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Geltungszeitraum von: 01.07.1983

Geltungszeitraum bis: 14.01.2019

Ordnung
für die Ausbildung und den Dienst der Gemeindehelfer in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindehelferordnung)

Vom 26. Mai 1983

(KABl. S. 108)
geändert durch Änderungsordnung vom 15. November 1994 (KABl. 1995 S. 10)

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Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 Satz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1#, § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223)2# und § 2 Satz 2 der Kirchenbeamten-Besoldungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980 (KABl. 1981 S. 13), geändert durch § 2 der Notverordnung vom 3./24. September 1981 (KABl. S. 227), beschließt die Kirchenleitung folgende Ordnung:
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§ 1
Berufung

Als Mitarbeiter im Dienst der Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge und Diakonie können Gemeindehelfer berufen werden.
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§ 23#
Grundausbildung

( 1 ) Die Grundausbildung zum Gemeindehelfer umfasst
  1. eine mindestens zweijährige theologische Ausbildung an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte und eine unter Einschluss eines Anerkennungsjahres (Berufspraktikums) mindestens dreijährige Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss oder
  2. eine mindestens dreijährige Ausbildung für kirchliche Dienste an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte und ein einjähriges berufspraktisches Jahr (§ 4).
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Einzelfällen andere gleichwertige Ausbildungen der Grundausbildung eines Gemeindehelfers gleichstellen. Es kann die Gleichstellung an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden.
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§ 3
Ausbildungsstätten

( 1 ) Ausbildungsstätten für Grundausbildungen nach § 2 Abs. 1 können anerkannt werden, wenn
  1. die zuständige Landeskirche an der Festlegung der Ausbildungsziele und an der Gestaltung der Ausbildungspläne mitwirkt,
  2. ein Vertreter der zuständigen Landeskirche an der kirchlichen Prüfung beteiligt wird,
  3. die Ausbildungsstätte die Bekenntnisgrundlagen der zuständigen Landeskirche anerkennt,
  4. die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Landesbehörde aufgrund von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (Kirchenberufeverordnung) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001)4#, festgestellt hat, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist, und
  5. die Ausbildungsstätte mit der landeskirchlichen Aufbauausbildung einverstanden ist.
( 2 ) Zuständige Landeskirche nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt.
( 3 ) Die von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätten sind in der Anlage 1 aufgeführt. Über die Anerkennung weiterer Ausbildungsstätten entscheidet das Landeskirchenamt. Liegt die Ausbildungsstätte im Bereich einer anderen Landeskirche, so ist diese vorher zu hören.
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§ 45#
Berufspraktisches Jahr

( 1 ) Das berufspraktische Jahr wird nachgewiesen durch eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst in Arbeitsfeldern eines Gemeindehelfers. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages nach der Anlage 2.
( 2 ) Im Übrigen richtet sich der Abschluss des berufspraktischen Jahres nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Ausbildungsstätte.
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§ 5
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Mit dem Abschluss der Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 oder mit der Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 erlangt der Mitarbeiter die Anstellungsfähigkeit als Gemeindehelfer.
( 2 ) Über die Anstellungsfähigkeit erhalten Mitarbeiter, die in einen ihrer Ausbildung entsprechenden Dienst im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland treten, eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes, sofern sie nicht bereits eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen besitzen.
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§ 6
Aufbauausbildung

An die Grundausbildung kann sich eine Aufbauausbildung anschließen; das Nähere regelt eine Verordnung.
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§ 7
Dienstverhältnis

( 1 ) Gemeindehelfer werden in der Regel im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen (Anlage 3).
( 2 ) Nach Maßgabe des Kirchenbeamtenrechts können Gemeindehelfer bei Diensten mit besonderer Verantwortung in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Sie führen die Amtsbezeichnung „Gemeindehelfer“ und werden in Ämter der Besoldungsgruppen eingewiesen, die den Vergütungsgruppen vergleichbarer Angestellten entsprechen.
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§ 8
Aufgaben

( 1 ) Dem Gemeindehelfer können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Wortverkündigung, besonders in Andachten, Bibelstunden, Schulgottesdiensten, Kindergottesdiensten einschließlich der Vorbereitung der Helfer und in Gemeindegruppen; die Bestimmungen über die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes bleiben unberührt6#,
  2. Gruppenarbeit für alle Altersstufen,
  3. Beratung, Seelsorge und Besuchsdienst,
  4. Planung und Durchführung, Beratung und Begleitung von gemeindlichen und übergemeindlichen Veranstaltungen,
  5. Kirchlicher Unterricht nach der von der Landessynode beschlossenen Rahmenordnung7#,
  6. Gewinnung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
  7. Erteilung evangelischer Religionslehre an Schulen, soweit die Unterrichtserlaubnis erteilt ist8#,
  8. Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu Gruppen anderer Konfessionen sowie zu kommunalen Gruppen und Dienststellen,
  9. Mitarbeit in der Verwaltung für den eigenen Aufgabenbereich.
( 2 ) Dem Gemeindehelfer können weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 9
Dienstanweisung

( 1 ) Die dem Gemeindehelfer übertragenen Dienste sind in einer Dienstanweisung nach dem Muster der Anlage 4 festzulegen.
( 2 ) In der Dienstanweisung ist auch zu bestimmen, wer dem Gemeindehelfer Weisungen für seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen und der Befugnisse des Leitungsorgans nimmt der Gemeindehelfer seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrern und anderen Mitarbeitern seines Aufgabenbereichs selbstständig wahr.
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§ 10
Fortbildung

( 1 ) Der Gemeindehelfer soll sich fortbilden. Zu besonders dazu geeigneten Veranstaltungen kann ihm Dienstbefreiung bis zu vierzehn Tagen, während der Aufbauausbildung bis zu vier Tagen im Kalenderjahr gewährt werden.
( 2 ) Der Gemeindehelfer hat die Dienstbefreiung rechtzeitig beim Leitungsorgan zu beantragen; er soll einen Vorschlag für seine Vertretung machen.
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§ 11
Besondere Regelungen

( 1 ) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Gemeindehelfer, die in der Regel Sonntagsdienst leisten, ist in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) arbeitsfrei zu halten; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
( 2 ) Bei Fragen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, sollen auf Wunsch des Gemeindehelfers sein Berufsverband und der Beauftragte der Evangelischen Kirche im Rheinland für Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie gehört werden.
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§ 12
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Wer nach den bisherigen Bestimmungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Gemeindehelfer berufen wurde, ist Gemeindehelfer im Sinne dieser Ordnung. Er erhält auf seinen Antrag eine Bescheinigung des Landeskirchenamtes über die Anstellungsfähigkeit.
( 2 ) Die theologische Ausbildung im Rahmen der Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird auch dann anerkannt, wenn sie mindestens ein Jahr gedauert hat und vor dem 1. Juli 1985 begonnen wird.
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§ 13
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Anlagen zu dieser Ordnung zu ändern und die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Diakonen- und Gemeindehelferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (KABl. S. 6, 40), geändert durch Artikel 1 des Beschlusses über die Änderung der Ordnungen für kirchliche Dienste vom 16. August 1979 (KABl. S. 149), soweit sie die Gemeindehelfer betrifft,
  2. die Abschnitte 1, 3 und 4 der Koordinierungsrichtlinien II vom 14. Juni 1973 (KABl. S. 122, 180), soweit sie die Grundausbildung der Gemeindehelfer betreffen.
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Anlage 1

(zu § 3 Abs. 3)
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Anerkannte Ausbildungsstätten

1.
Ausbildungsstätten, die eine Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindehelferordnung vermitteln:
CVJM-Sekretärschule und private Fachschule für Sozialpädagogik, Hugo-Preuß-Allee 40, 34131 Kassel
2.
Ausbildungsstätten, die eine Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindehelferordnung vermitteln:
2.1
Bibelschule des Diakonissenmutterhauses Aidlingen
Ausbildungsstätte für Gemeindehelferinnen
Darmsheimer Steige 1, 71134 Aidlingen
2.2
Seminar für evangelischen Gemeindedienst
Bibelschule der Arbeitsgemeinschaft MBK
Hermann-Löns-Straße 14, 32105 Bad Salzuflen
2.3
Fernstudium des Lutherstifts in Falkenburg
Bildungsstätte der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Falkenburg, 27777 Ganderkesee 1
2.4
Seminar für Innere und Äußere Mission
des Brüderhauses Tabor
Dürerstraße 43, 35039 Marburg
2.5
Bibelschule für Mission und Diakonie
der Frauenmission Malche e. V.
Portastraße 8, 32457 Porta Westfalica
2.6
Evangelische Missionsschule
der Bahnauer Bruderschaft Unterweissach GmbH
Im Wiesental 1, 71554 Weissach
2.7
Bibelseminar der Evangelischen Gesellschaft für Deutschland9#
Hindenburgstraße 176, 42117 Wuppertal
2.8
Evangelistenschule Johanneum Wuppertal-Barmen
Melanchthonstraße 30 – 36, 42281 Wuppertal
2.9
Marburger Bibelseminar
des Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverbandes
Schwanenallee 57, 35037 Marburg10#
2.10
Bibelschule Adelshofen
Fachschule für Theologie und Mission
Wartburgstraße 13, 75031 Eppingen11#
2.11
Prediger- und Missionsseminar und Bibelschule für Frauen
der Pilgermission St. Chrischona
CH-4125 Bettingen/Basel12# (Schweiz)
3.
Ausbildungsstätten, die eine Grundausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindehelferordnung vermittelten, die Ausbildung jedoch eingestellt haben:
3.1
Bibelschule des Frauenmissionsbundes
Berlin-Lichterfelde
3.2
Seminar für kirchlichen Dienst
Berlin-Zehlendorf
3.3
Seminar für Katechetik und Gemeindedienst
Bochum
3.4
Seminar für missionarische und kirchliche Dienste
Breklum
3.5
Diakonenanstalt Neuendettelsau
Bruckberg
3.6
Bibelschule des Darmstädter Mutterhauses Elisabethenstift
Darmstadt
3.7
Evangelisches Diakonieseminar
Denkendorf
3.8
Evangelisches Seminar für Gemeindepflege und Katechetik
Düsseldorf
3.9
Evangelisches Seminar für Wohlfahrtspflege und Gemeindedienst
Freiburg
3.10
Evangelisch-Lutherische Diakonenanstalt
Lutherstift in Falkenburg (außer Fernstudium)
Ganderkesee
3.11
Seminar für evangelischen Frauendienst des Burckhardthauses
Gelnhausen (früher Hanerau-Hademarschen)
3.12
Evangelische Diakonenanstalt Stephansstift
Hannover
3.13
Gemeindehelferinnenseminar
des Evangelisch-Lutherischen Diakonissen-Mutterhauses
Henriettenstiftung Hannover
3.14
Evangelisch-Lutherisches Wichernstift
Hannover
3.15
Seminar für kirchlich-diakonische Berufe
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Hannover
3.16
Seminar für kirchlichen Dienst
des Deutschen Evangelischen Frauenbundes
Hannover
3.17
Gemeindehelferinnenseminar der Hermannsburger Mission
Hermannsburg
3.18
CVJM-Sekretärschule
(ohne Fachschule für Sozialpädagogik)
Kassel
3.19
Diakonenanstalt Karlshöhe
Ludwigsburg
3.20
Missionsseminar Neukirchen
Neukirchen-Vluyn
3.21
Seminar für kirchliche Gemeindearbeit
Stein
3.22
Bibelschule der Rheinischen Missionsgesellschaft
Wuppertal
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Anlage 2

(zu Abs. 1 Satz 2)
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Arbeitsvertrag14#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr/Frau , geboren am , Konfession , wird für die Ableistung des berufspraktischen Jahres gem. § 4 Abs. 1 der Gemeindehelferordnung vom an für die Zeit bis zum Ablauf des bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis/dem vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand eingestellt.
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§ 2

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Ordnung über die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO) vom 26. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
( 2 ) Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindehelferordnung) vom 26. Mai 1983 (KABl. S. 108) in der jeweiligen Fassung.
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§ 3

Die Aufgaben von Herrn/Frau können in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt werden.
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§ 4

( 1 ) Herr/Frau wird in die Vergütungsgruppe (Anmerkung 2 Abs. 1 zu Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ des Allgemeinen Vergütungsgruppenplanes zum BAT-KF) eingruppiert.
( 2 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) beträgt Stunden wöchentlich.
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§ 5

Die Probezeit nach § 5 BAT-KF beträgt Monate. Sie endet mit Ablauf des .
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§ 6

(Nebenabreden)
, den
(Siegel)
(Arbeitgeber)
(Unterschriften)
(Unterschrift der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Sammlung kann bei eingesehen werden.
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Anlage 3

(zu Abs. 1)
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Arbeitsvertrag16#

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
##

§ 1

Herr/Frau , geboren am , Konfession , wird vom an auf unbestimmte Zeit/für die Zeit bis zum Ablauf des bei der Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis/dem vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als Gemeindehelfer(in) eingestellt/weiterbeschäftigt.
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§ 2

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
( 2 ) Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Gemeindehelfer in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindehelferordnung) vom 26. Mai 1983 (KABl. S. 108) in der jeweiligen Fassung.
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§ 3

Die Aufgaben von Herrn/Frau werden in einer besonderen Dienstanweisung festgelegt.
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§ 4

( 1 ) Herr/Frau wird in die Vergütungsgruppe (Fallgruppe der Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiter in der Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge und Diakonie“ in der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert.
( 2 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der Vorbereitungszeit) beträgt Stunden wöchentlich.
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§ 5

Die Probezeit nach § 5 BAT-KF beträgt Monate. Sie endet mit Ablauf des
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§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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§ 7

(Nebenabreden)
, den
(Siegel)
(Arbeitgeber)
(Unterschriften)
(Unterschrift des Gemeindehelfers)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Sammlung kann bei eingesehen werden.
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Anlage 418#

(zu Abs. 1)
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Dienstanweisung20#

für den (die) Gemeindehelfer(in)
Jesus Christus hat Ihnen seine Verheißung zugesagt. Ihnen gilt wie allen kirchlichen Mitarbeitern der Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Jesus Christus spricht: Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu eingesetzt, dass ihr hingeht und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt (Joh. 15, 16).
Dieser Zuspruch ermutige Sie, sich in die Dienstgemeinschaft einzufügen, Ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, am Leben Ihrer Gemeinde teilzunehmen und Ihre Lebensführung nach christlichen Maßstäben zu richten.
Nachdem das Presbyterium Sie als Gemeindehelfer(in) eingestellt hat, wird über Ihren Dienst Folgendes bestimmt:
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§ 1

Ihre Arbeit soll der Gemeinde helfen, den Auftrag der Kirche in Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst wahrzunehmen.
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§ 2

Sie sind dem Presbyterium unterstellt. Ihre Aufgaben nehmen Sie im Rahmen der Weisungen seines Vorsitzenden und des (z. B. Vorsitzenden eines Bezirks- oder Fachausschusses, Bezirkspfarrers) wahr.
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§ 3

( 1 ) Im Einzelnen werden Ihnen folgende Aufgaben übertragen21#:
( 2 ) Das Presbyterium kann Ihnen weitere, auch übergemeindliche Aufgaben übertragen.
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§ 4

Wenn wichtige Angelegenheiten Ihres Arbeitsbereichs verhandelt werden, nehmen Sie mit beratender Stimme an der Sitzung des Presbyteriums oder des Fach- oder Bezirksausschusses teil, sofern Sie ihm nicht ohnehin angehören.
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§ 5

Auf die Schweigepflicht nach § 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrages kirchliche Fassung/§ 26 des Kirchenbeamtengesetzes und auf das Recht zur Zeugnisverweigerung nach § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung weisen wir Sie besonders hin.
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§ 6

Das Presbyterium erwartet von Ihnen, dass Sie sich für Ihren Dienst fortbilden (§ 10 der Gemeindehelferordnung).
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§ 7

Diese Dienstanweisung kann durch Beschluss des Presbyteriums und mit Genehmigung durch den Superintendenten geändert oder ergänzt werden. Sie erhalten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
, den
(Siegel)
Das Presbyterium
der Evangelischen
Kirchengemeinde
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Gesehen:
Gemeindehelfer(in)

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Eine Ermächtigung, wie sie in § 18 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 19. Januar 1979 enthalten ist, gibt es im Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 11. Januar 2002 (Nr. 810) nicht mehr.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 Nr. 2 geändert durch Ordnung vom 15. November 1994 (KABl. 1995 S. 10) mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
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4 ↑ Nr. 990.
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5 ↑ § 4 neu gefasst durch Änderungsordnung vom 15. November 1994 (KABl. 1995 S. 10) mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
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6 ↑ Siehe hierzu insbesondere Artikel 67 Abs. 2 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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7 ↑ Siehe die Rahmenordnung für den Kirchlichen Unterricht (Nr. 280).
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8 ↑ Siehe hierzu das Merkblatt über die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen (Nr. 175).
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9 ↑ Amtliche Anmerkung: Die Ausbildungsstätte bleibt nur anerkannt für Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 1974 begonnen wurden.
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10 ↑ Das Marburger Bibelseminar wurde in die Liste der anerkannten Ausbildungsstätten aufgenommen durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. April 1992.
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11 ↑ Die Bibelschule Adelshofen wurde in die Liste der anerkannten Ausbildungsstätten aufgenommen durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 23. Januar 1997.
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12 ↑ Die Pilgermission St. Chrischona wurde in die Liste der anerkannten Ausbildungsstätten aufgenommen durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. April 1998.
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13 ↑ Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Gemeindehelferordnung ist seit Erlass dieser Ordnung den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden. Siehe zum Vergleich das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.
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14 ↑ Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Gemeindehelferordnung ist seit Erlass dieser Ordnung den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden. Siehe zum Vergleich das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.
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15 ↑ Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Gemeindehelferordnung ist seit Erlass dieser Ordnung den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden. Siehe zum Vergleich das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.
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16 ↑ Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Gemeindehelferordnung ist seit Erlass dieser Ordnung den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden. Siehe zum Vergleich das aktualisierte, im Anhang an den BAT-KF (Nr. 850) abgedruckte Arbeitsvertragsmuster.
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17 ↑ Vorspruch neu gefasst durch die Bekanntmachung über Dienstanweisungen für kirchliche Mitarbeiter vom 25. März 1988 (KABl. S. 57).
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18 ↑ Vorspruch neu gefasst durch die Bekanntmachung über Dienstanweisungen für kirchliche Mitarbeiter vom 25. März 1988 (KABl. S. 57).
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19 ↑ Amtliche Anmerkung: Dieses Muster gilt für Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer im Dienst der Kirchengemeinden. Es ist für den Dienst in Gemeinde-, Kirchenkreis- und Stadtkirchenverbänden sowie in Kirchenkreisen entsprechend zu ändern.
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20 ↑ Amtliche Anmerkung: Dieses Muster gilt für Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer im Dienst der Kirchengemeinden. Es ist für den Dienst in Gemeinde-, Kirchenkreis- und Stadtkirchenverbänden sowie in Kirchenkreisen entsprechend zu ändern.
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21 ↑ Amtliche Anmerkung: Die Aufgaben sind aus § 8 der Gemeindehelferordnung auszuwählen und klar zu umgrenzen. Dabei sind die Bedürfnisse der Kirchengemeinde und die Befähigungen des Gemeindehelfers (der Gemeindehelferin) zu berücksichtigen.