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Verordnung
über die Gewährung von Wohnungsfürsorgedarlehen an kirchliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (WFVO)

Vom 27. März 1993

(KABl. S. 110)
geändert durch Verordnungen vom 15. August 1998 (KABl. S. 259) und 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342)

Die Kirchenleitung erlässt gemäß Artikel 192 Abs. 3 Buchstabe m KO1# folgende Verordnung:
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§ 1
Sachliche Voraussetzungen

( 1 ) Kirchlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern kann einmalig ein Wohnungsfürsorgedarlehen gewährt werden zur Spitzenfinanzierung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Erwerb oder Umbau eines Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung) oder einer Eigentumswohnung im Inland.
Steht der Umbau im Zusammenhang mit dem Erwerb, gilt dies als zusammenhängende Maßnahme im Sinne dieser Verordnung.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Wohnungsfürsorgedarlehens besteht nicht. Die Darlehensgewährung erfolgt nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
( 3 ) Wohnungsfürsorgedarlehen werden nicht gewährt bei Erwerb eines Eigentums oder Teileigentums vom Ehegatten und im Zusammenhang mit Umschuldungen.
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§ 22#
Persönliche Voraussetzungen

( 1 ) Kirchliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erhalten ein Wohnungsfürsorgedarlehen, wenn sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin/Mitarbeiters im kirchlichen Dienst im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem aktiven unbefristeten kirchlichen Dienst-/oder Arbeitsverhältnis stehen und die Probezeit beendet haben.
( 2 ) Sind beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis bei einer kirchlichen Einrichtung innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland beschäftigt, so kann nur einer von ihnen das Darlehen erhalten.
Ist der Ehegatte bei einem Arbeitgeber außerhalb des kirchlichen Dienstes beschäftigt, so ist ein von diesem gewährtes Darlehen auf das kirchliche Wohnungsfürsorgedarlehen voll anzurechnen.
( 3 ) Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein, die finanziellen Lasten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Einkommen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters stehen.
( 4 ) Inhaberinnen/Inhaber von Dienstwohnungen bzw. wenn sie Inhaberin/Inhaber von Dienstwohnungen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bei der bewilligten kirchlichen Einrichtung waren, sind erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres antragsberechtigt.
( 5 ) Pfarrerinnen/Pfarrer auf Lebenszeit und Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare sind erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres antragsberechtigt.
( 6 ) Ein Wohnungsfürsorgedarlehen wird nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nach Ablauf der Fristen der Absätze 4 und 5 vorliegen.
Maßgebend ist der Baubeginn bzw. der Abschluss des Kaufvertrages.
( 7 ) Eine Darlehensgewährung an Pfarrstelleninhaberinnen/Pfarrstelleninhaber oder an Verwalterinnen/Verwalter von Pfarrstellen, die einen Ruhesitz in ihrer Kirchengemeinde errichten wollen, setzt die Zustimmung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes voraus.
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§ 33#
Darlehenshöhe

( 1 ) Das Darlehen kann einmalig
a)
bei Alleinstehenden, Geschiedenen und Verwitweten ohne Kinder bis zur Höhe von
16.000 Euro
b)
bei Verheirateten, Alleinstehenden, Geschiedenen und Verwitweten mit Kindern, für die die Antragstellerin/der Antragsteller Kindergeld erhält bis zur Höhe von
30.000 Euro
gewährt werden.
Maßgebend ist der Familienstand bei Baubeginn bzw. bei Abschluss des Kaufvertrages.
( 2 ) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wird der Darlehensbetrag nach Absatz 1 um den Vom-Hundert-Satz reduziert, um den die Arbeitszeit gegenüber einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin/einem vollbeschäftigten Mitarbeiter verringert ist.
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§ 4
Darlehensbedingungen

( 1 ) Das Darlehen ist in Höhe des nach den Lohnsteuerrichtlinien für Zinsersparnisse jeweils geltenden Vom-Hundert-Satzes zu verzinsen. Die Tilgung beträgt jährlich 2,5 v. H. zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen.
( 2 ) Scheidet die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer vor Ablauf von fünf Jahren aus dem kirchlichen Dienst aus, ist das Darlehen vom Beginn an in Höhe des BKD-üblichen Zinssatzes nachzuverzinsen, wenn dieser Zinssatz höher ist als der Zinssatz nach Absatz 1.
( 3 ) Die mit der Auszahlung des Darlehens verbundenen Kosten einschließlich etwaiger Verwaltungsgebühren gehen zu Lasten der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers.
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§ 54#
Rückzahlung

( 1 ) Das Darlehen ist sofort zurückzuzahlen
  1. bei Veräußerung des geförderten Wohnraumes
  2. bei Ausscheiden der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers aus dem Dienst der bewilligenden Einrichtung.
( 2 ) Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer im unmittelbaren Anschluss eine Rente bzw. Versorgungsbezüge erhält und den geförderten Wohnraum selber nutzt.
( 3 ) Vom Tage der Rückzahlungsverpflichtung an bis zur endgültigen Tilgung ist das Darlehen mit 2 v. H. über dem jeweiligen Zinssatz nach § 4 Abs. 1 zu verzinsen.
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§ 6
Darlehensübergang

Beim Tod der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers tritt der hinterbliebene Ehegatte grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Darlehensvertrages ein, solange der geförderte Wohnraum von ihm genutzt wird.
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§ 7
Sicherung

( 1 ) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Grundbuch als Eigentümerin/Eigentümer oder als Miteigentümerin/Miteigentümer mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. eingetragen sein.
( 2 ) Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek zu sichern.
Die zu bestellende Grundschuld/Hypothek muss innerhalb eines Rahmens von 80 v. H. des Verkehrswertes bzw. des Kaufpreises des zu beleihenden Grundstücks einschließlich Gebäude (Wohnungseigentum) liegen. Es gilt der jeweils niedrigere Wert.
( 3 ) Die Grundschuld- bzw. Hypothekenbestellungsurkunde und der Darlehensvertrag sind bei Verheirateten von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Diese haften gesamtschuldnerisch.
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§ 85#
Auszahlung

( 1 ) Das Darlehen wird ausgezahlt, wenn
  1. der Darlehensvertrag von allen Beteiligten unterschrieben ist,
  2. die grundbuchlichen Sicherungen vorliegen,
  3. der Rohbau fertiggestellt ist.
( 2 ) Dem Darlehensgeber ist nach erfolgter Umschreibung und Eintragung ein vollständiger Grundbuchauszug vorzulegen.
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§ 9
Zuständigkeiten

Für die Gewährung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Finanzausgleichsgesetz6# genannten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist die Landeskirche zuständig, für die übrigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der jeweilige Dienstherr.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Soweit Wohnungsfürsorgedarlehen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt worden sind, verbleibt es bei den in den Darlehensverträgen vereinbarten Bedingungen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
( 3 ) Über Ausnahmen von Bewilligungen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Die Richtlinien vom 28. November 1985 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Gemeint ist die Kirchenordnung (Nr. 1).
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2 ↑ § 2 Abs. 5 neu gefasst durch Verordnung vom 15. August 1998 (KABl. S. 259) mit Wirkung ab 1. Oktober 1998.
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3 ↑ § 3 geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342).
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4 ↑ § 5 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 15. August 1998 (KABl. S. 259) mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.
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5 ↑ § 8 umbenannt in § 8 Abs. 1, Abs. 2 angefügt durch Verordnung vom 15. August 1998 (KABl. S. 259) mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.
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6 ↑ Nr. 530.