.Geschäftsordnung
Vom 15. Januar 2016
#Erster Teil
###§ 1
Zweiter Teil
###§ 23#
§ 34#
§ 45#
§ 56#
§ 67#
§ 78#
§ 89#
§ 9
§ 1010#
§ 1111#
§ 1212#
§ 13
§ 1413#
§ 1515#
§ 16
Dritter Teil
###§ 17
§ 1816#
§ 19
§ 20
§ 2117#
§ 22
§ 23
Vierter Teil
#Erster Abschnitt
##§ 2418#
§ 2519#
§ 26
Zweiter Abschnitt
##§ 2720#
§ 2821#
§ 2922#
§ 3023#
§ 3124#
§ 32
§ 3326#
§ 35
§ 36
Geschäftsordnung
für die Ständigen Synodalausschüsse
und ihre Fachgruppen
Vom 15. Januar 2016
(KABl. S. 89)
geändert durch Beschluss der Landessynode vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 51), 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) und 6. Februar 2025 (KABl. S. 112)
Aufgrund von Artikel 146 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert am 16. Januar 2015 (KABl. S. 66), erlässt die Landessynode für die von ihr und der Kirchenleitung gebildeten Ständigen Synodalausschüsse und ihre Fachgruppen folgende Geschäftsordnung:
§ 34 | aufgehoben | |
Erster Teil
Übersicht über die Ständigen Synodalausschüsse und Fachgruppen
###§ 1
Bezeichnung
(
1
)
Die Landessynode bildet folgende Ständige Synodalausschüsse:
- Ständiger Theologischer Ausschuss,
- Ständiger Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen,
- Ständiger Ausschuss für öffentliche Verantwortung,
- Ständiger Innerkirchlicher Ausschuss,
- Ständiger Ausschuss für Erziehung und Bildung,
- Ständiger Finanzausschuss,
- Ständiger Nominierungsausschuss.
(
2
)
Die Landessynode kann Fachgruppen bilden, die jeweils einem Ständigen Synodalausschuss zugeordnet werden.
#Zweiter Teil
Die Ständigen Synodalausschüsse
###§ 23#
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse nach § 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) soll fünfundzwanzig betragen, die des Ständigen Nominierungsausschusses mindestens fünfzehn, jedoch nicht mehr als achtzehn.
####§ 34#
Vakanz, Amtsniederlegung
(
1
)
Sofern der Vorsitz eines Ständigen Synodalausschusses vakant oder die Handlungsfähigkeit eines Ständigen Synodalausschusses in anderer Weise gefährdet wird, trifft die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Ständigen Synodalausschuss eine vorübergehende Regelung für den Vorsitz entsprechend der in Artikel 59 der Kirchenordnung geregelten Grundsätze für die Zeit bis zur nächsten Tagung der Landessynode.
(
2
)
Die Mitgliedschaft im Ständigen Synodalausschuss kann vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitz des Ständigen Synodalausschusses niedergelegt werden.
###§ 45#
Neubildung
Alle Ständigen Synodalausschüsse werden spätestens ein Jahr nach der Durchführung der turnusmäßigen Presbyteriumswahl neu gebildet. Bis zur Neubildung bestehen die bisherigen Synodalausschüsse fort.
###§ 56#
Aufgaben
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Landessynode oder die Kirchenleitung überträgt. Sie können zur Wahrnehmung ihres Rechts, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen, Gegenstände im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig aufgreifen.
(
2
)
Weitergehende Aufgaben können die Ständigen Synodalausschüsse nur mit Zustimmung der Landessynode oder der Kirchenleitung übernehmen.
(
3
)
Die Ständigen Synodalausschüsse können im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches Aufgaben auf Fachgruppen übertragen. Die Landessynode oder die Kirchenleitung kann Arbeitsaufträge an die Ständigen Synodalausschüsse mit der Maßgabe der Beteiligung bestimmter Fachgruppen erteilen.
###§ 67#
Koordinierung der Ausschussarbeit
Die Präsidialkanzlei koordiniert im Auftrag der Kirchenleitung die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse und lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein.
###§ 78#
Berichte und Auskünfte
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse haben der Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Sie teilen ihre Arbeitsergebnisse der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit.
(
2
)
Zu öffentlichen Erklärungen sind sie nicht befugt. Arbeitsergebnisse der Ständigen Synodalausschüsse können durch die Landessynode oder die Kirchenleitung veröffentlicht oder weitergegeben werden.
(
3
)
Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu erteilen.
###§ 89#
Anträge an die Landessynode
Anträge der Ständigen Synodalausschüsse an die Landessynode sind der Kirchenleitung rechtzeitig unter Beachtung der bekannt gegebenen Termine zuzuleiten.
###§ 9
Unterausschüsse
Die Ständigen Synodalausschüsse können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
###§ 1010#
Gäste
(
1
)
Der Ständige Synodalausschuss kann im Falle der Verhinderung eines gleichzeitig einer Fachgruppe angehörenden Mitgliedes ein anderes Mitglied dieser Fachgruppe als Gast einladen, wenn die Fachgruppe andernfalls nicht vertreten wäre.
(
2
)
In Einzelfällen können Gäste eingeladen werden.
(
3
)
Entstehen durch die Einladung von Gästen Kosten, so ist das Einverständnis der Präsidialkanzlei vorher einzuholen.
###§ 1111#
Beratende Teilnahme
(
1
)
Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes können an den Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
(
2
)
Die Ständigen Synodalausschüsse können die Teilnahme der zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes an der Ausschussberatung verlangen. Ein solches Verlangen muss der Kirchenleitung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vorgelegt werden.
(
3
)
Die Stabstelle Vielfalt und Gender kann an den Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse beratend teilnehmen; dies gilt nicht für den Ständigen Nominierungsausschuss.
(
4
)
Die Ständigen Synodalausschüsse können die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses zur Teilnahme an deren Beratung einladen.
###§ 1212#
Einladung zu den Sitzungen
(
1
)
Die Ständigen Synodalausschüsse treten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
(
2
)
Der Vorsitz lädt mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zu der Sitzung ein. In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung anzugeben. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder durch Versendung eines Hinweises auf die elektronische Abrufbarkeit. Im Falle der Festlegung der Sitzungstermine im Rahmen einer Jahresplanung gilt die Einladungsfrist als eingehalten.
(
3
)
In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Ständige Synodalausschuss ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seines ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(
4
)
Die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen sind mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung in elektronisch abrufbarer Form zur Verfügung zu stellen.
###§ 13
Geschäftsführung
Die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden bei der Vorbereitung der Sitzungen, der Protokollführung und allgemeinen Geschäftsführungsaufgaben vom Landeskirchenamt unterstützt.
###§ 1413#
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen der Ständigen Synodalausschüsse sind nicht öffentlich.
(
2
)
Die Ständigen Synodalausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen des § 12 Absätze 2 und 4 erfüllt sind. § 12 Absatz 3 bleibt unberührt.
(
3
)
Wird eine Beschlussfassung über die Feststellung der Tagesordnung beantragt, so ist darüber zu Beginn der Sitzung zu entscheiden.
(
4
)
Im Übrigen gelten für die Beratung der Ständigen Synodalausschüsse die Regelungen des Kirchenorganisationsgesetzes14# über die Sitzungen und die Beschlussfassung des Presbyteriums sinngemäß.
###§ 1515#
Protokoll
(
1
)
Über jede Sitzung eines Ständigen Synodalausschusses ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind der Kirchenleitung vorzulegen. Die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geforderte regelmäßige Berichterstattung bleibt davon unberührt.
(
2
)
Die Protokolle der Sitzungen des Ständigen Nominierungsausschusses sind nur der oder dem Präses vorzulegen.
(
3
)
Die stimmberechtigten Mitglieder der Tagungsausschüsse der Landessynode sind regelmäßig über die Arbeit in den korrespondierenden Ständigen Synodalausschüssen zu unterrichten, sofern sie diesen nicht ohnehin angehören.
(
4
)
Im Übrigen gelten für das Protokoll § 71 Absätze 1 bis 3 des Kirchenorganisationsgesetzes entsprechend.
###§ 16
Reisekosten
(
1
)
Die Reisekosten der Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse werden nach jeweils von der Kirchenleitung erlassenen Vorschriften erstattet.
(
2
)
Etwaiger Lohnausfall wird von der Landeskirche getragen. In begründeten Härtefällen kann aufgrund eines schriftlichen Antrages Verdienstausfall erstattet werden. Seine Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
(
3
)
Für Sitzungen und Klausurtagungen, die besondere finanzielle Aufwendungen erfordern, ist das Einverständnis des Landeskirchenamtes vorher einzuholen.
#Dritter Teil
Die Fachgruppen
###§ 17
Mitgliederzahl
Die Zahl der Mitglieder der Fachgruppen gemäß § 1 Absatz 2 beträgt bis zu zwölf Personen.
###§ 1816#
Mitgliedschaft
(
1
)
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachgruppen werden von der Landessynode gewählt. Die Berufung der übrigen Mitglieder ist der Kirchenleitung übertragen.
(
2
)
Zu Mitgliedern der Fachgruppen können außer Mitgliedern der Landessynode zum Presbyteramt befähigte sachkundige Kirchengemeindemitglieder, Pfarrpersonen, Mitarbeitende im Gemeinsamen Pastoralen Amt sowie Personen, die für den Pfarrdienst ausgebildet werden, gewählt bzw. berufen werden. In begründeten Einzelfällen können auch andere Personen gewählt oder berufen werden.
(
3
)
Die Mitglieder der Fachgruppen sollen besondere Erfahrung oder Fachkunde auf dem Fachgebiet der jeweiligen Fachgruppe besitzen.
(
4
)
Je ein Mitglied jeder Fachgruppe muss auch dem jeweils zugeordneten Ständigen Synodalausschuss angehören. Dies soll in der Regel die oder der Vorsitzende der Fachgruppe sein.
(
5
)
Die Kirchenleitung soll bei den von ihr zu berufenden Mitgliedern der Fachgruppen die Ständigen Synodalausschüsse um Vorschläge bitten.
(
6
)
Die Mitglieder der Fachgruppen scheiden aus, sobald die Voraussetzungen für ihre Wahl oder ihre Berufung gemäß Absatz 2 oder 3 entfallen sind. Die Wahl oder Berufung ist bis zum Ende der Amtszeit möglich, in dem die zu wählende oder zu berufende Person das 75. Lebensjahr vollendet. Dies gilt auch für Pfarrpersonen im Ruhestand.
(
7
)
§ 3 gilt entsprechend.
###§ 19
Bildung und Zuordnung
(
1
)
Bei jeder Neubildung der Landessynode werden die erforderlichen Fachgruppen gebildet. Über die Erforderlichkeit einer Fachgruppe sowie deren Zuordnung zu einem Ständigen Synodalausschuss beschließt die Landessynode in der Regel im Vorjahr ihrer Neubildung. Nicht mehr erforderliche Fachgruppen werden nicht neu gebildet.
(
2
)
Bei Bedarf kann die Landessynode auch während ihrer Wahlperiode neue Fachgruppen bilden.
(
3
)
Die Tätigkeit der bisherigen Fachgruppen ist mit der Konstituierung der neuen Landessynode beendet. Im Einzelfall kann die Kirchenleitung beschließen, dass eine Fachgruppe bis zur Konstituierung der neu gebildeten oder einer neuen Fachgruppe zur Abwicklung dringender Geschäfte in alter Zusammensetzung zusammentreten kann.
###§ 20
Aufgaben
(
1
)
Die Fachgruppen haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen der Ständige Synodalausschuss überträgt, dem sie zugeordnet sind.
(
2
)
Nach Absatz 1 übertragbare Aufgaben sind eigene Aufträge des Ständigen Synodalausschusses, diesem durch die Landessynode oder Kirchenleitung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 erteilte Arbeitsaufträge sowie Arbeitsaufträge anderer Ständiger Synodalausschüsse.
(
3
)
Die Fachgruppen können dem für sie zuständigen Ständigen Synodalausschuss eigene Themen zur Übertragung vorschlagen.
(
4
)
Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Regel projektbezogen. In Ausnahmefällen kann der zuständige Ständige Synodalausschuss auch längerfristige Aufgaben übertragen.
(
5
)
In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende des zuständigen Ständigen Synodalausschusses die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Erteilung eines Arbeitsauftrages notwendigen Entscheidungen treffen. Diese sind dem Ständigen Synodalausschuss bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
###§ 2117#
Sitzungen
(
1
)
Die Fachgruppen treten nach ihrer Bildung zu einer konstituierenden Sitzung, im Übrigen bei Bedarf zusammen.
(
2
)
Der Sitzungsbedarf richtet sich nach den durch die zuständigen Ständigen Synodalausschüsse erteilten Arbeitsaufträgen.
(
3
)
Im Übrigen gelten für die Einladung zu den Sitzungen, die Sitzungen und die Protokolle die §§ 12, 14 und 15 Absätze 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Protokolle auch dem zuständigen Ständigen Synodalausschuss vorzulegen sind.
###§ 22
Mitteilung von Arbeitsergebnissen
Die Fachgruppen teilen ihre Arbeitsergebnisse dem für sie zuständigen Ständigen Synodalausschuss mit. Wurde der zuständige Ständige Synodalausschuss selbst durch die Landessynode, die Kirchenleitung oder einen anderen Ständigen Synodalausschuss beauftragt, informiert er diese oder diesen über das Arbeitsergebnis der Fachgruppe.
###§ 23
Gäste, beratende Teilnahme, Geschäftsführung, Reisekosten
Für Gäste, die beratende Teilnahme, die Geschäftsführung sowie die Reisekosten der Fachgruppen gelten die §§ 10, 11 Absatz 1, 13 und 16 entsprechend.
#Vierter Teil
Besondere Regelungen für den Ständigen Nominierungsausschuss
#Erster Abschnitt
Bildung des Ständigen Nominierungsausschusses
##§ 2418#
Zusammensetzung des Ständigen Nominierungsausschusses
(
1
)
In der Zusammensetzung des Ständigen Nominierungsausschusses soll sich die Vielfalt des kirchlichen Lebens in der Evangelischen Kirche im Rheinland widerspiegeln. Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschusses sollen der Landessynode angehören. § 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(
2
)
Bei der Neubildung des Ständigen Nominierungsausschusses werden aus jeder der nachfolgenden Regionen der Landeskirche jeweils zwei Personen für die Wahlen in den Ständigen Nominierungsausschuss vorgeschlagen:
- Region 1: Kirchenkreise Aachen, Gladbach-Neuss und Jülich,
- Region 2: Kirchenkreise An der Agger und Lennep,
- Region 3: Kirchenkreise Altenkirchen, an Lahn und Dill sowie Wied,
- Region 4: Kirchenkreise Obere Nahe und Trier,
- Region 5: Kirchenkreise Bonn, Bad Godesberg-Voreifel und An Sieg und Rhein,
- Region 6: Kirchenkreise Dinslaken, Kleve und Wesel,
- Region 7: Kirchenkreise Düsseldorf und Düsseldorf-Mettmann,
- Region 8: Kirchenkreise Duisburg, Oberhausen und An der Ruhr,
- Region 9: Kirchenkreis Essen,
- Region 10: Kirchenkreise Koblenz, An Nahe und Glan und Simmern-Trarbach
- Region 11: Kirchenkreise Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Rechtsrheinisch undKöln-Süd,
- Region 12: Kirchenkreise Krefeld-Viersen und Moers,
- Region 13: Kirchenkreise Leverkusen und Solingen,
- Region 14: Kirchenkreise Niederberg und Wuppertal,
- Region 15: Kirchenkreise Saar-Ost und Saar-West.
Die zwei Personen nach Satz 1 sollen eine Frau und ein Mann sowie eine beruflich und eine ehrenamtlich mitarbeitende Person sein.
(
3
)
Der Ständige Nominierungsausschuss kann bis zu drei weitere Personen vorschlagen.
##§ 2519#
Vorschlagskommissionen der Regionen
(
1
)
Die Mitglieder der Landessynode einer Region gemäß § 24 Absatz 2 bilden eine Vorschlagskommission. Nach turnusmäßiger Neubildung der Presbyterien bilden die neu gewählten Abgeordneten und Berufenen der Kirchenleitung eine Vorschlagskommission.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent mit der längsten Amtszeit in der Region beruft die Vorschlagskommission ein. Dazu teilen die anderen Superintendentinnen oder Superintendenten ihr oder ihm die Namen der Mitglieder der Landessynode ihres Kirchenkreises mit.
(
3
)
Die Vorschlagskommissionen treten nach Bedarf, bei der Neubildung des Ständigen Nominierungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach der turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien zusammen, legen die Wahlvorschläge für ihre Region fest und leiten diese an den Ständigen Nominierungsausschuss weiter.
(
4
)
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Ständigen Nominierungsausschusses nach Artikel 59 Absatz 5 der Kirchenordnung oder § 3 Absatz 2 während der laufenden Wahlperiode macht nur die Vorschlagskommission der betroffenen Region Wahlvorschläge für die Nachwahl.
##§ 26
Wahlvorschlag für die Landessynode
Aus den Wahlvorschlägen gemäß § 24 Absatz 2 und 3 macht der amtierende Ständige Nominierungsausschuss der Landessynode einen Wahlvorschlag. Bei der Einbringung des Wahlvorschlags werden die maßgeblichen Kriterien mitgeteilt.
#Zweiter Abschnitt
Zur Arbeit im Ständigen Nominierungsausschuss
##§ 2720#
Aufgabe des Ständigen Nominierungsausschusses
Der Ständige Nominierungsausschuss bereitet die von der Landessynode durchzuführenden Wahlen vor. Er ist für die Suche nach Kandidierenden, die Durchführung der Auswahlverfahren sowie für die Erstellung von Wahlvorschlägen an die Landessynode verantwortlich.
##§ 2821#
Ermittlung anstehender Wahlen
(
1
)
Der Ständige Nominierungsausschuss ermittelt in regelmäßigen Abständen, welche Wahlen durch die Landessynode notwendig werden. Hierbei wird er durch die Präsidialkanzlei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 6 unterstützt.
(
2
)
Die Ständigen Synodalausschüsse teilen notwendig werdende Nachwahlen frühzeitig mit.
##§ 2922#
Suche nach Kandidierenden
(
1
)
Die Suche nach Kandidierenden für Wahlen durch die Landessynode erfolgt durch die Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschusses.
(
2
)
Durch Information der Landessynodalen, der Kirchenleitung, der Kirchenkreise, der Superintendentinnen und Superintendenten, des Landeskirchenamtes und der landeskirchlichen Ämter, Werke und Einrichtungen sowie anderer Landeskirchen kann der Ständige Nominierungsausschuss auf seine Suche aufmerksam machen und um Vorschläge bitten.
(
3
)
Grundlage für die Suche nach Kandidierenden für die Wahlen der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung ist eine von der Kirchenleitung für jede Stelle beschlossene Stellenbeschreibung.
(
4
)
Für die Wahlen der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung ist eine öffentliche Ausschreibung innerhalb der gesamten Evangelischen Kirche in Deutschland durchzuführen.
(
5
)
Die Ausführung der Ausschreibungen nach Absatz 4 erfolgt durch das Landeskirchenamt auf der Grundlage der durch die Kirchenleitung beschlossenen Stellenbeschreibungen.
##§ 3023#
Bewerbungen
(
1
)
Bewerbende für das Amt der oder des Präses oder für ein anderes Hauptamt in der Kirchenleitung reichen beim Ständigen Nominierungsausschuss eine schriftliche Bewerbung ein.
(
2
)
Alle Bewerbenden für ein durch Wahl der Landessynode zu vergebendes Amt erhalten vom Ständigen Nominierungsausschuss einen Personalbogen, den sie diesem ausgefüllt zurückreichen.
##§ 3124#
Auswahlgespräch und Arbeitsprobe
(
1
)
Bei Bewerbungen für das Amt der oder des Präses oder für ein anderes Haupt- oder Nebenamt in der Kirchenleitung führt der Ständige Nominierungsausschuss mit den Bewerbenden ein standardisiertes Auswahlgespräch. Bei Bewerbungen für ein Hauptamt in der Kirchenleitung wird zuvor die nach Artikel 65 Absatz 2 der Kirchenordnung jeweils erforderliche Befähigung zur Übernahme des Amtes durch das Landeskirchenamt geprüft.
(
2
)
Von Bewerbenden für ein Hauptamt in der Kirchenleitung fordert der Ständige Nominierungsausschuss auch eine Arbeitsprobe. Diese erfolgt bei einer Bewerbung:
- für das Amt der oder des Präses in Form einer Predigt und eines Vortrages,
- für ein anderes theologisches Hauptamt in der Kirchenleitung in Form einer Andacht und eines Vortrages,
- für eines der übrigen Hauptämter in Form eines Vortrages.
Der Ständige Nominierungsausschuss bestimmt, wann und wo die Arbeitsprobe gehalten wird.
##§ 32
Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten
Bei Bewerbungsverfahren für ein Hauptamt in der Kirchenleitung ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Rechte gemäß §§ 15 und 16 Gleichstellungsgesetz25# zu beteiligen.
##§ 3326#
Nominierungsverfahren
(
1
)
Der Ständige Nominierungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der §§ 29 bis 32, welche Bewerbenden er für Wahlen nominiert. Hierbei soll er sich insbesondere von folgenden Kriterien leiten lassen:
- Fachlichkeit,
- ausgewogenes Geschlechterverhältnis,
- gleichmäßige Vertretung der Regionen,
- ausgewogenes Verhältnis von kirchlich Beschäftigten und Ehrenamtlichen,
- Vertretung verschiedener Berufsgruppen,
- Altersstruktur,
- Bekenntnisstand,
- Dauer der Gremienzugehörigkeit.
Bei der Einbringung des Wahlvorschlags in die Landessynode werden die maßgeblichen Kriterien mitgeteilt.
(
2
)
Bei Nominierungen für ein Amt der Kirchenleitung sind die besonderen Anforderungen im Hinblick auf die als Kirchenleitungsmitglied zu tragende Gesamtverantwortung und die Aufgabe der Abteilungsleitung zu berücksichtigen; bei Nominierungen für das Amt der oder des Präses darüber hinaus die Aufgabe der Repräsentanz der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Öffentlichkeit. Bei den Wahlvorschlägen soll den verschiedenen Bekenntnissen Rechnung getragen werden. Bei Wahlvorschlägen für ein Nebenamt in der Kirchenleitung sollen die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland berücksichtigt werden.
(
3
)
Vor einer Veröffentlichung von Wahlvorschlägen teilt der Ständige Nominierungsausschuss den Bewerbenden entweder die beabsichtigte Nominierung oder eine Absage mit. Im Falle beabsichtigter Nominierung teilt er weiter mit, ob und welche weiteren Bewerbenden für das betreffende Amt nominiert werden sollen.
(
4
)
Die Auswahlentscheidung mit dem Wahlvorschlag teilt der Ständige Nominierungsausschuss der Kirchenleitung mit, die die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Landessynode zuleitet.
(
5
)
Das Vorschlagsrecht der Landessynode bleibt hiervon unberührt.
##§ 3427#
(aufgehoben)
###§ 35
Rechtsberatung
Der Ständige Nominierungsausschuss kann sich bei rechtlichen Fragestellungen der Hilfe des Landeskirchenamtes bedienen sowie bei Bedarf externe Beratung in Anspruch nehmen.
##§ 36
Fortbildung
Die Mitglieder des Ständigen Nominierungsausschusses haben das Recht und die Pflicht zu regelmäßiger Fortbildung.
#
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
2 ↑ Inhaltsübersicht geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
3 ↑ § 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
3 ↑ § 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
4 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
4 ↑ § 3 neu gefasst durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
6 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
6 ↑ § 5 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
7 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 wird aufgehoben und Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
7 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 wird aufgehoben und Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
8 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
8 ↑ § 7 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
9 ↑ § 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
9 ↑ § 8 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
10 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 aufgehoben, bish. Abs. 2 bis 4 umgewandelt in Abs. 1 bis 3 und neue Abs. 2 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
10 ↑ § 10 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 aufgehoben, bish. Abs. 2 bis 4 umgewandelt in Abs. 1 bis 3 und neue Abs. 2 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
11 ↑ § 11 Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
11 ↑ § 11 Abs. 1 geändert und Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 3 neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
12 ↑ § 12 Abs. 2 und 3 neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
12 ↑ § 12 Abs. 2 und 3 neu gefasst und Abs. 4 angefügt durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
13 ↑ § 14 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, neuen Abs. 2 eingefügt, bish. Abs. 2 und 3 umgewandelt in Abs. 3 und 4 und neuen Abs. 4 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
13 ↑ § 14 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, neuen Abs. 2 eingefügt, bish. Abs. 2 und 3 umgewandelt in Abs. 3 und 4 und neuen Abs. 4 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
#
15 ↑ § 15 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
15 ↑ § 15 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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16 ↑ § 18 Abs. 2 und 7 neu gefasst und Abs. 6 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
16 ↑ § 18 Abs. 2 und 7 neu gefasst und Abs. 6 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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17 ↑ § 21 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
17 ↑ § 21 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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18 ↑ § 24 Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
18 ↑ § 24 Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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19 ↑ § 25 Abs. 4 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
19 ↑ § 25 Abs. 4 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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20 ↑ § 27 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
20 ↑ § 27 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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21 ↑ § 28 Abs. 1 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
21 ↑ § 28 Abs. 1 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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22 ↑ § 29 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Überschrift und Abs. 1 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
22 ↑ § 29 Abs. 4 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Überschrift und Abs. 1 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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23 ↑ § 30 Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
23 ↑ § 30 Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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24 ↑ § 31 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
24 ↑ § 31 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 und 2 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
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26 ↑ § 33 Abs. 3 aufgehoben, bish. Abs. 4 bis 6 umgewandelt in Abs. 3 bis 5 und neue Abs. 4 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.
26 ↑ § 33 Abs. 3 aufgehoben, bish. Abs. 4 bis 6 umgewandelt in Abs. 3 bis 5 und neue Abs. 4 und 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024, Abs. 1 und 3 geändert durch Änderungsordnung vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 112) mit Wirkung vom 6. Februar 2025.