.Zu Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Erläuterung zu § 17 Kirchenorganisationsgesetz
Dezernat 4.1
Stand: 13.10.2026
####Zu Absätzen 1 und 2
Anwendungsfälle
§ 17 KOG regelt die gemeinsame verbindliche Beschlussfassung von Presbyterien mehrerer Kirchengemeinden in gemeinsamen Angelegenheiten.
Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden treten nach Absatz 1 in gemeinsamen Angelegenheiten stets zur gemeinsamen Beschlussfassung zusammen.
Für Presbyterien von Kirchengemeinden, die nicht pfarramtlich verbunden sind, eröffnet Absatz 2 ebenfalls die Möglichkeit, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten zu können. Seit der Reform der Kirchenordnung 2023/2024 ist es nicht mehr Voraussetzung, dass die Kirchengemeinden demselben Kirchenkreises angehören. Damit soll die Zusammenarbeit auch über Kirchenkreisgrenzen hinweg erleichtert werden.
Bei Absatz 2 handelt es sich um eine „Kann“-Regelung, was bedeutet, dass die Presbyterien pfarramtlich nicht verbundener Gemeinden grundsätzlich nicht verpflichtet sind, gemeinsame Beschlüsse zu fassen. Sinnvoll kann eine gemeinsame verbindliche Beschlussfassung etwa im Vorfeld einer Fusion von Kirchengemeinden sein. So kann im Rahmen einer Fusion beispielsweise verabredet werden, dass Personalentscheidungen, die die zukünftige Kirchengemeinde binden, in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung getroffen werden.
In bestimmten Fällen kann eine gemeinsame verbindliche Beschlussfassung auch notwendig sein, zum Beispiel wenn mehrere Kirchengemeinden einen Friedhof unterhalten und für diesen ein gemeinsames Darlehen aufgenommen werden soll. In diesem Fall kann die Weigerung zu einer notwendigen gemeinsamen Beschlussfassung eine Pflichtverletzung darstellen, durch die ggf. die Folgen nach § 24 KOG ausgelöst werden können mit der weiteren Konsequenz, dass das sich weigernde Presbyterium auch den anderen gegenüber für den durch die Weigerung entstehenden Vermögensschäden haften muss.
Nicht in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung getroffen werden dürfen originär die einzelne Kirchengemeinde betreffende Grundsatzentscheidungen. So müssen etwa der Fusionsbeschluss selbst oder auch Verkäufe von Grundstücken, die nur im Eigentum einer Kirchengemeinde stehen, sowie Standortschließungen durch die jeweiligen Presbyterien allein beschlossen werden, da es sich insoweit nicht um gemeinsame Angelegenheiten im Sinne des § 17 Absatz 2 KOG handelt. Außerdem bestünde andernfalls die Gefahr, dass ein Presbyterium durch das andere überstimmt würde und damit grundlegende Entscheidungen der eigenen Gemeinde fremdbestimmt würden.
#Zu Absatz 3
Teilnahme in verminderter Besetzung
Grundsätzlich kommen die Presbyterien zu den gemeinsamen Beratungen in vollständiger Besetzung zusammen. Jedenfalls müssen beide Presbyterien bei gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung für sich gesehen beschlussfähig sein. Diese Voraussetzung garantiert, dass die beteiligten Presbyterien für Beratung und Beschlussfassung ausreichend vertreten sind.
Nach Absatz 3 können die Presbyterien auch eine verminderte Zahl ihrer Mitglieder abordnen, so dass nicht stets sämtliche Mitglieder zusammentreten müssen. Auch in diesem Fall müssen die Presbyterien mindestens so viele Personen abordnen, dass sie für sich gesehen beschlussfähig sind.
Die Presbyterien beschließen demnach entweder in Voll- oder in Teilbesetzung. Es wird kein neuer Ausschuss gebildet, auf den Rechte übertragen werden könnten. Die im Rahmen der gemeinsamen Beschlussfassung tätigen Presbyterien besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher weder als Dienststelle noch als Betrieb eingeordnet werden. Auch eine Übertragung von Vorgesetztenfunktionen im Wege einer Abordnung nach § 4 BAT-KF scheidet aus.
Die Möglichkeit, zu den gemeinsamen Beratungen lediglich eine verminderte Zahl von Mitgliedern abordnen zu können, besteht sowohl für pfarramtlich verbundene als auch für nicht verbundene Kirchengemeinden. Die entsandten Mitglieder handeln dabei stellvertretend für die jeweiligen Presbyterien.
Eine feste Vorgabe hinsichtlich der Anzahl oder eines Wechsels in der Zahl enthält die Norm nicht; ein solcher ist daher grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch eine abgestimmte Verfahrensweise zwischen den beteiligten Presbyterien, insbesondere im Hinblick darauf, wann in voller Besetzung und wann in verminderter Zahl beraten und beschlossen wird. Nur so lassen sich strukturelle Ungleichgewichte vermeiden. Es ist insbesondere ausgeschlossen, dass ein Presbyterium in voller Besetzung und ein anderes lediglich durch eine reduzierte Delegation vertreten ist.
Je nach Gegenstand der Beratung kann eine differenzierte Handhabung sachgerecht sein, indem für grundlegendere Angelegenheiten eine vollständige Besetzung vorgesehen wird, während in anderen Fällen eine reduzierte Teilnahme ausreicht.
Paritätische Besetzung
Die Frage, ob bei einer reduzierten Zahl der abgeordneten Mitglieder im Rahmen der gemeinsamen verbindlichen Beschlussfassung eine paritätische Besetzung herzustellen ist, ist zu verneinen. Auch bei einer Vollbesetzung sind die Presbyterien nicht paritätisch vertreten. Gleichwohl kann eine möglichst paritätische Besetzung im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung der beteiligten Kirchengemeinden sinnvoll sein.
#Zu Absatz 4
Beschlussfassung
Bei gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung muss jedes Presbyterium für sich beschlussfähig sein. Für die Bestimmung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, also die notwendige Mehrheit gefunden hat, wird dann allerdings nicht zwischen den Stimmen der beteiligten Presbyterien differenziert, da es sich insoweit um eine „gemeinsame“ Beschlussfassung handelt.
Da bei gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Presbyterium entsprechend gelten, ist ein gefasster Beschluss für alle Beteiligten verbindlich. Er kann nicht einseitig durch ein einzelnes Presbyterium aufgehoben werden.
Ist eine Person Mitglied in mehreren Leitungsorganen (z.B. als Presbyter/in in der einen Kirchengemeinde und als Bevollmächtigte/r in der anderen oder als Pfarrperson pfarramtlich verbundener Kirchengemeinden) zählt sie bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Leitungsgremien jeweils mit, da jedes Presbyterium für sich beschlussfähig sein muss. Bei der gemeinsamen Beschlussfassung, bei der alle Anwesenden abstimmen dürfen, zählt die Person aber nur einmal bzw. hat nur eine Stimme, da das kirchliche Recht eine Stimmenhäufung nicht vorsieht.
Protokolle
Die Genehmigung der Protokolle erfolgt entsprechend der Praxis in regulären Presbyteriumssitzungen entweder noch in der Sitzung der gemeinsam versammelten Presbyterien bzw. Presbyteriumsteile oder spätestens in der nächsten Sitzung. Findet eine weitere gemeinsame Sitzung nicht statt, obliegt die Genehmigung den beteiligten Presbyterien. Da die gemeinsame Beschlussfassung durch die Presbyterien oder durch von ihnen entsandte Mitglieder erfolgt, sind die Protokolle sämtlichen beteiligten Presbyterien zur Verfügung zu stellen.
Vertretung im Rechtsverkehr
Die Vertretung im Rechtsverkehr der beteiligten Kirchengemeinden erfolgt gemäß § 14 Absatz 1 KOG durch die jeweiligen Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Presbyteriumsmitglied. Jede Gemeinde wird durch ihre eigenen Vorsitzenden (und ein weiteres Mitglied) vertreten. Zwar werden manche Beschlüsse durch die beteiligten Presbyterien gemeinsam gefasst, umgesetzt werden sie aber in jeder Gemeinde für sich, da alle beteiligten Gemeinden selbstständige Körperschaften sind. Durch Satzung der jeweiligen Kirchengemeinde oder im Einzelfall durch Vollmacht ist es möglich, die Vertretung im Rechtsverkehr auf eine nicht dem Presbyterium angehörende Person zu übertragen. Auch in diesen Fällen erfolgt die Vertretung im Rechtsverkehr immer nur gesondert für die jeweilige Kirchengemeinde.
#Zu Absatz 5
Aufsicht
Wenn die Kirchengemeinden der zusammentretenden Presbyterien verschiedenen Kirchenkreisen angehören, ist die Aufsichtszuständigkeit mehrerer Kreissynodalvorstände tangiert. Für diese Fälle, wenn ein rechtswidriger gemeinsamer Beschluss beanstandet werden muss, regelt Absatz 5 eine gemeinsame Beschlussfassung der Kreissynodalvorstände der betroffenen Kirchenkreise, damit alle Kreissynodalvorstände beteiligt sind. Diese besondere Aufsichtsregelung gilt jedoch nur, wenn es um aufsichtliche Fragen zur gemeinsamen Beschlussfassung geht. Wenn eines der beteiligten Presbyterien seine Pflichten verletzt, bleibt es beim Verfahren nach § 24 KOG.