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Geltungszeitraum von: 01.04.1993

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Verordnung
über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten1#

Vom 3. September 1992

(KABl. S. 214)
geändert durch Verordnungen vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) und 9. September 2005 (KABl. S. 346)

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§ 12#

Die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Zuweisung einer anderen Fallgruppe von Angestellten in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung, wenn die Vergütungsgruppe V b BAT-KF (Eingangsvergütung) und höher bzw. KR VIII BAT-KF und höher oder S 4 und höher durch eine dieser Maßnahmen erreicht wird. Das Gleiche gilt für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage sowie einer Zulage nach § 24 BAT-KF oder nach Anmerkung 1 des S-Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF (SVGP.BAT-KF).
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§ 2

Die gleichen Maßnahmen unterhalb dieser Vergütungsgruppen (§ 1) bedürfen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Kirchenordnung3# der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
Hinsichtlich der Vergütungsgruppe V b erfolgt die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes dann, wenn sie im Wege des Bewährungs- und Zeitaufstieges erreicht wird.
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§ 3

Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen4# erlassen.
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§ 4

Diese Verordnung tritt zum 1. April 1993 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 14. August 1974 (KABl. S. 172) außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift der Verordnung neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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2 ↑ § 1 geändert durch Verordnung vom 9. September 2005 (KABl. S. 346) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 633 a.