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Geltungszeitraum von: 04.11.1976

Geltungszeitraum bis: 08.04.2022

Richtlinien
für die Einstellung von Pfarrfrauen
und anderen Angehörigen von Pfarrern

Vom 4. November 1976

(KABl. 1977 S. 14)
geändert durch Beschlüsse vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993, S. 12) und 30. April 2004 (KABl. S. 226)




Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 4. November 1976 die folgenden Richtlinien erlassen:
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I.

Die veränderte gesellschaftliche Situation unserer Zeit hat sich auch auf Pfarrfamilien ausgewirkt.
Die rheinische Kirchenleitung hat als Erste unter den Leitungen der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bereits 1971 einen Beschluss gefasst, der eine Anstellung von Pfarrfrauen in der Gemeinde regelt.
Die positiven Erfahrungen einerseits, aber auch die Unsicherheit vieler Pfarrfrauen über ihre Möglichkeiten, machen ergänzende Richtlinien dazu erforderlich.
Die Entscheidung über den Wunsch einer Pfarrfrau, berufstätig zu sein, liegt wie in jeder anderen Ehe in der Verantwortung der Familie.
Erfreulicherweise arbeiten nicht berufstätige und berufstätige Pfarrfrauen ehrenamtlich in der Gemeinde mit. Sie möchten sich heute jedoch wie andere Gemeindeglieder da einsetzen, wo eigene Begabungen und Qualifikationen liegen.
In diesem Zusammenhang dankt die rheinische Kirche allen Pfarrfrauen wie allen anderen ehrenamtlichen Mitarbeitern für ihren Dienst. Eine Vergütung dieser freiwilligen Tätigkeit ist nicht möglich. Dabei anfallende Auslagen sind allerdings zu erstatten.
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II. 2# 

Die Kirchenleitung hat aufgrund dieser Situation gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung3# beschlossen:
Die Berufung einer Pfarrfrau in einen neben- oder hauptamtlichen bzw. vertretungs- oder aushilfsweisen Dienst bei dem Dienstherrn ihres Ehemannes ist zulässig, wenn
  1. eine entsprechende Stelle im Haushalts- oder Stellenplan vorhanden und ihre Besetzung notwendig ist,
  2. andere Bewerber mit der erforderlichen Qualifikation zum Zeitpunkt der Einstellung nicht vorhanden sind,
  3. die Pfarrfrau eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung für die erstrebte Tätigkeit mitbringt,
  4. der Auftrag durch Arbeitsvertrag und Dienstanweisung sachlich und zeitlich bestimmt werden kann und
  5. die Dienstaufsicht sichergestellt ist. Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch den Ehemann.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Kinder und Eltern des Pfarrers sowie für die Angehörigen von Gemeindemissionaren.
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III. 4# 

Für die Genehmigung der Einstellung gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung der Angestellten in bestimmte Vergütungsgruppen gemäß Artikel 68 Abs. 1 der Kirchenordnung vom 3. September 1992 5# . Das bedeutet, dass die Einstellung im Rahmen dieser Richtlinien bis zur Vergütungsgruppe V b (Aufstiegsvergütung) vom Kreissynodalvorstand und darüber vom Landeskirchenamt genehmigt werden muss.

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1 ↑ Abschnitt II geändert durch Beschluss vom 30. April 2004 (KABl. S. 226).
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2 ↑ Abschnitt II geändert durch Beschluss vom 30. April 2004 (KABl. S. 226).
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Abschnitt III neu gefasst durch Beschluss vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1993, S. 12), Abschnitt III geändert durch Beschluss vom 20. April 2004 (KABl. S. 266).
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5 ↑ Die Verordnung hat heute den Namen: „Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten“ (Nr. 633).