.Auslegung von Artikel 44 Absatz 2 d) KO
Erläuterung zu Art. 44 Kirchenordnung
Dezernat 4.1
Stand: 27.01.2026
####Auslegung von Artikel 44 Absatz 2 d) KO
Voraussetzungen für Beschluss der Kreissynode
Mit Beschluss Nr. 89.1 zu Mixed Ecology hat die Landessynode 2025 den Auftrag erteilt, die Möglichkeit zu schaffen, dass Auftrag und Aufgaben, welche bisher den Kirchengemeinden obliegen, von Kirchenkreisen oder Regionen wahrgenommen werden können. Dabei ist die Umsetzung der laufenden Erprobungen zur überregionalen Anbindung von Pfarrstellen in geltendes Recht ein erster Baustein.
Mit den Änderungen im Pfarrstellengesetz, der Kirchenordnung und dem Kirchenorganisationsgesetz durch die Landessynode 2026 wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass Kirchengemeinden im Rahmen eines regionalen Kooperationsraumes oder durch kreiskirchliche Pfarrstellen pfarramtlich versorgt werden können.
Der (freiwillige) Anschluss von Kirchengemeinden an ein solches regionales oder kreiskirchliches Modell zur pfarramtlichen Versorgung ist eine Möglichkeit und Ausdruck der in Artikel 9 KO geregelten Verpflichtung der Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit bei der Erfüllung des Auftrags der Kirche nach Artikel 1 KO.
Fraglich ist, in welchem Maße auch die Kreissynode beschließen kann, die Aufgabe der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden auf den Kirchenkreis zu verlagern.
a) Erhöhung der kreiskirchlichen Umlage
Eine Möglichkeit, bestimmte Aufgabenbereiche auf den Kirchenkreis zu verlagern, ist die Erhöhung der Umlage gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe j) i.V.m. Buchstaben i) und p) KO (vgl. LS 2007, Seite 140*). Durch Erhöhung der Umlage könnte zum Beispiel ein kreiskirchliches Diakonisches Werk errichtet werden.
Da Beschlüsse der Kreissynode mit einfacher Mehrheit gefasst werden und gemäß Artikel 2 Nr. 4 S. 3 KO für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich sind, kann eine Aufgabenwahrnehmung durch den Kirchenkreis mit finanziellen Konsequenzen für die Kirchengemeinden auch gegen den Willen einer Kirchengemeinde beschlossen werden.
Der Wahrnehmung einer Aufgabe durch den Kirchenkreis steht auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz des Artikel 2 Nr. 7 KO entgegen, sofern die Aufgabe wegen ihres Umfangs oder Wirkung nicht hinreichend von den Kirchengemeinden erfüllt werden kann, die Kirchengemeinden die Aufgabe selbst nicht wahrnehmen oder die Aufgabenwahrnehmung durch den Kirchenkreis zusätzlich zur Aufgabenwahrnehmung seitens der Kirchengemeinden erfolgt.
b) Regelungen zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Kirche nach Artikel 1
(1) bei drohender Leistungsunfähigkeit einzelner Kirchengemeinden
Nach Artikel 44 Absatz 2 d) KO kann die Kreissynode auch Regelungen beschließen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden den Auftrag der Kirche nach Artikel 1 erfüllen und die Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten. Nach der Gesetzesbegründung setzt dies voraus, dass „diese Arbeitsbereiche nicht mehr in jeder Gemeinde in ausreichendem Maße wahrgenommen werden können oder dass es zur Absicherung der pfarramtlichen Versorgung notwendig ist“ (LS 2007, S. 140*). Wenn die Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden im Sinne von Artikel 9 KO in bestimmten Bereichen gefährdet ist, kann der Kirchenkreis somit auch in die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch die Kirchengemeinden eingreifen. Beispielhaft für gefährdete Arbeitsbereiche nennt die Gesetzesvorlage aus 2007 etwa die Jugendarbeit oder die Kirchenmusik.
Möglich erscheint hier nicht nur die Verpflichtung gefährdeter Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden, sondern auch zur Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis, der nach Artikel 41 Absatz 1 KO die „Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden“ ist. Dies auch deshalb, weil das Verbandsgesetz, dessen Grundlage in Artikel 9 KO gelegt ist, auch ebenenübergreifende Vereinbarungen und Verbände kennt. Nach § 1 Absatz 1 VbG kann durch Vereinbarung auch die Übernahme einer Aufgabe für einen anderen Beteiligten geregelt werden.
Artikel 44 Abs. 2 d) KO ist Ausdruck der im Rahmen der
KO-Reform nicht mehr ausdrücklich wiederholten Aufgabe des Kirchenkreises gemäß Artikel 95 Absatz 3 Satz 1 KO a.F., darauf zu achten, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag nach Artikel 1 erfüllen (LS 2023, Drs. 10 S. 196). Die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit liegt im übergeordneten solidarischen Interesse der Gemeinschaft der Kirchengemeinden, so dass alle, auch leistungsfähige Kirchengemeinden, entsprechende Beschlüsse der Kreissynode finanziell mittragen müssen.
KO-Reform nicht mehr ausdrücklich wiederholten Aufgabe des Kirchenkreises gemäß Artikel 95 Absatz 3 Satz 1 KO a.F., darauf zu achten, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag nach Artikel 1 erfüllen (LS 2023, Drs. 10 S. 196). Die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit liegt im übergeordneten solidarischen Interesse der Gemeinschaft der Kirchengemeinden, so dass alle, auch leistungsfähige Kirchengemeinden, entsprechende Beschlüsse der Kreissynode finanziell mittragen müssen.
(2) bei drohender Leistungsunfähigkeit „im Kirchenkreis“
Fraglich ist, wie weit die Kreissynode nach den Grundsätzen der presbyterial-synodalen Ordnung auch in die Aufgabenwahrnehmung leistungsfähiger Kirchengemeinden im Sinne eines übergeordneten Interesses eingreifen kann, insbesondere, ob nicht nur eine finanzielle Beteiligungspflicht gefordert werden kann, sondern auch die Abgabe der Aufgabe im Ganzen.
Der Wortlaut von Artikel 44 Absatz 2 d) KO ist mit der Formulierung „Regelungen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden und Verbände den Auftrag der Kirche nach Artikel 1 erfüllen“ sehr weit gefasst. Insbesondere ist er nicht beschränkt auf Regelungen für in ihrer Leistungsfähigkeit bedrohte Kirchengemeinden, sondern ist Ausfluss der Aufgabe des Kirchenkreises als der Gemeinschaft aller in ihm zusammen geschlossenen Kirchengemeinden darauf zu achten, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 KO erfüllen. Mit dem Rückgang finanzieller und personeller Ressourcen sind die Gemeinden zunehmend zur Aufgabenspezialisierung und Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden gezwungen, so dass sich die hinreichende Erfüllbarkeit eines Aufgabengebietes unter Umständen nicht mehr nur an der Leistungsfähigkeit einzelner Kirchengemeinden ermitteln lässt, sondern die Kirchengemeinden in einer Gesamtschau betrachtet werden müssen, also ob eine Aufgabe in der Region oder im Kirchenkreis noch hinreichend erfüllt werden kann.
Artikel 44 Absatz 2 d) KO kann somit dahingehend ausgelegt werden, dass Regelungen auch dann erforderlich sein können, wenn in der Gemeinschaft der Kirchengemeinden, also bezogen auf den Kirchenkreis, die Leistungsunfähigkeit in einem Aufgabenbereich droht.
Die Auslegungshilfe zur Leistungsfähigkeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen aus dem Jahr 2011 geht noch davon aus, dass die Leistungsfähigkeit jeder Kirchengemeinde im Einzelfall beurteilt werden muss. In Bezug auf die pfarramtliche Versorgung müsse in jeder Kirchengemeinde eine Pfarrstelle vorhanden sein oder eine pfarramtliche Verbindung bestehen. In der Praxis können Stellen aber immer häufiger nicht besetzt werden oder sind durch Erkrankungen „verwaist“, so dass niederschwelligere Kooperationen als die pfarramtliche Verbindung nötig werden.
Da die Übernahme einer Aufgabe einer noch leistungsfähigen Gemeinde durch den Kirchenkreis einen Eingriff in ihre Selbständigkeit bedeutet, kann dies nur mit ihrer Teilhabe an der Gemeinschaft und mit dem Erhalt der Leistungsfähigkeit anderer Kirchengemeinden bzw. der Gemeinschaft der Kirchengemeinden im Kirchenkreis insgesamt begründet werden. Eine bloß zweckmäßigere oder effektivere Aufgabenwahrnehmung auf Kirchenkreisebene rechtfertigt einen solchen Eingriff nicht.
Dies ergibt sich auch aus dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 2 Nr. 7 KO. Danach werden Aufgaben, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden nicht hinreichend erfüllt werden können, durch die Kirchenkreise wahrgenommen. Der Kirchenkreis unterliegt danach einer Darlegungslast, hat aber wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe „Umfang“, „Wirkung“ und „hinreichend“ einen Beurteilungsspielraum. Die Formulierung „von den Kirchengemeinden“ lässt auch hier die Auslegung zu, dass nicht jede Kirchengemeinde für sich betrachtet die Aufgabe nicht hinreichend erfüllen können muss, sondern dass die Aufgabe von den Kirchengemeinden zusammengenommen, in der Gemeinschaft, wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung nicht hinreichend erfüllt werden kann.
Da neben dem Solidaritätsgedanken aber auch das Herrschaftsverbot nach Artikel 2 Nr. 1 KO gilt, darf ein Eingriff in leistungsfähige Kirchengemeinden auch nur dann erfolgen, wenn dies im Sinne der Gemeinschaft erforderlich ist, es also zur Sicherstellung der Aufgabe im Kirchenkreis wirklich erforderlich ist. Umgekehrt gilt das Herrschaftsverbot auch für Kirchengemeinden, die einen gemeinschaftlichen Prozess blockieren.
Zusammenfassung:
Die Kreissynode kann die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Kirchenkreis durch Erhöhung der kreiskirchlichen Umlage nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe j) i.V.m. Buchstaben i) und p) KO oder zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Kirche nach Artikel 1 nach Artikel 44 Absatz 2 d) KO beschließen. Einen Beschluss nach Artikel 44 Absatz 2 d) KO mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit oder Übernahme einer Aufgabe kann die Kreissynode nicht nur bei drohender Leistungsunfähigkeit einzelner Kirchengemeinden und in Bezug auf diese Kirchengemeinden fassen, sondern grundsätzlich auch, wenn in der Gemeinschaft der Kirchengemeinden, also im Kirchenkreis, die Leistungsunfähigkeit in einem Aufgabenbereich droht. Die oben genannten Grundsätze in Artikel 2 KO fordern allerdings, dass das Hochziehen der Aufgabe auf den Kirchenkreis zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis auch erforderlich ist und die Beibehaltung der Aufgabenwahrnehmung durch leistungsfähige Kirchengemeinden daneben nicht möglich ist.
Beschlüsse der Kreissynode müssen nach Artikel 2 Nr. 2 KO einmütig gefasst werden. Einmütigkeit ist dabei prozessual zu verstehen und meint das Bemühen um innere Gemeinsamkeit und lückenlose Geschlossenheit bei der Willensbildung und darüber hinaus. Alle Mitglieder sollen auf dem Weg zur Entscheidung mitgenommen werden. Bedenken sind zu hören und abzuwägen, ggf. zurückzustellen. Eine zu treffende Entscheidung muss nicht zwingend einstimmig sein. Jedoch bedeutet dieser Prozess, dass alle Mitglieder den Beschluss mittragen.