.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.04.1993
Geltungszeitraum bis: 30.06.2007
Verordnung
über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten1#
Vom 3. September 1992
(KABl. S. 214)
geändert durch Verordnungen vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) und 9. September 2005 (KABl. S. 346)
§ 12#
Die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Zuweisung einer anderen Fallgruppe von Angestellten in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung, wenn die Vergütungsgruppe V b BAT-KF (Eingangsvergütung) und höher bzw. KR VIII BAT-KF und höher oder S 4 und höher durch eine dieser Maßnahmen erreicht wird. Das Gleiche gilt für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage sowie einer Zulage nach § 24 BAT-KF oder nach Anmerkung 1 des S-Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF (SVGP.BAT-KF).
#§ 2
Die gleichen Maßnahmen unterhalb dieser Vergütungsgruppen (§ 1) bedürfen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Kirchenordnung3# der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
Hinsichtlich der Vergütungsgruppe V b erfolgt die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes dann, wenn sie im Wege des Bewährungs- und Zeitaufstieges erreicht wird.
#§ 3
#§ 4
Diese Verordnung tritt zum 1. April 1993 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 14. August 1974 (KABl. S. 172) außer Kraft.
#
1 ↑ Überschrift der Verordnung neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
1 ↑ Überschrift der Verordnung neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.