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Kirchengesetz
über die Verwaltungsstruktur
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG)

Vom 12. Januar 2013

(KABl. S. 70)
geändert durch Kirchengesetze vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76), 15. Januar 2016 (KABl. S. 84), 9. Januar 2019 (KABl. S. 60), 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#
Aufgabe und Struktur von Verwaltung

( 1 ) Die Kirchliche Verwaltung trägt dazu bei, den Auftrag der Kirche zu erfüllen. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass sie die jeweiligen Leitungsorgane bei der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Entscheidungen unterstützt. Sie ist dabei an Recht und Gesetz gebunden.
( 2 ) Verwaltungsgeschäfte im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Tätigkeiten, durch die Entscheidungen und Maßnahmen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages vorbereitet und ausgeführt werden.
( 3 ) Die Strukturen von kirchlicher Verwaltung sollen so gestaltet sein, dass ein möglichst hohes Maß an Qualität und Wirtschaftlichkeit gewährleistet wird und Risiken kirchlichen Handelns vermindert werden. Hierzu dienen insbesondere die Übereinstimmung von Kirchenkreisgebiet und Verwaltungsbereich, eine ausreichende Größe von Verwaltungseinheiten sowie das Zusammenwirken von gemeindlichen und kreiskirchlichen Verwaltungen im Kirchenkreis, um rechtmäßiges Handeln von Leitungsorganen zu sichern und Prozesse im Kirchenkreis ausreichend unterstützen zu können.
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§ 22#
Verwaltungseinheiten

Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, ihrer Verbände sowie ihrer Dienste und Einrichtungen werden durch eine gemeinsame Verwaltung des jeweils zuständigen Kirchenkreises durchgeführt (gemeinsame Verwaltung).
Verwaltungsgeschäfte der landeskirchlichen Ebene werden vom Landeskirchenamt durchgeführt, soweit sie nicht unselbstständigen Einrichtungen übertragen sind.
Verwaltungsgeschäfte anderer kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland werden, soweit sie keine eigene Verwaltung vorhalten, von einer gemeinsamen Verwaltung, einem Kompetenzzentrum oder dem Landeskirchenamt durchgeführt.
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§ 3
Superintendentur

( 1 ) Innerhalb der gemeinsamen Verwaltung ist die Superintendentur als eine eigenständige Organisationseinheit zu bilden. Die Mitarbeitenden der Superintendentur unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Verwaltungsleitung gemäß § 6. Die Superintendentin oder der Superintendent kann bei Bedarf die Aufsicht an sich ziehen.
( 2 ) Aufgabe der Superintendentur ist die Unterstützung der Superintendentin oder des Superintendenten bei der Erledigung der ihm oder ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der kreiskirchlichen Leitungsorgane sowie das Führen der sonstigen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 3 ) Zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten im Übrigen die gemeinsame Verwaltung zur Verfügung.
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§ 4
Kirchenkreisübergreifende Verwaltung

( 1 ) Abweichend von § 2 können mehrere Kirchenkreise eine kirchenkreisübergreifende Verwaltung einrichten, in der die Verwaltungsgeschäfte ihrer Kirchengemeinden, Kirchenkreise, ihrer Verbände, Dienste und Einrichtungen durchgeführt werden.
( 2 ) Die Errichtung einer kirchenkreisübergreifenden Verwaltung erfolgt auf Antrag der betreffenden Kirchenkreise durch Bildung eines Kirchenkreisverbandes nach § 1 Absatz 3 Verbandsgesetz3#.
( 3 ) In der Satzung ist sicherzustellen, dass die Verantwortung für die kirchenkreisübergreifende Verwaltung gemeinsam von Kreissynodalvorständen der beteiligten Kirchenkreise wahrgenommen wird.
( 4 ) Die Superintendentinnen oder Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise müssen im Verbandsvorstand vertreten sein. Sie sollen den Vorsitz im Wechsel wahrnehmen. Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann diese Aufgabe auf ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
( 5 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung liegt beim Vorsitz des Verbandsvorstandes. Sie wird im Benehmen mit den Superintendentinnen oder Superintendenten der jeweils anderen beteiligten Kirchenkreise ausgeübt.
( 6 ) Im Übrigen gelten die Vorschriften für die gemeinsame Verwaltung entsprechend.
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§ 5
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der auf die gemeinsame Verwaltung übertragenen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit den verwalteten Körperschaften.
( 2 ) Die verwalteten Körperschaften tragen die Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwaltung für die Aufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind. Sie sind verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung zu fördern.
( 3 ) Die verwalteten Körperschaften sind berechtigt, durch ihre Vorsitzenden, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister oder sonstigen Beauftragten in ihren Angelegenheiten jederzeit Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie sind ihrerseits verpflichtet, der gemeinsamen Verwaltung rechtzeitig alle für die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 4 ) Die gemeinsame Verwaltung führt die Weisungen und Beschlüsse der zuständigen Organe der verwalteten Körperschaften aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Hält sie eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat sie ihre Bedenken unverzüglich dem jeweiligen Leitungsorgan unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu geben. Besteht das Leitungsorgan auf der Durchführung der Entscheidung oder der Maßnahme, so legt das Leitungsorgan die Angelegenheit dem Kreissynodalvorstand, bei kreiskirchlichen Angelegenheiten der Kirchenleitung zur Entscheidung vor. Bis zum Vorliegen dieser Entscheidung darf die Maßnahme oder Entscheidung durch die Verwaltung nicht ausgeführt werden, es sei denn, das zuständige Leitungsorgan der verwalteten Körperschaft weist dies ausdrücklich unter Angabe der Gründe schriftlich an.
( 5 ) Der Kirchenkreis haftet gegenüber der verwalteten Körperschaft für Schäden, die dieser bei der Erledigung der sie betreffenden Verwaltungsgeschäfte durch die gemeinsame Verwaltung vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden. Eine Haftung des Kirchenkreises für Schäden, die dadurch entstehen, dass die verwaltete Körperschaft ihrer Mitwirkungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist ausgeschlossen.
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§ 64#
Verwaltungsleitung

( 1 ) Der Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung obliegt die Leitung des Dienstbetriebs und die Geschäftsverteilung. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung und eine Stellvertretung werden vom Kreissynodalvorstand bestimmt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei kirchenkreisübergreifenden Verwaltungen gemäß § 4, kann die Verwaltungsleitung vorübergehend aus zwei Personen bestehen. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten regelt die Geschäftsordnung gemäß § 29.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsleitung.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung muss über die notwendige Qualifikation zur Leitung der Verwaltung verfügen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere die Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation. Daneben sind die erforderliche soziale und kirchliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion sowie Kenntnisse über Grundzüge des Arbeitsrechts, des Finanzwesens, der Personalentwicklung und im Bereich Organisation nachzuweisen.
( 5 ) Die Verwaltungsleitung hat der Kreissynode regelmäßig über die Arbeit der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere über ihre Wirtschaftsführung, zu berichten.
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§ 7
Datenschutz und Datensicherheit

Die Verwaltungsleitung ist verantwortlich dafür, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit der gemeinsamen Verwaltung entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen5# zu treffen.
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§ 86#
Pflichtaufgaben

( 1 ) Die gemeinsame Verwaltung ist zuständig für die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben in folgenden Bereichen:
Begleitung der Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen,
Personalwesen,
Finanzwesen,
Bau- und Liegenschaften,
Kirchenbuchangelegenheiten einschließlich Meldewesen,
Friedhofswesen,
Betreuungseinrichtungen einschließlich Kindertageseinrichtungen,
IT-Angelegenheiten,
Zentrale Dienste,
Führungs- und Leitungsaufgaben,
Angelegenheiten der Inneren Organisation,
Superintendentur/kreiskirchliche Aufsicht.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung gemäß § 27, welche Leistungen die Pflichtaufgaben im Einzelnen umfassen.
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§ 97#
Wahlaufgaben

( 1 ) Die verwalteten Körperschaften können der gemeinsamen Verwaltung entsprechend der Satzungsregelungen für die Gemeinsame Verwaltung weitere Aufgaben (Wahlaufgaben) durch Vereinbarung nach Verbandsgesetz übertragen.
( 2 ) Die Wahrnehmung von Wahlaufgaben erfolgt in der Regel gegen Kostenerstattung.
( 3 ) In der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln und festzulegen, unter welchen Bedingungen und im Rahmen welcher Fristen die Vereinbarung gekündigt werden kann.
( 4 ) Für Wahlaufgaben, die nicht der gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, ist durch das zuständige Leitungsorgan zu regeln, ob diese Aufgaben durch ein örtliches Gemeindebüro, eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister oder durch andere ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende wahrgenommen werden.
( 5 ) Die Kreissynode kann durch Satzung festlegen, dass bestimmte Wahlaufgaben verpflichtend für alle Kirchengemeinden durch die gemeinsame Verwaltung wahrgenommen werden (Wahlpflichtaufgaben).
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§ 10
Mindestpersonalausstattung

( 1 ) Eine gemeinsame Verwaltung muss eine angemessene Organisationsgröße aufweisen. Hierfür sind Stellen im Umfang von mindestens 15 Vollbeschäftigungseinheiten (VBE) nachzuweisen. Hiervon darf abgewichen werden, wenn auf der Grundlage einer angemessenen Personalbemessung gemäß § 11 die Beschäftigung von Mitarbeitenden in diesem Umfang wirtschaftlich unzumutbar wäre.
( 2 ) Zur Sicherung von Vertretung und zur Gewährleistung der notwendigen Fachlichkeit bestimmt die Kirchenleitung eine Mindestpersonalausstattung für die Aufgabenbereiche Personalwesen, Finanzwesen, Bau- und Liegenschaften, IT-Angelegenheiten, Leitung sowie Organisation und Controlling durch Rechtsverordnung gemäß § 27.
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§ 11
Personal- und Sachmittelausstattung

Unbeschadet der Regelungen über die Mindestpersonalausstattung gemäß § 10 muss die gemeinsame Verwaltung in angemessener Weise mit Personal und Sachmitteln ausgestattet sein, um ihre Aufgaben in fachlicher und zeitlicher Hinsicht qualifiziert erledigen zu können. Die Kirchenleitung erlässt hierzu entsprechende Empfehlungen.
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§ 12
Finanzierung, Wirtschaftsführung

( 1 ) Die Wirtschaftsführung der gemeinsamen Verwaltungen muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein.
( 2 ) Die gemeinsamen Verwaltungen müssen durch die zur Verfügung stehenden Kirchensteuermittel, durch Kostenbeiträge und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
( 3 ) Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen kirchlichen Verwaltungen und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
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§ 13
Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane

( 1 ) Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung können zu den Sitzungen des Presbyteriums hinzugezogen werden. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums entscheidet über die Teilnahme der Verwaltung. Im Einvernehmen mit der Verwaltungsleitung wird festgelegt, welche Verwaltungsmitarbeitende in welchem Umfang an den Sitzungen teilnehmen sollen.
( 2 ) Nimmt keine Mitarbeiterin oder kein Mitarbeiter der gemeinsamen Verwaltung an der Presbyteriumssitzung teil, so hat eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Sitzung durch die Verwaltung gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums oder einem hierzu vom Presbyterium beauftragten Presbyteriumsmitglied stattzufinden.
( 3 ) Diese Regelung gilt für die Leitungsorgane von Verbänden und für Fachausschüsse, denen Rechte übertragen sind, entsprechend.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil, soweit sie ihr nicht in anderer Eigenschaft angehört.
( 5 ) Sie nimmt in der Regel an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes beratend teil.
( 6 ) Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle der Verwaltungsleitung ihre Stellvertretung.
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§ 148#
Kompetenzzentren

( 1 ) Unter folgenden Voraussetzungen können Spezialaufgaben, die ein besonderes Fachwissen erfordern, einzelne Pflichtaufgaben oder die Verwaltung funktionaler Dienste und Einrichtungen von einer besonderen kirchenkreisübergreifenden Verwaltung (Kompetenzzentrum) wahrgenommen werden:
  1. Die Verwaltungen der beteiligten Kirchenkreise werden in ihrer Qualität nicht beeinträchtigt, insbesondere sind die Regelungen über die Mindestpersonalausstattung des § 10 zu beachten.
  2. Die Kreissynodalvorstände der beteiligten Kirchenkreise sind in die Leitung des Kompetenzzentrums durch Satzung oder Vereinbarung maßgeblich eingebunden.
  3. Das Kompetenzzentrum erreicht bei Berücksichtigung einer angemessenen Personalausstattung die erforderliche Mindestorganisationsgröße nach § 10 oder ist in eine Verwaltung integriert, die ihrerseits die erforderliche Mindestorganisationsgröße aufweist.
  4. Die Einrichtung einer kirchenkreisübergreifenden gemeinsamen Verwaltung gemäß § 4 ist aufgrund örtlicher Strukturen, insbesondere wegen räumlicher Entfernungen oder der zu erwartenden Komplexität der Organisation, nicht zweckmäßig.
( 2 ) Kompetenzzentren können als Verband oder als Teil einer gemeinsamen Verwaltung eingerichtet werden. Soweit Kirchenkreise nicht als Mitglieder an der Bildung des Kompetenzzentrums als Verband beteiligt sind, erfolgt die Bildung durch Vereinbarung nach Verbandsgesetz.
( 3 ) Die Regelungen über die gemeinsame Verwaltung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen können Kompetenzzentren durch Gesetz oder Rechtsverordnung gemäß § 27 auf landeskirchlicher Ebene eingerichtet werden.
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§ 15
Übernahme von Verwaltungsgeschäften privatrechtlicher kirchlicher Träger

( 1 ) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes kann die gemeinsame Verwaltung Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist.
( 2 ) Ein berechtigtes Interesse ist in der Regel gegeben, wenn die Mitverwaltung wirtschaftlich sinnvoll ist, die Mindestpersonalausstattung gemäß § 10 hierdurch sichergestellt wird, der Träger überwiegend auf dem Gebiet des entsprechenden Kirchenkreises tätig ist und ein kirchliches Interesse an einer Mitverwaltung besteht.
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§ 169#
Übertragung an Dritte

( 1 ) Das Leitungsorgan der gemeinsamen Verwaltung kann ausnahmsweise die Erledigung von Verwaltungsgeschäften auf andere, auch auf nicht kirchliche, Stellen übertragen, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Bei der Übertragung ist sicherzustellen, dass die Geschäfte rechtmäßig erledigt werden. Die kirchliche Aufsicht, die ordnungsgemäße Kassenführung sowie die Kassen- und Rechnungsprüfung dürfen nicht beeinträchtigt werden.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 27.
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§ 1710#
Geschäfte der laufenden Verwaltung

( 1 ) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf die zuständige Verwaltungsleitung übertragen, soweit sich nicht das Leitungsorgan die Entscheidung über bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss vorbehält.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung kann die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Routineangelegenheiten anzusehen, die für den Auftrag der Kirche weder sachlich, kirchenpolitisch noch finanziell von grundsätzlicher Bedeutung sind, die sich im Rahmen des entsprechenden Haushaltsplanes bewegen und von der Verwaltung nach feststehenden Regeln erledigt werden können. Hierzu gehören in der Regel:
  1. die Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten,
  2. die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gebäuden,
  3. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit Ausnahme von Verträgen, die nach Stunden oder Tagen bemessen sind,
  4. die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen entsprechend den Anlagerichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 4 ) Durch eine Satzung des Kirchenkreises ist der Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung festzulegen. Insbesondere sollen für Geschäfte, die sich finanziell beziffern lassen, Summen bestimmt werden, bei denen ein Geschäft als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent nach pflichtgemäßem Ermessen, was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.
( 5 ) Behält sich ein Leitungsorgan der verwalteten Körperschaften die Entscheidung über ein bestimmtes Geschäft der laufenden Verwaltung vor, so ist dies der gemeinsamen Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
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§ 1811#
Übertragung der Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten

( 1 ) Die Verwaltungsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeitende können über folgende Angelegenheiten in eigener Verantwortung entscheiden, soweit sich nicht der Kreissynodalvorstand die Entscheidung durch Beschluss gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Kirchenordnung vorbehält:
  1. die Verfügung über Mittel, die für die gemeinsame Verwaltung im Haushalt vorgesehen sind,
  2. den Abschluss, die Veränderung und Beendigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeitenden der gemeinsamen Verwaltung sowie deren Eingruppierung mit Ausnahme der Verwaltungsleitung,
  3. der Abschluss von Vereinbarungen über die Übertragung von Wahlaufgaben gemäß § 9.
( 2 ) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung gemäß § 29.
( 3 ) Über die Übertragung weiterer Geschäfte entscheidet das zuständige Leitungsorgan gemäß §§ 16 oder 38 des Kirchenorganisationsgesetzes12# oder Artikel 49 Absatz 2 der Kirchenordnung.
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§ 1913#
Schriftwechsel

( 1 ) Die Verwaltungsleitung der gemeinsamen Verwaltung führt den Schriftwechsel in allen ihr übertragenen Angelegenheiten im Auftrag der betreffenden Körperschaft, soweit sich die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans nicht die Führung des Schriftwechsels für bestimmte Angelegenheiten vorbehält. Die Führung des Schriftwechsels kann anderen Mitarbeitenden in der Verwaltung übertragen werden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Im Übrigen liegt die Führung des Schriftwechsels bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Leitungsorgans. Sie oder er kann den Schriftwechsel für bestimmte Angelegenheiten Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Falle ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Satzung möglich.
( 3 ) Sind Entscheidungen über bestimme Angelegenheiten gemäß §§ 16 oder 38 des Kirchenorganisationsgesetzes oder Artikel 49 Absatz 2 der Kirchenordnung übertragen, gilt die Führung des Schriftwechsels als mit übertragen.
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§ 2014#
Rechtsverbindliche Vertretung

( 1 ) Die rechtsverbindliche Vertretung für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die die gemeinsame Verwaltung wahrnimmt, sowie bei nach § 18 übertragenen Geschäften liegt bei der Verwaltungsleitung.
( 2 ) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die Verwaltungsleitung die rechtsverbindliche Vertretung an Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung delegieren. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung gemäß § 29.
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§ 2115#
Siegelberechtigung

aufgehoben
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§ 22
Anordnungsberechtigung

Die Verwaltungsleitung der Gemeinsamen Verwaltung ist anordnungsberechtigt im Rahmen der jeweils geltenden Haushaltsbeschlüsse. Die Geschäftsordnung kann weitere Anordnungsberechtigungen festlegen.
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§ 2316#
Gemeindebüros

( 1 ) Kirchengemeinden können Gemeindebüros vor Ort vorhalten. Ihre Aufgaben sind in der Regel:
  1. Sekretariatstätigkeiten,
  2. Mitwirkung bei organisatorischen Aufgaben,
  3. Kontaktstelle für Gemeindemitglieder,
  4. Erledigung von Wahlaufgaben.
( 2 ) Zwischen der gemeinsamen Verwaltung und dem zuständigen Leitungsorgan sind schriftliche Vereinbarungen, insbesondere über die Wahrnehmung der Wahlaufgaben, zu treffen.
( 3 ) Mitarbeitende in den Gemeindebüros sind durch geeignete Maßnahmen hinreichend zu qualifizieren. Neue Mitarbeitende sollen durch die gemeinsame Verwaltung eine Einführung in die Verwaltungsabläufe erhalten.
( 4 ) Die Aufgaben eines Gemeindebüros können ausschließlich durch die Kirchengemeinde selbst, die zuständige gemeinsame Verwaltung oder eine andere kirchliche Körperschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden, dem die Kirchengemeinde angehört.
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§ 24
Ehrenamtlich Mitarbeitende, Kirchmeisterinnen und Kirchmeister

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitenden der verwalteten Körperschaften können durch das Presbyterium Wahlaufgaben übertragen werden. Die gemeinsame Verwaltung ist hierüber zu informieren. Sie werden in ihren Aufgaben durch die gemeinsame Verwaltung unterstützt. Die gemeinsame Verwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben wenn möglich auf die Unterstützung von ehrenamtlich Mitarbeitenden mit besonderen Qualifikationen zurückgreifen.
( 2 ) Einzelheiten der Unterstützung durch ehrenamtlich Mitarbeitende sind in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Leitungsorganen, der gemeinsamen Verwaltung und den ehrenamtlich Mitarbeitenden zu regeln, wenn die Art der Verwaltungsgeschäfte in Hinsicht auf Kontinuität und Verlässlichkeit dies erfordert.
( 3 ) Kirchmeisterinnen und Kirchmeister werden in der Ausübung ihres Amtes durch die gemeinsame Verwaltung in besonderer Weise unterstützt.
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§ 25
Konferenz für Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Das Landeskirchenamt lädt die Verwaltungsleitungen der gemeinsamen Verwaltungen und der Kompetenzzentren mindestens einmal im Jahr zu einer Konferenz ein.
( 2 ) Die Konferenz dient insbesondere der
  1. Entwicklung eines Qualitätsmanagements der kirchlichen Verwaltung,
  2. gegenseitigen Beratung und Koordinierung der Arbeit,
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur vergleichbaren Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften,
  4. Entwicklung eines Kosten- und Leistungsvergleichs,
  5. Förderung der Aus- und Fortbildung.
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§ 2617#
Ausnahmeregelungen

( 1 ) Auf Antrag von Kreissynoden genehmigt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss und dem Ständigen Finanzausschuss für den beantragenden Kirchenkreis Abweichungen von §§ 2 bis 4 unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Durch die Kreissynode wird eine alternative Konzeption einer Verwaltungsstruktur im Kirchenkreis einschließlich einer Umsetzungsplanung gemäß § 31 Absatz 3 vorgelegt, die der Zielsetzung von § 1 entspricht.
  2. Die Konzeption berücksichtigt insbesondere folgende Gesichtspunkte:
    • Die Verwaltungseinheiten im Kirchenkreis erreichen grundsätzlich eine Mindestorganisationsgröße von 15 Vollbeschäftigteneinheiten oder sind strukturell eng miteinander verbunden und erreichen gemeinsam diese Zahl.
    • Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, auf Verwaltungsdienstleistungen der Verwaltungen, die im Kirchenkreis tätig sind, zurückzugreifen.
    • Die im Kirchenkreis vorhandenen Verwaltungseinheiten sind organisatorisch in gleicher Weise strukturiert, so dass Kooperationen und gemeinsame Datenerhebungen ohne größeren Aufwand möglich sind.
  3. Es ist durch entsprechende Regelungen sichergestellt, dass der Kreissynodalvorstand durch geeignete Maßnahmen seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung im Kirchenkreis gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e) der Kirchenordnung wahrnehmen kann.
  4. Die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes in anderen Kirchenkreisen wird nicht berührt.
  5. Durch Satzung ist festzulegen, welche Verwaltungsleitung gemäß § 35 Absatz 1 oder § 36 Absatz 8 des Kirchenorganisationsgesetzes an den Sitzungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnimmt, wer an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes gemäß § 44 Absatz 1 des Kirchenorganisationsgesetzes beratend teilnimmt und wer gemäß § 6 Absatz 5 der Kreissynode berichtet.
( 2 ) In den Fällen, in denen nicht ausschließlich der Kirchenkreis Träger einer gemeinsamen Verwaltung ist, tritt an die Stelle der Kreissynode, des Kreissynodalvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten das jeweilige Leitungsorgan der Körperschaft. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
( 3 ) Die Kirchenleitung überprüft die alternativen Verwaltungsstrukturen spätestens fünf Jahre nach deren Umsetzung darauf, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
( 4 ) Mit Beschluss der zuständigen Kreissynode können kirchliche Eigenbetriebe sowie kreiskirchliche diakonische Werke von der Regelung des § 2 ausgenommen werden. Der Beschluss ist der Kirchenleitung anzuzeigen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung gemäß § 27.
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§ 27
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Kirchenleitung

Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit den zuständigen Ständigen Ausschüssen Regelungen zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungen durch Rechtsverordnung treffen.
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§ 28
Satzungen

( 1 ) Die Kreissynode erlässt eine Satzung für den Umfang der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 17 und für die Übertragung von Entscheidungen auf die Verwaltungsleitung.
( 2 ) In der Satzung können Regelungen über die Art und Weise der Begleitung der gemeinsamen Verwaltung durch einen Fachausschuss getroffen werden.
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§ 29
Geschäftsordnung

Der Kreissynodalvorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Führung der Geschäfte der gemeinsamen Verwaltung.
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§ 30
Verwaltungsrechtsweg

Gegen Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 4 sowie in Fällen des § 5 Absatz 5 ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
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§ 3118#
Übergangsregelungen, Fristen

aufgehoben
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§ 32
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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2 ↑ In § 2 bish. Text zu Abs. 1 umgewandelt und Abs. 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019, § 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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3 ↑ Nr. 50.
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4 ↑ § 6 Abs. 1 und 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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5 ↑ Siehe das Datenschutzgesetz der EKD (Nr. 430) und die Datenschutzdurchführungsverordnung hierzu (Nr. 432).
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6 ↑ § 8 Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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7 ↑ § 9 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 eingefügt und Abs. 2 und 3 in Abs. 3 und 4 umgewandelt durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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8 ↑ § 14 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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9 ↑ § 16 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019.
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10 ↑ § 17 Abs. 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019.
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11 ↑ § 18 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019, Abs. 1 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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12 ↑ Nr. 3
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13 ↑ § 19 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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14 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung vom 1. April 2014.
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15 ↑ § 21 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019.
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16 ↑ § 23 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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17 ↑ § 26 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 21. Januar 2014 (KABl. S. 76) mit Wirkung vom 1. April 2014, Abs. 1 Buchst. e) geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 84) mit Wirkung vom 16. März 2016, Abs. 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 60) mit Wirkung vom 1. April 2019, Abs. 1 Buchst. c) geändert und Buchst. e) neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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18 ↑ § 31 aufgehoben durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.