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Durchführungsbestimmungen über den
Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen
Kirche im Rheinland
(DB-Zugangsverordnung)

Vom 29. Juni 2021

(KABl. S. 172)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 11 der Verordnung über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Zugangsverordnung – ZVO) vom 21. Mai 2021 (KABl. 2021, S. 157)1# in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 die folgenden Durchführungsbestimmungen beschlossen:
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1. Abschnitt:
Zentrales Bewerbungsverfahren
(zu §§ 2 und 3 ZVO)

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§ 1
Bewerbungsausschuss

( 1 ) Zur Durchführung eines einzelnen Bewerbungsverfahrens wird von der Personalabteilung des Landeskirchenamtes aus der Bewerbungskommission ein Bewerbungsausschuss gebildet. Dem Bewerbungsausschuss gehören an:
  1. zwei Dezernentinnen oder Dezernenten bzw. Referentinnen oder Referenten des Landeskirchenamtes,
  2. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  3. zwei Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 2 ) Den Vorsitz des Bewerbungsausschusses führt eine Dezernentin oder ein Dezernent des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Anforderungskriterien

Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils des Bewerbungsverfahrens berücksichtigt die folgenden Anforderungskriterien aus dem Pfarrberuf:
  1. Theologische Kompetenz:
    - theologisches Wissen,
    - fachübergreifendes Wissen (Wissen aus Partnerdisziplinen wie Philosophie, Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Didaktik etc.),
    - berufsbezogene Erfahrungen und Kenntnisse,
    - Spiritualität.
  2. Missionarische Kompetenz:
    - Vermittlung des christlichen Glaubens,
    - Auftreten und Ausstrahlung,
    - Offenheit und Aufgeschlossenheit.
  3. Kybernetische Kompetenz:
    - Steuerung und Leitung,
    - Motivationskraft.
  4. Organisations- und Planungskompetenz:
    - konzeptionelle Fähigkeiten,
    - Ziel- und Ergebnisorientierung,
    - Selbstorganisation.
  5. Kommunikationsfähigkeit:
    - sprachliches Ausdrucksvermögen,
    - Dialog- und Kontaktfähigkeit,
    - Überzeugungsfähigkeit,
    - Empathie/seelsorgliche Fähigkeiten.
  6. Kooperations- und Teamfähigkeit:
    - Zusammenarbeit und Integration,
    - Konflikt- und Kompromissfähigkeit.
  7. Belastbarkeit und Leistung:
    - innere Stärke,
    - innerer Antrieb.
  8. Lern- und Veränderungsbereitschaft:
    - Offenheit und Innovationsfähigkeit,
    - Reflexionsvermögen.
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§ 3
Schriftlicher Teil

( 1 ) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende schriftliche Unterlagen einzureichen:
  1. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen,
  2. einen tabellarischen Lebenslauf,
  3. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die Bewerbung hervorgehen,
  4. zwei Arbeitsproben über praktische pfarramtliche Tätigkeiten (z. B. Predigtproben, Gottesdienstentwürfe, Gemeindeprojekte),
  5. bis zu drei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung im pastoralen Dienst geben,
  6. schriftliche Berichte über Vikariat und Probedienst, soweit vorhanden.
( 2 ) Die Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt durch drei Mitglieder des Bewerbungsausschusses, darunter jeweils eine Dezernentin oder ein Dezernent bzw. eine Referentin oder ein Referent des Landeskirchenamtes, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ein Gemeindeglied der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 3 ) Formale Kriterien bei der Bewertung der eingereichten schriftlichen Unterlagen sind
  1. Vollständigkeit,
  2. Aufbau und Form,
  3. weitere formale Gesichtspunkte (Rechtschreibung, Grammatik, Ordentlichkeit).
( 4 ) Fachliche Kriterien bei der Bewertung der eingereichten schriftlichen Unterlagen sind
  1. berufliche Erfahrungen,
  2. Familienarbeit,
  3. Fortbildungen,
  4. Zusatzqualifikationen,
  5. wissenschaftliche Tätigkeiten,
  6. weitere fachliche Qualifikationen und Erfahrungen.
( 5 ) Die erreichte Punktzahl des schriftlichen Teils und die Zulassung zum Bewerbertag werden den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt
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§ 4
Mündlicher Teil

( 1 ) Der mündliche Teil wird an einem Bewerbungstag durchgeführt. Er besteht
  1. für Theologinnen und Theologen, die im Anschluss an die Zweite Theologische Prüfung vor der Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen, aus einer Selbstpräsentation und einem strukturierten Interview,
  2. für alle anderen Theologinnen und Theologen aus einer Selbstpräsentation, einem strukturierten Interview, der Bearbeitung eines Fallbeispiels und einer Gesprächsübung.
Diese Elemente beinhalten auch Fragen über die Kenntnis von wichtigen synodalen Themen, die prägend für das theologische Verständnis der Evangelischen Kirche im Rheinland sind. Hierzu zählen Kenntnisse über:
- die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- die Theologische Erklärung von Barmen 1934,
- die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen (Pfarrbild/Amtsverständnis),
- den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum Verhältnis von Christen und Juden und seine Auswirkungen,
- die aktuellen landessynodalen Diskurse.
( 2 ) Zum Bewerbungstag gemäß Absatz 1 werden höchstens doppelt so viele Personen zugelassen, wie Stellen ausgeschrieben sind. Liegen mehr Bewerbungen als zu besetzende Stellen vor, werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der Summe der Punktzahl für die Gesamtprüfungsnote gemäß § 5 Buchstabe a) und der Punktzahl für den schriftlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe b) zum Bewerbungstag eingeladen. Ist aufgrund der Punktewertung des schriftlichen Teils des Bewerbungsverfahrens eine Berufung in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland ausgeschlossen, erfolgt keine Einladung zum Bewerbungstag.
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§ 5
Bewertung

Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils des Bewerbungsverfahrens erfolgt durch die Vergabe von Punkten für die einzelnen Bewertungsbereiche:
  1. Die Punktzahl für die Ergebnisse der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung (Gesamtprüfungsnote) ergibt sich aus § 7 bzw. § 9.
  2. Die Punktzahl für den schriftlichen Teil im Übrigen errechnet sich aus dem Gesamtdurchschnitt der erreichten Punktzahlen anhand der in § 3 Absätze 3 und 4 aufgeführten Kriterien. Dafür werden jeweils bis zu 6 Punkte für die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Elemente vergeben. Der Gesamtdurchschnitt wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
  3. Der mündliche Teil des Bewerbungsverfahrens wird durch die Mitglieder des Bewerbungsausschusses bewertet. Für die einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 2 werden jeweils bis zu 6 Punkte vergeben. Die Punktzahl für den mündlichen Teil errechnet sich aus dem Gesamtdurchschnitt der in den jeweiligen Anforderungskriterien erreichten Punktzahlen und wird kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.
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2. Abschnitt
Berufung in den Probedienst
(zu §§ 4 f. ZVO)

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§ 6
Vikariatsberichte

( 1 ) Zusätzlich zu den schriftlichen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 sind bei Theologinnen und Theologen, die den Vorbereitungsdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche oder der Evangelisch-Reformierten Kirche abgeleistet haben, die Vikariatsberichte Bestandteil der zu bewertenden schriftlichen Unterlagen.
( 2 ) Vikariatsberichte aus anderen Gliedkirchen können als zusätzliche Referenz den schriftlichen Unterlagen beigefügt werden.
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§ 7
Gewichtung der Theologischen Prüfungen

( 1 ) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung werden jeweils nachfolgende Punktzahlen vergeben:
Prüfungsergebnis/Examensnote
Punkte
15,0 – 12,5
6,0
12,4 – 11,5
5,5
11,4 – 10,5
5,0
10,4 – 9,5
4,5
9,4 – 8,5
4,0
8,4 – 7,5
3,5
7,4 – 6,5
3,0
6,4 – 5,0
2,5
4,9 – 4,0
2,0
( 2 ) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theologische Prüfung vor der Prüfungskommission einer der in § 6 Absatz 1 genannten Landeskirchen abgelegt haben, werden die Punkte der Ersten Theologischen Prüfung einfach und die Punkte der Zweiten Theologischen Prüfung zweifach gewichtet. Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote.
( 3 ) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theologische Prüfung vor einer anderen Prüfungskommission abgelegt haben, werden die Punkte für die Erste und die Zweite Theologische Prüfung in gleicher Weise gewichtet. Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote.
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§ 8
Ermittlung der Gesamtpunktzahl

Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt ermittelt:
  1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung in den Probedienst der Evangelischen Kirche im Rheinland im unmittelbaren Anschluss an die Zweite Theologische Prüfung erfolgt und die die Zweite Theologische Prüfung vor einer Prüfungskommission nach § 7 Absatz 2 Satz 1 abgelegt haben, werden die Gesamtprüfungsnote gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 fünffach, die Punktzahl für die Vikariatsberichte gemäß § 6 zweifach, die Punktzahl für die weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buchstabe b) einfach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe c) zweifach gewichtet.
  2. Bei allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern werden die Gesamtprüfungsnote gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 fünffach, die Punktzahl für die weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buchstabe b) einfach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe c) vierfach gewichtet.
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3. Abschnitt:
Übertragung von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag
(zu § 6f. ZVO)

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§ 9
Gewichtung der Theologischen Prüfungen

( 1 ) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten Theologische Prüfung werden jeweils nachfolgende Punkte vergeben:
Prüfungsergebnis
Punkte
1,00 - 1,50
6,0
1,51 - 1,75
5,5
1,76 - 2,00
5,0
2,01 - 2,25
4,5
2,26 - 2,50
4,0
2,51 - 2,75
3,5
2,76 - 3,00
3,0
3,01 - 3,25
2,5
3,26 - 3,50
2,0
3,51 - 3,75
1,5
3,76 - 4,00
1,0
( 2 ) Die Punkte für die Erste und Zweite Theologische Prüfung werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote.
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§ 10
Ermittlung der Gesamtpunktzahl

Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Gesamtprüfungsnote gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zweifach, die Punktzahl für die weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buchstabe b) dreifach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe c) fünffach gewertet.
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4. Abschnitt:
Zuerkennung der Wahlfähigkeit durch Kolloquium
(zu §§ 8f. ZVO)

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§ 11
Schriftliche Unterlagen

Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Unterlagen einzureichen:
  1. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die Bewerbung hervorgehen,
  2. einen tabellarischen Lebenslauf,
  3. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen,
  4. zwei Arbeitsproben zu praktischen pfarramtlichen Tätigkeiten wie Predigtproben, Gottesdienstentwürfe, Gemeindeprojekte,
  5. bis zu zwei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung im pastoralen Dienst geben.
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§ 12
Ablauf des Kolloquiums

( 1 ) Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview von zwei Personen, in der Regel Dezernentinnen oder Dezernenten der Personalabteilung des Landeskirchenamtes, abgenommen.
( 2 ) Das strukturierte Interview basiert auf den Anforderungskriterien gemäß § 2, die in Anknüpfung an folgende Themenbereiche reflektiert werden:
  1. für Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit der EKiR:
    - die bislang ausgeübten pastoralen Dienste,
    - die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen (Pfarrbild/Amtsverständnis),
    - die aktuellen landessynodalen Diskurse.
  2. für Theologinnen und Theologen aus anderen Gliedkirchen der EKD:
    - die bislang ausgeübten pastoralen Dienste,
    - die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    - die Theologische Erklärung von Barmen 1934,
    - die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen (Pfarrbild/Amtsverständnis),
    - den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum Verhältnis von Christen und Juden und seine Auswirkungen,
    - die aktuellen landessynodalen Diskurse.
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§ 13
Bewertung

Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen und des strukturierten Interviews werden jeweils bis zu 6 Punkten vergeben. Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen finden die formalen und fachlichen Kriterien gemäß § 3 Absätze 3 und 4, für die Bewertung des strukturierten Interviews findet die Anforderungskriterien gemäß § 2 entsprechende Anwendung.
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5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 14
Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.