.Verordnung
Vom 22. März 2025
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung
zur Vereinfachung der Aufstellung
von Jahresabschlüssen für die Jahre 2019-2023
Vom 22. März 2025
Auf Grund von § 86 des Kirchenorganisationsgesetzes (KOG)1# vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 26. April 2024 (KABl. S. 157), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Vereinfachung der Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
Abweichend von der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung2# vom 14. September 2018 (KABl. S. 232), zuletzt geändert am 29. November 2024 (KABl. 2025 S. 29), sind die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden für die Jahre 2019 bis 2023 in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 2 dieser Verordnung aufzustellen.
(
2
)
§ 2 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf die Jahresabschlüsse von Gemeindeverbänden, Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden.
(
3
)
Die Jahresabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2024 sind gemäß den allgemeingültigen Regelungen der Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung aufzustellen. Werke mit abweichendem Haushaltsjahr wenden die allgemeingültigen Regelungen ab dem Haushaltsjahr an, das im Kalenderjahr 2024 beginnt.
#§ 2
Vereinfachtes Verfahren
(
1
)
Im vereinfachten Verfahren enthält der Jahresabschluss (§ 95 Absatz 1 WiVO) folgende Bestandteile:
- Ergebnisrechnung,
- Bilanz,
- Anlagenspiegel,
- Sonderpostenspiegel (investiv und weitere),
- Rückstellungsspiegel,
- Rücklagenspiegel,
- Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel sowie die
- Vollständigkeitserklärung.
(
2
)
Die Frist für eine körperliche Inventur gemäß § 104 Absatz 2 WiVO wird ausgesetzt. Sie hat spätestens zum 31. Dezember 2027 für den Jahresabschluss 2027 zu erfolgen.
(
3
)
Nach Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 101a WiVO kann der Jahresabschluss vor einem Feststellungsbeschluss gemäß § 102 Absatz 2 WiVO der Rechnungsprüfung zur Prüfung vorgelegt werden.
#§ 3
Ausnahmen vom vereinfachten Verfahren
(
1
)
Vom vereinfachten Verfahren ausgenommen sind die erstmalige Eröffnungsbilanz gemäß § 97 Absatz 7 WiVO sowie der erste Jahresabschluss.
(
2
)
Die Erstellung von Unterlagen zu sonstigen Nachweis-, Aufsichts- oder Prüfungszwecken bleibt durch das vereinfachte Verfahren unberührt.
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