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Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung
zur Pflegeassistenz

Vom 21. April 2021

(KABl. S. 129)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2021 (KABl. S. 162), 10. November 2021 (KABl. S. 274), 7. September 2022 (KABl. S. 233) und 31. Mai 2023 (KABl. S. 136)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die sich in einer nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Ausbildung zur Pflegeassistenz befinden.
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§ 2
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben erhält über:
a) die Bezeichnung des Berufs,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) die der Ausbildung zugrunde liegenden landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
d) die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
e) die Verpflichtung zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
f) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
g) Dauer der Probezeit,
h) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
i) Dauer des Urlaubs,
j) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
k) die Geltung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) sowie in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Dienstvereinbarungen und das für den Träger der Ausbildung geltende Mitarbeitervertretungsgesetz,
l) Festlegung der Ausbildungsform (Teilzeit/Vollzeit).
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchstabe l):
Nachträgliche Änderungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich.
( 2 ) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsabschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die oder der Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Personen hinzuweisen.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
Im Anwendungsbereich des saarländischen Pflegeassistenzgesetzes bedarf es einer schriftlichen Zustimmung durch die Pflegeschule. Dies gilt nur dann, wenn eine Kooperationsvereinbarung mit einer Pflegeschule eines Dritten vorliegt.
( 3 ) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person, zu unterzeichnen.
( 4 ) Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
( 5 ) Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.
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§ 2a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildungsträger, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Auszubildenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen.
Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 31#
Weitere Pflichten der Auszubildenden
und des Trägers der praktischen Ausbildung

Die weiteren Pflichten der Auszubildenden sowie des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus den jeweiligen für die Ausbildung geltenden landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
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§ 4
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt drei Monate.
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§ 5
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Auszubildende haben auf Verlangen vor Einstellung die körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG2# zu beachten.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Der Träger der Ausbildung kann bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine ärztliche Untersuchung veranlassen. Auf Verlangen der Auszubildenden oder des Auszubildenden ist er hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden oder dem Auszubildenden auf Antrag bekannt zu geben.
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§ 6
Schweigepflicht

Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die beim Träger der Ausbildung beschäftigten Mitarbeitenden.
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§ 7
Personalakten

( 1 ) Die Auszubildenden haben das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Das Recht kann auch durch eine gesetzlich berechtigte oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann die bevollmächtigte Person zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Auszüge und Kopien aus der Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Bevor Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ungünstig oder nachteilig werden können, in die Personalakte aufgenommen werden, hat eine Anhörung der Auszubildenden zu erfolgen. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit, die beim Träger der Ausbildung für die beschäftigten Mitarbeitenden gelten.
( 2 ) Die Ausbildung kann im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben in Teilzeit geleistet werden.
( 3 ) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 4 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
( 5 ) Soweit die Auszubildenden Pflicht-, Vertiefungs- oder weiteren Einsatz Teile der praktischen Ausbildung nicht bei dem Träger der Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolvieren, sind die dort geleisteten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Die über die wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Stunden sind in dieser Einsatzstelle auszugleichen.
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§ 9
Fernbleiben von der Ausbildung

Ein Fernbleiben von der Ausbildung darf nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung erfolgen.
Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen.
Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
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§ 10
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Auszubildenden erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt. Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in Anlage 1 geregelt.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgelts und der Zeitzuschläge gilt § 20 BAT-KF3# entsprechend.
( 3 ) Bei einer Ausbildung in Teilzeit gilt § 18 BAT-KF entsprechend.
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§ 11
Sonstige Ausbildungsbedingungen

( 1 ) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1) zu teilen.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Auszubildenden
a) die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
b) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3a BAT-KF zu drei Vierteln.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrags eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen.
Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter4# in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 vom Hundert der Bruttovergütung nicht überschreiten.
Können die Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht angenommen werden, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
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§ 12
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen gilt § 35 BAT-KF entsprechend.
( 2 ) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand.
Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht.
Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.
Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet.
Leistungen Dritter sind anzurechnen.
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§ 13
Entgeltfortzahlung

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Ausbildungsentgelts gewährt.
Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
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§ 14
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen

Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule sowie an Prüfungen erfolgt eine Freistellung.
Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF.
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§ 15
Erholungsurlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
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§ 16
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte für die Hin- und Rückfahrt der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der in Satz 1 genannten Personen soweit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass eine Rückkehr zu diesem Wohnort nicht täglich erfolgen kann und eine Wohnung außerhalb zu beziehen ist.
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung

( 1 ) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und an Prüfungen erfolgt eine Freistellung.
( 2 ) Bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere ist an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zur Prüfungsvorbereitung zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; es sind jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage zu gewähren.
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§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie

Auszubildende erhalten nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
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§ 19
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 20
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Auszubildenden ausgebildet werden.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 21
Übernahme der Auszubildenden/des Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die bzw. der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 22
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
( 2 ) Wird die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildung abgelegt werden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens entsprechend der landesrechtlichen Regelung.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
NRW: Höchstens um sechs Monate.
Saarland: Höchstens um ein Jahr.
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§ 235#
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist unverzüglich das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) sind die Kündigungsgründe anzugeben.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 24
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden oder vom Träger der Ausbildung in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage.
Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 25
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
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Anlage 1

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Entgeltordnung

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§ 16#
Ausbildungsentgelt

Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) beträgt monatlich 1.272,14 Euro.
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§ 2
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich.
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem dem Träger der Ausbildung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den die Auszubildenden von dem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder im Krankheitsfall zusteht.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 37#
Jahressonderzahlung

( 1 ) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Diese beträgt 90 vom Hundert des in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Ausbildungsentgelts (§ 1).
Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Auszubildenden keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes8# kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz9# bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird einschließlich des Betrages nach Satz 1 mit dem Tag Ausbildungsentgelt für November gezahlt. Ein Teilbetrag kann, mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von dem Ausbildungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 4
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 2 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung auf Grund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildungsträger von Satz 1 abweichen.

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1 ↑ § 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2021 (KABl. S. 162) mit Wirkung vom 1. April 2021.
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5 ↑ § 23 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. November 2021 (KABl. S. 274) mit Wirkung vom 1. April 2021.
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6 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. März 2024.
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7 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. November 2021 (KABl. S. 274) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 233) mit Wirkung vom 1. Juli 2022.