.

Kirchengesetz
zur Regelung des Finanzausgleichs
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Finanzausgleichsgesetz – FAG)

vom 19. Januar 2022

(KABl. S. 107)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Allgemeine Regelungen

( 1 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
  1. der Finanzausgleich durchgeführt,
  2. zur Deckung der Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt von den Kirchensteuergläubigern die erforderlichen Umlagen erhoben,
  3. die zentrale Pfarrbesoldung und Beihilfeabrechnung durchgeführt.
( 2 ) Zuständig für die Abwicklung der Verpflichtungen aus dem Finanzausgleichsgesetz gegenüber der Landeskirche ist für seinen Bereich der Kirchenkreis, soweit die Zuständigkeit nicht durch Satzung einem Verband oder durch Beschluss des Kreissynodalvorstands der zuständigen Kirchensteuerverteilungsstelle zugewiesen ist.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand darf Mittel des inner- und übersynodalen Finanzausgleichs weder für kreiskirchliche Aufgaben noch für selbstständige gemeindliche oder übergemeindliche Einrichtungen verwenden.
#

§ 2
Übersynodaler Finanzausgleich

( 1 ) Die Kirchensteuergläubiger der Evangelischen Kirche im Rheinland sind untereinander zum Finanzausgleich verpflichtet.
( 2 ) Der Finanzausgleich erfolgt durch Beschluss der Landessynode nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Für die Finanzausgleichsumlage und die Zuweisungen aus dieser Umlage wird ein Mindestbetrag als Pro-Kopf-Betrag je Kirchenmitglied in der Landeskirche errechnet. Dazu wird das geschätzte Netto-Kirchensteueraufkommen nach Abzug der Umlagen gemäß § 6 und § 7 durch die Anzahl der Kirchenmitglieder in der Landeskirche geteilt. Der Mindestbetrag beträgt 97 von Hundert.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Verteilung des übersynodalen Finanzausgleichs zuständig. Er entscheidet über die Maßstäbe, nach denen die Finanzausgleichsmittel verteilt werden.
#

§ 3
Zuweisungen aus der Finanzausgleichsumlage

Kirchenkreise, die den Mindestbetrag je Kirchenmitglied im Kirchenkreis nicht erreichen, erhalten von der Landeskirche eine Zuweisung aus der Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich des fehlenden Betrags.
#

§ 4
Finanzausgleichsumlage

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenkreisen, bei denen der Pro-Kopf-Betrag je Kirchenmitglied im Kirchenkreis höher als der Mindestbetrag ist, eine Finanzausgleichsumlage zur Deckung des Bedarfs nach § 3.
#

§ 5
Innersynodaler Finanzausgleich

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand hat das Recht, Steuereinnahmen der Kirchensteuergläubiger für den Finanzausgleich in Anspruch zu nehmen. Die für den Finanzausausgleich erforderlichen Mittel werden nach dem vom ihm festgestellten Ausgleichsbedarf errechnet. Er ist befugt, durch die Kirchensteuerverteilstelle einen entsprechenden Betrag Steuereinnahmen für den Finanzausgleich einbehalten zu lassen.
( 2 ) Der innersynodale Finanzausgleich erfolgt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes, soweit die Zuständigkeit nicht durch Satzung einem Verband zugewiesen ist. Er entscheidet über die Maßstäbe, nach denen die Finanzausgleichsmittel verteilt werden und verteilt diese auf die Kirchensteuergläubiger.
#

§ 6
Umlagen für gemeinsame Aufgaben

( 1 ) Zur Deckung der Aufwendungen für gemeinsame Aufgaben wird von den Kirchensteuergläubigern eine Umlage in Höhe von 21 von Hundert des Netto-Kirchensteueraufkommens erhoben.
( 2 ) Aus der Umlage werden folgende Aufgaben finanziert:
  1. die landeskirchlichen Aufgaben,
  2. die EKD- und UEK-Umlagen,
  3. die von der Landessynode auf die Landeskirche übertragenen Aufgaben und
  4. die Personalaufwendungen der zentralen Pfarrbesoldung nach § 9, die nicht durch die Pfarrstellenpauschale nach § 10 gedeckt werden.
#

§ 7
Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage

Zur Deckung der Versorgungs- und Beihilfesicherungsbeiträge zur Versorgungskasse wird von den Kirchensteuergläubigern die Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage erhoben.
#

§ 8
Pro-Kopf-Betrag

Die Umlagen nach § 6 und § 7 werden als Pro-Kopf-Betrag je Kirchenmitglied bei den Kirchenkreisen eingezogen. Verändert sich das Netto-Kirchensteueraufkommen gegenüber der Schätzung, verändert sich der Pro-Kopf-Betrag der Umlage im gleichen Verhältnis.
#

§ 9
Zentrale Pfarrbesoldung

( 1 ) Die Landeskirche zahlt im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung die Personalaufwendungen für die
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und
  3. Vikarinnen und Vikare.
( 2 ) Die Aufbringung der Personalaufwendungen erfolgt durch die Zahlung von Pfarrstellenpauschalen und die Umlage für gemeinsame Aufgaben.
( 3 ) Die Zahlung der Personalaufwendungen erfolgt seitens der Landeskirche, soweit Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder Verbände Anstellungsträger sind, in deren Auftrag. Die Zahlung erfolgt unbeschadet der Verpflichtung der Anstellungsträger.
#

§ 10
Pfarrstellenpauschale

( 1 ) Zur Deckung der Personalaufwendungen für die Besetzung oder Verwaltung von Pfarrstellen zahlen die Kirchenkreise für jede in ihrem Bereich errichtete Pfarrstelle eine Pfarrstellenpauschale. Die Zahlung der Pfarrstellenpauschale für Stellen, die nur teilweise zur Besetzung frei gegeben sind, erfolgt anteilig.
( 2 ) Die Zahlung der Pfarrstellenpauschale entfällt für refinanzierte Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten.
#

§ 11
Ermittlung der Pfarrstellenpauschale

Zur Ermittlung des Pauschalbetrags werden die Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 zunächst um die Erträge von Dritten reduziert. Der Differenzbetrag wird durch die Anzahl der bei den Anstellungsträgern bestehenden Pfarrstellen abzüglich der Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten geteilt. Die Reduzierung gilt nicht für die Pfarrbesoldungszuschüsse der Länder.
#

§ 12
Beihilfeabrechnung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

( 1 ) Die Landeskirche zahlt für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche die Beihilfe bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod mit Ausnahme der Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Festsetzungsstelle ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Aufbringung der Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten erfolgt durch Zahlung von Beihilfepauschalen oder Erstattung der Aufwendungen.
#

§ 13
Beihilfepauschale

( 1 ) Zur Deckung der Aufwendungen zahlen die Kirchenkreise für jede in ihrem Bereich errichtete Kirchenbeamtenstelle eine Beihilfepauschale an die Landeskirche.
( 2 ) Zur Ermittlung des Pauschalbetrags werden die Aufwendungen durch die durchschnittliche Anzahl der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im aktiven Dienst eines Jahres geteilt.
( 3 ) Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst erstattet der Schulträger die Aufwendungen.
( 4 ) Bei Mitarbeitenden in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis erstatten die Anstellungsträger die Aufwendungen.
#

§ 14
Gemeinsame Kirchensteuerstelle

( 1 ) Im Auftrag der Kirchensteuergläubiger nimmt die beim Landeskirchenamt eingerichtete Kirchensteuerstelle (Gemeinsame Kirchensteuerstelle) folgende Aufgaben wahr:
  1. Bearbeitung der Kirchensteuerfälle,
  2. Bearbeitung von Erstattungs-, Erlass-, Niederschlagungs- und Stundungsanträgen im Rahmen der Beschlüsse der Kirchensteuergläubiger,
  3. Durchführung des Rechtsmittelverfahrens,
  4. Beratung der Kirchensteuergläubiger, Mitglieder der Kirchengemeinden, Steuerpflichtigen und Steuerberater,
  5. Vorbereitung der Entscheidungen in besonderen Fällen.
( 2 ) Das Personal und die Einrichtung für die Gemeinsame Kirchensteuerstelle werden im notwendigen Umfang durch das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Kirchensteuerstelle wird von dem Geschäftsführenden Ausschuss für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer ausgeübt.
#

§ 15
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Kirchenleitung trifft im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss, vermehrt um die Mitglieder der Landessynode, die auf der vorhergehenden Tagung Mitglieder des Finanzausschusses waren, die Entscheidung über die Pro-Kopf-Beträge für die in §§ 4, 6 und 7 geregelten Umlagen sowie die Festsetzung der Pfarrstellenpauschale gemäß § 10 Absatz 1.
( 2 ) Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Landessynode.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss durch Rechtsverordnung Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt1# in Kraft.
( 2 ) Abweichend von § 2 Absatz 2 beträgt der Mindestbetrag für das Jahr 2022 96,5 von Hundert.
( 3 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Durchführung der Pfarrbesoldung, den Finanzausgleich und die Umlagen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 10. Januar 1996 (KABl. S. 4), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 201), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177), außer Kraft.

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz ist am 15. März 2022 verkündet worden.