.Verbindliche Beschlüsse der Landessynode
Erläuterung zu Art. 55 Kirchenordnung
Dezernat 4.1
Stand: 18.01.2024
###Verbindliche Beschlüsse der Landessynode
Beschluss der Landessynode vom 15. Januar 19811#
Die Landessynode stellt fest, dass folgende Beschlüsse die Kirchengemeinden und Kirchenkreise rechtswirksam binden:
#A.
#I.
Kirchengesetze
#II. 1
Beschlüsse der Landessynode zur Auslegung von Kirchengesetzen, sofern sie den Wortlaut klären. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf noch nicht abgeschlossene Verfahren, es sei denn, die Synode beschließt ausdrücklich die Bindung nur für die Zukunft.
#III. 2
Beschlüsse, welche der Landessynode ausdrücklich zugewiesen sind und nur dann ihren Zweck erreichen, wenn sie die Kirchenkreise und Gemeinden binden. Dazu gehören z.B. die Ausschreibung der landeskirchlichen Umlage nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f); die Ausschreibung von Kollekten; die Genehmigung oder Nichtgenehmigung von Gesangbüchern und von Lehrbüchern für Kirchlichen Unterricht. Auch ein Beschluss der Landessynode nach Artikel 22 Absatz 4 – Übertragung übergemeindlicher Aufgaben an einen Gemeindepfarrer – bindet die betroffene Kirchengemeinde.
#IV. 3
Beschlüsse, welche die Landessynode im Rahmen der ihr nach der Kirchenordnung zustehenden Aufsicht fasst. Danach kann die Landessynode die Kirchenleitung anweisen, die dieser kraft Gesetzes zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel in einem bestimmten Sinne anzuwenden, z.B. den Beschluss eines Leitungsorgans aufzuheben.
In diesem Rahmen kann sie die Kirchenleitung auch anweisen, die Ausführung des Beschlusses eines Leitungsorgans vorläufig auszusetzen, solange begründete Zweifel bestehen, ob der Beschluss zulässig, z.B. mit Artikel 5 Absatz 1 der Kirchenordnung vereinbar ist.
Eine solche Weisung verpflichtet die Kirchenleitung, nach dem Gebot der Gleichbehandlung über künftige Fälle ebenso zu entscheiden.
#B.
Die Landessynode beachtet bei Erlass bindender Beschlüsse folgende formelle Anforderungen:
#I.
Eindeutige Erklärung, dass der Beschluss im rechtlichen Sinne bindend sein soll. Die gesetzliche Grundlage ist anzugeben.
#II.
Veröffentlichung oder sonstige Mitteilung. Veröffentlichung ist nötig für die Beschlüsse zu A. I und II, in der Regel auch für die Beschlüsse zu A. III; anders im letzten Beispiel. Bei den Beschlüssen zu IV ist zu unterscheiden: Wird ein Einzelfall entschieden, dann genügt die Mitteilung an die Betroffenen. Hat die Entscheidung allgemeine Bedeutung für künftige Fälle, so ist sie zu veröffentlichen.
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1 ↑ geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
1 ↑ geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)