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Ordnung
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten
(PraktO)

Vom 11. April 1991

(KABl. S. 167)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 180), 9. September 1992 (KABl. S. 236), 24. Februar 1993 (KABl. S. 147), 19. März 1993 (KABl. S. 155), 2. September 1993 (KABl. S. 310), 25. Mai 1994 (KABl. S. 225), 8. Juni 1995 (KABl. S. 162), 30. August 1995 (KABl. S. 250), 31. Juli 1996 (KABl. S. 286), 4. September 1996 (KABl. S. 310), 4. September 1998 (KABl. S. 278), 23. Juni 1999 (KABl. S. 224), 5. Juli 2001 (KABl. S. 286), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 21. August 2008 (KABl. S. 326), 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131), 2. Juli 2010 (KABl. S. 179), 13. April 2011 (KABl. S. 278), 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 19. September 2012 (KABl. S. 295), 17. Juli 2013 (KABl. S. 185), 29. August 2014 (KABl. S. 319), 10. Mai 2016 (KABl. S. 162), 26. Oktober 2016 (KABl. S. 299) 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37), 22. Februar 2017 (KABl. S. 155), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121), 13. November 2019 (KABl. S. 265), 9. November 2020 (KABl. S. 284), 27. Januar 2021
(KABl. S. 55), 7. September 2022 (KABl. S. 233), 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) und 26. Juni 2024 (KABl. S. 263)

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§ 11#
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
  1. des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
  2. des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
  3. der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
  4. der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
  5. des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
  6. der Familienpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Familienpflegerin vorauszugehen hat, die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen,
  7. des Gemeindehelfers oder des Jugendsekretärs während der Zeit des Berufspraktikums nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
  8. des Gemeindepädagogen während der Zeit des Berufspraktikums nach der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen.
  9. der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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§ 22#
Praktikantenentgelt

( 1 ) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten
für den Beruf
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
2.026,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin, der Heilerziehungspflegerin
1.802,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.745,36
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt  § 20 BAT-KF3# entsprechend.
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§ 2a4#
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
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§ 35#
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin/des Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Mitarbeitenden gelten.
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§ 46#
Fernbleiben von der Arbeit

Die Praktikantin/der Praktikant darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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§ 57#
Fortzahlung des Praktikantenentgelts bei Erholungsurlaub sowie im Krankheitsfall

( 1 ) Während des Erholungsurlaubs werden als Entgelt das Praktikantenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgesetzten Bezüge gilt § 20 Absatz 6 BAT-KF entsprechend.
( 2 ) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Praktikantenentgelts. Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
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§ 68#
Vermögenswirksame Leistung

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen/Praktikanten eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Arbeitgebern die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Praktikantin/ dem Praktikanten von ihrem/seinem Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Praktikanten- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Praktikantin/dem Praktikant Praktikantenentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 79#
Jahressonderzahlung

( 1 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 v. H. des der Praktikantin/dem Praktikanten in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Praktikantenentgelts (§ 1). Bei Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Praktikantenverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Praktikantin/der Praktikant keinen Anspruch auf Praktikantenentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall hat.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate für die Praktikantinnen und Praktikanten kein Praktikantenentgelt erhalten haben wegen,
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes10#,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 750 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrages nach Satz 1 wird mit dem Praktikantenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 811#
Sonstige Arbeitsbedingungen

( 1 ) Für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für die Überstunden, für die Zeitzuschläge, für den Bereitschaftsdienst, für die Rufbereitschaft, für den Erholungsurlaub sowie für die Wechselschicht- und Schichtzulage und für die Zulage nach Anmerkung 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Abschnitts A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF sowie Anmerkung 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Abschnitts B des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF12# gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3) zu teilen.
( 2 ) Die Praktikantin/Der Praktikant erhält bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils festgelegt sind.
( 3 ) Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung für die Bewertung der Personalunterkünfte13# für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach § 5 und nach Absatz 4 Entgelt zusteht, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
( 4 ) Der Arbeitgeber, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
( 5 ) § 28 BAT-KF gilt entsprechend.
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§ 914#
Schweigepflicht

Die Praktikantin/der Praktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Arbeitgeber in ihrem/seinem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeitenden.
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§ 1015#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit nicht durch Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 1116#
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

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1 ↑ § 1 Buchst. h und i eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 180), Buchst. c gestrichen, Buchst. d bis i umbenannt in Buchst. c bis h durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Buchst. f geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 295) mit Wirkung ab 1. Oktober 2012, § 1 Buchst. j angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 185) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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2 ↑ § 2 Abs. 1 und 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 gestrichen, ehemaliger Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, § 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010, Überschrift neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juli 2013 (KABl. S. 185) mit Wirkung ab 1. Juli 2013, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. August 2014 (KABl. S. 319) mit Wirkung ab 1. Juli 2014, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 299) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. März 2024.
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3 ↑ Nr. 850.
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4 ↑ § 2a eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 295) mit Wirkung ab 1. Oktober 2012.
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5 ↑ § 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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6 ↑ § 5 Abs. 1 umbenannt in § 5, Abs. 2 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1985 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. November 1985, § 5 umbenannt in § 4 durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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7 ↑ (Ehemaliger) § 6 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Abs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Überschrift geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 250) mit Wirkung ab 1. November 1995, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 6 umbenannt in § 5 sowie geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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8 ↑ § 6 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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9 ↑ § 7 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 (KABl. S. 233) mit Wirkung vom 1. Juli 2022, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 (KABl. S. 263) mit Wirkung vom 1. Juli 2024.
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10 ↑ Nr. 825.
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11 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 1993 (KABl. S. 155), Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2005, Abs. 1 neugefasst, Abs. 2 und 3 geändert, Abs. 4 neugefast durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009 § 8 Abs. 1 bis 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. November 2019 (KABl. S. 265) mit Wirkung ab 1. Januar 2020, Abs. 4 neu gefasst und bish. Abs. 4 in Abs. 5 umbenannt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2020 (KABl. S. 284) mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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12 ↑ Nr. 850.2
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13 ↑ Nr. 844.
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14 ↑ § 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 2011 (KABl. S. 278) mit Wirkung ab 1. Mai 2011.
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15 ↑ § 10 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2016 (KABl. S. 37) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Februar 2017 (KABl. S. 155) mit Wirkung ab 15. Dezember 2016.
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16 ↑ Bisherige §§ 11 und 12 gestrichen, § 13 umbenannt in § 11 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 180)