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Erläuterung zu Art. 15 Kirchenordnung

Dezernat 4.1

Stand: 11.06.2024

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Wahlberechtigung (Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 KO)

Die kirchengesetzlichen Bestimmungen, die die Wahlberechtigung der Gemeindemitglieder regeln, stehen im Presbyteriumswahlgesetz1# (§ 1 PWG). Nähere Erläuterungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zum Presbyteriumswahlgesetz2#.
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Wählbarkeit / Befähigung zum Presbyteramt (Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 KO)

a) Allgemeines
Zum Presbyteramt befähigt und damit zum Mitglied des Presbyteriums wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Mitglied der Kirchengemeinde und zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sind, mindestens das 18. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die in Artikel 15 Absatz 3 KO genannten „sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen“ wie etwa die Konfirmation oder Gleichstellung zur Konfirmation ergeben sich insbesondere aus dem Presbyteriumswahlgesetz sowie dem Mitarbeitendenwahlgesetz3#. Weitere Hinweise zur Wählbarkeit geben die Ausführungsbestimmungen zum Presbyteriumswahlgesetz.
b) Besonderheit Höchstaltersgrenze
Die Befähigung zum Presbyteramt und damit die Mitgliedschaft in allen kirchlichen Gremien der Evangelischen Kirche im Rheinland, die die Befähigung zum Presbyteramt voraussetzen, ist an eine Höchstaltersgrenze gebunden. Für die Wahl in das Presbyterium darf das Gemeindemitglied am Wahltag nicht älter als 75 Jahre sein.
Konkret heißt dies, dass Personen, die in der Zeit zwischen der Wahl und dem Amtsbeginn des Presbyteriums das 75. Lebensjahr vollenden, wählbar sind. Eine Person, die vor oder am Wahltag das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hat, ist nicht mehr wählbar.
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für alle anderen Gremien, die die Befähigung zum Presbyteramt voraussetzen, wie etwa Fachausschüsse oder Synoden. Wegen der in Artikel 15 Absatz 4 KO geregelten Verlängerung der Dauer der Befähigung zum Presbyteramt allerdings, behalten Gemeindemitglieder, die innerhalb der Amtsperiode des Presbyteriums 75 Jahre alt werden, ihre Befähigung zum Presbyteramt bis zum Ende der Amtszeit des Presbyteriums. Solange können sie trotz Überschreitens der Altersgrenze noch in andere Gremien, die die Befähigung zum Presbyteramt voraussetzen (wie die Kreis- oder Landessynode), gewählt oder berufen werden. (Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Gremien vgl. unten Ziffer 3.)
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Verlust der Befähigung zum Presbyteramt (Artikel 15 Absatz 4 KO)

a) Allgemeines
Der Verlust der Befähigung zum Presbyteramt tritt ein, wenn die Voraussetzungen für die Befähigung zum Presbyteramt nicht mehr erfüllt sind oder bei Entlassung aus dem Presbyterium wegen Pflichtwidrigkeit. Der Verlust der Befähigung zum Presbyteramt kann etwa eintreten bei einem Wegzug aus der Gemeinde oder wenn die Voraussetzungen für die Leitungseignung nicht mehr vorliegen. Das Verfahren der Entlassung wegen Pflichtwidrigkeit ist in § 27 KOG geregelt.
Mit dem Verlust der Befähigung zum Presbyteramt endet die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien, die die Befähigung zum Presbyteramt voraussetzen (vgl. Artikel 15 Absatz 5 KO für das Presbyterium, Artikel 45 Absatz 5 KO für die Kreissynode, Artikel 50 Absatz 7 KO für den Kreissynodalvorstand, Artikel 56 Absatz 4 KO für die Landessynode und Artikel 65 Absatz 7 KO für die Kirchenleitung).
b) Besonderheit Höchstaltersgrenze
In Bezug auf die Höchstaltersgrenze enthält Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 KO eine Ausnahmeregelung: Gemeindemitglieder, die innerhalb der Amtsperiode des Presbyteriums 75 Jahre alt werden, verlieren ihre Befähigung zum Presbyteramt nicht bereits mit dem 75. Geburtstag, sondern erst mit dem Ende der Amtszeit des Presbyteriums ihrer Kirchengemeinde. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlust der Befähigung zum Presbyteramt ist das Ende der Amtszeit des Presbyteriums derjenigen Kirchengemeinde, der das betroffene Mitglied der Kirchengemeinde angehört.
Im Falle der Vollendung des 75. Lebensjahres innerhalb der Amtsperiode des Presbyteriums können begonnene Amtszeiten also bis zum Ende der Amtszeit des Presbyteriums weitergeführt werden. Dann enden alle Ämter, die die Befähigung zum Presbyteramt voraussetzen, gleichzeitig, auch wenn die Amtszeit etwa im Kreissynodalvorstand oder einer Synode eigentlich noch länger dauern würde, da Artikel 15 Absatz 4 KO für den Zeitpunkt des Verlusts der Befähigung zum Presbyteramt allein auf das Amtszeitende des Presbyteriums abstellt.
Eine Mitgliedschaft im Presbyterium ist für diese Verlängerung der Befähigung zum Presbyteramt nicht erforderlich. Artikel 15 Absatz 4 KO stellt nicht auf eine Presbyteriumsmitgliedschaft ab, sondern auf die Amtszeit des Presbyteriums. Dadurch werden alle Gemeindemitglieder in Bezug auf die Befähigung zum Presbyteramt gleichbehandelt, unabhängig davon, ob sie dem Presbyterium angehören oder nicht.
In der Regel endet die Amtszeit des Presbyteriums mit der Einführung der Mitglieder des neu gebildeten Presbyteriums nach einer turnusmäßig durchgeführten Wahl (§ 27 Absatz 4 PWG).
Ausnahmsweise kann die Amtszeit eines Presbyteriums vor der turnusmäßigen Wahl enden durch
• die Auflösung des Presbyteriums nach § 24 Absatz 2 KOG,
• eine dauerhafte Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums nach § 25 KOG,
• die Aufhebung einer Kirchengemeinde, etwa infolge einer Fusion.
In diesen Fällen endet die Amtszeit des Presbyteriums mit der Bestandskraft des zugrundeliegenden Beschlusses der Kirchenleitung. Konkret heißt dies, dass der Verlust der Befähigung zum Presbyteramt eines Gemeindemitglieds in den vorgenannten Fällen bereits mit dem vorzeitigen Amtszeitende des Presbyteriums eintritt, sofern das Mitglied zuvor die Höchstaltersgrenze überschritten hat. Auch in diesen Fällen gilt, dass mit dem Verlust der Befähigung zum Presbyteramt gleichzeitig auch die Mitgliedschaft in der Kreissynode, im Kreissynodalvorstand, in der Landessynode und in der Kirchenleitung endet.
Wegen der Abhängigkeit des Zeitpunkts des Verlusts der Befähigung zum Presbyteramt von der Amtszeit des Presbyteriums der eigenen Kirchengemeinde, kann es etwa bei Mitgliedern einer Kreissynode zu individuell unterschiedlichen Ausscheidenszeitpunkten kommen.
Hat ein Mitglied der Kirchengemeinde, das der Landessynode angehört, das 75. Lebensjahr bereits vollendet, wenn einer der benannten Ausnahmefälle eingetreten sein sollte, ist die zuständige Verwaltung gebeten, dies dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Die Information dient der Feststellung der Legitimation der Mitgliedschaft in der Landessynode.