artikel 2
Presbyterial-synodale Gemeinschaft

Die Evangelische Kirche im Rheinland ist die presbyterial-synodale Gemeinschaft in Gestalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche. Daraus ergeben sich die folgenden Grundsätze:
  1. In der Evangelischen Kirche im Rheinland beansprucht kein Mitglied einer Kirchengemeinde über ein anderes, keine Kirchengemeinde über eine andere und kein Kirchenkreis über einen anderen Vorrang oder Herrschaft.
  2. Alle Kirchenleitung wird durch Presbyterien und Synoden wahrgenommen. Sie streben danach, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
  3. Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche nehmen den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung jeweils in eigener Verantwortung wahr.
  4. Die Kirchengemeinden wirken durch ihre gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrpersonen an der Leitung des Kirchenkreises mit. Die Kirchenkreise wirken durch ihre gewählten Abgeordneten und die Superintendentinnen und Superintendenten an der Leitung der Landeskirche mit. Um der Einheit der Kirche willen sind die Leitungsorgane an die synodalen Entscheidungen gebunden.
  5. Die Kirchengemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der synodalen Gemeinschaft selbstständig. Sie tragen zu gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Hilfe in Notlagen anderer Kirchengemeinden bei.
  6. Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Arbeit der Kirchengemeinden und ihre Zusammenarbeit. Die Landeskirche fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchenkreise und Kirchengemeinden.
  7. Aufgaben, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden nicht hinreichend erfüllt werden können, werden durch die Kirchenkreise wahrgenommen. Aufgaben, die von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht hinreichend erfüllt werden können, werden durch die Landeskirche wahrgenommen.
  8. Die Synoden entscheiden über die Angelegenheiten, die ihnen die Kirchenordnung zuweist oder die eine Mehrzahl von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen angehen.
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Artikel 3
Dienstgemeinschaft

( 1 ) Der Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 dient alle Mitarbeit, die beruflich oder ehrenamtlich in der Evangelischen Kirche im Rheinland geschieht. Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander. Mit ihren unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.
( 2 ) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wird durch die Ordinierten wahrgenommen. Ihre Ordination geschieht in einem Gottesdienst, in dem sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, auf die drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und die Bekenntnisschriften gemäß dem Grundartikel verpflichtet werden.
( 3 ) Menschen jeden Geschlechts haben entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und weiteren Aufgaben.
( 4 ) Die Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland begleiten und stärken den Dienst ihrer Mitarbeitenden.
( 5 ) Die Mitarbeitenden werden in der Regel in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt und verabschiedet. Die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums legen bei ihrer Einführung, Mitglieder der Kreissynoden und der Landessynode zum Beginn ihrer Tätigkeit ein Gelübde ab, bei dem sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, die Bekenntnisse der Kirche und ihre Ordnung gemäß dem Grundartikel verpflichtet werden.
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Artikel 4
Gebiet und Körperschaftsstatus

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz „Rheinprovinz“ der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.
( 2 ) Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz. Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die nur durch Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten.
( 3 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihr gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind siegelberechtigt.
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Artikel 5
Vermögen

Das gesamte Vermögen der Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1. Es darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
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Artikel 6
Kirchengemeinschaft und Ökumene

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist selbstständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Sie ist Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa und der Vereinten Evangelischen Mission.
( 3 ) Sie ist durch die Evangelische Kirche in Deutschland Mitglied der Konferenz Europäischer Kirchen und des Weltrates der Kirchen.
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Erster Teil
Die Kirchengemeinde

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Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder

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Artikel 7
Struktur

( 1 ) Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Gemeinschaft ihrer Mitglieder in der Regel in einem durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmten Gebiet.
( 2 ) Als besondere Gemeindeformen können Kirchengemeinden als Personalgemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Kirchengemeinden bei selbstständigen diakonischen Einrichtungen errichtet werden, wenn dies dem gesamtkirchlichen Interesse nicht widerspricht.
( 3 ) Für bestimmte Aufgaben können in Kirchengemeinden personale Seelsorgebereiche gebildet werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinde soll so gestaltet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und eine zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt.
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Artikel 8
Auftrag

( 1 ) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 gewinnt die Kirchengemeinde Mitarbeitende und richtet die nötigen Ämter und Dienste ein.
( 2 ) Sie stellt die notwendigen Räume und Einrichtungen bereit.
( 3 ) Sie bringt die nötigen Mittel auf. Sie trägt zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden bei.
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Artikel 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchengemeinden zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 zusammenarbeiten. Übersteigen die Aufgaben die Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet.
( 2 ) Dazu können Kirchengemeinden die Zusammenarbeit durch Vereinbarung regeln oder rechtsfähige Verbände bilden.
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Artikel 10
Pfarrwahl

Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrpersonen selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.
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Artikel 11
Änderung von Kirchengemeinden

Über die Änderung, insbesondere die Aufhebung, Neubildung und Vereinigung von Kirchengemeinden, sowie die Feststellung von Kirchengemeindegrenzen entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Mitglieder der Kirchengemeinden, die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände angehört wurden. Die beteiligten Presbyterien und die zuständigen Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht.
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Artikel 12
Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten sind.
( 2 ) Die Gemeindezugehörigkeit kann auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde begründet werden.
( 3 ) Durch Kirchengesetz können Regelungen getroffen werden, nach denen im Einzelfall Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 72 Absatz 1 Satz 2.
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Artikel 13
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Im Vertrauen auf Gottes Verheißung und im Gehorsam gegen sein Gebot tragen alle Mitglieder der Gemeinde die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. Sie sollen ihre unterschiedlichen Gaben im Leben der Kirchengemeinde einsetzen.
( 2 ) Sie nehmen an den Gottesdiensten und am Heiligen Abendmahl teil. Sie sind für die Ausbreitung des Evangeliums und den Dienst der christlichen Liebe mitverantwortlich. Sie achten darauf, dass der Sonntag und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden und von ihnen ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die Würde dieser Tage behindert oder beeinträchtigt.
( 3 ) Im Hören auf Gottes Wort wachsen sie im Verständnis des Glaubens und lernen, in der Verantwortung vor Gott zu leben. Sie nehmen die Angebote gottesdienstlicher Begleitung in besonderen Situationen des Lebens wahr. Sie erziehen ihre Kinder im christlichen Glauben und helfen ihnen, mündige Glieder der Gemeinde Jesu Christi zu werden.
( 4 ) Alle Mitglieder sind im Rahmen dieser Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst ihrer Kirchengemeinde beteiligt. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst ihrer Kirche.
( 5 ) Sie tragen durch freiwillige Gaben und pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Kirchengemeinde mit.
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Zweiter Abschnitt
Die Leitung der Kirchengemeinde
Das Presbyterium

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Artikel 142#
Aufgaben

( 1 ) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde.
( 2 ) Es
  1. wählt den Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz des Presbyteriums,
  2. beschließt eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
  3. beschließt über Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste,
  4. beschließt über die Ausstattung der gottesdienstlichen Räume,
  5. beschließt die Kollektenzwecke,
  6. beschließt die Zulassung zur Konfirmation,
  7. beschließt über das Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten,
  8. entscheidet über die Pfarrstellenbesetzung,
  9. errichtet Stellen für beruflich Mitarbeitende nach Artikel 27 und beschließt über die Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht unter Beachtung des Rahmenkonzeptes für die Personalplanung,
  10. beschließt über die Einstellung von leitenden Mitarbeitenden oder Mitarbeitenden, die für ein Arbeitsfeld verantwortlich sind unter Beachtung des Rahmenkonzeptes für die Personalplanung,
  11. beruft Ausschussmitglieder,
  12. beschließt über Anträge von Fachausschüssen,
  13. beschließt den Haushalt der Kirchengemeinde sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne ihrer unselbstständigen Einrichtungen und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde sowie die Jahresabschlüsse ihrer unselbstständigen Einrichtungen fest,
  14. stellt einen Haushaltskonsolidierungsplan auf,
  15. beschließt über Bürgschaften und Bestellung von Sicherheiten,
  16. beschließt über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen,
  17. beschließt über Stiftungsgeschäfte,
  18. erlässt Satzungen,
  19. entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben und
  20. beschließt über Bevollmächtigungen.
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.
( 3 ) Entscheidungen über weitere bestimmte Angelegenheiten können nur übertragen werden, wenn die Gesamtleitung des Presbyteriums sichergestellt ist.
( 4 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr durch das Presbyterium vertreten.
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Artikel 153#
Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die gewählten und berufenen Presbyterinnen und Presbyter, die Pfarrpersonen, die eine Gemeindepfarrstelle innehaben oder voll verwalten, die Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt und die gewählten Mitarbeitenden. Sie üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.
( 2 ) Das Presbyterium wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 3 ) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, denen durch kirchengesetzliche Bestimmung das Wahlrecht zuerkannt ist. Zum Presbyteramt befähigt und damit zum Mitglied des Presbyteriums wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Mitglied der Kirchengemeinde und zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sind, mindestens das 18. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
( 4 ) Die Befähigung zum Presbyteramt verliert, wer die Voraussetzungen für die Befähigung zum Presbyteramt nicht mehr erfüllt oder wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird. Wer vor Ende der Amtszeit des Presbyteriums das 75. Lebensjahr vollendet, verliert erst mit deren Ende die Befähigung zum Presbyteramt. Die Befähigung zum Presbyteramt kann wieder zuerkannt werden, sofern ihr Verlust auf der Entlassung aus dem Presbyterium beruht.
( 5 ) Die Mitglieder scheiden aus dem Presbyterium aus, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder sie ihr Amt niederlegen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft von Militärpfarrpersonen regelt ein Kirchengesetz4#.
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Artikel 16
Kirchmeisteramt

( 1 ) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Wenn die Aufgaben der Kirchengemeinde es erfordern, kann das Amt insbesondere für die Bereiche Finanzen, Bauen, Diakonie und Personalangelegenheiten mehreren Presbyterinnen und Presbytern übertragen werden.
( 2 ) Den in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden.
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Artikel 17
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium soll Fachausschüsse für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, für Diakonie, für Finanzangelegenheiten und für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bilden. Auch für weitere Aufgabengebiete können Fachausschüsse gebildet werden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.
( 2 ) Findet eine Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden statt, können diese Fachausschüsse gemeinsam bilden.
( 3 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder eines Presbyteriums, an Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme Teilnehmende und zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen werden.
( 4 ) In Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können auch Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland Westfalen) angehört, zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen.
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Artikel 18
Gemeindeversammlung

( 1 ) Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen, um über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche zu berichten und beraten.
( 2 ) Für den Wechsel der Art des Verfahrens der Presbyteriumswahl ist eine gesonderte Gemeindeversammlung einzuberufen. Diese wirkt durch Beschlussfassung am Wechsel mit.
( 3 ) Das Presbyterium hat über die Ergebnisse der Gemeindeversammlung in eigener Verantwortung zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.
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Artikel 19
Bevollmächtigte

Wenn ein beschluss- oder arbeitsfähiges Presbyterium nicht vorhanden ist, bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zur Leitung der Kirchengemeinde, die die Aufgaben und Befugnisse des Presbyteriums vertretungsweise wahrnehmen und erforderlichenfalls die Neubildung des Presbyteriums durchführen.
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Dritter Abschnitt
Die Dienste in der Kirchengemeinde

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A. Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter

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Artikel 20
Aufgaben

( 1 ) Die Presbyterinnen und Presbyter leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrpersonen und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten.
( 2 ) Die Presbyterinnen und Presbyter sind ehrenamtlich tätig.
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Artikel 215#
Zugangsbeschränkungen

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in Eingetragener Lebenspartnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.
( 2 ) Mitglied des Presbyteriums kann auch nicht sein, wer leitende Mitarbeitende oder leitender Mitarbeitender einer juristischen Person oder Vereinigung ist, deren Trägerin diese Kirchengemeinde ist und über die sie die unmittelbare Aufsicht führt. Dabei ist unerheblich, ob die leitende Tätigkeit ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt wird.
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B. Der Dienst der Pfarrpersonen, der anderen Ordinierten und der Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt

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Artikel 22
Pfarramtlicher Dienst

( 1 ) Pfarrpersonen haben als Ordinierte den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge. Sie wirken an der Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 mit.
( 2 ) Die Pfarrpersonen werden zu ihrem Dienst berufen. In der Regel ist die Berufung mit der Übertragung einer Pfarrstelle verbunden.
( 3 ) Sie sind als Mitglieder des Presbyteriums an der Leitung der Kirchengemeinde beteiligt.
( 4 ) Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihrer Kirchengemeinde sind die Pfarrpersonen der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihnen können durch die Kreissynode, die Landessynode und die Kirchenleitung gemeindeübergreifende Aufgaben übertragen werden.
( 5 ) Pfarramtlicher Dienst kann gemeinsam von Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge, Bildungsarbeit und Diakonie in der Kirchengemeinde im Gemeinsamen Pastoralen Amt wahrgenommen werden.
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Artikel 23
Stellung der Pfarrpersonen

( 1 ) Die Pfarrpersonen sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung in der Verkündigung und in der Seelsorge selbstständig.
( 2 ) Sie stehen in der geschwisterlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer Kirchengemeinde und der Pfarrpersonen im Kirchenkreis.
( 3 ) Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche Mitarbeitenden verpflichtet.
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Artikel 24
Pastorinnen und Pastoren

Ordinierte, die das zweite theologische Examen abgelegt haben und nicht in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, haben als Pastorinnen und Pastoren den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge.
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Artikel 25
Prädikantinnen und Prädikanten

Mitglieder einer Kirchengemeinde, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente und der Seelsorge ordiniert und damit zu Prädikantinnen und Prädikanten bestellt werden.
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C. Andere Dienste

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Artikel 26
Ehrenamtlicher Dienst

Der ehrenamtliche Dienst ist ursprünglicher und wesentlicher Bestandteil der Gestaltung des kirchlichen Lebens.
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Artikel 27
Beruflicher Dienst

( 1 ) Mitarbeitende, die den Dienst beruflich ausüben, werden in einem kirchlichen Dienstverhältnis oder in einem Kirchenbeamtenverhältnis beschäftigt.
( 2 ) Die Mitarbeitenden müssen grundsätzlich Mitglieder der evangelischen Kirche sein. Ausnahmen können durch Kirchengesetz zugelassen werden.
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Vierter Abschnitt
Das Leben in der Kirchengemeinde

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Artikel 28
Dienst am Worte Gottes

( 1 ) Der vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde ist der Dienst am Worte Gottes.
( 2 ) Er entfaltet sich im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente, bei den Amtshandlungen, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde, den kirchlichen Werken und anderen Diensten der Gemeinde sowie in der Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen.
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A. Der Gottesdienst

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Artikel 296#
Wesen

Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen des Dreieinigen Gottes so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und lässt sich in die Welt senden.
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Artikel 30
Verkündigung

Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden.
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B. Das Heilige Abendmahl

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Artikel 31
Wesen

Aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus feiert die Gemeinde das Abendmahl. Sie verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat, dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut voraus auf Christi Wiederkunft.
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Artikel 327#
Voraussetzungen

( 1 ) Alle Getauften sind zum Abendmahl eingeladen.
( 2 ) Die Feier des Abendmahles wird von Ordinierten geleitet.
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C. Die Heilige Taufe

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Artikel 338#
Wesen und Vollzug

( 1 ) Auf Befehl Jesu Christi und im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen vorausgeht, tauft die Kirche und bezeugt damit die Zueignung der in Christus offenbarten Verheißung Gottes und den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften.
( 2 ) Durch die Taufe werden die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen und wird ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet.
( 3 ) Die Taufe wird im Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogen. Ist die Handlung nicht so erfolgt, ist die Taufe nachzuholen.
( 4 ) Ihrem Wesen nach schließt die Taufe eine Wiederholung aus. Darum ist letztere nicht statthaft.
( 5 ) Eltern, Personen, die das Patenamt übernommen haben, und Gemeinde tragen gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder.
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D. Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation

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Artikel 34
Begleitung des Lebens- und Glaubensweges

( 1 ) Die Kirchengemeinde begleitet den gesamten Lebens- und Glaubensweg ihrer Mitglieder durch entsprechende Bildungsangebote.
( 2 ) Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des christlichen Glaubens wachsen und lernen, in Verantwortung vor Gott zu leben. Dies geschieht in Elternhaus, Gemeinde und Schule.
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Artikel 35
Vorbereitung der Konfirmation

( 1 ) Die Vorbereitung der Konfirmation geschieht in der Konfirmandenarbeit.
( 2 ) In ihr werden Kinder und Jugendliche mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut gemacht.
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Artikel 369#
Wesen der Konfirmation

( 1 ) Bei der Konfirmation wird die Gnade Gottes, wie sie im Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt und gemeinsam mit der Gemeinde der christliche Glaube bekannt.
( 2 ) Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme an der Presbyteriumswahl.
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E. Die Trauung

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Artikel 37
Wesen

Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, in dem die eheliche Gemeinschaft oder die Gemeinschaft der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.
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Artikel 38
Voraussetzungen

( 1 ) Die Trauung setzt voraus, dass beide Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer christlichen Kirche angehören und wenigstens eine der beiden Personen Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 2 ) Gehört eine der beiden Personen keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn sie sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu achten und die jeweils andere Person evangelisch ist.
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F. Die Bestattung

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Artikel 39
Wesen

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei dem die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus verkündigt.
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Artikel 40
Voraussetzungen

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben. Begründete Ausnahmen sind möglich.
( 2 ) Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.
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Zweiter Teil
Der Kirchenkreis

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Artikel 41
Struktur

( 1 ) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
( 2 ) Der Kirchenkreis soll so gestaltet sein, dass eine zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt.
( 3 ) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 schafft er gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen.
( 4 ) Die Bestimmungen über Aufgaben und Dienste der Kirchengemeinde gelten für den Kirchenkreis und die in ihm Mitarbeitenden entsprechend.
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Artikel 42
Zusammenarbeit

Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchenkreise zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 zusammenarbeiten. Übersteigen die Aufgaben die Leistungsfähigkeit von Kirchenkreisen, sind sie zur Zusammenarbeit verpflichtet. Artikel 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 43
Änderung von Kirchenkreisen

( 1 ) Über die Änderung, insbesondere die Aufhebung, Neubildung und Vereinigung von Kirchenkreisen, sowie die Feststellung von Kirchenkreisgrenzen entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die Presbyterien und Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise angehört wurden. Die beteiligten Kirchenkreise haben ein Antragsrecht. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, ist die Entscheidung der Landessynode vorbehalten.
( 2 ) Zur Leitung eines neu gebildeten Kirchenkreises bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes vertretungsweise wahrnehmen, die Neubildung der Kreissynode durchführen und für die Wahl des Kreissynodalvorstandes sorgen. Die Kirchenleitung bestimmt ebenfalls den Vorsitz, die oder der die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten wahrnimmt.
( 3 ) Werden Grenzen von Kirchengemeinden geändert, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, führt dies auch zur Änderung der betroffenen Kirchenkreisgrenzen.
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Erster Abschnitt
Die Kreissynode

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Artikel 4410#
Aufgaben

( 1 ) Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis.
( 2 ) Die Kreissynode
  1. wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode,
  2. sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen,
  3. errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende,
  4. beschließt Regelungen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden und Verbände den Auftrag der Kirche nach Artikel 1 erfüllen,
  5. beschließt ein Rahmenkonzept für die beruflich Mitarbeitenden nach Artikel 27,
  6. erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse,
  7. beruft jeweils die Mitglieder, den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz der Fachausschüsse, denen Rechte übertragen werden, sowie für die anderen Fachausschüsse nur den jeweiligen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz,
  8. beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes,
  9. beschließt den Haushalt des Kirchenkreises sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbstständigen Einrichtungen und erteilt die Entlastung,
  10. beschließt die Umlagen des Kirchenkreises,
  11. stellt einen Haushaltskonsolidierungsplan auf,
  12. stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf,
  13. beschließt über die Schaffung von Dauereinrichtungen,
  14. beschließt über Stiftungsgeschäfte,
  15. erlässt Satzungen und
  16. entscheidet über die Übernahme von Aufgaben.
Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Kreissynode folgende Angelegenheiten auf den Kreissynodalvorstand übertragen:
  1. das Antragsrecht auf Aufhebung einer unbesetzten Pfarrstelle unter von ihr bestimmten Voraussetzungen und
  2. den Beschluss der Wirtschaftspläne und Sonderhaushalte kirchlicher Eigenbetriebe durch Satzung.
( 4 ) Entscheidungen über weitere bestimmte Angelegenheiten können nur übertragen werden, wenn die Gesamtleitung der Kreissynode sichergestellt ist.
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Artikel 4511#
Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes,
  2. den Inhabenden einer Pfarrstelle, die in einer Kirchengemeinde, in einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet ist, den Pfarrstellenverwaltungen und den Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
  3. den zum Presbyteramt befähigten Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  4. den vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben sowie
  5. den Vorsitzenden der Fachausschüsse der Kreissynode.
Artikel 21 findet keine entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Zahl der nach Absatz 1 Buchstabe b) der Kreissynode angehörenden Mitglieder darf die Zahl der übrigen Mitglieder nicht erreichen. Ist dies der Fall, so muss der Kreissynodalvorstand weitere Mitglieder berufen.
( 3 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass Militärpfarrpersonen der Kreissynode angehören.
( 4 ) Die Kreissynode wird nach Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu gebildet.
( 5 ) Die Mitglieder scheiden aus der Kreissynode aus, wenn die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder sie ihr Amt niederlegen.
( 6 ) Legt eine in die Kreissynode abgeordnete Presbyterin oder ein abgeordneter Presbyter das Amt im Presbyterium nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden.
( 7 ) Die Landesynode kann die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode nach einer Veränderung des Kirchenkreises abweichend von dieser Kirchenordnung durch Kirchengesetz regeln, wenn die neu zu bildende Kreissynode eine in dem Kirchengesetz zu bestimmende Größe überschreitet. Entsprechende Bestimmungen dieses Kirchengesetzes können nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
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Artikel 46
Synodengottesdienst

Jede Tagung der Kreissynode soll mit einem Abendmahlsgottesdienst beginnen. Ihrer wird in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
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Artikel 4712#
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kreissynode kann zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Zu Mitgliedern eines Fachausschusses können Mitglieder einer Kreissynode, an Verhandlungen einer Kreissynode mit beratender Stimme Teilnehmende und zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland berufen werden. Die Mitgliedschaft und die beratende Teilnahme sind bis zum Ende der Amtszeit des Presbyteriums möglich, in der das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für Personen, die mit Eintritt in den Ruhestand der Kreissynode nicht mehr angehören können.
( 3 ) In Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können auch Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland Westfalen) angehört, zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes in ihrer Kirche besitzen. Für sie gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Die Landessynode kann die Zusammensetzung eines neu zu bildenden Fachausschusses nach einer Veränderung des Kirchenkreises abweichend von dieser Kirchenordnung durch Kirchengesetz regeln, wenn die neu zu bildende Kreissynode eine in dem Kirchengesetz zu bestimmende Größe überschreitet. Entsprechende Bestimmungen dieses Kirchengesetzes können nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
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Artikel 48
Synodalbeauftragte

( 1 ) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 beruft die Kreissynode für Bereiche, für die sie keine Fachausschüsse bildet, Synodalbeauftragte.
( 2 ) Als Synodalbeauftragte können Personen berufen werden, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft oder beratenden Teilnahme in einem Fachausschuss nach Artikel 47 Absatz 2 erfüllen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) Arbeiten Kirchenkreise zusammen, können die Kreissynoden gemeinsame Synodalbeauftragte berufen.
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Zweiter Abschnitt
Der Kreissynodalvorstand

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Artikel 4913#
Aufgaben

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im Auftrag der Kreissynode. Er nimmt die Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagung wahr.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand hat außer den ihm übertragenen unter anderem folgende Aufgaben: Er
  1. berichtet der Kreissynode über seine Tätigkeit,
  2. berät die Gemeinden und führt die Kirchenvisitation durch,
  3. leitet die kreiskirchlichen Einrichtungen, soweit nicht nach Artikel 47 eine andere Regelung getroffen ist, koordiniert die Fachausschüsse und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte,
  4. beruft die Mitarbeitenden des Kirchenkreises und entscheidet über die Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht,
  5. sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Kirchenkreis,
  6. stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreises und die Jahresabschlüsse seiner unselbstständigen Einrichtungen fest,
  7. regelt den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises und
  8. entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken sowie die Errichtung von Gebäuden.
( 3 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Kreissynodalvorstandes können durch Kirchengesetz Entscheidungsbefugnisse des Kreissynodalvorstandes auf die zuständige Verwaltung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen werden. Er kann sich Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten durch Beschluss vorbehalten.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, die die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitz des Kreissynodalvorstandes hat, mit ihrem oder seinem Einverständnis übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen.
( 7 ) Der Kirchenkreis wird im Rechtsverkehr durch den Kreissynodalvorstand vertreten.
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Artikel 5014#
Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und Synodalältesten.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten, deren Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba. Sie unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, und die oder der Skriba müssen Pfarrstelleninhabende sein und der Kreissynode angehören. Wenn zwei Pfarrpersonen gemeinsam eine Pfarrstelle versorgen, sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Zur Wählbarkeit in das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten können durch Kirchengesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
( 4 ) Zu Synodalältesten wählbar sind zum Presbyteramt befähigte Mitglieder der Kirchengemeinden des Kirchenkreises. Beruflich Mitarbeitende einer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder eines Verbandes, dem eine Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis angehören, können nicht gewählt werden.
( 5 ) Artikel 21 Absatz 1 gilt für den Kreissynodalvorstand entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes beträgt acht Jahre. Nach den turnusmäßigen Wahlen scheiden entweder die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor sowie die Hälfte der Synodalältesten aus, sofern nichts anderes geregelt ist.
( 7 ) Die Mitglieder scheiden aus dem Kreissynodalvorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder sie ihr Amt niederlegen.
( 8 ) Die Landessynode kann die Zusammensetzung eines neu zu bildenden Kreissynodalvorstandes nach einer Veränderung des Kirchenkreises abweichend von dieser Kirchenordnung durch Kirchengesetz regeln, wenn die neu zu bildende Kreissynode eine in dem Kirchengesetz zu bestimmende Größe überschreitet. Entsprechende Bestimmungen dieses Kirchengesetzes können nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
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Dritter Abschnitt
Die Superintendentin, der Superintendent

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Artikel 5115#
Aufgaben

Die Superintendentin oder der Superintendent
  1. trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises,
  2. führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes,
  3. vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit,
  4. berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  5. sorgt unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes für die Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,
  6. regelt unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes die Vertretung bei einer Vakanz,
  7. ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind,
  8. sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis und
  9. führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung.
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Artikel 52
Wächteramt, Hirtenamt, Aufsichtsamt

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer den Auftrag, über die lautere Verkündigung des Evangeliums und über die darauf beruhende Ausrichtung des Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.
( 2 ) Sie oder er führt unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes die Ordination durch, leitet die Pfarrwahl und führt die Pfarrpersonen ein.
( 3 ) Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und Beratung der Ordinierten sowie der Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Theologiestudierenden im Kirchenkreis.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht unbeschadet der Aufgaben und Rechte anderer über alle Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Sie oder er sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie oder er der Kirchenleitung und ordnet gebotene vorläufige Maßnahmen an.
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Dritter Teil
Die Landeskirche

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Artikel 53
Struktur

( 1 ) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
( 2 ) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 schafft sie Ämter, Dienste und Einrichtungen.
( 3 ) Die Landeskirche ordnet unter Wahrung der presbyterial-synodalen Ordnung den Dienst, den Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände einander schulden, und fördert die Gemeinschaft.
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Artikel 54
Verbindung zur Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Landeskirche pflegt besonders die Verbindung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Erster Abschnitt
Die Landessynode

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Artikel 5516#
Aufgaben

( 1 ) Die Landessynode leitet die Evangelische Kirche im Rheinland.
( 2 ) Die Landessynode
  1. wahrt die presbyterial-synodale Ordnung,
  2. erlässt die Kirchengesetze und achtet auf deren Befolgung,
  3. entscheidet über Vorlagen der Kirchenleitung, der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. beschließt über Anträge der Kreissynoden,
  5. beschließt den Haushalt der Landeskirche sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne ihrer unselbstständigen Einrichtungen und erteilt die Entlastung,
  6. beschließt die landeskirchlichen Umlagen,
  7. beaufsichtigt die gesamte Bewirtschaftung kirchlichen Vermögens,
  8. setzt sich für die Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den kirchlichen Hochschulen ein,
  9. nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahr,
  10. ordnet und pflegt das Verhältnis zu den missionarischen und den diakonischen Werken,
  11. sorgt dafür, dass auch in nichtkirchlichen Einrichtungen Seelsorge ausgeübt werden kann und
  12. vertritt die Kirche in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den staatlichen Stellen, und sorgt dafür, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, nicht verletzt wird.
( 3 ) Die Landessynode wählt
  1. die oder den Präses und die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Landessynode,
  2. die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse sowie deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende und
  3. die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 5617#
Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Die Landessynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. den Superintendentinnen und den Superintendenten der Kirchenkreise,
  3. den Abgeordneten der Kirchenkreise,
  4. drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer aus den evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern die Kirche bei ihrer Ernennung beteiligt war, und
  5. den von der Kirchenleitung berufenen Mitgliedern unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche im kirchlichen Leben. Artikel 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Landessynode wird nach Durchführung der turnusmäßigen Wahlen neu gebildet.
( 3 ) Alle Mitglieder der Landessynode müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Diese Regelung gilt nicht für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d).
( 4 ) Die Mitglieder scheiden aus der Landessynode aus, wenn die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder sie ihr Amt niederlegen.
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Artikel 57
Synodengottesdienst

Jede Tagung der Landessynode soll mit einem Abendmahlsgottesdienst beginnen. Ihrer wird in den Kirchengemeinden fürbittend gedacht.
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Artikel 58
Bekentnisvorbehalt

( 1 ) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
( 2 ) Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratung unter denjenigen Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis angehören.
( 3 ) Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt.
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Artikel 59
Ständige Synodalausschüsse

( 1 ) Die Landessynode bildet zur Vorbereitung ihrer Tagung für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse.
( 2 ) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden aus der Mitte der Landessynode gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ausschusses muss der Landessynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern der Landessynode Pfarrstelleninhabende und zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten.
( 4 ) Die Ständigen Synodalausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen.
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Artikel 60
Landeskirchliche Ämter

( 1 ) Die Landessynode errichtet zur Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1 landeskirchliche Ämter. Diese üben ihren Dienst nach den Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung aus und berichten diesen regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Die Landessynode erlässt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter.
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Artikel 61
Nachprüfungsrecht

Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen.
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Artikel 62
Bildung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Landessynode kann zum Zweck der Wahrnehmung einer im gemeinsamen Interesse liegenden Aufgabe durch Satzung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden, in der die Landeskirche gemeinsam mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen oder deren Verbänden Mitglied ist.
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Zweiter Abschnitt
Die Kirchenleitung

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Artikel 6318#
Aufgaben

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode leitet im Auftrag der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland. Dabei führt es die Bezeichnung „Kirchenleitung“.
( 2 ) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
  1. berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit,
  2. überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und Ordnungen der Kirche und sichert sie,
  3. übt die Dienstaufsicht über alle Pfarrpersonen sowie die Mitarbeitenden der Landeskirche aus,
  4. trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen und für die Durchführung der theologischen Prüfungen,
  5. ordnet die Ordinationen an, bestätigt die Pfarrwahlen und besetzt die Pfarrstellen,
  6. bestätigt die Wahl der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren, der Skribae und deren Stellvertretung,
  7. spricht die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Katechetinnen und Katecheten aus,
  8. ernennt die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes,
  9. leitet die Bewirtschaftung kirchlichen Vermögens und
  10. stellt den Jahresabschluss der Landeskirche und die Jahresabschlüsse ihrer unselbstständigen Einrichtungen fest.
( 3 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird im Rechtsverkehr durch die Kirchenleitung vertreten.
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Artikel 64
Erklärungen, Visitation

Die Kirchenleitung hat das Recht,
  1. Erklärungen an die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden und die Öffentlichkeit zu richten,
  2. Visitationen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durchzuführen.
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Artikel 6519#
Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) Die Kirchenleitung besteht aus sieben ordinierten Theologinnen und Theologen und acht zum Presbyteramt befähigten Mitgliedern der Kirchengemeinden. Bei den Wahlvorschlägen soll den Bekenntnissen Rechnung getragen werden.
( 2 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt:
  1. Die oder der Präses und drei weitere ordinierte Theologinnen oder Theologen, die die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben, sowie
  2. zwei rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen.
Anstelle eines theologischen und eines rechtskundigen Mitgliedes kann je ein zum Presbyteramt befähigtes Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung gewählt werden.
( 3 ) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt:
  1. Drei ordinierte Theologinnen oder Theologen und
  2. sechs zum Presbyteramt befähigte Mitglieder der Kirchengemeinden.
Diese sind so auszuwählen, dass die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden.
( 4 ) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, ausgenommen die oder der Präses, haben auch die Aufgabe der Abteilungsleitung zu erfüllen.
( 5 ) Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden ein theologisches Mitglied als Vizepräses und ein rechtskundiges Mitglied als Vizepräsidentin oder Vizepräsident gewählt.
( 6 ) Die Amtsdauer der Mitglieder der Kirchenleitung beträgt acht Jahre. Nach den turnusmäßigen Wahlen scheiden die Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt im Wechsel aus
entweder
  1. ein theologisches Mitglied und drei Mitglieder von Kirchengemeinden
    oder
  2. die übrigen nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung.
Zum selben Termin findet die turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten statt.
( 7 ) Die Mitglieder scheiden aus der Kirchenleitung aus, wenn
  1. die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind,
  2. sie ihr Amt niederlegen,
  3. sie abberufen werden oder
  4. sie als hauptamtliche Mitglieder oder nebenamtliche theologische Mitglieder der Kirchenleitung in den Ruhestand eintreten oder sonst aus der kirchlichen Dienststelle ausscheiden, nebenamtliche theologische Mitglieder jedoch nur, wenn sie keine andere Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche im Rheinland übernehmen.
( 8 ) Werden mehr als vier Mitglieder der Kirchenleitung abberufen, bestellt die Landessynode eine entsprechende Anzahl an Bevollmächtigten, die die Aufgaben und Befugnisse der abberufenen Mitglieder mit Ausnahme der Aufgabe der Abteilungsleitung wahrnehmen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Präses gilt dies erst, wenn eine Stellvertretung nicht mehr möglich ist.
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Artikel 6620#
Die oder der Präses

( 1 ) Die oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie oder er berichtet der Landessynode mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse.
( 2 ) Sie oder er übt in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Kollegiums des Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Seelsorge an den Mitarbeitenden und an den Gemeinden aus.
( 3 ) Die oder der Präses
  1. vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland in der Öffentlichkeit,
  2. führt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein,
  3. sorgt für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Kirchenleitung und den missionarischen und diakonischen Werken und
  4. achtet auf die Vertretung der kirchlichen Belange gegenüber dem Staat.
Diese Aufgaben übt die oder der Präses in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung betrauen.
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Artikel 67
Vertretung

( 1 ) Der oder dem Vizepräses obliegt die ständige Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem Präses in allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Seite.
( 2 ) Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode bestimmt.
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Artikel 68
Das Landeskirchenamt

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.
( 4 ) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums.
( 5 ) Das Nähere regelt eine Dienstordnung21#, soweit keine kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Zuständigkeiten, Aufgaben, Organisations- und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode erlassen.
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Artikel 6922#
Das Kollegium des Landeskirchenamtes

( 1 ) Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, die durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet werden. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten und solche von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des Landeskirchenamtes wahr.
( 2 ) Das Kollegium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Mitglieder des Kollegiums sind
  1. die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung und
  2. die stellvertretenden Abteilungsleitungen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 4 ) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die anderen Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
( 5 ) Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der Präses in der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung.
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Dritter Abschnitt
Die Kirchengerichte

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Artikel 70
Kirchengerichte

( 1 ) Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Disziplinarkammer und das Verwaltungsgericht. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. Die Evangelische Kirche im Rheinland kann ihre Zuständigkeit auf ein Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
( 2 ) Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Entscheidung in Disziplinarverfahren gegen Pfarrpersonen und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig. Über Rechtsmittel entscheidet der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. Über Rechtsmittel entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Vierter Teil
Rechtsetzung

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Artikel 7123#
Gesetzesvorbehalt

( 1 ) Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben insbesondere vorbehalten:
  1. die Ordnung des Gottesdienstes und des kirchlichen Lebens,
  2. die Festsetzung der kirchlichen Festtage,
  3. die Ordnung der Visitation,
  4. die Lehrverpflichtungen der Ordinierten,
  5. die Voraussetzungen der Ordination,
  6. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden,
  7. die Errichtung, Änderung und Aufhebung kirchlicher Körperschaften, ihre Aufgaben, Ordnung und Verwaltung sowie die Bildung und Arbeitsweise ihrer Organe,
  8. die Errichtung, Verbindung, Besetzung und Aufhebung von Pfarrstellen,
  9. die Gemeindezugehörigkeit,
  10. das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht,
  11. die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben,
  12. das Rechnungsprüfungswesen,
  13. die Bildung, Zusammensetzung und das Verfahren der Kirchengerichte,
  14. die kirchliche Stiftungsaufsicht,
  15. die Zustimmung zu Verträgen zur Änderung des Gebietes der Landeskirche, wenn die Änderung mehr als eine Kirchengemeinde betrifft, und
  16. in allen sonstigen Fällen, in denen diese Kirchenordnung eine kirchengesetzliche Regelung verlangt.
( 2 ) Für Kirchengesetze nach Buchstabe h) gilt Artikel 72 Absatz 1 Satz 2.
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Artikel 7224#
Kirchengesetze

( 1 ) Kirchengesetze bedürfen vor der Beschlussfassung der Beratung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann
  1. die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zugelassen werden und
  2. die Befugnis, solche Erprobungen durch Rechtsverordnung zu regeln, auf die Kirchenleitung übertragen werden.
Für Erprobungsgesetze und deren Änderungen gelten die Bestimmungen über die Änderung der Kirchenordnung entsprechend, wenn sie eine Abweichung von der Kirchenordnung zulassen. Erprobungen müssen befristet sein.
( 3 ) Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Artikel 73
Gesetzesvertretende Verordnungen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der Bedeutung der Sache nicht entspricht.
( 2 ) Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Bestimmungen der Kirchenordnung können durch sie nicht geändert werden.
( 4 ) Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
( 5 ) Sie sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen. Diese ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 74
Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung kann Rechtsverordnungen erlassen, wenn sie durch Kirchengesetz dazu ermächtigt ist oder wenn eine Angelegenheit nach dieser Ordnung keiner kirchengesetzlichen Regelung bedarf. Die Rechtsverordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Artikel 75
Satzungen

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sind berechtigt, ihre Angelegenheiten im Rahmen des kirchlichen Rechts durch Satzung zu regeln.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass Satzungen der Genehmigung durch die Kirchenleitung bedürfen.
( 3 ) Satzungen nach Absatz 1 sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Fünfter Teil
Die missionarischen und diakonischen Werke

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Artikel 76
Die missionarischen und diakonischen Werke

( 1 ) Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst nach Artikel 1 unterstützt durch in den verschiedenen Arbeitszweigen tätige missionarische Werke sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe und dessen Mitglieder.
( 2 ) Die Werke sind Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Ihre Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland und unter Beachtung ihrer Ordnung. Die freie Gestaltung ihrer Arbeit wird gewährleistet. Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
( 3 ) Die Verbindung der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der einzelnen Werke wird durch Kirchengesetze, Vereinbarungen und entsprechende Richtlinien geordnet.
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Sechster Teil
Aufsicht über kirchliche Körperschaften

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Artikel 77
Aufsicht

( 1 ) Die Landeskirche und die Kirchenkreise beraten und unterstützen die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften und führen Aufsicht über sie. Die Aufsicht unterstützt die kirchlichen Körperschaften in der Wahrnehmung ihrer eigenen Verantwortung bei der Erfüllung des Auftrages der Kirche nach Artikel 1.
( 2 ) Die Aufsicht hat darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 7825#
Übergangsregelungen

( 1 ) Auf die Berufung von Personen in einen Fachausschuss, in die Kreissynode und in die Landessynode sind die Artikel 32, 99, 109 und 135 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86) mit dem Stand der Änderung durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2020 (KABl. S. 42) bis zu seiner oder ihrer Neubildung weiter anzuwenden, es sei denn, dass die Berufung auf freie Plätze in einen Fachausschuss erfolgt.
( 2 ) Artikel 74 ist nicht anzuwenden auf Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieser Kirchenordnung erlassen wurden.
( 3 ) Artikel 21 Absatz 2 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits in das Presbyterium gewählte oder berufene leitende Mitarbeitende einer juristischen Person oder Vereinigung, deren Trägerin die Kirchengemeinde ist, bis zum Ende der Amtszeit keine Anwendung.
( 4 ) Artikel 50 Absatz 4 Satz 2 findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bereits in den Kreissynodalvorstand gewählte Synodalälteste bis zum Ende der Amtszeit keine Anwendung.
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Artikel 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens am 1. März 2024, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 in der Bekanntmachung vom 1. Mai 2004, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2022, außer Kraft.
( 2 ) Artikel 78 Absatz 1 tritt am 31. März 2026 außer Kraft.

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1 ↑ Eine detaillierte Änderungsübersicht finden Sie in der Rechtssammlung online unter 1 Ä.
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2 ↑ Artikel 14 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ Artikel 15 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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4 ↑ siehe Militärseelsorgedurchführungsgesetz (RS 235)
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5 ↑ Überschrift von Artikel 21 geändert, Abs. 1 eingefügt und Abs. 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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6 ↑ Artikel 29 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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7 ↑ Artikel 32 bisherige Abs. 1 bis 3 durch neuen Abs. 1 ersetzt und bisheriger Abs. 4 umgewandelt in Abs. 2 durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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8 ↑ Artikel 33 bisherige Abs. 3 und 4 durch neuen Abs. 3 ersetzt, bisherige Abs. 5 und 6 umgewandelt in Abs. 4 und 5 und Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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9 ↑ Artikel 36 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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10 ↑ Artikel 44 Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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11 ↑ Artikel 45 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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12 ↑ Artikel 47 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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13 ↑ Artikel 49 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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14 ↑ Artikel 50 Abs. 4 bis 6 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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15 ↑ Artikel 51 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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16 ↑ Artikel 55 Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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17 ↑ Artikel 56 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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18 ↑ Artikel 63 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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19 ↑ Artikel 65 Abs. 1 bis 3 und 7 geändert und Abs. 6 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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20 ↑ Artikel 66 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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21 ↑ siehe Dienstordnung für das Landeskirchenamt (RS 70)
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22 ↑ Artikel 69 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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23 ↑ Artikel 71 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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24 ↑ Artikel 72 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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25 ↑ Überschrift von Art. 78 geändert und Abs. 3 und 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.