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Geltungszeitraum von: 01.06.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der
Einstellung und Eingruppierung von Angestellten1#

Vom 16. April 2002

(KABl. S. 142)
geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)

Gemäß § 3 der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung der Angestellten in bestimmte Vergütungsgruppen gemäß Artikel 103 Absatz 5 der Kirchenordnung2# vom 3. September 1992 erlässt das Landeskirchenamt folgende Durchführungsbestimmungen:
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I.

( 1 ) Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Maßnahme zu beantragen.
Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt ist, erfolgt die Zahlung der Vergütung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die endgültige Festsetzung der Vergütung erst aufgrund der entsprechenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung erfolgt. Überzahlte Vergütung ist von der nächsten Vergütungszahlung einzubehalten. Diese Regelung ist als Anlage zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
( 2 ) Bei kurzfristigen Beschäftigungen, deren vertraglich vereinbarte Dauer drei Monate nicht übersteigt, gilt die Genehmigung generell als erteilt. Dies gilt nicht für weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit derselben Person, wenn dadurch insgesamt drei Monate überschritten werden.
( 3 ) § 1 der Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung der Angestellten in bestimmte Vergütungsgruppen3# gilt auch für Gestellungsverträge.
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II.

( 1 ) Die Genehmigung ist mit einem vom zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes bestimmten Vordruck zu beantragen.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:
  1. Beschluss des Leitungsorgans,
  2. Arbeitsvertrag,
  3. Dienstanweisung4#,
  4. Lebenslauf,
  5. Ausbildungs- und Prüfungszeugnisse, ggf. staatliche Anerkennung, Nachweis über die Anstellungsfähigkeit,
  6. Nachweise über den beruflichen Werdegang (z. B. Zeugnisse, Arbeitsbescheinigungen),
  7. Nachweis über die Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
Frühere Genehmigungen sollen mit Geschäfts- und Aktenzeichen angegeben werden.
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III.

Sind im Zusammenhang mit der beantragten Genehmigung auch andere Genehmigungen oder Entscheidungen durch das Landeskirchenamt notwendig (z. B. Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Kirche, Prüfungsgleichstellung, Anstellungsfähigkeit), sind diese besonders zu beantragen. Die Genehmigung oder Entscheidung einer anderen zuständigen Stelle ist dem Genehmigungsantrag nach Ziffer II beizufügen.
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IV.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2002 in Kraft.
Gleichzeit treten die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung der Angestellten in bestimmte Vergütungsgruppen gemäß Artikel 103 Absatz 5 der Kirchenordnung vom 3. September 1992 vom 9. Februar 1993 (KABl. S. 124) außer Kraft.
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Anlage

, den
Kirchengemeinde/Kirchenkreis/Verband
Ansprechpartner:
Tel.:
(Vorwahl/Rufnummer)
An das
Landeskirchenamt
Düsseldorf
An den Kreissynodalvorstand
d. d. Superintendentin/Superintendenten
des Kirchenkreises
Betr.:
Antrag auf Genehmigung zur Einstellung und Eingruppierung/Höhergruppierung/Zuweisung einer anderen Fallgruppe/Zahlung einer Zulage nach § 24 BAT-KF/Vergütungsgruppenzulage
Anlagen
Hiermit beantragen wir die Genehmigung der oben genannten Personalmaßnahme für:
Name: Vorname:
Geb.-Name: Geb.-Datum:
Berufsbezeichnung: tätig als:
Staatlich anerkannt mit Wirkung ab: als
(Andere Ausbildungsabschlüsse, z. B. Diakon/Gemeindehelfer/Gemeindepädagoge. Zeugnisse sowie der Nachweis über die Anstellungsfähigkeit sind beigefügt. Prüfung zum kirchlichen Verwaltungsfachangestellten/Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung bzw. gleichgestellte Prüfung. Sonstige Ausbildungen, z. B. Heimleiterausbildung bzw. andere in Fallgruppen geforderte (z. B. förderliche) Ausbildungen.
Diplome, Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Nachweise sind beigefügt.)
Religionszugehörigkeit:
Falls nicht Glied der evangelischen Kirche:
Der Antrag und die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach dem Kirchengesetz zu Artikel 90 Abs. 2 Kirchenordnung sind beizufügen.
Bei kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist der gesonderte Genehmigungsantrag möglichst gleichzeitig beizufügen.
Wöchentliche Arbeitszeit: Stunden.
(Für Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden: Eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit mit mindestens drei Viertel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten (Zahl der Stunden: ) bzw. der Bezug einer Versorgung oder einer Rente aus eigener hauptberuflicher Erwerbstätigkeit bzw. eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Protokollnotiz zu § 3 Buchst. n BAT-KF liegt vor/liegt nicht vor.)
Die Mitarbeitervertretung hat der Personalmaßnahme am zugestimmt/nicht zugestimmt.
Beantragte Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage/Zuweisung einer anderen Fallgruppe/Zulagenzahlung nach § 24 BAT-KF:
(Fallgruppen- bzw. Anmerkungsziffer zur Fallgruppe ist anzugeben)
ab:
(Soweit berücksichtigungsfähige Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen vorliegen, sind diese durch Bescheinigungen oder Zeugnisse zu belegen.)
Für den Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg bzw. für die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage:
Die Zeiten wurden zurückgelegt:
vom bis bei Stundenzahl
vom bis bei Stundenzahl
vom bis bei Stundenzahl
(Soweit berücksichtigungsfähige Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen vorliegen, sind diese durch Bescheinigungen oder Zeugnisse zu belegen.)
Zeiten einer Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses:
vom bis Grund
vom bis Grund
vom bis Grund
(Z.B. wegen Mutterschaftsurlaub bzw. Erziehungsurlaub nach dem BErzGG (Geburt des Kindes am ), Wehr- oder Zivildienst, Beurlaubung nach der Beurlaubungsordnung bzw. nach § 50 Absatz 2 BAT-KF, Arbeitsunfähigkeit von mehr als 26 Wochen und andere zu berücksichtigende Unterbrechungen (z. B. Renten auf Zeit.)
Bisherige Vergütungs- und Fallgruppe: ab:
Vorliegende kirchenaufsichtliche Genehmigung:
LKA. Verfügung Nr.: vom Az.:
(Letzte Genehmigungsverfügung bitte in Kopie beifügen)
Beschluss des KSV vom Nr.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kindergärten/heimen:
Zahl der Gruppen/Zahl der Einheiten:
Ausdrücklich/ständig unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit in Fallgruppen des AVGP.BAT-KF/PVGP.BAT-KF vorgesehen. Angaben über Namen, Vergütungsgruppe/Fallgruppe, wöchentliche Arbeitszeit, freie, aber zur Besetzung vorgesehene Stellen. (Eine Aufstellung ist beigefügt.)
Bei Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern:
Bezeichnung der Kirchenmusikerstelle nach dem Stellenplan:
(Die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit ist in beglaubigter Kopie beigefügt.)
Bei Küsterinnen und Küstern:
Platzzahl der Kirche und/oder des Gemeindezentrums:
Folgende weitere Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung beigefügt:
  • Beschlussbuchauszug
  • Arbeitsvertrag
  • Dienstanweisung
  • vollständiger Lebenslauf
Nichtzutreffendes ist zu streichen
Unterschrift

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1 ↑ Überschrift geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226).
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 633.
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4 ↑ Hinweis zu Buchstabe c:
Für die Genehmigung der Dienstanweisung durch die Superintendentin/den Superintendenten nach Art. 103 Abs. 1 KO sind dem Kirchenkreis aus Gründen der Zweckmäßigkeit vier Ausfertigungen vorzulegen.