.Erläuterung zu § 40
Erläuterung zu § 40
Kirchenorganisationsgesetz
Dezernat 4.1
Stand: 16.07.2024
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Zu Absatz 1: Bildung von Fachausschüssen und Delegation von Aufgaben
Mit der Bildung von Fachausschüssen kann die Kreissynode die Erledigung von Aufgaben delegieren und sich dadurch entlasten. Gleichzeitig bieten Fachausschüsse Mitgliedern des Kirchenkreises die Möglichkeit, ihre Erfahrung und Fachkompetenz einzubringen.
Auf Kirchenkreisebene gibt es keine Pflichtfachausschüsse wie auf presbyterialer Ebene (vgl. LS 2003, Beschluss 57). Da es für die Kirchenkreise keinen abschließenden Aufgabenkatalog gibt und jeder Kirchenkreis andere Schwerpunkte hat, würde eine Verpflichtung zur Einrichtung bestimmter Fachausschüsse oder zur Abdeckung aller synodalen Aufgabenbereiche durch Fachausschüsse oder Synodalbeauftragungen die Gestaltungsfreiheit der Kirchenkreise zu sehr einengen. Die Frage, welche Fachausschüsse sinnvoll eingerichtet werden sollten, bemisst sich an der Richtlinie der dauerhaften Leistungsfähigkeit des Kirchenkreises (Artikel 41 Absatz 2 KO).
Fachausschüsse sind im Unterschied zu Arbeitsgruppen auf Dauer angelegte Ausschüsse, deren Zusammensetzung durch Gesetz vorgegeben ist. Fachausschüsse können mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden oder auch nur zur Beratung eingerichtet werden.
Zur Übertragung von Entscheidungsrechten ist eine Satzung der Kreissynode erforderlich, sofern es sich nicht nur um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (§ 38 KOG). Die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung richtet sich nach § 67 KOG. Wenn die Kreissynode Entscheidungsrechte auf einen Fachausschuss delegiert, bleibt die Gesamtverantwortung bei der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand (Artikel 44 Absatz 4 KO). Entscheidungsbefugnisse des Kreissynodalvorstandes kann die Kreissynode nur mit seinem Einvernehmen übertragen (§ 38 Absatz 3 KOG). Die Satzung muss ein Rückholrecht des Kreissynodalvorstandes enthalten. Das Rückholrecht darf sich nicht nur auf den Einzelfall beziehen, sondern muss auch die Rücknahme der Übertragung als Ganzes erfassen.
Die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeitende kann auch durch einfachen Beschluss des Kreissynodalvorstandes (z.B. auf den Vorsitz eines Fachausschusses) übertragen werden (Artikel 49 Absatz 2 d) KO).
#Zu Absatz 2: Zusammensetzung der Fachausschüsse
Mit der Reform der Kirchenordnung und der Einführung des Kirchenorganisationsgesetzes im Jahr 2023/2024 ist der Personenkreis der in einen Fachausschuss berufbaren Mitglieder geweitet worden. Berufen werden können sowohl Mitglieder einer Kreissynode als auch gemäß § 35 Absätze 1 und 2 KOG an Verhandlungen einer Kreissynode mit beratender Stimme Teilnehmende sowie zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Es genügt die Mitgliedschaft in irgendeiner Kreissynode in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Ebenso können alle zum Presbyteramt befähigten sachkundigen Mitglieder einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland in einen Fachausschuss berufen werden. Berufbar sind damit auch alle in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Presbyteramt befähigten beruflich Mitarbeitenden einer Kirchengemeinde.
Neu ist, dass die Fachausschussmitglieder nicht mehr demselben Kirchenkreis angehören müssen, sondern auch aus einem anderen Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland kommen können. Eine Zusammenarbeit von Kirchenkreisen ist dafür nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft in einer anderen Landeskirche ist nicht ausreichend. Das gilt grundsätzlich auch für die beruflich Mitarbeitenden des Kirchenkreises. Die Verwaltungsleitung muss nicht Mitglied in der Evangelischen Kirche im Rheinland sein, da sie bereits über ihre beratende Teilnahme an der Kreissynode gemäß § 35 Absatz 1 KOG in einen Fachausschuss berufen werden kann.
Die Berufbarkeit von "an Verhandlungen einer Kreissynode mit beratender Stimme Teilnehmenden" wurde auf alle gemäß § 35 Absatz 1 und 2 KOG an der Kreissynode mit beratender Stimme Teilnehmende ausgedehnt. Beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises gemäß § 35 Absatz 3 KOG sind vom Verweis in § 40 Absatz 2 KOG nicht erfasst. Sie müssen daher in der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Presbyteramt befähigt sein. Grund ist, dass nach Artikel 27 KO in Ausnahmefällen auch nicht evangelische Personen beruflich Mitarbeitende sein können. Eine stimmberechtigte Mitgliedschaft von nicht evangelischen Personen in Fachausschüssen ist mit Ausnahme der Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nicht vorgesehen.
In Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen können auch Mitglieder einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder dem Internationalen KirchenKonvent (Rheinland-Westfalen) angehört, zu Mitgliedern berufen werden, sofern sie in ihrer Kirche die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes besitzen (§ 40 Absatz 8 KOG).
„Geborene“ Mitglieder in Fachausschüssen sind durch das Gesetz nicht vorgesehen. In einer Satzung kann daher nur geregelt werden, dass bestimmte Funktionen vertreten sein sollen, z.B. die Jugendleitung. Um die Entscheidungsfreiheit nachfolgender Kreissynoden nicht einzuschränken, kann nur eine Soll-Formulierung verwendet werden: „soll bestehen aus...“.
Fachausschüsse dürfen nicht mehrheitlich aus Ordinierten bestehen. Das gleichberechtigte Zusammenwirken aller Gemeindemitglieder, ob theologisch ausgebildet oder nicht (Priestertum der Gläubigen), ist ein Grundsatz der presbyterial-synodalen Ordnung.
Die in § 8 KOG geregelten Zugangsbeschränkungen zum Presbyterium gelten nicht für die Mitgliedschaft in Fachausschüssen, weil die Ausnahmevorschrift nicht analog auf andere Sachverhalte angewendet werden kann.
Im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder eines Fachausschusses gibt es folgende Möglichkeiten: Die Satzung regelt die Anzahl der Mitglieder exakt oder sie regelt eine Höchst- oder Mindestzahl oder die Anzahl der Mitglieder wird nicht in der Satzung, sondern durch Beschluss geregelt. Bei Variante 2 und 3 müssen die Ausschussvorsitzenden und Protokollführenden auf die jeweils aktuell gültige Mitgliederzahl und Beschlussfähigkeit achten und entsprechend protokollieren. Fehler wirken sich im Außenverhältnis, z.B. auf einen Vertragsabschluss, nicht aus.
#Zu Absatz 3: Berufungsverfahren
a) Berufung durch Beschluss
Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die übrigen Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre Stellvertretungen werden berufen und nicht gewählt. Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes, je nachdem, ob die Kreissynode die Berufung der Mitglieder von Fachausschüssen, denen keine Entscheidungsrechte übertragen sind, auf den Kreissynodalvorstand übertragen hat oder nicht.
Anders als bei Wahlen muss vor der Abstimmung nicht gefragt werden, ob weitere Kandidierende vorgeschlagen werden. Häufig bestehen aber noch das Verständnis einer Wahl und bei bestimmten Fachausschüssen durchaus unterschiedliche Wünsche mit Blick auf die Zusammensetzung, weshalb die Frage nach Vorschlägen gestellt werden sollte. Ist die Maximalzahl an Mitgliedern durch den Vorschlag des Nominierungsausschusses oder Kreissynodalvorstandes noch nicht erreicht, können dem Beschlussvorschlag problemlos weitere Kandidierende hinzugefügt werden. Ist die maximale Mitgliederzahl des Ausschusses erreicht, kann der Berufungsvorschlag durch Änderungsanträge aus der Kreissynode verändert werden.
Für den Berufungsbeschluss gelten die allgemeinen Regelungen zu Abstimmungen.
Wenn keine Änderungsanträge gestellt werden, um weitere Kandidierende zu benennen, kann die Zusammensetzung des Fachausschusses mit einem Beschluss erfolgen, d.h. über den Beschlussvorschlag wird mit Ja/Nein/Enthaltung abgestimmt. Der Fachausschuss ist berufen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ja stimmt.
Wenn ein Antrag auf Streichung einer Person aus dem Beschlussvorschlag oder auf sonstige Änderungen am Beschlussvorschlag gestellt wird, ist über diesen Änderungsantrag zu beschließen.
Wenn ein Antrag auf Aufnahme einer weiteren Person in den Beschlussvorschlag gestellt wird, kann über diesen abgestimmt werden, wenn die Höchstzahl an Ausschussmitgliedern noch nicht erreicht ist.
Wenn ein Antrag auf Ergänzung der Mitglieder gestellt wird und es dadurch mehr Kandidierende gibt als Plätze im Fachausschuss vorhanden sind, kann darüber nicht einfach abgestimmt werden, sondern muss mit einem Vorschlag auf Streichung einer anderen Person verbunden werden. Ist die Zusammensetzung eines Ausschusses an bestimmte Kriterien geknüpft, z.B. regionale Verteilung, ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen, Repräsentation verschiedener Fachrichtungen, kann es für die Entscheidungsfindung in der Synode hilfreich sein, nicht nur den Tausch von Kandidierenden zu beantragen, sondern eine Debatte über die Zusammensetzung zu führen.
Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und die Stellvertretungen können im selben Beschluss abgestimmt werden; sofern nötig oder beantragt, können die Positionen einzeln oder die Stellvertretungen in einem gesonderten Beschluss abgestimmt werden.
Eine Berufung kann durch den Berufenden jederzeit wieder zurückgenommen werden. Anders als bei der Entziehung eines Wahlamtes bedarf es keiner entsprechenden Vorschrift über die Abberufung. Dies entspricht der Grundidee der Konstruktion, dass die Berufenen zwar eine Aufgabe für das Leitungsorgan wahrnehmen, dieses aber weiterhin die Gesamtleitung inne hat.
b) Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben
Die Kreissynode ist grundsätzlich frei, wen sie aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis in einen Fachausschuss beruft. Bei der Zusammensetzung muss sie jedoch die Aufgaben des Fachausschusses berücksichtigen. Zu Nachfragen bei der Satzungsberatung kann es etwa führen, wenn in einem Fachausschuss für Kirchenmusik keine Kirchenmusikerin oder kein Kirchenmusiker vorgesehen ist. Die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds der Kreissynode in einem Fachausschuss, dem Rechte übertragen worden sind, wird bei synodalen Fachausschüssen nicht gefordert, da die Gesamtverantwortung der Kreissynode und Verbindung zu ihr bereits durch die Vorsitzenden der Fachausschüsse sichergestellt ist, die geborene Mitglieder der Kreissynode sind.
#Zu Absätzen 4 und 5: Beratende Teilnahme
Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinden können nur mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Fachausschusses. Solange sie minderjährig sind, können sie nicht in den Ausschussvorsitz berufen werden.
Mit beratender Stimme können Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde berufen werden, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört. An den Sitzungen sollen damit auch Personen ständig teilnehmen können, die keine Mitarbeitenden des Kirchenkreises oder einer seiner Kirchengemeinden sind, etwa weil sie bei einem anderen Träger angestellt oder nicht evangelisch sind. Damit können auch evangelische Mitarbeitende mit beratender Stimme berufen werden, die einem anderen Kirchenkreis angehören. Mit beratender Stimme können auch Mitglieder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder des Internationalen Kirchenkonventes berufen werden, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, da die Altersgrenzen für die Mitglieder nach § 18 Absatz 5 Satz 2 KOG entsprechend gelten.
Nicht berufbar sind aus der evangelischen Kirche Ausgetretene.
#Zu Absatz 6: Höchstaltersgrenze
Die in Artikel 15 KO geregelte Höchstaltersgrenze von 75 Jahren gilt auch für Mitglieder von Fachausschüssen. § 40 Absatz 6 KOG präzisiert, dass es für den Verlust der Befähigung zum Presbyteramt nach Vollendung des 75. Lebensjahres auf das Ende der Amtszeit des „zuständigen“ Presbyteriums ankommt. Gemeint ist das Presbyterium derjenigen Kirchengemeinde, der das Fachausschussmitglied angehört, in der Regel also das Wohnortpresbyterium.
Die Altersgrenze gilt sowohl für die stimmberechtigten Mitglieder als auch für die mit beratender Stimme in den Fachausschuss Berufenen.
Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass die Mitgliedschaft im Fachausschuss bis zur in Satz 1 geregelten Altersgrenze auch für Personen möglich ist, die mit Eintritt in den Ruhestand der Kreissynode nicht mehr angehören. Die Regelung betrifft insbesondere Pfarrpersonen, die wegen ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode einem Fachausschuss angehören. Mit Eintritt in den Ruhestand würde ihre Eigenschaft als Pfarrstelleninhabende und Mitglieder der Kreissynode wegfallen und damit auch die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Fachausschuss. In synodalen Fachausschüssen sollen Pfarrstelleninhabende aber auch über ihren Ruhestandseintritt hinaus in einem Fachausschuss mitwirken können.
#Zu Absatz 8: Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
a) Jugendquote
In Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gilt eine 50-Prozent-Jugendquote. Das bedeutet, dass in diesen Fachausschüssen die Anzahl der unter 27-Jährigen mindestens die Hälfte der in den Ausschuss Berufenen betragen soll. In einen Fachausschuss werden sowohl die stimmberechtigten Mitglieder als auch die mit beratender Stimme Teilnehmenden berufen. Beide Personengruppen sind für die Berechnung der Quote maßgeblich. Gäste werden nicht mitgezählt.
Die für die Beteiligungsquote junger Menschen maßgebliche Höchstaltersgrenze von 27 Jahren muss nur im Zeitpunkt der Berufung in den Fachausschuss erfüllt sein. Eine spätere Über-schreitung dieser Altersgrenze wirkt sich nicht aus.
Es handelt sich um eine Soll-Regelung, die grundsätzlich verpflichtend ist, von der aber in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
Wenn es einen Jugendausschuss und einen Kita-Ausschuss gibt, muss die 50% Quote junger Menschen in einem Ausschuss erfüllt sein. In dem anderen Ausschuss kann die Quote freiwillig umgesetzt werden. Hintergrund der Quote ist eine größere Beteiligung der Jugend in Jugendfachausschüssen, also in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Sollte es z.B. einen Jugendausschuss und daneben auch einen Kita-Ausschuss geben, muss die Quote nur im Jugendausschuss erfüllt sein, sofern dieser die Aufgabe der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abdeckt.
b) Mitwirkung von Nichtevangelischen
In Jugendfachausschüsse können auch Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (IKK) angehörenden Kirche mit Stimmrecht berufen werden, sofern sie volljährig sind. Diese Kirchenmitglieder müssen – parallel zur Voraussetzung der Befähigung zum Presbyteramt für evangelische Gemeindemitglieder – in ihrer Kirche die Befähigung zur Übernahme eines Leitungsamtes besitzen. Darüber hinaus müssen sie besondere Erfahrung oder Fachkunde vorweisen. Die in Artikel 15 KO geregelte Höchstaltersgrenze gilt auch für die Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche.
Die Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche können nicht in den Ausschussvorsitz berufen werden.
Die Zahl der Mitglieder einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche in Fachausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist gedeckelt und soll die der evangelischen Ausschussmitglieder in der Regel nicht überschreiten. Es steht daher in der Verantwortung des Presbyteriums oder der Kreissynode, dafür Sorge zu tragen, dass die Deckelung in der Regel erfüllt wird. Entstehende Schwankungen des Verhältnisses, etwa durch Erreichen der Volljährigkeit minderjähriger Mitglieder oder durch Amtsniederlegungen, müssen nicht durch Abberufungen ausgeglichen werden. Das Presbyterium bzw. die Kreissynode ist aber gehalten, bei der Berufung auf die Einhaltung der Quote und für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses auf ein angemessenes Verhältnis zu achten.
Neben Mitgliedern einer der ACK und dem IKK angehörenden Kirche können in Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auch Personen mit beratender Stimme berufen werden, die keiner Konfession oder einer Religionsgemeinschaft angehören, die nicht zur ACK oder dem IKK angehört.
Aus der evangelischen Kirche Ausgetretene, die sich bewusst gegen die evangelische Kirche entschieden haben, gehören nicht zum Personenkreis, an den bei der Öffnung gedacht war.
Siehe auch die Handreichung zur Beteiligung junger Menschen in kirchlichen Gremien,
https://mediencenter.ekir.de/?r=93507&k=abcc5828c2
#https://mediencenter.ekir.de/?r=93507&k=abcc5828c2
Zu Absatz 11: Arbeit der Fachausschüsse
Für die Arbeit der Fachausschüsse verweist Absatz 11 auf die entsprechenden Regelungen der gemeindlichen Fachausschüsse in § 18 Absatz 9 KOG, der wiederum auf die Vorschriften für die Arbeit des Presbyteriums verweist. Der Sitzungsrhythmus kann bedarfsorientiert erfolgen und muss nicht auf monatliche Sitzungen festgelegt werden.
Synodale Fachausschüsse können Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn die Kreissynode diese Möglichkeit durch Satzung eröffnet hat. Bei einem Umlaufbeschluss ist schriftlich oder elektronisch abzustimmen und es darf kein Widerspruch gegen das Verfahren erhoben worden sein. Bei der Feststellung, ob der Beschluss zustande gekommen ist, ist das Erreichen der einfachen Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestandes maßgeblich, d.h. fehlende Beteiligung oder Rückmeldung zum Umlaufbeschluss ist als Enthaltung zu werten.
Eilbeschlüsse durch den Vorsitz sind für Fachausschüsse nicht vorgesehen, denn § 18 Absatz 9 KOG verweist nur auf §§ 62 bis 73 KOG, aber nicht auf § 15 KOG, im dem der Eilbeschluss geregelt ist. In dringenden Fällen können Fachausschüsse aber eine Videokonferenz einberufen.