.

Erläuterung zu § 66
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 23.05.2024

###

#

Ordentlicher Mitgliederbestand (OMB)

§ 66 KOG knüpft zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vieler kirchlicher Leitungsorgane an den ordentlichen Mitgliederbestand an.
  1. Presbyterium
    Für das Presbyterium wird der ordentliche Mitgliedbestand in § 7 KOG legaldefiniert.
    Für andere Leitungsorgane gibt es keine Legaldefinitionen des OMB, so dass der ordentliche Mitgliederbestand durch Auslegung ermittelt werden muss.
  2. Kreissynodalvorstand
    Der ordentliche Mitgliedbestand des Kreissynodalvorstandes entspricht der sich aus § 42 Absatz 1 KOG oder der Satzung ergebenden Zahl der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (sieben oder neun). Durch das Vorhandensein von Stellvertretungen ist davon auszugehen, dass jede Stelle im Kreissynodalvorstand vertreten sein kann.
  3. Kreissynode
    Zur Ermittlung des ordentlichen Mitgliederbestandes der Kreissynode ist entsprechend der Regelungen für die Presbyterien zu verfahren. Demnach zählen beim OMB der Kreissynode mit:
- Kreissynodalvorstand (§ 34 Absatz 1 a) KOG) –
Die sich aus § 42 Absatz 1 KOG oder der Satzung ergebende Zahl der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes (sieben oder neun). Durch das Vorhandensein von Stellvertretungen ist davon auszugehen, dass jede Stelle im Kreissynodalvorstand vertreten sein kann.
- Pfarrstelleninhabende, Pfarrstellenverwaltungen und Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt (§ 34 Absatz 1 b) KOG) –
Alle besetzten Pfarrstellen. In entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 2 KOG zählt eine Pfarrstelle nicht mit, wenn sie vakant ist und keine Pfarrstellenverwaltung mit der vollen Verwaltung der Pfarrstelle beauftragt ist oder wenn die die Pfarrstelle innehabende Person länger als sechs Monate keinen Dienst in der Pfarrstelle versieht. Für Stellen im Gemeinsamen Pastoralen Amt gilt entsprechendes.
- Abgeordnete der Kirchengemeinden (§ 34 Absatz 1 c) KOG) –
Die Gesamtzahl der nach § 34 Absatz 5 Buchstabe b) KOG anhand der Gemeindegliederzahlen ermittelten Abgeordnetenstellen aller Kirchengemeinden des Kirchenkreises. Durch das Vorhandensein von Stellvertretungen ist die Besetzung der Stellen gesichert. Bei einer Vakanz hat das Presbyterium rechtzeitig eine Nachwahl vorzunehmen.
- Berufene des Kreissynodalvorstandes (§ 34 Absatz 1 d) KOG) –
Nur die Zahl der tatsächlich Berufenen. Die von der Kreissynode festgelegte Zahl der zu Berufenen stellt den Rahmen da, den der Kreissynodalvorstand ausschöpft. Der Kreissynodalvorstand ist nicht verpflichtet, freiwerdende Stellen von Berufenen durch Neuberufung wiederzubesetzen, sondern er hat bei der Zahl der zu Berufenen einen Entscheidungsspielraum.
- Fachausschussvorsitzende (§ 34 Absatz 1 e) KOG) –
Nur die Zahl der der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehörenden Fachausschussvorsitzenden.
Wenn der Fachausschussvorsitz verhindert oder vakant ist, wird sie oder er gemäß § 34 Absatz 6 KOG in dieser Funktion durch ihre oder seine Stellvertretung im Fachausschuss vertreten. Der stellvertretende Fachausschussvorsitz nimmt mit Stimmrecht an der Kreissynode teil. Sollte der Fachausschussvorsitz auch in anderer Eigenschaft Mitglied der Synode sein und in dieser Eigenschaft ebenfalls vertreten werden, erhöht sich der Mitgliederbestand der Synode vorübergehend.
#

Durch Kirchengesetz vorgesehene erhöhte Mehrheiten für die Beschlussfähigkeit