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Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler
in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz,
nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe
(KrSchO)1#

Vom 28. Februar 1986

(KABl. S. 94)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Januar 1987 (KABl. S. 93), 28. Februar 1990 (KABl. S. 113 und 116), 10. September 1991 (KABl. S. 229), 17. Juni 1992 (KABl. S. 186), 19. März 1993 (KABl. S. 155), 2. September 1993 (KABl. S. 310), 13. April 1994 (KABl. S. 180), 25. Mai 1994 (KABl. S. 225), 30. August 1995 (KABl. S. 250), 24. Januar 1996 (KABl. S. 88), 4. September 1996 (KABl. S. 320), 19. Juni 2002 (KABl. S. 253), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 9. Juni 2004 (KABl. S. 334), 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24), 31. Januar 2008 (KABl. S. 157), 21. August 2008 (KABl. S. 352), 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131), 13. April 2011 (KABl. S. 278), 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 19. September 2012 (KABl. S. 295), 29. August 2014 (KABl. S. 319), 10. Mai 2016 (KABl. S. 162), 26. Oktober 2016 (KABl. S. 299), 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37), 22. Februar 2017 (KABl. S. 155), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121), 9. November 2020 (KABl. S. 284), 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), 7. September 2022 (KABl. S. 233) und 31. Mai 2023 (KABl. S. 136).

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§ 12#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 oder nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung in der Krankenpflegehilfe in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF3# fallen.
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§ 24#
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
  1. die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  4. die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  5. die Dauer der Probezeit,
  6. die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgelts,
  7. die Dauer des Erholungsurlaubs,
  8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. die vereinbarten Nebenabreden.
( 2 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 2a5#
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildungsträger, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 3
Durchführung der Ausbildung

( 1 ) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
( 2 ) Die Schülerin/Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
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§ 4
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.
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§ 56#
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen. Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin/Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes7# vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben.
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§ 68#
Schweigepflicht

Die Schülerin/Der Schüler unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie/er ausgebildet wird.
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§ 79#
Personalakten

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Die Schülerin/Der Schüler muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 810#
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
( 2 ) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 3 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
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§ 911#
Fernbleiben von der Ausbildung

Die Schülerin/Der Schüler darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
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§ 1012#
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt. Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflege (Anlage 1) geregelt.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 20 BAT-KF entsprechend.
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§ 1113#
Sonstige Ausbildungsbedingungen

( 1 ) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1) zu teilen.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler
  1. die Zulagen die für Angestellte gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans14# zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesonderten kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter15# in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV16# bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 10 Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die nach § 13, § 15 oder § 16 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 10 Abs. 1) hinaus.
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§ 1217#
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen,
Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin/der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Kirchenbeamten des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung18# unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
( 2 ) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin/des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
( 3 ) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehr-aufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
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§ 1319#
Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Ausbildungsentgelts (§ 16 Absatz 2).
Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
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§ 1420#

(gestrichen)
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§ 1521#
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen

Der Schülerin/Dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 10 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 17) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF entsprechend.
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§ 1622#
Erholungsurlaub

Der Urlaubsanspruch für die Schülerin/den Schüler beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
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§ 16a23#
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Der Schülerin/Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 1824#
Vermögenswirksame Leistungen, Lernmittelzuschuss, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie

Die Schülerin/der Schüler erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, einen Lernmittelzuschuss, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
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§ 1925#
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung26# dafür gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 2027#
Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die Mitarbeitende des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.28#
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§ 2129#
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Mitarbeitende jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Schülerin/der Schüler ausgebildet wird.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 2230#
Übernahme von Schülerinnen/Schülern

Schülerinnen/Schüler werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 2331#
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Schülerin/der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
( 2 ) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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§ 2432#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem Schüler oder vom Träger der Ausbildung in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 2533#
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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Anlage 1

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Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung
nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO)34#

Vom 13. April 2011
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§ 135#
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege
    ab 1. März 2024
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.340,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.402,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.503,38
  2. für die Schülerin und den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
    ab 1. März 2024
    monatlich in Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.272,14
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz6., erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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§ 2
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Schülerinnen und Schüler eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Schülerin/dem Schüler von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Schülerin/dem Schüler Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 336#
Jahressonderzahlung

( 1 ) Schülerinnen und Schüler, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 v. H. des den Schülerinnen und Schülern in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 1). Bei Schülerinnen und Schülern, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate für die Schülerinnen und Schüler kein Ausbildungsentgelt erhalten haben wegen,
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes37#,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrages nach Satz 1 wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Schülerinnen und Schüler, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
( 5 ) Wurde mit Schülerinnen und Schülern, die ihr Ausbildungsverhältnis in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 begonnen haben und am 1. Juli des Jahres noch im Ausbildungsverhältnis stehen, die Zahlung von Urlaubsgeld und eine Zuwendung vereinbart, tritt an diese Stelle die Jahressonderzahlung. Die Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. Dezember 2011 ihr Ausbildungsverhältnis durch Prüfung beenden, erhalten im Jahr 2011 ein Urlaubsgeld nach bisherigem Recht.
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§ 4
Abschlussprämie

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Schülerinnen und Schüler eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
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§ 538#
Lernmittelzuschuss

Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Der Lernmittelzuschuss ist mit dem Ausbildungsentgelt August für das laufende Ausbildungsjahr zu zahlen.

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1 ↑ Die Ordnung wurde durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Juni 2004 umbenannt (KABl. S. 334).
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2 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 116) und vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 186), § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Juni 2004 (KABl. S. 334) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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3 ↑ Nr. 850.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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5 ↑ § 2a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 (KABl. S. 284) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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6 ↑ § 5 Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 229), Protokollnotiz zu Abs. 1 als § 5 Abs. 1 Unterabs. 2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 186), Abs. 3 Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310).
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7 ↑ Nr. 820.
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8 ↑ § 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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9 ↑ § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 186).
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10 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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11 ↑ § 9 Abs. 1 umbenannt in § 9, Abs. 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. November 1995, § 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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12 ↑ § 10 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 116), Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24) mit Wirkung ab 1. August 2007, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 1 neugefasst, Abs. 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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13 ↑ § 11 Abs. 3 neu gefasst durch Tarifvertrag vom 30. Juni 1989 (KABl. S. 195), Abs. 2 Satz 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), Abs. 3 Buchstabe a geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 116), Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 229), Abs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 155), Abs. 1 und 2 ersetzt durch neu gefassten Abs. 1, Abs. 3 und 4 geändert und umbenannt in Abs. 2 und 3 durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 320) mit Wirkung ab 1. Januar 1997, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005, Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 1 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 296) mit Wirkung ab 1. August 2010.
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14 ↑ Nr. 850.2.
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15 ↑ Nr. 844.
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16 ↑ Siehe die Sachbezugsverordnung (Nr. 838).
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17 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 186), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
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18 ↑ Siehe das Kirchliche Reisekostenrecht (Nr. 790).
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19 ↑ § 13 Überschrift und Unterabs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), § 13 Unterabs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 180) mit Wirkung ab 1. Juni 1994, § 13 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Unterabsätze 1 bis 4 neu gefasst in Unterabsätze 1 bis 3 durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. November 1995, § 13 Unterabsatz 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003, § 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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20 ↑ § 14 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 250) mit Wirkung vom 1. November 1995.
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21 ↑ § 15 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 116), erneut geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 15 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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22 ↑ § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 116), § 16 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, § 16 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Januar 2014, § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, § 16 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018.
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23 ↑ § 16 a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310).
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24 ↑ § 18 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 18 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, § 18 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
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25 ↑ § 19 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2002 (KABl. S. 253) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, § 19 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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26 ↑ Siehe die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (Nr. 830) und die Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (Nr. 832).
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27 ↑ § 20 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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28 ↑ Siehe die Beihilfevorschriften (Nr. 650) und die Unterstützungsgrundsätze (Nr. 657).
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29 ↑ § 21 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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30 ↑ § 22 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.
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31 ↑ § 23 Abs. 3 geändert, Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 229), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Januar 2008 (KABl. S. 156), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 352).
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32 ↑ § 24 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Februar 2017 (KABl. S. 155) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016.
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33 ↑ § 25 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 186).
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34 ↑ Entgeltordnung geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 26. Oktober 2016 (KABl. S. 299), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121), 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), 7. September 2022 (KABl. S. 233) und 31. Mai 2023 (KABl. S. 136)
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35 ↑ § 1 Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelungen vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 und 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. März 2024.
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36 ↑ § 3 Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 233) mit Wirkung vom 1. Juli 2022.
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37 ↑ Nr. 825.
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38 ↑ § 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, § 7 umbenannt in § 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 299) mit Wirkung ab 1. Juni 2016.