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Erläuterung zu § 15 Kirchenorganisationsgesetz
Dezernat 4.1
Stand: 19.03.2026
####Allgemeines
§ 15 KOG normiert Regelungen zu Dringlichkeitsentscheidungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums.
#Zu Satz 1
Ob eine Situation dringlich ist, hängt davon ab, ob eine Maßnahme kurzfristig getroffen werden muss, die Entscheidung darüber also nicht aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder Gefahren entstehen. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, wie viel Zeit für die erforderliche Maßnahme zur Verfügung steht.
Bei der Prüfung, ob eine Einberufung des Presbyteriums noch oder nicht mehr möglich ist, sind auch die Sitzungsformate einer Videokonferenz und die Möglichkeit der Zuschaltung einzelner Mitglieder zu einer Videokonferenz in Betracht zu ziehen (§ 64 KOG).
Die Entscheidung, ob eine Eilmaßnahme erforderlich und was erforderlich ist, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zum Zeitpunkt des Handels zu beurteilen. Wenn die oder der Vorsitzende eine Maßnahme für richtig und erforderlich hält, ist es auch ihre oder seine Pflicht, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Auch im Unterlassen einer erforderlichen Anordnung kann je nach den Umständen des Falles ein Verschulden liegen.
Vor diesem Hintergrund einer Einzelfallentscheidung, ist es nicht zielführend, „dringliche Fälle“ etwa in einer Geschäftsordnung, festzulegen. Da nicht jeder denkbare Einzelfall erfasst werden kann, würde der Versuch einer abschließenden Präzisierung der Formulierung des KOG zu einer Einschränkung oder zu einer nicht zulässigen Erweiterung des Rechts und auch der Pflicht zum Handeln führen.
Die bloß fehlende Beschlussfähigkeit eines ordnungsgemäß einberufenen Presbyteriums erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 KOG grundsätzlich nicht. Auch in diesem Fall kann der Vorsitz einen Eilbeschluss nur dann treffen, wenn eine der in § 15 KOG genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegt, also wenn eine erneute Einberufung nicht rechtzeitig möglich ist oder es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt.
Die Festlegung des Namens einer neuen Kirchengemeinde oder die Nachberufung einer Presbyterin oder eines Presbyters stellen keine Angelegenheiten von nur geringer Bedeutung dar.
Die fristlose Kündigung eines hauptamtlich Mitarbeitenden, der zugleich beruflich Mitarbeitender im Presbyterium ist, ist keine Sache von geringer Bedeutung im Sinne dieser Regelung. Es muss vorab versucht werden, das Presbyterium zu einer Sondersitzung einzuberufen.
Die Formulierung „möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister“ bedeutet, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um die Stellungnahme der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters einzuholen. Wenn diese Versuche misslingen, muss die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Erforderliche auch ohne das Einverständnis der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters anordnen. Eine vernünftige Vorsitzende oder ein vernünftiger Vorsitzender wird sich in der Regel mit anderen Mitgliedern des Presbyteriums beraten (dasselbe gilt auch, wenn die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister nicht zu erreichen ist). Die Verantwortung für die Eilentscheidung liegt ausschließlich bei der oder dem Vorsitzenden. Eine gegenteilige Meinung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters entbindet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nicht von seiner oder ihrer Verantwortung, das Erforderliche zu veranlassen. Sie oder er kann oder muss sogar ggf. auch gegen das Votum der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters handeln. Hat die oder der Vorsitzende sich schuldhaft geirrt, kann dies zivilrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Die Möglichkeit einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 15 KOG besteht ausschließlich für den Vorsitz des Presbyteriums. Für Fach- oder Bezirksausschüsse bestehen entsprechende Eilkompetenzen grundsätzlich nicht, da in solchen Fällen immer das Presbyterium als eigentliches Leitungsorgan entscheiden kann, möglicherweise auch in Form einer Eilentscheidung nach § 15 KOG. Daher verweist § 18 Absatz 10 KOG nicht auf § 15 KOG, sondern nur auf andere Regelungen zur Arbeitsweise des Presbyteriums.
#Zu Satz 2 und 3:
Die nachträgliche Genehmigung durch das Presbyterium wirkt gemäß § 184 Absatz 1 BGB rückwirkend, so dass die Dringlichkeitsentscheidung rechtlich als von Anfang an wirksam gilt.
Grundsätzlich kann jeder Eilbeschluss durch Verweigerung der Genehmigung rückgängig gemacht werden. In einem zweiten Schritt ist dann genau zu prüfen, inwieweit aufgrund des Eilbeschlusses bereits weitere Maßnahmen mit rechtlicher Außenwirkung getroffen wurden. Soweit beispielsweise Verträge mit Dritten geschlossen wurden, denen damit auch Rechte eingeräumt werden, behalten diese ihre Wirksamkeit, weil für Außenstehende die internen Regelungen über die Willensbildung nicht erkennbar sind und sie insoweit Vertrauensschutz genießen.
Die Rückabwicklung bereits geschlossener Handwerkerverträge könnte z.B. zu Schadensersatz verpflichten. Andererseits ist beispielsweise die Rücknahme einer ausgesprochenen arbeitsrechtlichen Abmahnung möglich, weil hier ausschließlich eine belastende Maßnahme für den Betroffenen oder die Betroffene durch Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurückgenommen wird. Ein gewährtes Kirchenasyl begründet kein „Recht“, so dass das Presbyterium mit der Verweigerung der Genehmigung das Kirchenasyl beenden kann.
Anträge, die von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung an die Kreissynode gestellt werden, gelten auch dann als fristgemäß eingebracht, wenn zwar die vom Kreissynodalvorstand gesetzte Frist gewahrt wurde, das Presbyterium jedoch erst nach Ablauf dieser Frist über die Genehmigung der Eilentscheidung nach § 15 KOG entscheiden kann.