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Erläuterung zu § 6
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 13.05.2024

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I. Allgemeines

Die Landessynode 2024 hat mit der Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes und des Kirchengesetzes über das Gemeinsame Pastorale Amt (GPA-Gesetz)1# die Regelungen über die Mitgliedschaft von Mitarbeitenden im Gemeinsamen Pastoralen Amt (GPA) im Presbyterium und in der Kreissynode vereinheitlicht. Künftig wird – parallel zur Handhabung bei geteilten Pfarrstellen – auch für Mitarbeitende im GPA ein turnusmäßiger Wechsel im Presbyterium und in der Kreissynode vorgesehen. Denn der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums oder der Kreissynode bzw. die Zahl der theologischen Mitglieder soll sich durch die Stellenteilung nicht erhöhen.
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II. Mitgliedschaft im Presbyterium

Artikel 15 Absatz 1 der Kirchenordnung (KO) regelt grundsätzlich, welche Personen dem Presbyterium angehören. Dazu gehören neben den Pfarrstelleninhabenden und den Presbyterinnen und Presbytern auch die Mitarbeitenden im GPA.
Dieser Grundsatz wird durch § 6 Absatz 3 Kirchenorganisationsgesetz (KOG) konkretisiert. Für Mitarbeitende im GPA gilt danach die für Pfarrstelleninhabende, die eine Stelle gemeinsam versorgen, geltende Regelung entsprechend. Wenn Mitarbeitende im GPA nur gemeinsam eine Stelle versorgen, wechselt ihre Mitgliedschaft somit in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium beschließt (§ 6 Absatz 3 KOG). Die anderen nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Das war auch nach der bisherigen Regelung in der Kirchenordnung (Artikel 20 Absatz 1 KO a.F.) schon so.
In § 6 Absatz 2 GPA-Gesetz wird gegenüber § 6 Absatz 3 KOG eine weitere Konkretisierung vorgenommen, um deutlich zu machen, wann genau ein Wechsel stattfinden soll. Denn beim GPA besteht die Besonderheit, dass Pfarrstellen und Angestelltenstellen aufeinandertreffen und die Mitarbeitenden nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a) und b) GPA-Gesetz dienstrechtlich gesehen keine Stelle gemeinsam versorgen. Dennoch soll wie bei geteilten Pfarrstellen keine Erhöhung des ordentlichen Mitgliederbestandes durch eine Aufteilung erfolgen. Wenn also mehrere Mitarbeitende im GPA gemeinsam eine Stelle versorgen, soll die Mitgliedschaft zwischen diesen Mitarbeitenden wechseln.
Ein Wechsel ist damit z.B. erforderlich, wenn sich zwei Mitarbeitende nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b) GPA-Gesetz eine Stelle teilen (z.B. beide jeweils in einem Stellenumfang von 50 %). Ein turnusmäßiger Wechsel erfolgt auch dann, wenn eine Pfarrstelle zugunsten der Einrichtung eines GPA reduziert wurde und nun jeweils eine Pfarrperson nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a) GPA-Gesetz sowie eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b) GPA-Gesetz gemeinsam das GPA versorgen. In diesem Fall wechseln sich die Pfarrperson und die im GPA angestellte Person bei der Mitgliedschaft im Presbyterium ab. Auch wenn mehr als zwei Personen, seien es Pfarrpersonen oder angestellte Mitarbeitende, eine Stelle im GPA nur gemeinsam versorgen (also z.B. zu dritt einen Stellenumfang von 100 % haben), muss das Presbyterium dafür sorgen, dass sich der ordentliche Mitgliederbestand nicht erhöht, und einen sinnvollen Wechsel zwischen den Beteiligten regeln. Die konkrete Ausgestaltung des turnusmäßigen Wechsels gibt das Gesetz nicht vor, sondern überlässt sie der Entscheidung des Presbyteriums.
Mitarbeitende im GPA, die eine 100 % - Stelle allein versorgen, haben volles Stimmrecht.
Ein Sonderfall ist die zusätzliche Einstellung eines Mitarbeitenden im GPA nach § 1 Absatz 2 Buchstabe b) GPA-Gesetz ohne vorhergehende Schmälerung einer Pfarrstelle. In diesem Falle würde sich der ordentliche Mitgliederbestand durch die Einrichtung des GPA zwar erhöhen, allerdings geht § 6 Absatz 2 GPA-Gesetz ins Leere, da er nur eine Konkretisierung von § 6 Absatz 3 KOG darstellt, der wiederum einen Wechsel nur bei gemeinsamer Versorgung einer Stelle fordert. Wenn die GPA-Stelle aber keine geteilte Stelle ist und auch nicht durch Reduzierung einer Pfarrstelle entstanden ist, greift die Wechselregelung des § 6 Absatz 3 KOG nicht, so dass auch § 6 Absatz 2 GPA-Gesetz ins Leere geht. Die Rechtsfolge gleicht daher derjenigen neu eingerichteter halber Pfarrstellen, die nur von einer Person versorgt werden. Auch in diesem Fall hat die Pfarrperson volles Stimmrecht, obwohl es sich nur um eine halbe Stelle handelt. Ein Mitgliedschaftswechsel findet nur statt, wenn sich zwei (oder mehr) Personen eine Stelle teilen. Damit gilt auch für Pfarrpersonen, die eine 50% - Stelle haben und deren Pfarrstelle nicht zugunsten einer gemeinsamen Versorgung mit einer anderen oder einem anderen Mitarbeitenden im GPA reduziert worden ist, volles Stimmrecht.