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Geltungszeitraum von: 01.04.2008

Geltungszeitraum bis: 04.09.2018

Richtlinien über Vertretungskosten
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 10. März 2008

(KABl. S. 178)

Für die Zahlung von Honoraren für die Vertretung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wird den Kirchengemeinden folgende Regelung empfohlen:
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§ 1

( 1 ) Vertreterinnen und Vertreter von haupt- oder nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern erhalten als Honorar den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der sich nachstehend ergebenden Entgeltgruppe des BAT-KF.
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis
Entgeltgruppe 2
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis
Entgeltgruppe 3
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (C-Kirchenmusikerinnen/ C-Kirchenmusiker)
Entgeltgruppe 6
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusikerinnen/B-Kirchenmusiker) in B- oder A-Stellen
Entgeltgruppe 9
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker) in B-Stellen
Entgeltgruppe 10
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker) in A-Stellen
Entgeltgruppe 11
Das Honorar soll den Betrag der Vertretungskosten nach der Verordnung über die Vertretungskosten für Theologen und Theologinnen1# nicht übersteigen.
Dem Honorar ist die Arbeitszeit nach der Anlage der Ordnung für den Dienst der nebenamtlichen Kirchenmusiker2# (NKMusO) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
( 2 ) Im Falle von § 18 der Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker3# vom 10. Februar 1966 wird kein Honorar gezahlt.
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§ 2

Die notwendigen Fahrtkosten werden zusätzlich erstattet.
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§ 3

Soweit vor Inkrafttreten dieser Richtlinien höhere Honorarsätze gezahlt wurden, kann es dabei verbleiben.
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§ 4

Die Richtlinien treten am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen4# außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 735.
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2 ↑ Die Ordnung ist zum 31. Juli 2011 außer Kraft getreten.
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3 ↑ Die Ordnung ist zum 31. Juli 2011 außer Kraft getreten.
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4 ↑ Siehe die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 21. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 45).