.Erläuterung zu § 73 Absatz 6
Erläuterung zu § 73 Absatz 6
Kirchenorganisationsgesetz
Dezernat 4.1
Stand: 27.06.2024
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Auslagenerstattung
Eine Auslagenerstattung in Form einer Pauschale soll nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für ehrenamtlich tätige Mitglieder von Leitungsorganen erfolgen. Auf die Vorgaben des Steuerrechts, insbesondere die Dokumentationspflichten, wird hingewiesen.