.Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
Vom 26. Juni 2026
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(DVO-KGSsG)1#
Vom 26. Juni 2026
(KABl. 2026, Nr. 101, S. 243)
Aufgrund von § 11 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Januar 20202# (KABl. S. 45), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 10. Oktober 2025 (KABl. S. 383), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
###1. Abschnitt: Erweiterte Führungszeugnisse
#§ 1
Mitarbeitende
(1) Beschäftigte im Rahmen eines Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) oder einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (Ein-Euro-Job) gelten als Mitarbeitende im Sinne von § 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Für sie gilt § 5 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(2) Für Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten3# fallen, gelten die Regelungen des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und dieser Verordnung für Ehrenamtliche.
(3) In Honorarverträgen ist die Geltung des Gesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt einschließlich der Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu vereinbaren, wenn die Bewertung der Honorartätigkeit anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen die Vorlage erfordert.
#§ 2
Aufgaben des Leitungsorgans
(1) Das Leitungsorgan ist dafür verantwortlich, dass dokumentiert wird, in welchen Arbeitsbereichen ehrenamtlich Mitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter § 1 Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten fallen sowie weitere Mitarbeitende oder Honorarkräfte, für deren Personalverwaltung nicht die gemeinsame Verwaltung zuständig ist, tätig sind. Das Leitungsorgan entscheidet, für welche Arbeitsbereiche Listen mit allen dort Tätigen geführt werden, damit sichergestellt ist, dass alle erforderlichen erweiterten Führungszeugnisse eingeholt werden. Die Listen sind im Fall von Veränderungen zu aktualisieren.
(2) Das Leitungsorgan sorgt dafür, dass das erweiterte Führungszeugnis unter Beachtung der vorgesehenen Fristen eingeholt wird.
#§ 3
Aufgabe der gemeinsamen Verwaltung
Bemisst sich die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, entscheidet die gemeinsame Verwaltung in den Fällen, für die die Personalverwaltung zuständig ist, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Leitungsorgans. Die Bewertung ist zu dokumentieren.
#§ 4
Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse
Bezüglich der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse dürfen bei beruflich Beschäftigten nur der Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt worden ist, gespeichert werden. Bei ehrenamtlich Tätigen dürfen diese erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind spätestens drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit zu löschen. Weitergehende staatliche oder kirchliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#§ 5
Kosten des erweiterten Führungszeugnisses
Soweit eine Gebührenbefreiung nicht greift, trägt der Anstellungsträger oder der Träger der kirchlichen Arbeit die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses.
#§ 6
Bewertung von Art, Intensität und Dauer
Eine Orientierungshilfe für die Bewertung von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen oder Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen enthält Anlage 1.
#§ 7
Landeskirchliche Ebene
Für die landeskirchliche Ebene werden die Zuständigkeiten für die Aufgaben nach den §§ 2 und 3 von der Kirchenleitung durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
#§ 8
Definition Leitungsaufgaben
Leitungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f) Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt liegen vor, wenn
- eine Person allein oder als Mitglied eines Organs mit anderen die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit wahrnimmt oder
- einer Person ausdrücklich Leitungsaufgaben übertragen sind und diese mindestens zwei der unter Buchstabe a) beschriebenen Aspekte umfassen.
2. Abschnitt: Vertrauensperson
#§ 9
Allgemeines
(1) In jedem Kirchenkreis wird durch den Kreissynodalvorstand mindestens eine Vertrauensperson berufen.
(2) Vertrauenspersonen dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Seelsorge ausüben.
(3) Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Kontaktdaten der Vertrauensperson sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Vertrauenspersonen nehmen an den Treffen der Vertrauenspersonen in der Evangelischen Kirche im Rheinland teil.
#§ 10
Aufgaben der Vertrauensperson
Die Vertrauensperson hat folgende Aufgaben:
- Sie informiert über Verfahrenswege.
- Sie informiert über Hilfemöglichkeiten und stellt entsprechende Kontaktdaten zur Verfügung.
- Bei Bedarf unterstützt sie bei der ersten Kontaktaufnahme.
- Sie pflegt Kontakt zu den verschiedenen Stellen.
- Sie schätzt auf der Grundlage der Befähigung durch die erfolgreich absolvierte Fortbildung bei der Stabsstelle Prävention, Intervention und Aufarbeitung ein, ob ein begründeter Verdachtsfall vorliegt.
§ 11
Verdachtseinschätzung
(1) Wendet sich eine beruflich oder ehrenamtlich mitarbeitende Person (ratsuchende Person) wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot an die Vertrauensperson, hat diese folgende Möglichkeiten:
- Sie verweist die ratsuchende Person an die Ansprechstelle.
- Sie kann selbstständig einschätzen, ob ein meldepflichtiger Verdacht vorliegt.
- Sie berät den Sachverhalt mit der Ansprechstelle und teilt das Ergebnis der ratsuchenden Person mit. Die Beratung mit der Ansprechstelle erfolgt anonymisiert. Ist eine Beratung nur unter Benennung von Informationen möglich, die eine Anonymisierung ausschließt, sind die personenbezogenen Daten zu pseudonymisieren.
(2) Ist der Vertrauensperson gemeinsam mit der Ansprechstelle eine Einschätzung auf Grundlage der Sachverhaltsschilderung, ob es sich um einen begründeten Verdacht handelt, nicht möglich und ist ein begründeter Verdacht auch nicht ausgeschlossen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 16 Absatz 4.
#§ 12
Meldung eines begründeten Verdachts
(1) Im Falle einer Meldung eines begründeten Verdachts verweist die Vertrauensperson an die Meldestelle.
(2) Willigt eine ehrenamtlich mitarbeitende Person in die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber der Meldestelle ein, gilt die Meldepflicht nach § 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt als erfüllt.
(3) Die Kenntnis eines begründeten Verdachts führt nicht zu einer Meldepflicht der Vertrauensperson im Sinne von § 8 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.
(4) Ab einem vagen Verdacht (Verdachtsmomente lassen zumindest auch an sexualisierte Gewalt denken) informiert die Vertrauensperson die Superintendentin oder den Superintendenten in anonymisierter Weise.
#§ 13
Beratung von sexualisierter Gewalt betroffener Personen
Wenden sich von sexualisierter Gewalt betroffene Personen an die Vertrauensperson, gelten die Regelungen der §§ 10 bis 12 sinngemäß.
#§ 14
Datenschutz und Dokumentation
(1) Die Vertrauensperson ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland4# sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben e) und f) Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als für dreißig Jahre.
(3) Die Vertrauensperson dokumentiert die von ihr unternommenen Schritte. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden.
#3. Abschnitt: Meldestelle, Ansprechstelle und Meldepflicht
#§ 15
Meldestelle
(1) Beim Landeskirchenamt wird eine Meldestelle eingerichtet.
(2) Die Meldestelle hat die Aufgabe,
- Meldungen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegenzunehmen und
- an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention,
- an das zuständige Aufsichtsorgan zur Wahrnehmung seiner Aufsicht und
- innerhalb des Landeskirchenamts zum Zweck der allgemeinen Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften, der Dienstaufsicht über Mitarbeitende der Landeskirche, der allgemeinen Disziplinaraufsicht und der Pressearbeit weiterzuleiten,
- entsprechend der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die Evangelische Kirche in Deutschland zu melden.
(3) Betrifft die Meldung eines begründeten Verdachts alle mit Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz beauftragten Personen eines Leitungsorgans, unterbleibt eine Weiterleitung im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a).
#§ 16
Ansprechstelle
(1) Die Ansprechstelle ist eine landeskirchliche Einrichtung.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
- Beratung Betroffener sexualisierter Gewalt,
- durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit zu unterstützen, zum Beispiel durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austauschs von Präventionskräften sowie Vertrauenspersonen,
- bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anzubieten (sogenannte Interventionsberatung),
- Mitarbeitenden auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot zu beraten,
- sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen und
- mit KuBuS (Kontakt und Beratung unabhängige Stelle) zusammenzuarbeiten.
(3) Für die Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(4) Ist der Ansprechstelle aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine Einschätzung, ob es sich um einen begründeten Verdacht handelt oder nicht, nicht möglich, ist ein begründeter Verdacht auch nicht ausgeschlossen und bestehen Anhaltspunkte, dass das zuständige Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung den Sachverhalt soweit klären kann, dass eine Einschätzung möglich wird, gibt die Ansprechstelle die weitere Klärung an diese ab.
#§ 17
Hilfe bei Kontaktaufnahme
(1) Wendet sich eine ehrenamtlich tätige Person wegen der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot oder wegen der Meldung eines begründeten Verdachts an eine beruflich mitarbeitende Person oder an eine in ihr Amt berufene oder gewählte ehrenamtlich tätige Person, so ist diese Person verpflichtet, bei der Kontaktaufnahme zu der Ansprech- und Meldestelle unterstützend tätig zu werden.
(2) Meldet eine beruflich mitarbeitende Person einen Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot an die vorgesetzte Person, an ein Mitglied des Leitungsorgans oder eines Aufsichtsorgans, ist diese oder dieses verpflichtet, die beruflich mitarbeitende Person auf die Meldepflicht hinzuweisen. Vorgesetzte Personen und Mitglieder von Leitungs- oder Aufsichtsorganen sind in diesen Fällen verpflichtet, der Meldestelle Name und Kontaktdaten der meldenden Person und sofern möglich den Anlass der Meldung mitzuteilen.
#§ 18
Datenschutz und Dokumentation
(1) Die Melde- oder Ansprechstelle ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstaben e) und f) Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in den §§ 15 und 16 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu speichern. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als für dreißig Jahre.
(3) Die Ansprechstelle dokumentiert die von ihr unternommenen Schritte. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden.
#4. Abschnitt: Diakonie
#§ 19
Meldestelle beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.
(1) Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. wird für dessen freie Träger eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet.
(2) Sie hat folgende Aufgaben:
- durch allgemeine Beratung zur Präventions- und Interventionsarbeit zu unterstützen, zum Beispiel durch Definition von Standards für die Entwicklung von Schutzkonzepten, Erarbeitung von Handreichungen, Vernetzung und Koordination des fachlichen Austauschs von Präventionskräften sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren einschließlich der Schulung der Letzteren,
- bei einem begründeten Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot den Leitungsorganen Unterstützung im Rahmen des geltenden Notfall- und Handlungsplans anzubieten (sogenannte Interventionsberatung),
- Meldungen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt oder einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot entgegenzunehmen und diese bei begründetem Verdacht:
- aa) an das zuständige Leitungsorgan zur Bearbeitung und Ergreifung notwendiger Maßnahmen der Intervention und Prävention weiterzuleiten undbb) die Landeskirche zu informieren, soweit ihre allgemeine Aufsicht berührt ist,
- Mitarbeitende auf Nachfrage zur Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt oder eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot zu beraten,
- sich an der fachlichen Fortentwicklung des Themenkomplexes Umgang mit und Schutz vor sexualisierter Gewalt innerhalb der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu beteiligen,
- mit KuBuS zusammenzuarbeiten und
- entsprechend der Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu statistischen Zwecken anonymisierte Daten an die Evangelische Kirche in Deutschland melden.
(3) Beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. kann eine gemeinsame Ansprechstelle für die freien Träger errichtet werden. Diese steht den Betroffenen beratend zur Verfügung.
(4) Für die Meldestelle beim Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. gelten im Übrigen die §§ 15 und 17 bis 18 entsprechend.
#5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
#§ 20
Datenverarbeitung durch das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung
(1) Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung darf zum Zweck der Einschätzung eines Verdachts auf sexualisierte Gewalt personenbezogene Daten am Sachverhalt beteiligter Personen ohne deren Kenntnis verarbeiten, wenn die Verarbeitung nach Art und Ausmaß im Hinblick auf die Klärung eines Sachverhalts erforderlich ist. Die Hinzuziehung einer insofern erfahrenen Fachkraft im Sinne von § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zulässig.
(2) Ergibt die Klärung des Sachverhaltes, dass ein Fall unangemessenen Verhaltens im Sinne von § 2 Absatz 4 Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vorliegt, ist das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung zu den dort genannten Maßnahmen verpflichtet. Ergibt sich ein begründeter Verdacht, ist das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung zur Meldung an die Meldestelle verpflichtet. Werden die Daten der ratsuchenden Person für die Intervention benötigt, stellt die Ansprechstelle oder die Vertrauensperson den Kontakt zur ratsuchenden Person her.
(3) Im Fall eines begründeten Verdachts gilt Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung kann zusätzlich zur Beratung und Umsetzung der erforderlichen Interventionsmaßnahmen fachkundige und ortskundige Personen hinzuziehen. Es dürfen nur so viele Personen wie unbedingt notwendig hinzugezogen werden. Die fachkundigen und ortskundigen Personen, die hinzugezogen wurden, dürfen personenbezogene Daten nicht speichern.
(4) Das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung darf die nach Absatz 1 bis 3 erhobenen und ihr durch die Ansprechstelle oder Meldestelle mitgeteilten Daten nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, verarbeiten. Die den Verdacht begründenden Tatsachen sind vor der Datenerhebung zu dokumentieren. Die näheren Umstände der Datenerhebung und die Datenverarbeitung sind jeweils zeitnah zu dokumentieren. Nach Abschluss des Vorgangs darf die Dokumentation ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Rechenschaftslegung über getroffene Entscheidungen verwendet werden. Die Dokumentation ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch drei Jahre nach dem letzten Eintrag in die Dokumentation.
#§ 21
Informationspflichten
(1) Die ratsuchende Person und die meldende Person sind nach Abschluss des Verfahrens über den Ausgang zu informieren. Dabei sind die berechtigten Interessen der am Sachverhalt Beteiligten, oder gegebenenfalls dritter Personen zu wahren. Das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung ist verpflichtet, die Meldestelle nach Abschluss des Vorgangs über das Ergebnis zu informieren.
(2) Die beschuldigte Person ist durch das zuständige Leitungsorgan oder die zuständige Einrichtungsleitung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu unterrichten, sobald deren Zweck durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird, die beschuldigte Person nicht bereits von dem Umstand der Datenverarbeitung Kenntnis hat und § 18 Absatz 2 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland dem nicht entgegensteht. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Absatz 2 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland sind insbesondere der Schutz der betroffenen Person, die Wahrung der Identität der ratsuchenden oder meldenden Person sowie der Betriebsfrieden zu berücksichtigen. Für die Information betroffener und dritter Personen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Das Leitungsorgan oder die Einrichtungsleitung informiert die Meldestelle nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis.
#§ 22
Fortbildungsverpflichtung
(1) Mitarbeitende sind zu Beginn der Anstellung verpflichtet, an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilzunehmen. Die Teilnahme an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt ist in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen.
(2) Art und Umfang der Fortbildung sind abhängig von der ausgeübten Tätigkeit der zu schulenden Mitarbeitenden.
#Anlage 1
Gefährdungspotenzial nach Art, Intensität und Dauer | |
Niedrig | Hoch |
Art | |
Kein Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich | Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses möglich |
Kein Hierarchie- / Machtverhältnis | Bestehen eines Hierarchie- / Machtverhältnisses |
Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: keine Behinderung, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis | Merkmal der Schutzbefohlenen, zu denen Kontakt besteht: Behinderung, besonderes Abhängigkeitsverhältnis |
Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: höheres Alter, keine Altersdifferenz | Merkmal bei Kindern und Jugendlichen, zu denen Kontakt besteht: junges Alter, signifikante Altersdifferenz |
Intensität | |
Tätigkeit wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen. | Tätigkeit wird allein wahrgenommen. |
Sozial offener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe | Sozial geschlossener Kontext hinsichtlich – Räumlichkeit oder – strukturelle Zusammensetzung oder Stabilität der Gruppe |
Tätigkeit mit Gruppen | Tätigkeit mit einzelnem Schutzbefohlenen |
Geringer Grad an Intimität | Hoher Grad an Intimität |
Kein Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) | Wirken in Privatsphäre des Schutzbefohlenen (z. B. Körperkontakt) |
Dauer | |
Einmalig / punktuell / gelegentlich | Von gewisser Dauer / Regelmäßigkeit / umfassende Zeitspanne |
Regelmäßig wechselnde Schutzbefohlene | Dieselben Schutzbefohlenen für gewisse Dauer |