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Erläuterung zu § 73 Absatz 6
Kirchenorganisationsgesetz

Dezernat 4.1

Stand: 27.06.2024

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Auslagenerstattung

Eine Auslagenerstattung in Form einer Pauschale soll nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für ehrenamtlich tätige Mitglieder von Leitungsorganen erfolgen. Auf die Vorgaben des Steuerrechts, insbesondere die Dokumentationspflichten, wird hingewiesen.