.

Geltungszeitraum von: 04.04.1974

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Durchführungsbestimmungen
zum Gemeindemissionarsgesetz

Vom 4. April 1974

(KABl. S. 111) 

#

Zur Durchführung des Kirchengesetzes über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindemissionarsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (KABl. S. 109)1# wird Folgendes bestimmt:
###

Nr. 1
(zu § 2 und § 3)

Für die Aufbringung der Dienstbezüge gelten die Bestimmungen über den Finanzausgleich.2#
#

Nr. 2
(zu § 5 Abs. 1)

Berufungsurkunde oder Arbeitsvertrag sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern abzufassen. Das Landeskirchenamt kann die Muster ändern.
#

Nr. 3
(zu § 5 Abs. 2)

Die Einweisung in eine andere Gemeindemissionarsstelle oder der Auftrag zur Verwaltung einer Pfarrstelle ist nur zulässig, wenn der Gemeindemissionar seine Dienstbezüge in der neuen Stelle mindestens nach derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe erhält wie in der bisherigen Stelle.
#

Nr. 4
(zu § 8 Abs. 2)

Die Prüfungsordnung3# wird gesondert erlassen.
#

Nr. 5
(zu § 9 Abs. 1)

( 1 ) Die Anerkennung von Ausbildungsstätten oder Fortbildungen richtet sich nach den Richtlinien zur Koordinierung der Grundausbildung und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter in der Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und in ähnlichen Diensten – 2. Fassung – (Koordinierungsrichtlinien II – KRL II) vom 14. Juni 1973 (KABl. S. 122) in ihrer jeweiligen Fassung4#.
( 2 ) Die Beschäftigungszeit von sechs oder zehn Jahren muss bei Beginn des ersten Kursus (Nr. 8 Abs. 1) vollendet sein.
#

Nr. 6
(zu § 9 Abs. 2)

Die Zulassung zur Ausbildung ist beim Landeskirchenamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein vom Vorgeschlagenen verfasster Lebenslauf und ein Lichtbild,
  2. die Konfirmationsbescheinigung,
  3. Nachweise über die bisherige Ausbildung und Fortbildung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes und über Beschäftigungszeiten im kirchlichen Dienst,
  4. ein Gutachten des Kreissynodalvorstandes, falls der Antrag von einem Presbyterium gestellt wird,
  5. eine Erklärung des Vorgeschlagenen, dass er bereit ist, sich einer Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 und der Ausbildung gemäß § 10 des Gemeindemissionarsgesetzes zu unterziehen,
  6. die Erklärung der Anstellungskörperschaft, dass sie den Vorgeschlagenen während der Ausbildungszeit in dem erforderlichen Umfang vom Dienst befreien wird.
#

Nr. 7
(zu § 9 Abs. 3)

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt die Zulassungsprüfung durch und entscheidet über die Zulassung zur Ausbildung. In Zweifelsfällen kann es die Entscheidung zurückstellen, bis der erste Kursus (Nr. 8 Abs. 1) beendet ist.
( 2 ) Nach der Zulassung kann das Landeskirchenamt einen Anwärter wegen mangelhafter Leistungen von der weiteren Ausbildung ausschließen.
#

Nr. 8
(zu § 10)

( 1 ) Die Ausbildung wird vom Landeskirchenamt durchgeführt. Sie wird auf zwei Jahre verteilt und in Kursen mit einer Gesamtdauer von mindestens 25 Wochen durchgeführt. Das Landeskirchenamt stellt einen Stoffverteilungsplan auf und bestimmt jeweils die Termine für die Kurse.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Kosten für Unterricht, Unterkunft und Verpflegung.
#

Nr. 9
(zu § 11 Abs. 2)

Ob eine abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen ist, entscheidet das Landeskirchenamt nach den Koordinierungsrichtlinien II5#.
#

Anlage 1a7#

(zu Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen
zum Gemeindemissionarsgesetz)
#

BERUFUNGSURKUNDE

Auf Beschluss des vom werden Sie,
,
mit Wirkung vom
unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf
zum Gemeindemissionar
ernannt.
Sie führen die Dienstbezeichnung „Pastor“.
Sie können in den Dienst einer anderen kirchlichen Körperschaft überführt werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Diese Urkunde wird in der Erwartung vollzogen, dass Sie getreu Ihrem Gelöbnis Ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und das Vertrauen rechtfertigen, das Ihnen durch diese Berufung erwiesen wird.
den
(Ort)
(Datum)
Siegel
(Kirchengemeinde, Gemeindeverband, Kirchenkreis, Kirchenkreisverband)
(Unterschriften)
Bestätigt
Siegel
Düsseldorf, den
 
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
#

Anlage 1b9#

(zu Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen
zum Gemeindemissionarsgesetz)
#

BERUFUNGSURKUNDE

Auf Beschluss des vom werden Sie,
,
mit Wirkung vom
unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf
zum Gemeindemissionar
ernannt.
Sie führen die Dienstbezeichnung „Pastorin“.
Sie können in den Dienst einer anderen kirchlichen Körperschaft überführt werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
Diese Urkunde wird in der Erwartung vollzogen, dass Sie getreu Ihrem Gelöbnis Ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und das Vertrauen rechtfertigen, das Ihnen durch diese Berufung erwiesen wird.
den
(Ort)
(Datum)
Siegel
(Kirchengemeinde, Gemeindeverband, Kirchenkreis, Kirchenkreisverband)
(Unterschriften)
Bestätigt
Siegel
Düsseldorf, den
 
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt
#

Anlage 211#

(zu Nr. 2 der Durchführungsbestimmungen
zum Gemeindemissionarsgesetz)
#

Arbeitsvertrag

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
##

§ 1

Herr/Frau , geboren am , wird ab auf unbestimmte Zeit/für die Zeit bis zum Ablauf des (Datum, Ereignis) bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis/demvorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes als Gemeindemissionar/Gemeindemissionarin eingestellt/weiterbeschäftigt.
Er/Sie führt die Dienstbezeichnung „Pastor“/„Pastorin“.
#

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis das Kirchengesetz über das Amt des Gemeindemissionars in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindemissionarsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (KABl. S. 109) in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 3

Die Aufgaben von Herrn/Frauergeben sich aus der Dienstanweisung.
#

§ 4

(1) Herr / Frauwird in die Vergütungsgruppe BAT-KF (Fallgruppeder Berufsgruppe „Gemeindemissionare“ in der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert.
(2) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich.
#

§ 5

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgtMonate. Sie endet mit Ablauf des
#

§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
#

§ 7

Der Gemeindemissionar/Die Gemeindemissionarin kann bei Einverständnis der beteiligten Anstellungskörperschaften von der Kirchenleitung in eine andere Gemeindemissionarsstelle eingewiesen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist. Er/Sie ist vor der Einweisung zu hören.
#

§ 8
Nebenabreden

(Siegel)
, den
(Mitarbeiter)
(Arbeitgeber)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Sammlung kann beieingesehen werden.

#
1 ↑ Nr. 910.
#
2 ↑ Siehe das Finanzausgleichsgesetz (Nr. 530).
#
3 ↑ Nr. 912.
#
4 ↑ Die Koordinierungsrichtlinien II sind durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Diakonenverordnung (Nr. 931), durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindehelferordnung (Nr. 935) und durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Aufbauausbildungsverordnung (Nr. 937) außer Kraft getreten.
#
5 ↑ Siehe die Anmerkung zu Nr. 5 Abs. 1.
#
6 ↑ Anlage 1a geändert durch die Bekanntmachung über Berufungsurkunden für Gemeindemissionare vom 4. August 1981 (KABl. S. 209).
#
7 ↑ Anlage 1a geändert durch die Bekanntmachung über Berufungsurkunden für Gemeindemissionare vom 4. August 1981 (KABl. S. 209).
#
8 ↑ Anlage 1b geändert durch die Bekanntmachung über Berufsurkunden für Gemeindemissionare vom 4. August 1981 (Kabl. S. 209).
#
9 ↑ Anlage 1b geändert durch die Bekanntmachung über Berufsurkunden für Gemeindemissionare vom 4. August 1981 (Kabl. S. 209).
#
10 ↑ Anlage 2 neu gefasst durch die Bekanntmachung über Arbeitsvertragsmuster für kirchliche Mitarbeiter vom 3. September 1980 (KABl. S. 166). Das Arbeitsvertragsmuster ist seitdem den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht mehr angepasst worden. Siehe hierzu das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.
#
11 ↑ Anlage 2 neu gefasst durch die Bekanntmachung über Arbeitsvertragsmuster für kirchliche Mitarbeiter vom 3. September 1980 (KABl. S. 166). Das Arbeitsvertragsmuster ist seitdem den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht mehr angepasst worden. Siehe hierzu das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.