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Nachruf

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Der Herr ist mein Hirte, mir wird nichts mangeln.
Gutes und Barmherzigkeit werden mir folgen mein Leben lang
und ich werde blieben im Hause des Herrn immerdar.
(Psalm 23,1+6)

Am 11. April 2026 verstarb das ehemalige nebenamtliche Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Hermann Schürhoff-Goeters
* 4. April 1928
† 11. April 2026

Die Evangelische Kirche im Rheinland trauert um Herrn Hermann Schürhoff-Goeters, der in den Jahren 1987 bis 1997 nebenamtliches Mitglied der Kirchenleitung war. Er ist als einer in Erinnerung, der seine Beteiligung an den Beratungen immer an der Ehre Gottes orientierte und dabei eine klare reformierte Gradlinigkeit hatte. Seine Rede war von stillem Humor geprägt.
Die Evangelische Kirche im Rheinland dankt Hermann Schürhoff-Goeters sehr für sein großes und langjähriges Engagement auf allen Ebenen seiner Kirche.
Unser Mitgefühl gilt seiner Familie und allen, die um ihn trauern. Für ihn bitten wir um Gottes Beistand. Zugleich vertrauen wir darauf, dass Gottes Wege auch dort nicht zu Ende sind, wo unser gemeinsamer Weg hier auf der Erde endet. Jesus Christus hat von sich gesagt: „Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, der wird leben, auch wenn er stirbt. Und wer da lebt und glaubt an mich, der wird nimmermehr sterben.“ (Joh. 11,25f.)
In der Hoffnung und in dem Vertrauen, dass Hermann Schürhoff-Goeters nun bei Christus ist und dies nun selbst erfährt, wünschen wir seiner Familie Trost und Kraft in der Zeit ihrer Trauer.
Düsseldorf, den 21. April 2026
Für die Leitung der
Evangelischen Kirche im Rheinland
Dr. Thorsten Latzel, Präses

Gesetze / Verordnungen / Normen

Nr. 76Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung der Ordnung
über das Leben in den Kirchengemeinden – Lebensordnung (LO)

Vom 24. April 2026

Aufgrund von Artikel 55 in Verbindung mit Artikel 73 der Kirchenordnung vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026, S. 79, Nr. 38), hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland die nachstehende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Ordnung über das Leben in den Kirchengemeinden – Lebensordnung (LO) vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 104) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 4 werden gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Die gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 24. April 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Dr. Weusmann

Arbeitsrechtsregelungen

Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1854199
Az. 12-10:0002
Düsseldorf, 24. April 2026
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechtsregelung getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG bekannt gemacht wird.
Die Regelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Das Landeskirchenamt

Nr. 77Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)

Vom 22. April 2026

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§ 1
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 1. Februar 2026

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
  1. In § 18 Satz 2 wird die Angabe „27,86“ durch die Angabe „28,70“ ersetzt.
  2. Anlage A wird durch folgende Anlage A ersetzt:
„Anlage A
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
Monatsbeträge in Euro bei 40 Wochenstunden
– gültig ab 1. Februar 2026 –
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Ä1
5.885
im 1. Jahr
6.205
im 2. Jahr
6.430
im 3. Jahr
6.820
im 4. Jahr
7.290
im 5. Jahr
7.475
ab dem 6. Jahr
Ä2
7.680
ab dem 1. Jahr
8.295
ab dem 4. Jahr
8.860
ab dem 7. Jahr
9.175
ab dem 9. Jahr
9.490
ab dem 11. Jahr
9.690
ab dem 13. Jahr
Ä3
9.575
ab dem 1. Jahr
10.135
ab dem 4. Jahr
10.925
ab dem 7. Jahr
11.125
ab dem 10. Jahr
Ä4
11.265
ab dem 1. Jahr
12.065
ab dem 4. Jahr
12.685
ab dem 7. Jahr
12.885
ab dem 10. Jahr
Die Entgelttabelle Anlage A zum TV-Ärzte KF gilt mindestens bis zum 31. Juli 2027.“
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§ 2
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 22. April 2026

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    a)
    In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in den Fällen der Buchstaben a bis e“ durch die Angabe „in den Fällen der Buchstaben a bis f“ ersetzt.
    b)
    Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden (§ 6 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des Kalendermonats nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) oder ggf. des erhöhten individuellen Stundenentgelts nach § 7 Absatz 6. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.“
  2. In § 8 wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
    „(6) Die Nebenabreden nach Absatz 3 Satz 9 und Absatz 5 Satz 1 sind abweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.“
  3. In § 26 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Absatz 7)“durch die Angabe „(§ 6 Absatz 8)“ ersetzt.
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§ 3
Änderungen des TV-Ärzte-KF zum 1. Januar 2027

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch § 2 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 wird in Satz 1 die Angabe „20.00“ durch die Angabe „20“ und in den Sätzen 4 und 5 jeweils die Angabe „20.00“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
    2. In Absatz 8 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) wird die Angabe „22,5 v.H.," durch die Angabe „25 v.H.," ersetzt.
    2. Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
      „(4) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 315 Euro monatlich.
      (5) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 315 Euro monatlich.“
    3. In Absatz 6 wird die Angabe „19.00“ durch die Angabe „19“ und die Angabe „6.00“ durch die Angabe „6“ sowie die Angabe „13.00“ durch die Angabe „13“ und die Angabe „6.00“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
  3. In § 9 wird Absatz 3 und die Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 und die folgende Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3 ersetzt:
    „(3) Die Lage der Dienste (Vollarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft I und II) wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird.
    Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung der Vollarbeit um zehn v. H., die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um zehn Prozentpunkte oder wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt I ein Zuschlag von zehn v. H. des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.
    Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person eines Arztes begründet sind, oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach dessen Aufstellung geändert werden; die in Satz 2 geregelten Folgen finden in diesen Fällen keine Anwendung.
    Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt.
    Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als vier Tage, erhöht sich die Bewertung der Vollarbeit um zehn v. H., die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 und der Rufbereitschaft II gemäß § 8 Absatz 2 um zehn Prozentpunkte oder wird zusätzlich zum Entgelt der Rufbereitschaft I ein Zuschlag von zehn v. H. des Entgelts gemäß § 8 Absatz 1 gezahlt.
    Protokollerklärung zu § 9 Absatz 3:
    Entgegenstehende Dienstvereinbarungen, die zu keiner niedrigeren Vergütung führen, bleiben unberührt.“
  4. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
  5. § 26 wird wie folgt geändert:
    1. Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
      „(2) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 oder Absatz 5 zusteht, erhalten
      1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei Monate und
      2. bei Schichtarbeit für je vier Monate
      einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
      (3) (weggefallen)“
    2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „36“ und in Satz 4 die Angabe „36“ durch die Angabe „37“ ersetzt.
    3. In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe “21:00“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „6:00“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
  1. § 2 am 22. April 2026,
  2. § 3 am 1. Januar 2027.
Dortmund, den 22. April 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende

Nr. 78Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung

Vom 22. April 2026

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. März 2026, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „780 €“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 2
Änderung von Anlage 1 der AzubiO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ wird durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 3
Änderung der PraktO

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 4
Änderung von Anlage 1 der KrSchO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ wird durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ wird durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 6
Änderung der Anlage 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung – Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ wird durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 7
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 8
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in praxisintegrierten dualen Studiengängen

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 9
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 10
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Hebammenstudium

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „780“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Dortmund, den 22. April 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende

Nr. 79Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
(AzubiO-Pflegefachassistenz)

Vom 22. April 2026

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§ 1

Die am 25. März 2026 beschlossene Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz) wird wie folgt geändert:
In § 17 Absatz 2 wird Satz 3 durch folgenden Satz 3 ersetzt:
„Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die auszubildenden Personen zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die auszubildende Person erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.“
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dortmund, den 22. April 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der stellvertretende Vorsitzende

Urkunden

Nr. 80Urkunde über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck und
der Ev. Kirchengemeinde Meiderich
und der Ev. Kirchengemeinde Obermeiderich

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Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von § 1 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
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Artikel 1

Die Ev. Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck und die Ev. Kirchengemeinde Meiderich und die Ev. Kirchengemeinde Obermeiderich, Kirchenkreis Duisburg, werden pfarramtlich miteinander verbunden.
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Artikel 2

Die Urkunde tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Düsseldorf, 16. April 2026
Siegel
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Satzungen / Verträge

Nr. 81Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf-Süd

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Düsseldorf-Süd hat auf Grund von Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. S. 79), in Verbindung mit §§ 14 Absatz 5 und 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland – Kirchenorganisationsgesetz (KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. S. 82), folgende Satzung erlassen:
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Präambel

Ich bin ein Gemeindeältester und ein Zeuge für die Leiden von Christus.
Deshalb habe ich auch Anteil an der Herrlichkeit, die bald offenbar werden wird.
Nun ermahne ich die Gemeindeältesten unter euch:
Leitet die euch anvertraute Gemeinde Gottes wie ein Hirte seine Herde!
Achtet auf sie.
Tut dies nicht aus Zwang, sondern freiwillig.
Denn so gefällt es Gott.
Handelt dabei nicht aus hässlicher Gewinnsucht, sondern tut das bereitwillig.
Spielt euch in eurer Gemeinde nicht als Herrscher auf, sondern seid Vorbilder für die Herde.
Wenn dann der oberste Hirte erscheint, werdet ihr den Siegeskranz empfangen, dessen Herrlichkeit unvergänglich ist.
1. Petrus 5, 1-4
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§ 1
Das Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.
( 2 ) Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde.
( 3 ) Das Presbyterium ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben, die nicht einer gemeinsamen Verwaltung übertragen sind, und für die Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Verwaltung bei den übertragenen Aufgaben.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
( 5 ) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch die Kirchenordnung oder ein Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. Enthaltungen zählen bei der Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberichtigten mit.
( 6 ) Das Presbyterium wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.
( 7 ) Das Presbyterium arbeitet mit den kreiskirchlichen Diensten und den anderen Ev. Kirchengemeinden in der Region zusammen.
( 8 ) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Satzung Aufgaben und Entscheidungen auf Fachausschüsse, sofern diese kein Geschäft der laufenden Verwaltung betreffen, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist.
( 9 ) Das Presbyterium nimmt die Entscheidungen der Fachausschüsse durch die Protokolle zur Kenntnis. Es kann - auch für den Einzelfall - die Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern.
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§ 2
Bildung von Fachausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende ständige Fachausschüsse:
  1. Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik (§ 5)
  2. Fachausschuss für Finanzen (§ 6)
  3. Fachausschuss für Diakonie (§ 7)
  4. Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (§ 8)
  5. Fachausschuss für Bau- und Umweltangelegenheiten (§ 9)
  6. Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (§ 10)
  7. Fachausschuss für Personalangelegenheiten (§ 11)
  8. Fachausschuss für Organisation und Verwaltung (§ 12)
( 2 ) Das Presbyterium kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Ihr Bestehen endet spätestens mit der Erledigung der Aufgabe. Entscheidungsbefugnisse können Ihnen nicht übertragen werden.
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§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse

( 1 ) In die Fachausschüsse können berufen werden:
  1. Mitglieder des Presbyteriums,
  2. Personen, die gemäß § 10 KOG an den Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen,
  3. zum Presbyteramt befähigte sachkundige Mitglieder der Kirchengemeinde und
  4. beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde gemäß Artikel 27 KO.
( 2 ) Der Vorsitz und die Stellvertretung der einzelnen Fachausschüsse werden durch das Presbyterium berufen. Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben in der Regel den Vorsitz des jeweiligen Fachausschusses.
( 3 ) Minderjährige Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit beratender Stimme berufen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglied des Fachausschusses.
( 4 ) Daneben können Personen mit besonderer Erfahrung oder Fachkunde, die Mitglieder einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder dem Internationalen Kirchen-Konvent (Rheinland-Westfalen) angehört, mit beratender Stimme berufen werden. Für sie gelten die Altersgrenzen für die Mitglieder entsprechend.
( 5 ) Die Anzahl der in die einzelnen Fachausschüsse zu berufende Mitglieder wird zu Beginn der Wahlperiode vom Presbyterium festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten, davon sollen mindestens ein Drittel Mitglieder des Presbyteriums sein. Ausnahmen kann das Presbyterium bei der Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen in begründeten Fällen zulassen.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss endet spätestens nach Ablauf der Wahlperiode, mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium oder der Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
( 7 ) Der Vorsitz des Presbyteriums, die Stellvertretung sowie alle Kirchmeister*innen sollen ordentliche Mitglieder des Fachausschusses für Finanzen sein.
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§ 4
Regelungen der Fachausschüsse

( 1 ) Der Sitzungstermin eines Fachausschusses ist von dem Vorsitz zeitnah, spätestens eine Woche vorher, den Mitgliedern mit einer Tagesordnung bekanntzugeben, wobei im Ausnahmefall kürzere Terminvereinbarungen zulässig sind. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sich die Mehrheit des ordentlichen Mitgliederbestands des Fachausschusses mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist im Protokoll festzuhalten. Anliegen, die den jeweiligen Fachausschuss betreffen, sind dem Vorsitz vor der Sitzung mitzuteilen. Der Vorsitz des Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen.
( 2 ) Der Fachausschuss trifft sich mindestens zweimal jährlich, bei gegebenem Anlass auch öfter.
( 3 ) Über jede Sitzung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll zu erstellen. Entscheidungen sind in ihrem Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist grundsätzlich innerhalb von einer Woche den Fachausschussmitgliedern auszu-händigen und gilt nach einer weiteren Woche als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Anschließend wird das Protokoll allen Mitgliedern des Presbyteriums per E-Mail an die EKiR-Adressen bekannt gemacht. Mitglieder des Presbyteriums können innerhalb von zwei Wochen, nach Erhalt des Fachausschussprotokolls, Einspruch gegen Beschlüsse per E-Mail an den Fachausschussvorsitz und Mitglieder des Presbyteriums erheben. Der angefochtene Beschluss wird im Rahmen der darauffolgenden Presbyteriumssitzung diskutiert.
( 4 ) Die Umsetzung von Beschlüssen eines Fachausschusses darf erst nach Ablauf der Einspruchsfrist der Mitglieder des Presbyteriums erfolgen.
( 5 ) Die Überprüfung der Umsetzung der den Fachausschuss betreffenden Beschlüsse des Presbyteriums obliegt dem Vorsitz und der Stellvertretung des jeweiligen Fachausschusses.
( 6 ) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist und darunter mindestens ein Mitglied des Presbyteriums.
( 7 ) Die Fachausschüsse beraten das Presbyterium in den Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes und wirken bei der Vorbereitung von Beschlussvorschlägen für das Presbyterium mit. Sie treffen gemäß den in dieser Satzung festgelegten Befugnissen eigenverantwortlich Entscheidungen. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 8 ) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Fachausschüsse und gelangen diese zu unterschiedlichen Auffassungen in derselben Sachfrage oder kommt eine Einigung über die Zuständigkeit nicht zustande, so entscheidet das Presbyterium.
( 9 ) In den Schriftverkehr der Fachausschüsse, intern wie extern, ist der Vorsitz des Presbyteriums direkt oder unter zur Kenntnis einzubinden.
( 10 ) Jeder Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der Haushaltsmittel, die das Presbyterium durch Feststellungsbeschluss zum Haushalt dem jeweiligen Fachausschuss zur Bewirtschaftung bis zu einem, in der Geschäftsordnung, festgelegten Betrag zuweist, soweit die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, dass der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen vor Auftragsvergabe vom Fachausschuss für Finanzen und Verwaltung beraten und von diesem oder dem Presbyterium genehmigt werden.
( 11 ) Über die Verwendung der Haushaltsmittel ist das Presbyterium ab dem dritten Quartal laufend mit einer Aufstellung in Kenntnis zu setzen.
( 12 ) Finanzielle Angelegenheiten der Fachausschüsse, welche über die in der Geschäftsordnung hinausgehenden Beträge liegen, müssen frühzeitig für die Haushaltsplanung mit dem Fachausschuss für Finanzen abgestimmt werden.
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§ 5
Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik berät über Fragen der Theologie, des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, der Liturgie und über alle Fragen der Kirchenmusik.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen des gottesdienstlichen Lebens in der Kirchengemeinde (Abendmahls- und Taufpraxis, Gottesdienstzeiten, Liturgie, ökumenische Gottesdienste, Wegfall und Neueinrichtung von Gottesdiensten, Gestaltung der Gottesdiensträume u. ä.). Der Fachausschuss unterstützt und begleitet die Erprobung von Gottesdiensten in neuer Gestalt durch Projektgruppen.
( 3 ) Der Fachausschuss sorgt für die Einbindung der Kirchenmusik in das Gemeindeleben zur Verkündigung des Evangeliums und zum Lob Gottes.
( 4 ) Der Fachausschuss bereitet theologische Grundsatzentscheidungen vor, die im Presbyterium entschieden werden.
( 5 ) Der Fachausschuss trägt Sorge insbesondere für:
  • die Vielfalt des kirchenmusikalischen Angebots,
  • die konzeptionellen Grundsätze der kirchenmusikalischen Arbeit,
  • das Musizieren in vokalen und instrumentalen Chören,
  • die musikalische Erziehung und Bildung/Nachwuchsförderung, musikalische Früherziehung,
  • Konzerte,
  • Kindermusicals und
  • Chorfreizeiten.
( 6 ) Der Fachausschuss entscheidet nach Vorlage der hauptamtlich Mitarbeitenden über die Planung, Terminabstimmung und Durchführung der kirchenmusikalischen Arbeit.
( 7 ) Der Fachausschuss berät und entscheidet über die Angelegenheiten der „Freunde und Förderer der Kirchenmusik“ (FuF).
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§ 6
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen berät über die Finanzangelegenheiten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss bereitet den Haushaltsplan vor.
( 3 ) Der Fachausschuss hat darüber hinaus alle anderen Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für die Kirchengemeinde, die über den in § 4.10 definierten Haushaltsmittel hinausgehen, zu beraten.
( 4 ) Der Fachausschuss gibt die Beratungsergebnisse als Empfehlungen ans Presbyterium weiter.
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§ 7
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie berät über diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde und der Ökumene. Er sorgt für die Zusammenarbeit mit anderen Trägern diakonischer und sozialer Einrichtungen sowie mit den Trägern öffentlicher Fürsorge im Bereich der Kirchengemeinde und des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Fachausschuss beschäftigt sich mit den sozialen Fragen der Zeit. Er gibt entsprechende Impulse für Aktivitäten in der Kirchengemeinde und Hilfestellungen.
( 3 ) Der Fachausschuss erarbeitet für das Presbyterium einen Vorschlag des Kollektenplanes nach Vorlage der Landeskirche.
( 4 ) Der Fachausschuss plant und führt – nach Möglichkeit jährlich – einen Gottesdienst zu einem diakonischen Thema durch.
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§ 8
Fachausschuss für Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Der Fachausschuss für Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen berät über alle Fragen der Kinder- und Jugendarbeit. Der Fachausschuss hält Kontakte zu anderen Trägern von Kinder- und Jugendarbeit auf Orts- und Kirchenkreisebene.
( 2 ) Der Fachausschuss trägt Sorge für:
  • die Durchführung gemeindlicher Kinder- und Jugendarbeit und
  • die Planung von Angeboten für Kinder und Jugendliche.
( 3 ) Der Fachausschuss sorgt für die Einbindung der Kinder- und Jugendarbeit in das Gemeindeleben und für eine kind- und jugendgemäße Verkündigung des Evangeliums.
( 4 ) Der Fachausschuss berät und unterstützt bei der Durchführung der Konfirmand*innenarbeit.
( 5 ) Der Fachausschuss schlägt dem Presbyterium die Delegierten für die kreiskirchlichen und städtischen Gremien der Kinder- und Jugendarbeit vor.
( 6 ) Der Fachausschuss wird vom Presbyterium über alle Punkte, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betrifft, informiert.
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§ 9
Fachausschuss für Bau- und Umweltangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Bau- und Umweltangelegenheiten berät über die Unterhaltung und Verwaltung aller Liegenschaften und Gebäude der Kirchengemeinde sowie die Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Er bereitet die Entscheidungen des Presbyteriums mit einem Beschlussvorschlag (Maßnahmenbeschreibung, umweltrelevante Faktoren, Kostenrahmen, Zuschussmöglichkeiten, Durchführungszeitraum) vor.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bau- und Umweltangelegenheiten trägt, unter Beachtung des kirchlichen Rechtes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bau- und Umweltrechtes, Sorge für Pflege, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung der Anlagen der Kirchengemeinde, durch:
  • die Durchführung der Bauunterhaltung (Reparatur-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten), die keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf oder nach Prüfung durch den Ev. Kirchenkreis dem Presbyterium zur Ausführung übertragen wurde,
  • Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen für genehmigte Maßnahmen,
  • den Abschluss von Wartungsverträgen,
  • den Abschluss von Gebäudeversicherungsverträgen,
  • Bauliche Brandschutz-/Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Bauliche Hygienemaßnahmen,
  • die Abnahme von Baumaßnahmen,
  • die Vergabe von Reparaturen und Anschaffungen im Rahmen der Bauunterhaltung und
  • Verkehrssicherungspflicht für Außenanlagen (z. B. Baumprüfungen, gärtnerische Pflege, Schäden an Gehwegen und Parkplätzen, Außenbeleuchtungen etc.).
( 3 ) Weitere Aufgaben des Fachausschusses sind:
  • Delegation und Überprüfung jährliche Baubegehung aller bebauten und unbebauten Grundstücke,
  • jährlich aktualisierter Vorschlag für die benötigten Haushaltsmittel der Bauunterhaltung,
  • die Überwachung der gemeindeeigenen Gebäude und die Sorge dafür, dass ihre Nutzung ohne Einschränkung gewährleistet ist,
  • die Sorge für eine gesunde Umwelt bei allen Maßnahmen (z. B. Energiesparen, Verwendung ungiftiger Materialien, Entsorgung/Recycling) und
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der an die Verwaltung (vornehmlich Bau- und Liegenschaftsabteilung) übergebenen Aufgaben (z. B. Mietanpassungen).
( 4 ) Der Fachausschuss entscheidet über alle Bauangelegenheiten der Kirchengemeinde, bis zu einer in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe, sofern
  1. die Mittel im Haushalt veranschlagt sind,
  2. die Entscheidung nicht dem Leitungsorgan vorbehalten ist,
  3. keine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist und
  4. die Entscheidung kein Geschäft der laufenden Verwaltung betrifft, das der gemeinsamen Verwaltung im Zusammenhang mit Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlaufgaben übertragen ist.
( 5 ) Der/Die Baukirchmeister*in kann bis zu einer in der Geschäftsordnung festgelegten Summe Aufträge vergeben.
( 6 ) Der Fachausschuss trägt Sorge für die Nachhaltigkeit aller Maßnahmen und gibt entsprechende Impulse.
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§ 10
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit sorgt dafür, dass die Arbeit unserer Gemeinde in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.
( 2 ) Die Aufgaben des Fachausschusses sind:
  • Gestaltung, Wartung und Pflege der Auftritte in sozialen Medien,
  • Erstellung und Einbringen von Presseartikeln, Kontakt zu Presse und Medien in Abstimmung mit dem Vorsitz des Presbyteriums,
  • Aktualisierung der Schaukästen,
  • Informationen zu gemeindlichen und kirchlichen Ereignissen,
  • Konzeption und Beachtung der Corporate Identity und
  • Vorbereitung und Erstellung der Gemeindenachrichten.
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§ 11
Fachausschuss für Personalangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Personalangelegenheiten berät das Presbyterium in allen Personalangelegenheiten.
( 2 ) Der Fachausschuss für Personalangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  • Überlegungen zu Personalplanung und Personalentwicklung,
  • Vorbereitung und Ausschreibung von vom Presbyterium freigegebenen Stellen,
  • Organisation und Durchführung von Bewerbungsgesprächen für zu besetzende Stellen,
  • Durchführung des Personalauswahlverfahrens und Übermittlung des Vorschlags an das Presbyterium,
  • möglichen Kündigungen zu besprechen und dem Presbyterium entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
  • Arbeitsverträge und Dienstanweisungen – mit Hilfe der Verwaltung – vorbereiten und entscheiden,
  • Entscheidung über Ein-, Um- und Höhergruppierungen,
  • Entscheidung über die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die weitere Befristung von Arbeitsverträgen sowie die Entfristung von Arbeitsverträgen,
  • Übertragung von Urlauben und Fragen zu Resturlauben entscheiden,
  • Bildungsurlaube zu genehmigen,
  • Fortbildungen in Rücksprache mit dem/der Finanzkirchmeister*in zu genehmigen,
  • Organisation und Durchführung von jährlichen Mitarbeitendengesprächen,
  • Zusammenarbeit mit der MAV und
  • Zusammenarbeit mit dem/der Gleichstellungsbeauftragten.
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§ 12
Fachausschuss für Organisation und Verwaltung

( 1 ) Der Fachausschuss für Organisation und Verwaltung ist für die gemeindlichen Prozesse und Geschäfte zuständig.
( 2 ) Der Fachausschuss für Organisation und Verwaltung hat folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Presbyteriumssitzung, unter anderem durch Sichtung der Ausschussprotokolle,
  • Vorbereitung von Beschlüssen,
  • Vorstrukturierung von Prozessen,
  • Anstoßen von Entwicklungen,
  • Bericht aus dem Presbyterium und
  • Vorbereitung des Schriftverkehrs im Außenverhältnis.
( 3 ) In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
  • Einholung von Beschlussvorschlägen und
  • Vorbereitung von Kirchenkreisanforderungen (z. B. Gemeindebericht für Synode).
( 4 ) Der Fachausschuss für Organisation und Verwaltung organisiert die gemeindlichen Prozesse/das Geschäft zwischen den Presbyteriumssitzungen.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Februar 2026
Siegel
Evangelische Kirchengemeinde
Düsseldorf-Süd
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 20. Mai 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Nr. 821. Satzung zur Änderung der Satzung der Diakoniestiftung
der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinbach

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Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinbach hat auf Grund von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 75 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), folgende Satzung erlassen:
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§1
Änderung

Die Satzung der Diakoniestiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinbach vom 8. April 2003 (KABI. S. 311) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  1. Der Spiegelstrich „- ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Gemeindediakonie der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinbach“ wird gestrichen.
  2. Nach dem vierten Spiegelstrich wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
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§2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.
Rheinbach, den 10. Dezember 2024
Siegel
Evangelische Kirchengemeinde
Rheinbach
gez. Unterschriften
Siegel
Genehmigt
Düsseldorf, den 20. Mai 2026
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt

Bekanntmachungen

Nr. 83Aufhebung von Pfarrstellen

In der Ev. Kirchengemeinde Koblenz-Karthause, Kirchenkreis Koblenz, ist mit Wirkung vom 1. Juni 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Clarenbach-Kirchengemeinde Köln-Braunsfeld, Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. März 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Klettenberg, Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. September 2026 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Bensberg, Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. September 2026 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Sophien-Kirchengemeinde Oberhausen, Kirchenkreis Oberhausen, ist mit Wirkung vom 1. Juni 2026 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Bad Honnef, Kirchenkreis An Sieg und Rhein, ist mit Wirkung vom 1. Mai 2026 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden.

Nr. 84Besoldung der öffentlich-rechtlich Beschäftigten

1854310
Az. 15-01-0
Düsseldorf, 27. April 2026
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 24. April 2026 beschlossen:
Die zweite Stufe der Besoldungserhöhung zur Übertragung des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Kirche wird ab dem 1. Mai 2026 umgesetzt. Die Auszahlung erfolgt für die Pfarrpersonen sowie für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche unter Vorbehalt ab dem 31. Mai 2026 mit der Abrechnung für den Monat Juni 2026. Den übrigen Körperschaften wird für ihre Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Auszahlung unter Vorbehalt entsprechend Satz 2 vorgeschlagen.
Das Landeskirchenamt

Nr. 85Information über die Versorgungslasten zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025
gem. § 30 WiVO-RL zu § 112 Absatz 2 WiVO

1854610
Az. 98-51
Düsseldorf, 30. April 2026
Für den Jahresabschluss 2025 ist folgende Angabe im Anhang notwendig:
„Der gemäß § 112 Absatz 2 WiVO auszuweisende, nicht durch Eigenkapital gedeckte, Fehlbetrag der Gemeinsamen Versorgungskasse beträgt für die gesamte Evangelische Kirche im Rheinland zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 892.448.726,31 Euro.“
Erläuternder Hinweis: Der Berechnung liegt das Jahresergebnis der VKPB von 2024 zu Grunde. Auch für künftige Jahre wird jeweils das Vorjahresergebnis der VKPB in die Bilanz aufgenommen, da der geprüfte Abschluss der Versorgungskasse regelmäßig nicht zum 31.5. eines Jahres vorliegen wird.
Das Landeskirchenamt

Nr. 86Heizkostenbeitrag
für an dienstliche Sammelheizungen
angeschlossene Dienstwohnungen für den
Abrechnungszeitraum 2024/2025

1854223
Az. 15-22-1
Düsseldorf, 23. April 2026
Das Finanzministerium NRW hat durch Runderlass vom 6. März 2026 – VV 2810-1/2025-3216– IV A 2 vom 3. März 2026 neu festgesetzte Kostensätze gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 DWVO für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 bekannt gegeben:
Energieträger
Euro
Fossile Brennstoffe
14,20
Fernwärme und übrige Heizungsarten
18,90
Das Landeskirchenamt

Personalnachrichten

Nr. 87Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen

Verstorben

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Pfarrer i.R. Wolf Hermann Ernst Federschmidt am 27. März 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Stieldorf-Heisterbacherrott, geboren am 24. März 1924 in Eberswalde, ordiniert am 21. September 1952 in Kötzing.
Pfarrer i.R. Traugott Fley am 17. März 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Rosbach, geboren am 9. Dezember 1930 in Niedernhausen, ordiniert am 27. Dezember 1959 in Lüdenscheid.
Pfarrer i.R. Sebastian Heimann am 19. April 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Lintorf, geboren am 2. Oktober 1945 in Naumburg (Saale), ordiniert am 12. November 1978 in Rodenkirchen.
Pfarrerin i.R. Heidi Leucht am 29. April 2026, zuletzt Pfarrerin der Kirchengemeinde Kleve, geboren am 9. November 1940 in Stuttgart, ordiniert am 25. Juni 1972 in Elberfeld.
Pfarrer i.R. Arnold Löwenbrück am 19. März 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Lebach, geboren am 3. Februar 1947 in Horn, Rhein-Hunsrück-Kreis, ordiniert am 4. September 1983 in Kirn.
Pfarrer i.R. Ulrich Sagel am 26. April 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Hiesfeld, geboren am 6. September 1952 in Eitorf, ordiniert am 11. November 1979 in Hiesfeld.
Pfarrer i.R. Rainer Schäfer am 17. Februar 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Obermeiderich, geboren am 8. April 1942 in Essen, ordiniert am 31. Mai 1973 in Duisburg-Obermeiderich.
Pfarrerin i.R. Renate Schäning am 20. Februar 2026, zuletzt Pfarrerin in einer Pfarrstelle des Kirchenkreises Wied, geboren am 10. September 1962 in Siegburg, ordiniert am 11. Februar 1990 in Vallendar.

Stellenangebote

Nr. 88Pfarrstellenausschreibungen

4. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf

Superintendent*in im Hauptamt (m/w/d)
Evangelischer Kirchenkreis Düsseldorf
Dienstbeginn: 1. Dezember 2026 – Amtszeit: 8 Jahre
Zum 1. Dezember 2026 besetzt der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf die kreiskirchliche, hauptamtliche Pfarrstelle der Superintendentin bzw. des Superintendenten für die Dauer von acht Jahren.
Der Kirchenkreis Düsseldorf umfasst aktuell 15 Kirchengemeinden mit 27 gemeindlichen Pfarrstellen und rund 82.500 Mitgliedern. Weitere 31 Pfarrstellen sind in funktionalen Diensten errichtet und verantworten kirchenkreisweite Angebote in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildung. Ein zentrales Service-Center übernimmt Verwaltungsaufgaben für Kirchenkreis und Gemeinden.
Kirchengemeinden und Kirchenkreis sind Mitglieder der Diakonie Düsseldorf e.V. und gestalten gemeinsam das soziale Leben der Stadt mit.
Transformationsprozess und Zielbild
Der Kirchenkreis befindet sich in einem umfassenden Transformationsprozess mit dem Ziel, bis 2035 eine organisatorisch geeinte Stadtkirchengemeinde zu entwickeln. Leitgedanke ist:
„Die Evangelische Kirche Düsseldorf handelt als eine Gemeinde Jesu Christi.“
Ziel ist es, die Vielfalt evangelischen Lebens in der Stadt zu bewahren und zugleich unter einem gemeinsamen organisatorischen Dach zu bündeln. Dieses soll verlässliche Beteiligung ermöglichen, transparente Entscheidungsstrukturen schaffen und eine gemeinsame Steuerung von Personal, Finanzen und Immobilien sichern. Gleichzeitig stärkt es die Präsenz evangelischen Glaubens.
Der Transformationsprozess ist bereits weit fortgeschritten; zentrale strukturelle Veränderungen sind eingeleitet. Die notwendigen Ressourcen für die nächsten Schritte gelten derzeit als gesichert.
In der Prozessplanung ist beabsichtigt, dass die Gremien, Kirchenkreis und die teilnehmenden Gemeinden bis zur Synode im Herbst 2026 die weiter erforderlichen Beschlüsse dazu fassen.
Ihre Aufgaben
  • Sie prägen das evangelische Leben in Düsseldorf – mit klarem theologischem Profil, geistlicher Leitung und starker Persönlichkeit.
  • Sie vertreten die Evangelische Kirche in Öffentlichkeit, Politik und Gesellschaft und beziehen Position zu Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung. Zudem bringen Sie evangelische Impulse in den ökumenischen und interreligiösen Dialog ein.
  • Sie verantworten und steuern die Weiterführung des Transformationsprozesses hin zu einer geeinten und handlungsfähigen Stadtkirchengemeinde und entwickeln eine gemeinsame strategische Ausrichtung für die neue Stadtkirchengemeinde und die weiterhin bestehenden Gemeinden.
  • Mit klaren und transparenten Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen fördern Sie Zusammenarbeit und Vernetzung vielfältiger kirchlicher Arbeitsformen und führen auch in Konfliktsituationen verantwortungsvoll und seelsorgerlich sensibel.
  • Sie bringen Erfahrung in Personalführung und Organisationsentwicklung ein und setzen Impulse für neue Formen kirchlicher Arbeit.
  • Gemeinsam mit den Gremien des Kirchenkreises verantworten Sie die strategische Steuerung von Personal, Finanzen und Immobilien. Dabei werden Sie von der Kirchenkreisverwaltung unterstützt.
  • Sie üben die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung des Kirchenkreises aus.
  • Zudem sind Sie Mitglied des Kuratoriums der Diakonie Düsseldorf e.V. sowie weiterer kirchlicher Gremien.
Wir bieten
  • einen Kirchenkreis im aktiven Wandel, der neue Wege kirchlichen Lebens erprobt,
  • viele engagierte und innovative Menschen, die Glaube und Gemeinschaft mitgestalten und Kirche in der Stadt lebendig halten,
  • die Unterstützung durch ein starkes Leitungsteam mit Assessor, Skriba und einem kompetenten Kreissynodalvorstand,
  • eine verantwortungsbewusste und gestaltende Kreissynode,
  • gute Vernetzung in der Stadtgesellschaft, u.a. im Rat der Religionen und im bürgerlichen Bündnis Düsseldorfer Appell.
Düsseldorf ist eine lebendige, kulturell inspirierende und weltoffene Metropole am Rhein, geprägt von internationalem Flair und hoher Lebensqualität.
Voraussetzung für die Besetzung der Pfarrstelle ist die Ordination und Anstellungsfähigkeit in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung ist der Kirchenkreis behilflich. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes per E-Mail an den Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Düsseldorf:
sup.bewerbung.duesseldorf@ekir.de
Für Rückfragen stehen zur Verfügung:
Pfarrer Kay Faller (Vorsitzender des Nominierungsausschusses)
Telefon 0211 763322
Mobil +49 163 8682606
kay.faller@ekir.de
zum Transformationsprozess:
Friedemann Bruhn (KSV-Ältester)
Telefon mobil Nr. +49 172 2913631
friedemann.bruhn@ekir.de
Helmut Schmitz (KSV-Ältester)
Telefon mobil Nr. +49 1577 1588073
helmut.schmitz@ekir.de
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Wir bitte um einen entsprechenden Hinweis und Nachweis in Ihren Bewerbungsunterlagen.

5. Pfarrstelle der Evangelischen Gemeinde zu Düren

Die Evangelische Gemeinde zu Düren sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in (100%) für ihre V. Pfarrstelle. Wir sind eine Großgemeinde zwischen Köln und Aachen am Rande des Nationalparks Eifel mit sieben Pfarrstellen und 18.000 Gemeindegliedern Ein in den gesellschaftlichen Fragen Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung engagiertes Presbyterium (37 Mitglieder) verantwortet die Arbeit von 200 hauptamtlich Beschäftigten in einer Vielzahl von unterschiedlichen Aufgabenfeldern der Sozial-Diakonie und Bildung.
(www.evangelische-gemeinde-dueren.de)
Zu den Aufgaben der 5. Pfarrstelle gehört die Leitungsverantwortung für sozialdiakonische Dienstbereiche und die Weiterentwicklung der Gemeinde mit ihrem sozialdiakonischen Profil. Sie arbeiten zusammen mit der Diakonie-Pfarrerin, dem Diakonie-Ausschuss, mit den leitenden Mitarbeiter/innen der sozialdiakonischen Dienstbereiche und dem Leiter der Organisationsentwicklung.
Ihr neu zugeschnittener Pfarrbezirk umfasst städtische (Innenstadt, Düren-Nord) und ländliche Bereiche (z. B. Kleinhau, Hürtgenwald). Für Ihre Gemeindearbeit stehen die Christuskirche, das Haus der Evangelischen Gemeinde, und in Ihrem Bezirk die Gedenkkapelle Kleinhau und andere Orte gastweise zur Verfügung.
Wir suchen eine/n Pfarrer/in mit Kreativität und Offenheit für die vielfältigen Aufgaben und Freude an der Zusammenarbeit mit Ehren- und Hauptamtlichen unterschiedlichster Professionen. Wir bieten ein Umfeld mit Herausforderungen, aber auch mit Gestaltungsmöglichkeiten. Das Pfarrteam kennzeichnet ein hohes Maß an Kollegialität. Wir legen Wert auf eine flache Hierarchie und kooperative Entscheidungsprozesse.
Je nach persönlichem Bedarf besteht die Möglichkeit, ein Pfarrhaus mit Garten zu beziehen.
Für Rückfragen steht die Vorsitzende des Presbyteriums, Pfarrerin Vera Schellberg, Tel. 02421 224284, E-Mail: vera.schellberg@ekir.de, zur Verfügung.
Bewerben können sich ausschließlich Personen, die gemäß § 3 Pfarrstellengesetz (PStG) wahlfähig sind.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes
über den Superintendenten des Kirchenkreises Jülich,
Pfarrer Jens Sannig, Am Evangelischen Friedhof 1, 52428 Jülich,
an die Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Gemeinde zu Düren,
Pfarrerin Vera Schellberg, Philippstraße 4, 52349 Düren.

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde An der Nette

Die Evangelische Kirchengemeinde „An der Nette“ sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson oder ein Pfarr(ehe)paar (m/w/d) zur Wiederbesetzung der 1. Pfarrstelle, die in vollem Stellenumfang (100 %) freigegeben wird.
Zusammen mit vier weiteren Kirchengemeinden ist die Kirchengemeinde „An der Nette“ Teil der Region Viersen-Nettetal, die sich auf den Weg begeben hat mittelfristig zu einer rechtlichen Einheit zu werden. Die Mitarbeitenden, die derzeit für die theologisch-pastorale Arbeit in den noch eigenständigen Gemeinden verantwortlich sind, verstehen sich bereits als Team und sind dabei, ein zukunftsfähiges Modell für die theologisch-pastorale Arbeit in der Region Viersen-Nettetal zu entwickeln. Das Modell soll geografisch klar definierte pastorale Zuständigkeitsräume mit einer gaben- und interessenorientierten Arbeit kombinieren.
„An der Nette“ ist eine Kirchengemeinde mit rund 4.100 Gemeindemitgliedern. Die Gemeinde erstreckt sich im Kreis Viersen entlang der Grenze zu den Niederlanden über die Orte Bracht, Breyell, Kaldenkirchen, Leuth und Schaag. Sie ist Teil einer landschaftlich attraktiven Wald-, Heide- und Seenregion im Naturpark Maas-Schwalm-Nette in verkehrsgünstiger Lage (Anschlüsse zur BAB A61; Bahnhöfe in Breyell und Kaldenkirchen). Der Großteil der Ortschaften gehört kommunal zur Stadt Nettetal, der Ort Bracht zur Gemeinde Brüggen. Mehrere Kindertagesstätten und alle Schulformen sind in der Stadt Nettetal vorhanden.
Als Gemeinde bieten wir
  • ein Team aus engagierten beruflich Mitarbeitenden, dazu gehören aktuell eine Diakonin für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien, zwei Jugendmitarbeiterinnen mit dem Schwerpunkt offene Jugendarbeit, zwei Kirchenmusiker:innen, zwei Gemeindebüromitarbeiterinnen, zwei Küsterinnen sowie ein Hausmeister,
  • zahlreiche ehrenamtlich Mitarbeitende, die sich an den Standorten der drei Kirchen und drei Gemeindehäuser (eines davon in ökumenischer Nutzung) schwerpunktmäßig in diakonisch profilierten Angeboten einbringen,
  • eine seit vielen Jahren gut eingespielte Kooperation mit den römisch-katholischen Nachbargemeinden,
  • auf Wunsch ein Pfarrhaus oder Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Wir wünschen uns eine Pfarrperson, die bzw. ein Pfarr(ehe)paar, das
  • offen und empathisch auf Menschen zugeht,
  • unser Interesse an einem regen Gottesdienst- und Gemeindeleben teilt,
  • gerne im interprofessionellen Team arbeitet,
  • Lust darauf hat, mit den anderen Personen, die im pastoralen Dienst der Region Viersen-Nettetal tätig sind, ein zukunftsfähiges Modell für die theologisch-pastorale Arbeit in der Region Viersen-Nettetal weiterzuentwickeln und umzusetzen,
  • die ehrenamtlich Mitarbeitenden begleitet und
  • die ökumenischen Kontakte weiterentwickelt.
Für Informationen und Rückfragen steht Ihnen die Vorsitzende des Bevollmächtigtenausschusses, Pfarrerin Petra Vahrenhorst (Tel. 02153 730005, E-Mail: petra.vahrenhorst@ekir.de) gerne zur Verfügung.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 PStG besitzen.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Richten Sie diese bitte innerhalb von drei Wochen ab Erscheinen dieses Amtsblattes über die Superintendentin des Kirchenkreises Krefeld-Viersen,
Pfarrerin Dr. Barbara Schwahn, Seyffardtstraße 74, 47805 Krefeld,
gerne auch per E-Mail: suptur@evkkv.de,
an den Bevollmächtigtenausschuss der Ev. Kirchengemeinde An der Nette.

Pfarrstelle der Evangelischen Markuskirchengemeinde in Mülheim an der Ruhr

Die evangelische Markuskirchengemeindein Mülheim an der Ruhr sucht zum 1. Oktober 2026 eine Pfarrerin/einen Pfarrer oder ein Pfarrerehepaar für ihre Einzelpfarrstelle im uneingeschränkten Dienst (100 Prozent). Da die bisherige Stelleninhaberin zum 30. September 2026 in den Ruhestand geht, steht die Wiederbesetzung der Stelle durch das Presbyterium an. Unsere Gemeinde ist mit rund 3.550 Gemeindemitgliedern die kleinste Gemeinde im Kirchenkreis An der Ruhr. Sie liegt im Mülheimer Norden in Innenstadtnähe und verfügt über eine gute Verkehrsanbindung an den ÖPNV und an die A 40. Zum Ruhrtal ist es nicht weit. Uns zeichnet ein lebendiges Gemeindeleben aus. Es findet in unseren zwei Gemeindezentren statt. Gottesdienste feiern wir in der Markuskirche und im Kirchsaal des Gemeindezentrums Winkhausen im wöchentlichen Wechsel. Der Bekenntnisstand ist uniert. Wir pflegen ein vielfältiges Angebot an Gottesdienstformen für Jung und Alt, die mit und durch ehrenamtlich Mitarbeitende gestaltet werden. Zum gottesdienstlichen Angebot gehören auch Schulgottesdienste für die zwei Grundschulen in unserem Bereich sowie für unser viergruppiges Familienzentrum. Das Miteinander von behindert und nichtbehinderten Menschen ist uns selbstverständlich. Nicht zuletzt, weil unmittelbar neben der Markuskirche eine Wohnstätte der Lebenshilfe liegt. Unsere Gemeinde hält ein umfangreiches kulturelles Angebot vor. Von Chorarbeit (Gospel- und Kirchenchor), über Orgel- und andere Konzerte bis hin zu Comedy Veranstaltungen findet man bei uns alles. Das Schmuckstück unserer Kirche ist eine Mühleisenorgel. Dem Konzept für zukunftsfähige Jugendarbeit im Kirchenkreis An der Ruhr, haben wir uns seit dem 1. Januar 2026 angeschlossen. Der Konfirmandenunterricht findet in monatlichem Wechsel an unseren beiden Standorten statt und wird zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Wir erwarten, dass Sie die ökumenischen Kontakte zu unserer katholischen Gemeinde pflegen. Freuen Sie sich bei uns auf ein engagiertes Presbyterium und ehrenamtliches Mitarbeiterteam sowie auf ein vielseitiges und abwechslungsreiches Aufgabengebiet mit Gestaltungsspielraum.
Sie passen zu uns:
  • wenn Sie ein Teamplayer sind und Spaß an generationenübergreifender Arbeit haben,
  • wenn Sie eigene Ideen und Kreativität in unsere Gemeinde einbringen möchten und offen sind für neue Formen der Gemeindearbeit,
  • wenn Sie Freude haben die Arbeit in unserem Familienzentrum zu begleiten und zusammen mit den Mitarbeitenden des Familienzentrums, mit unserem Küster und unserem Kirchenmusiker sowie dem zukünftigen Mitarbeiter in der Jugendarbeit Gemeinde gestalten möchten.
Bei der Wohnungssuche unterstützen wir Sie gerne. Sobald das Pfarrhaus frei und bezugsfertig ist, stellen wir es Ihnen zur Verfügung.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Sollten Sie weitere Informationen wünschen, sprechen Sie direkt Herrn Presbyter Gaida an vom 06.06.-21.06.2026, Tel. 0152 24618148,
in der Zeit danach den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Huvendick unter der Telefonnummer 0173 7016261.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Richten Sie diese bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes
an das Presbyterium der Evangelischen Markuskirchengemeinde über den Superintendenten
des Kirchenkreises An der Ruhr, Althofstraße 9, 45468 Mülheim an der Ruhr,
E-Mail superintendent@kirche-muelheim.de.

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Asbach-Kircheib

In der Evangelischen Kirchengemeinde Asbach-Kircheib ist ab dem 1. Januar 2027 eine Pfarrstelle mit einem Dienstanteil von 75% zu besetzen.
Wir sind eine kleine, lebendige Kirchengemeinde mit ca. 2.000 Gemeindemitgliedern und
  • verfügen über ein außergewöhnlich schönes und gut gepflegtes Gemeindehaus (Baujahr 1998) sowie zwei denkmalgeschützte Kirchen in bestem Zustand,
  • unterhalten eine moderne Gemeindebücherei, die sich großer Beliebtheit – auch über die Ortsgrenzen hinaus – erfreut,
  • werden im Bereich Kinder/Jugend und Familie von unserer Gemeindepädagogin unterstützt, die auch bereit ist, sich in den Konfirmandenunterricht einzubringen,
  • haben einen Projektchor unter der Leitung unserer Organistin, der das Gemeindeleben bereichert,
  • sind Teil eines Kooperationsraums mit der Nachbargemeinde Neustadt-Vettelschoß,
  • schätzen die familiäre Atmosphäre unserer Gemeinde vor Ort – zugleich sind wir offen und gut nach außen vernetzt.
Was Sie erwarten dürfen:
  • großen Gestaltungsfreiraum, um eigene Ideen einzubringen und neue Formate zu entwickeln,
  • ein engagiertes Team aus haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden, wie eine ordinierte Gemeindepädagogin (Teilzeit), eine nebenberufliche Organistin sowie weitere ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen, einen aktiven Gottesdienstkreis sowie ein motiviertes, ehrenamtliches Team in der Seniorenarbeit,
  • Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung innerhalb der Gemeinde. Die Residenzpflicht kann aufgehoben werden.
Was wir uns wünschen:
Wir freuen uns auf eine Persönlichkeit,
  • die mit Freude und Kreativität Gottesdienste gestaltet und biblische Texte lebensnah mit der Gegenwart verbindet,
  • die, abgesehen von den Feiertagen, an zwei Sonntagen im Monat mit uns Gottesdienst feiert,
  • die Menschen aufmerksam begegnet und Kasualien sowie seelsorgerische Aufgaben übernimmt,
  • die gemeinsam mit dem Presbyterium die Gemeinde kollegial und vertrauensvoll leitet,
  • die gerne mit Ehrenamtlichen zusammenarbeitet,
  • die mit theologischen Impulsen Bildungsangebote wie z. B. den Bibelkreisarbeit begleitet.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage (https://evangelische-gemeinde.de) oder telefonisch bei Presbyterin Doris Köpke (0171 7667990).
Wir freuen uns auf die Begegnung mit Ihnen. Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes haben.
Ihre elektronische Bewerbung richten Sie bitte über die Superintendentin
des Kirchenkreises An Sieg und Rhein, Almut van Niekerk,
(superintendentur.ansiegundrhein@ekir.de), an das Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde Asbach-Kircheib
innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des kirchlichen Amtsblattes.

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Schermbeck

Die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Schermbeck, Kirchenkreis Wesel, ist nach dem Ausscheiden des bisherigen Pfarrstelleninhabers ab sofort mit einem Dienstumfang von 100% durch das Presbyterium wieder zu besetzen.
Wer wir sind:
Wir sind eine offene, lebendige, volkskirchlich geprägte Gemeinde mit uniertem Bekenntnisstand am nördlichen Rand des Ruhrgebietes. Schermbeck ist geprägt von einer vielfältigen, kleinstädtischen Struktur inmitten der ländlichen Landschaft des Naturparks „Hohe Mark“. Zugleich profitiert der Ort von seiner hervorragenden verkehrstechnischen Anbindung an das nahegelegene Ruhrgebiet und verbindet damit naturnahes Leben mit der schnellen Erreichbarkeit der Zentren der Region.
Das Gebiet der Kirchengemeinde umfasst im Wesentlichen den Ortskern mit der St. Georgskirche und nahe liegende Außenbereiche. Der zu besetzende Pfarrbezirk hat ca. 2.400 Gemeindemitglieder. Die Gemeinde unterhält ein Gemeindehaus, zwei Kindertagesstätten, einen Jugendkeller und einen Friedhof. Gemeinsam mit der Evangelischen Kirchengemeinde Drevenack bildet Schermbeck die „Region Ost“ des Kirchenkreises Wesel. Der Predigtdienst ist so organisiert, dass im Vertretungsfall eine Pfarrperson die Gottesdienste eines Wochenendes vollständig übernehmen kann. Diese Struktur schafft verlässliche Freiräume im Dienst: In der Regel sind ein freies Wochenende im Monat sowie ein freier Tag pro Woche vorgesehen und gut realisierbar.
Was wir uns wünschen:
Eine Person, die im Respekt vor gewachsenen Strukturen gemeinsam mit den haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden nach neuen Wegen sucht und mit Ideen und Kreativität das lebendige Gemeindeleben weiterentwickelt. Ein Pfarrehepaar ist genauso denkbar wie eine Einzelperson, auch Berufsanfänger sind willkommen.
Zu ihren/seinen Aufgaben gehören neben den Gottesdiensten die Seelsorge im Pfarrbezirk, der Konfirmandenunterricht in Zusammenarbeit mit einer der beiden hauptamtlichen Jugendleiter, die Begleitung der beiden Kindertagesstätten und die Schulgottesdienste in Kooperation mit der Gemeinschafts-Grundschule sowie der Gesamtschule. Darüber hinaus ist die neue Pfarrperson/das neue Pfarrehepaar Ansprechpartner/in für die Kirchenmusik und das „Netzwerk Schermbeck“; weiterhin obliegt ihr/ihm gemeinsam mit dem Redaktionsteam die redaktionelle Verantwortung für den vierteljährlich erscheinenden Gemeindebrief. Unterstützt in Verwaltungsangelegenheiten wird die Kirchengemeinde Schermbeck durch das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Wesel.
Was wir bieten:
Eine vertrauensvolle Mitarbeit im engagierten Presbyterium mit 44 haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden; eine lebensnahe, dynamische Gemeindearbeit mit zahlreichen Gruppen und Kreisen, ein engagiertes Gemeindebüro vor Ort. Es kann ein großzügiges Pfarrhaus mit schönem Garten in unmittelbarer Nähe von Gemeindehaus und Büro bezogen werden.
Für Fragen und ergänzende Auskünfte stehen Presbyter Volker Franken, Vorsitzender des Presbyteriums, Tel. 0177 2547712, und Pfarrer Hans Herzog, Tel. 02853 4481789, zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich auch auf unserer Internetseite www.kirche-schermbeck.de.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Auf die Pfarrstelle können sich Pfarrpersonen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
Eine aktuelle (weniger als fünf Jahre alte) Leitungsfortbildung „Prävention sexualisierte Gewalt“ und ein erweitertes Führungszeugnis müssen zusammen mit den Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte per Mail über den
Superintendenten des Kirchenkreises Wesel
Pfarrer Thomas Brödenfeld
Philipp-Reis-Straße 7-9
46485 Wesel
thomas.broedenfeld@ekir.de
an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Schermbeck.
Bewerbungsfrist: drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung.

1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Langerfeld

In der Kirchengemeinde Langerfeld ist die vom Kirchenkreis Wuppertal errichtete und von der Gemeinde zu besetzende 1. Pfarrstelle zur Entlastung der Superintendentin zu 50% zu besetzen. (Erprobung geteiltes Superintendenten-Amt)
Zur Kirchengemeinde Langerfeld gehören zurzeit knapp 5000 Gemeindemitglieder. Sie liegt im Osten Wuppertals und umfasst zwei Gemeindebezirke mit insgesamt zwei Pfarrstellen, die zurzeit von zwei Pfarrerinnen zu je 100 % besetzt sind.
Eine der Pfarrstelleninhaberinnen wird ab März 2026 im Rahmen einer Erprobung das Superintendentenamt als geteiltes Amt im Umfang von 50 % wahrnehmen. Dafür ist eine Entlastungspfarrstelle errichtet worden. Für diese Entlastungspfarrstelle (50%) suchen wir eine Pfarrperson, die Freude daran hat, die Gemeindearbeit gemeinsam im Team zu gestalten.
Als Kirchengemeinde Langerfeld ist es uns wichtig, nah bei den Menschen zu sein und mit ihnen den Glauben zu teilen, sie einzuladen, zu begleiten und zu beteiligen. Wir feiern unseren Glauben und die Gemeinschaft, sind gastfreundlich und gestalten unsere lebendige und vielfältige Gemeindearbeit gemeinsam mit Haupt- und Ehrenamtlichen. In den vergangenen Jahren haben wir ein Gottesdienstkonzept entwickelt, das sich durch ein vielfältiges Angebot an Gottesdienstformen auszeichnet, die gleichwertig nebeneinanderstehen. Unsere Arbeit findet bisher in zwei Zentren, der Alten Kirche Langerfeld mit dem Gemeindehaus Inselstraße und der Beckacker Kirche mit Gemeinderäumen statt. Es gibt eine enge Vernetzung mit Einrichtungen und Akteuren im Stadtteil.
Im Rahmen des kreiskirchlichen Weggemeinschaftsprozesses kooperieren wir jetzt schon intensiv mit unseren beiden Nachbargemeinden in der „Weggemeinschaft Ost“: Wichlinghausen-Nächstebreck und Schellenbeck-Einern. In einem intensiven Prozess haben wir uns entschieden, möglichst zum 1. Januar 2027 zu einer Gemeinde zu fusionieren. Im Miteinander der Gemeinden sind wir dabei, ein gemeinsames neues Leitbild zu entwickeln, das sich an der Emmaus-Geschichte orientiert. Wir wollen nah bei den Menschen sein. Unsere Gemeinden sind Orte der Gemeinschaft, geistlicher Gemeinschaft aber auch Gemeinschaft am gedeckten Tisch. Wir teilen Freud und Leid, nehmen Anteil, begleiten auf dem Weg. Wir haben Menschen im Stadtteil im Blick, die weniger privilegiert sind und durch das soziale Netz zu fallen drohen. Wir sind Gemeinde auf dem Weg, gehen aufeinander zu, sind auf dem Weg mit dem lebendigen Christus und folgen seiner Spur.
Schon jetzt arbeiten wir als Pfarrer*Innen der drei Gemeinden eng zusammen und sind dabei, ein zukunftsfähiges Konzept einer Gemeindearbeit unter den anstehenden Veränderungen mit Kreativität und Zuversicht zu entwickeln. Präsenz und Kontinuität in den Seelsorgebezirken vor Ort sind uns dabei ebenso wichtig wie eine gabenorientierte Verteilung in den unterschiedlichen Schwerpunkten der Gemeindearbeit. Mit einem solchen teamorientierten Modell des Pfarrdienstes haben wir in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht und möchten dieses auch für die zukünftige Gemeindearbeit weiterentwickeln.
Wir suchen eine Pfarrperson, die Freude daran hat, in einem motivierten Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen gemeindeübergreifend mitzuarbeiten.
Dabei geht es bei der Entlastung der Pfarrerin der 2. Pfarrstelle um die Übernahme von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen, Kasualien und Seelsorge. Ein Schwerpunkt dieser Pfarrstelle liegt auf der Kinder- und Familienarbeit, in der religionspädagogischen und gottesdienstlichen Begleitung von Kindergärten und Grundschulen, insbesondere der Ev. Grundschule durch entsprechende Angebote (Gottesdienste, Kinderbibelwochen u. ä.) sowie auf kinder- und familienorientierten Verkündigungsformen wie Familien- und Kinderkirche, Kinderbibelwochenenden etc. Wir freuen uns, wenn Sie sich hier teamfähig mit einbringen. Neben der Übernahme bestehender Aufgabenfelder möchten wir auch die Möglichkeit bieten, diese weiter zu entwickeln, Ideen einzubringen und so eigene Akzente zu setzen. Auch im Rahmen einer halben Stelle sind sie eingeladen, am Leitungshandeln teilzuhaben und auch so die Gemeinde aktiv mit zu gestalten.
Die Stelle unterliegt grundsätzlich der Residenzpflicht. Angesichts der Aufgabenstellung als Entlastungspfarrstelle kann eine abweichende Regelung zur Residenzpflicht getroffen werden. Bei der Suche einer Wohnung sind wir gern behilflich.
Die Stelle ist befristet an die Amtszeit der Superintendentin (8 Jahre) gekoppelt.
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes
an die Superintendentur des Kirchenkreises Wuppertal, Kirchplatz 1, 42103 Wuppertal.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Gemeindepfarrerinnen Pfarrerin Dr. Heike Ernsting
(heike.ernsting@ekir.de) und Pfarrerin Katharina Pött (katharina.poett@ekir.de).
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 PStG besitzen; Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die nach dem 1. März 2008 in den Probedienst berufen wurden und denen die Urkunde über ihre Anstellungsfähigkeit bereits ausgestellt worden ist, können sich ebenfalls bewerben. Eine Wahl ist ab dem in der Urkunde über die Anstellungsfähigkeit angegebenen Datum möglich.

Nr. 89Sonstige Stellen

Lehrkraft für Evangelische Religion im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann

Der evangelische Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine ordinierte/einen ordinierten Theolog:in (m/w/d) zur Erteilung von Evangelischem Religionsunterricht am Konrad-Heeresbach-Gymnasium in Mettmann im Stellenumfang von 50 %.
Das Konrad-Heeresbach-Gymnasium vermittelt eine hochwertige Ausbildung. Respekt, Persönlichkeit und Erfolg sind die Bausteine der Lernkultur. Die Schule liegt am Rand der Innenstadt Mettmanns und ist mit dem ÖPNV, wie mit dem PKW erreichbar.
Als Lehrer:in unterrichten und begleiten Sie gerne Jugendliche verschiedener religiöser und kultureller Hintergründe von den Jahrgängen 5 bis 13. Sie sind offen für die unterschiedlichen religiösen Prägungen der Schüler:innen und fördern ihr friedliches und respektvolles Zusammenleben. Außerdem bringen Sie Ihre seelsorgliche Kompetenz für die Schulgemeinde ein. Sie repräsentieren die evangelische Kirche im öffentlichen Raum der Schule und der Arbeitswelt.
Sehr gerne nehmen wir Sie im Team der Pfarrer:innen des Kirchenkreises auf; Sie sind beratendes Mitglied der Synode. Sie nehmen an religionspädagogischer Fortbildung teil.
Die Anstellung erfolgt im Rahmen eines Gestellungsvertrages mit der Bezirksregierung. Die Stelle kann nur mit ordinierten Personen besetzt werden.
Nähere Auskünfte erteilen:
Schulreferent Frank Wessel, 02051 965432, frank.wessel@ekir.de
Schulleiter Horst Knoblich, 02104 96720, knoblich@khgmettmann.de
Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann, Superintendent Rainer Kaspers,
Goethestraße 12, 40822 Mettmann, E-Mail superintendentur.mettmann@ekir.de
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes an den Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann,
Superintendent Rainer Kaspers, Goethestraße 12, 40822 Mettmann.

A-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kirchengemeinden an Dhünn Wupper und Rhein
und Leverkusen-Mitte

Die Evangelischen Kirchengemeinden an Dhünn Wupper und Rhein und Leverkusen-Mitte,
die zum 1. Januar 2028 fusionieren werden, besetzen eine
A-Kirchenmusiker*innenstelle 100 % unbefristet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt
(auch Bewerbungen von B-Kirchenmusiker*innen sind willkommen).
Wer freut sich auf Sie?
Wir sind zwei Gemeinden, in denen sowohl klassische als auch moderne Musik geschätzt wird. Die demnächst fusionierenden Gemeinden, die dann etwa 7.500 Gemeindemitglieder umfassen, versammeln sich um drei Kirchen: Die Christuskirche im Stadtzentrum Leverkusens, die Hoffnungskirche in Rheindorf und die Petruskirche in Bürrig.
Die Christuskirche ist als „Stadtkirche für Leverkusen“ über die Stadtgrenzen hinaus für ihre vielfältige kulturelle Arbeit bekannt. Ihr wurde 2025 der Kurt-Lorenz-Preis für ihr herausragendes Kultur- und Begegnungsprogramm verliehen. An den anderen beiden Standorten überwiegt die Stadtteilarbeit.
Uns ist Kirchenmusik sowohl im gottesdienstlichen Bereich wie auch in einem vielfältigen Chor- und Konzertangebot ein Herzensanliegen. Kirchenmusik sehen wir als einen zentralen Baustein der Gemeindeentwicklung. Dafür gibt es etliche Gestaltungsfreiräume und es stehen finanzielle Mittel zur Verfügung.
Wir wünschen uns …
  • eine*n Kirchenmusiker*in (m/w/d), der/die Menschen für das Singen und durch Musik begeistert,
  • eine Person, die die Gabe hat, Menschen zusammenzuführen und so gemeinsam im Team moderne Verkündigung ermöglicht,
  • eine belebende musikalische Gestaltung der Gottesdienste an den drei Predigtstätten (im Wechsel mit zusätzlichen Musiker*innen),
  • Freude an den vielfältigen Möglichkeiten der Chor-, Projekt- und Stadtkirchenarbeit unter Einbringung eigener Ideen. Dabei obliegt Ihnen die organisatorische Gesamtleitung der Kirchenmusik der Gemeinde.
Was bieten wir Ihnen?
  • Derzeit gibt es als feste Gruppen zwei Chöre und einen Kinderchor sowie in externer Leitung einen Posaunenchor und einen Flötenkreis.
  • Es gibt vielfältig funktionierende Kooperationen mit mehreren Kindertagesstätten und Schulen, mit denen Gottesdienste und anlassbezogene Projektarbeit stattfindet.
  • Ein freundliches und unterstützendes Team an Presbyter*innen, vier Pfarrpersonen, zwei Jugendmitarbeiterinnen, einer Diakonin und weiteren Haupt- und Ehrenamtlichen.
  • Ihnen steht ein reichhaltiges Instrumentarium zur Verfügung:
    In der Christuskirche: Eine Orgel mit 3 Manualen und 35 Registern (Harald Strutz, Baujahr 1971, generalsaniert 2016). Ein Kawai-Flügel (2005), ein Cembalo, ein E-Piano u.a.m.
    In der Petruskirche: Eine Orgel mit 2 Manualen und 27 Registern (Willi Peter, Baujahr 1964, generalsaniert 2020). Ein Yamaha Flügel, ein E-Piano u.a.m.
    In der Hoffnungskirche: Eine Orgel mit 2 Manualen und 13 Registern (Siegfried Merten, Baujahr 2006). Ein Yamaha-Klavier, ein E-Piano, ein Schlagzeug u.a.m.
  • Als Stadt bietet Leverkusen eine hohe Lebensqualität mit einem vielfältigem Kultur- und Sportangebot. Alle Schulformen sind vor Ort. Alle Wirkungsstätten sind mit ÖPNV gut erreichbar.
  • Uns ist wichtig: Sie sind mit den Aufgaben nicht auf sich allein gestellt! Es gibt mehrere qualifizierte (Kirchen-)Musiker*innen, die das musikalische Gemeindeleben auf Honorarbasis unterstützen, sowohl mit Blick auf Orgeldienste als auch bezüglich Chorarbeit. Die genauen Aufgaben werden gemeinsam abzusprechen sein.
Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der BAT/KF. Auf Wunsch steht eine Wohnung (94 qm) an der Hoffnungskirche zur Verfügung.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden bis zum 16. August 2026 erbeten
an die Vorsitzende des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Mitte,
Frau Dr. A. Lockhoff, Karl-Bosch-Straße 2, 51373 Leverkusen oder digital an leverkusen-mitte@ekir.de.
Informationen über die Gemeinden finden sich auch unter www.kirche-leverkusen-mitte.de und www.ev-kirchengemeinde-an-dhünn-wupper-und-rhein.de
Beachten Sie bitte auch die vorgesehenen Termine: 9. und 10. September 2026 (Vorgespräch mit den Bewerber*innen), 7. und 8. Oktober 2026 (Termine für den praktischen Teil der Bewerbung). Weitere Auskünfte erteilen gerne Dr. Angela Lockhoff Tel. 0214 403182 (angela.lockhoff@ekir.de) und Kreiskantorin KMD Silke Hamburger Tel. 02174 789562 (Silke.Hamburger@ekir.de).
Impressum
Herausgeberin:
Evangelische Kirche im Rheinland, Das Landeskirchenamt, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf
Telefon 0211 4562-0, E-Mail KABL.Redaktion@ekir.de
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Der Jahresabonnementpreis beträgt 28,00 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 4,95 Euro (inkl. MwSt. und Versandkosten).
Die Publikation Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland erscheint in der Regel monatlich. Das Abonnement verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern die Kündigung nicht spätestens sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgt.
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1990 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-ekir.de aufrufbar.
Gedruckt auf umweltfreundlichem
holzfrei weißem Offsetpapier, 80 g/qm;
hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff.
PVSt, Deutsche Post AG, · Entgelt bezahlt
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