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Erläuterung zu § 77
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 20.06.2024

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Rechtsbehelfsbelehrungen

Wenn die Aufsicht eine die betreffende Körperschaft belastende Aufsichtsentscheidung trifft, ist der entsprechende Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Nach § 30 VVZG.EKD1# beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der oder die Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Die Rechtsbehelfsbelehrung kann wie folgt formuliert werden:
  1. bei Ausgangsbescheiden mit Widerspruchsmöglichkeit:
    Rechtsbehelfsbelehrung
    Sollten Sie unsere Entscheidung nicht nachvollziehen können, haben Sie die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der oben genannten kirchlichen Körperschaft (Name und Anschrift der kirchlichen Körperschaft müssen ausdrücklich benannt werden) einzulegen.
  2. bei Ausgangsbescheiden ohne Widerspruchsmöglichkeit bzw. bei Entscheidungen über andere Rechtsbehelfe:
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, erhoben werden.
    Rechtlicher Hinweis:
    Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland2# müssen in Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten die Bevollmächtigten und Beistände Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
  3. bei Widerspruchsbescheiden:
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen die Entscheidung der/des (hier: kirchliche Körperschaft einsetzen) vom (Datum) in der Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, erhoben werden.
    Rechtlicher Hinweis:
    Gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen in Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten die Bevollmächtigten und Beistände Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
In Fällen, in denen als Form der Bekanntmachung rechtlich die Zustellung vorgeschrieben ist (zum Beispiel beim Widerspruchsbescheid, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 VVZG.EKD), ist das Wort „Zustellung“ auch in der Rechtsmittelbelehrung zu verwenden. Dies gilt auch, wenn die Wahl zwischen Zustellung und Bekanntmachung besteht und die Zustellung gewählt wird. In allen anderen Fällen muss das Wort „Bekanntgabe“ gebraucht werden.