.Rahmenordnung
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Rahmenordnung
für die Konfirmandenarbeit
Vom 14. Januar 2011
(KABl. 2013, S. 108)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
Die Konfirmandenarbeit ist nach der Kirchenordnung und der Lebensordnung in die Jugend- und Erwachsenenarbeit und in das gottesdienstliche Leben der Gemeinde einbezogen.1#
####I. Alter der Konfirmandinnen und Konfirmanden
Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Regel, nachdem die Jugendlichen das 12. Lebensjahr vollendet haben.
#II. Dauer der Konfirmandenarbeit
- Die Konfirmandenarbeit umfasst mindestens 90 Lerneinheiten (Zeiteinheit: 45 Minuten), die sich in der Regel über zwei Jahre erstrecken.
- Sie beginnt spätestens nach den Sommerferien und endet in der Regel zwischen Ostern und Pfingsten des übernächsten Jahres mit dem Konfirmationsgottesdienst.
III. Organisation und Durchführung der Konfirmandenarbeit2#
- Zur Gestaltung können verschiedene Organisationsformen entsprechend der thematischen Vorhaben und örtlichen Gegebenheiten benutzt werden:
- Einzelstunden,
- Blockstunden,
- Wochenendseminare,
- Freizeitseminare und „Konfi-Camps“,
- Konfirmandenpraktikum,
- Kurssystem.
- Die Größe einer Konfirmandengruppe soll 25 Jugendliche nicht überschreiten.
- Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen äußeren Voraussetzungen zu schaffen (§ 16 Absatz 2 der Lebensordnung). In diesem Sinne sind notwendig: die Bereitstellung zweckmäßig eingerichteter Räume, die sich für eine vielgestaltige Arbeit mit den Jugendlichen eignen, finanzielle Mittel für Unterrichtsmaterialien, Anschaffung von Medien u.a.
- Die Konfirmandenarbeit kann für verschiedene Pfarrbezirke bzw. Gemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
- Wo es sich aus pädagogischen Gründen empfiehlt, sollen übergemeindliche Gruppen gebildet werden.
- Die Kirchengemeinde soll sich darum bemühen, außer den Pfarrerinnen und Pfarrern andere geeignete Personen zur Mitarbeit in der Konfirmandenarbeit zu gewinnen.
- Die Konfirmandenarbeit ist vom Leitgedanken der Inklusion getragen. Es soll allen Jugendlichen ermöglicht werden, sich mit Gleichaltrigen auf die Konfirmation vorzubereiten.
IV. Kritische Begleitung durch die Gemeinde3#
- Öffentlich durchgeführte Veranstaltungen (z.B. vorbereitete Gottesdienste, Ausstellungen, Elternabende, gemeinsame Arbeit von Eltern und Konfirmanden) sollen Presbyterinnen und Presbytern, Erziehungsberechtigten und Gemeindemitgliedern Formen und Ergebnisse der Konfirmandenarbeit vorstellen.
- Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f) der Kirchenordnung ist das Presbyterium für die Zulassung zur Konfirmation zuständig.
V. Abendmahl4#
In der Regel nehmen getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden nach entsprechender Vorbereitung während der Konfirmandenzeit am Abendmahl teil. Die Gemeinden beachten in ihrer Konfirmationspraxis den Zusammenhang von Taufe, Abendmahl und Konfirmation (Artikel 32 der Kirchenordnung).
#VI. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Die Konfirmandenarbeit wird in der Regel durch die Pfarrerin oder den Pfarrer erteilt. Das Presbyterium kann auch beruflich Mitarbeitenden und Gemeindemitgliedern, die für diesen Dienst geeignet sind, bestimmte Abschnitte der Konfirmandenarbeit oder besondere Unterrichtseinheiten zur selbstständigen Durchführung übertragen.
- Das Presbyterium soll allen in der Konfirmandenarbeit Mitarbeitenden die Möglichkeit geben sich fortzubilden.
- Den in der Konfirmandenarbeit Mitarbeitenden, die nicht beruflich im kirchlichen Dienst stehen, kann von der Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Das Nähere regeln Richtlinien des Landeskirchenamtes5#.
VII. Durchführung
Über die Form, in der die Konfirmandenarbeit im Rahmen dieser Bestimmungen gestaltet wird, entscheidet das Presbyterium.
Änderungen, die ihre Entsprechung nicht in der Rahmenordnung finden, sind als Beschluss des jeweiligen Presbyteriums mit einer Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Rahmenordnung für den Kirchlichen Unterricht vom 15. Januar 1976 (KABL S. 20) wird durch diese Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit vom 14. Januar 2011 ersetzt.
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1 ↑ “Präambel“ geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
1 ↑ “Präambel“ geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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2 ↑ Absatz III, Nr. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
2 ↑ Absatz III, Nr. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ Absatz IV, Nr. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
3 ↑ Absatz IV, Nr. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.