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Geltungszeitraum von: 01.01.1966

Geltungszeitraum bis: 31.07.2011

Ordnung
für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 10. Februar 1966

(KABl. S. 71)
geändert durch Art. I des Beschlusses über die Änderung des Dienstrechts für haupt- und nebenberufliche Kirchenmusiker vom 24. Februar 1977 (KABl. S. 43) und Arbeitsrechtsregelung vom 10. Dezember 1992
(KABl. 1993, S. 82)

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Redaktioneller Hinweis zum Außer-Kraft-Treten dieser Ordnung:
Durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) traten diejenigen Regelungen dieser Ordnung, die nach den Bestimmungen der Arbeitsrechtsregelungsgesetze einer Arbeitsrechtsregelung vorbehalten sind, mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft. Die verbleibenden Bestimmungen dieser Ordnung traten gem. § 22 Abs. 2 der Kirchenmusikordnung vom 10. Juni 2011 (KABl. S. 332) mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
Aufgrund von Artikel 103 Absatz 5 der Kirchenordnung1# werden zur Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker folgende Grundsätze und Richtlinien beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Hauptamtliche Kirchenmusiker werden von Kirchengemeinden zur Leitung und Pflege der gottesdienstlichen Musik, insbesondere des Gemeinde- und Chorgesangs, berufen.
( 2 ) Für die Voraussetzungen zur Anstellung der hauptamtlichen Kirchenmusiker gelten die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern2# und über die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt3# vom 11. November 1960 in der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (KABl. 1963 S. 54).
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§ 24#

( 1 ) Als hauptamtlicher Kirchenmusiker darf nur angestellt werden, wer die Große oder Mittlere Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche der Union (A- oder B-Kirchenmusiker) erworben hat und mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden tätig ist. Für die Einstellung ist der Stellenplan für hauptberufliche Kirchenmusiker maßgebend.
( 2 ) Wer die kirchenmusikalische A- oder B-Prüfung bestanden hat, aber die Große oder Mittlere Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche der Union noch nicht besitzt, darf bis zum Erwerb dieser Urkunde nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden.
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§ 3

Der Kirchenmusiker wird, sofern er nicht in ein Beamtenverhältnis berufen wird, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages angestellt (Muster s. Anlage).
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§ 4

Die Aufgaben des Kirchenmusikers ergeben sich aus dieser Ordnung. Darüber hinaus sind die Aufgaben im Einzelnen entsprechend den örtlichen Verhältnissen in einer Dienstanweisung festzulegen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug zu nehmen ist.
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§ 5

( 1 ) Ein Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusiker) kann vom Presbyterium bei entsprechender Vorbildung neben dem kirchenmusikalischen Dienst vertraglich auch zu anderen kirchlichen Diensten in der Gemeinde, insbesondere zur Erteilung von kirchlichem Unterricht (Christenlehre) herangezogen werden. Bei der Bemessung des zeitlichen Umfangs der kirchenmusikalischen und der anderen Dienste müssen angemessene Vorbereitungszeiten berücksichtigt werden.
( 2 ) Übt der Kirchenmusiker neben der kirchenmusikalischen Tätigkeit gemäß Absatz 1 noch eine andere Tätigkeit in der Gemeinde aus, so kann er von einzelnen kirchenmusikalischen Aufgaben befreit werden. In diesem Falle sind in der Dienstanweisung Art und Umfang (Zeitdauer) der kirchenmusikalischen und der anderen Tätigkeit klar abzugrenzen. Die andere Tätigkeit soll im Allgemeinen nicht mehr als ein Drittel der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit des Kirchenmusikers umfassen,
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§ 6

Der Kirchenmusiker wird im Gottesdienst der Gemeinde in sein Amt eingeführt und für seinen Dienst verpflichtet.
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§ 75#

( 1 ) Der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kirchenmusik in der Gemeinde den Auftrag erfüllt, der ihr im Dienst des Evangeliums zukommt. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich auf die gesamte Kirchenmusikpflege der Gemeinde. Der Kirchenmusiker hat darauf bedacht zu sein, dass seine Leistungen strengen künstlerischen und liturgischen Maßstäben genügen.
( 2 ) Sofern die Dienstanweisung nichts anderes bestimmt, umfasst der Dienst des Kirchenmusikers die Aufgaben des Chorleiters und des Organisten. Er hat das gottesdienstliche Singen der Gemeinde zu leiten und zu pflegen und für eine reiche und vielseitige Entfaltung des Chor- und Einzelgesangs und für das Orgel- und sonstige Instrumentalspiel zu sorgen.
( 3 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aufführung aller urheberrechtlich geschützten Kompositionen der GEMA mitgeteilt werden.
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§ 8

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten (einschließlich Schulgottesdiensten), Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde verpflichtet. Dies gilt nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für etwa neu einzurichtende Gottesdienste und Veranstaltungen.
( 2 ) Wirkt der Kirchenmusiker bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und Veranstaltungen mit, die im Bereich der Kirchengemeinde stattfinden, aber nicht von ihr durchgeführt werden, so steht ihm dafür eine Entschädigung zu. Die Mindesthöhe der ihm dafür zustehenden Entschädigung und die Art ihrer Einziehung wird vom Presbyterium festgelegt.
( 3 ) Werden bei Taufen, Trauungen und Beerdigungen von einem Dritten zusätzliche Leistungen gewünscht, so hat der Kirchenmusiker dem nach Möglichkeit zu entsprechen. Für diesen Dienst kann der Kirchenmusiker mit dem Auftraggeber eine Entschädigung vereinbaren.
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§ 9

Der Kirchenmusiker soll den Gemeindegesang in jeder Weise fördern. Das geschieht u. a. durch
  1. Veranstaltungen von Gemeindesingstunden, in denen auch unbekanntes Liedgut des Gesangbuches erlernt wird;
  2. Singen mit den Kindern in Kindergottesdiensten, Christenlehre und Konfirmandenunterricht;
  3. Singen mit den Gemeindegruppen (z. B. Jugendkreis, Frauenhilfe, Männerkreis).
In die Singarbeit sind Wochenlied und liturgische Gesänge einzubeziehen.
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§ 10

( 1 ) Dem Kirchenmusiker obliegt die Leitung des Chorgesanges. Sofern in der Gemeinde ein Kirchenchor noch nicht besteht, muss er bemüht sein, ihn zu bilden. Er wählt die Mitglieder nach ihrer Eignung aus.
( 2 ) Der Kirchenmusiker soll die Chorarbeit in der Gemeinde organisch auf dem Fundament der Singarbeit mit den Kindern und der Jugend aufbauen mit dem Ziel, neben dem Kirchenchor auch andere Chorgemeinschaften ins Leben zu rufen und in den Dienst der Kirchenmusik zu stellen (z. B. Kinderchor, Choralsingschule, Kurrende, Liturgischer Chor, Singkreis, Oratorienchor).
( 3 ) Der Kirchenmusiker soll bemüht sein, dass in den sonntäglichen Hauptgottesdiensten möglichst häufig ein Chor mitwirkt. Ein Wechsel des Kirchenchores mit den anderen Chorgemeinschaften der Gemeinde ist dabei anzustreben.
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§ 11

( 1 ) Das Orgelspiel des Kirchenmusikers soll, auch in der Improvisation, an der Liturgie ausgerichtet sein und sich dem Gottesdienst in seiner jeweiligen Gestalt einfügen. Es muss künstlerischen Ansprüchen genügen.
( 2 ) Für die Einleitung des Gemeindegesanges verdient die choralgebundene Orgelmusik den Vorzug. Das Orgelspiel zum Gemeindegesang muss ein sinnvoll differenziertes Begleiten sein; gelegentlich kann bei hierfür geeigneten Liedern oder Strophen auf die Orgelbegleitung verzichtet werden. Zu bestimmten Zeiten des Kirchenjahres (z. B. am Karfreitag und an Bußtagen) kann die Orgel ganz schweigen und der Kirchenmusiker oder der Chor die Führung des Gemeindegesanges übernehmen.
( 3 ) Die Übung, den Orgelchoral beim Choralsingen als „Orgelvers“ mit dem Gemeinde- und Chorgesang abwechseln zu lassen, sollte als eine Aufgabe gottesdienstlichen Orgelspiels wieder aufgenommen werden.
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§ 12

Stehen dem Kirchenmusiker geeignete Sänger und Instrumentalisten zur Verfügung, so können diese beim Alternatim-Musizieren der Gemeindeglieder und bei der Kantoreipraxis eingesetzt werden. Darüber hinaus soll er mit ihnen die gottesdienstliche Literatur für begleiteten Einzelgesang pflegen.
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§ 13

( 1 ) Nach Möglichkeit soll der Kirchenmusiker einen Instrumentalkreis, z. B. einen Bläserchor, bilden oder die Leitung eines bereits bestehenden Instrumentalkreises übernehmen.
( 2 ) Mit dem Bläserchor soll er das musikalische Brauchtum der Gemeinde pflegen (z. B. Turmmusiken, Kurrendeblasen, Blasen bei Beerdigungen und auf dem Friedhof). Wirkt der Bläserchor im Gottesdienst mit, so geschieht das neben der Begleitung des Gemeindegesangs vorzugsweise durch freie Einleitungen und Nachspiele, durch Choralvorspiele und -intonationen, durch selbstständige „Bläserverse“ beim Alternatim-Musizieren und durch Mitwirkung bei der Kantoreipraxis.
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§ 14

( 1 ) Pfarrer und Kirchenmusiker können mit Zustimmung des Presbyteriums musikalisch besonders ausgestaltete Gottesdienste (z. B. Metten und Vespern) einrichten.
( 2 ) In besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen soll der Kirchenmusiker vor allem die großen Chor- und Orgelwerke aufführen, deren Ausmaße eine Aufführung im sonntäglichen Gottesdienst ausschließen.
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§ 15

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, an seiner Fortbildung zu arbeiten und die dazu gebotenen Gelegenheiten wahrzunehmen. In den fachlichen Angelegenheiten erhält er Beratung und Förderung durch den Kirchenmusikwart.
( 2 ) Er hat insbesondere an den vom Landeskirchenmusikwart oder dessen Beauftragten einberufenen kirchenmusikalischen Arbeitstagungen und Kursen teilzunehmen und im Falle seiner Verhinderung unter Angabe des Grundes rechtzeitig Mitteilung zu machen. Die Teilnahme hat er unter Mitteilung der Vertretungsregeln dem Presbyterium anzuzeigen.
( 3 ) Die Teilnahme an den Kirchenmusikerkonventen gehört zu den Dienstpflichten des Kirchenmusikers. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Wird der Kirchenmusiker zu sonstigen (kirchen-)musikalischen Arbeitstagungen und Kursen eingeladen, deren Besuch im Interesse seiner Fortbildung liegt, so soll das Presbyterium ihm den benötigten Urlaub erteilen. Die Beurlaubung wird bis zur Dauer von 14 Tagen im Jahr nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 5 ) Die Kosten für Arbeitstagungen, Kurse und Konvente gemäß Absatz 2 und 3 werden von der Kirchengemeinde nach den Reisekostenbestimmungen6# getragen. Werden die baren Auslagen für Arbeitstagungen und Kurse gemäß Absatz 4 nicht von anderer Seite getragen, so kann die Kirchengemeinde sie erstatten.
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§ 16

( 1 ) Die Gemeinde stellt dem Kirchenmusiker für die Chorarbeit einen geeigneten Raum mit Instrument zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
( 2 ) Die Instrumente der Gemeinde stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung.
( 3 ) Die Erteilung von Unterricht an der Orgel (bzw. an anderen gemeindeeigenen Instrumenten) und ihre Überlassung zu Übungszwecken an Schüler des Kirchenmusikers bedürfen der Genehmigung des Presbyteriums, das auch über die Erstattung der entstehenden Kosten entscheidet.
( 4 ) Über die Überlassung der Orgel an Dritte entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit dem Kirchenmusiker.
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§ 17

( 1 ) Der Kirchenmusiker ist für die sorgfältige Behandlung der von ihm benutzten Instrumente der Gemeinde verantwortlich. Er hat sie stets unter Verschluss zu halten, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben, größere Schäden unverzüglich dem Presbyterium zu melden. Insbesondere sind die Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege zu beachten.
( 2 ) Die für die dienstliche Tätigkeit des Kirchenmusikers erforderliche Orgel- und Chorliteratur wird von der Gemeinde beschafft. Die Noten und Bücher bleiben ihr Eigentum; sie sind von dem Kirchenmusiker sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und in ein Bestandsverzeichnis einzutragen.
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§ 18

Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, in seiner Gemeinde unentgeltlich, gegen Ersatz barer Auslagen, Vertretungen zu übernehmen.
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§ 19

Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber seiner Kirchengemeinde soll der Kirchenmusiker bereit sein, ihm vom Kirchenkreis oder von der Landeskirche übertragene übergemeindliche Aufgaben zu übernehmen.
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§ 20

( 1 ) Der jährliche Erholungsurlaub des Kirchenmusikers ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt.
( 2 ) Der Kirchenmusiker erhält als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem zu bestimmenden Wochentage.
( 3 ) Der Kirchenmusiker soll für die Zeit seines Erholungsurlaubs und seiner sonstigen Verhinderung (z. B. infolge Krankheit) einen geeigneten Vertreter stellen, soweit ihm das nicht durch besondere Umstände (wie z. B. plötzliche oder langwierige Erkrankung) unmöglich ist. Die Kosten der Vertretung trägt bei Urlaub und unverschuldeter Behinderung die Kirchengemeinde.
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§ 21

Dem Kirchenmusiker soll Gelegenheit gegeben werden, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer die kirchenmusikalische Arbeit, insbesondere die musikalische Ausgestaltung der Gottesdienste, auf längere Sicht zu planen und festzulegen. Sind mehrere Pfarrer oder mehrere Kirchenmusiker in der Gemeinde tätig, so lädt der Vorsitzende des Presbyteriums oder des vom Presbyterium bestellten kirchenmusikalischen Ausschusses Pfarrer und Kirchenmusiker zu den gemeinsamen Besprechungen ein.
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§ 22

( 1 ) Die Lieder für den Gemeindegesang werden vom Pfarrer ausgewählt, soweit sie nicht im Wochenliedplan festliegen oder in den in § 21 genannten regelmäßigen Besprechungen gemeinsam festgelegt werden. Mit Ausnahme des Liedes nach der Predigt sind sie dem Kirchenmusiker möglichst früh, spätestens bis zum Mittag des vorhergehenden Tages, mitzuteilen. Ist die Mitwirkung des Kirchenchores beim Wechselgesang vorgesehen, so muss der Kirchenmusiker die Mitteilung über die angesetzten Lieder spätestens am Tage vor der letzten regelmäßigen Probe des Chores in den Händen haben.
( 2 ) Im Übrigen ist die Auswahl der musikalischen Werke für den Gottesdienst und die Amtshandlungen dem Kirchenmusiker im Rahmen der in § 21 vorgesehenen Verständigung mit dem Pfarrer vorbehalten.
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§ 23

( 1 ) Wenn andere Chore und Instrumentalkreise als die der Gemeinde und andere Orgelspieler herangezogen werden sollen, so soll vorher ein Einverständnis zwischen Kirchenmusiker und Presbyterium herbeigeführt werden.
( 2 ) Sollen Gesangs- und Instrumentalsolisten in den Gottesdiensten, bei Amtshandlungen und kirchenmusikalischen Veranstaltungen herangezogen werden, so kann der Kirchenmusiker widersprechen, wenn sie unzulängliche Leistungen zeigen oder ungeeignete Musikstücke vortragen wollen. Kann der Kirchenmusiker seine Bedenken nicht zurückstellen, so braucht er bei der Darbietung der Solisten nicht mitzuwirken; zur Mitwirkung im übrigen Teil des Gottesdienstes, der Amtshandlung oder der kirchenmusikalischen Veranstaltung bleibt er verpflichtet.
( 3 ) Werden andere Kräfte mit der Sing- und Chorarbeit in einem Arbeitskreis oder einer Einrichtung der Gemeinde beauftragt, so muss das zur Wahrung der Einheitlichkeit der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde im Benehmen mit dem Kirchenmusiker geschehen.
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§ 24

Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrer und Kirchenmusiker über musikalische, liturgische und künstlerische Fragen des kirchenmusikalischen Dienstes sind vom Presbyterium zu entscheiden. Die Beteiligten können den Kirchenmusikwart gemäß § 5 der Kirchenmusikalischen Fachaufsichtsordnung7# um Vermittlung bitten.
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§ 25

Der Kirchenmusiker soll zu den Sitzungen des Presbyteriums und der Gemeindeausschüsse in wichtigen Angelegenheiten seines Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.8# Er kann auch an Haushaltsberatungen mit beratender Stimme zugezogen werden, soweit es sich um die Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der Kirchenmusikpflege (z. B. jährlicher Choretat, Beschaffung von Noten und Instrumenten) handelt. Dem Kirchenmusiker soll die Möglichkeit gegeben werden, wichtige Fragen seines Verantwortungsbereiches in einer Sitzung des Presbyteriums selbst vorzutragen.
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§ 26

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Allgemeine Dienstanweisung für hauptberufliche Kirchenmusiker vom 1. August 1941 (GBl. der DEK S. 37), außer Kraft.
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Anlage  

zu § 3 der Ordnung9#
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Arbeitsvertrag

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1

Herr/Frau , geboren am , Konfession , wird ab auf unbestimmte Zeit/für die Zeit bis zum Ablauf des
(Datum, Ereignis)
beider Kirchengemeinde/dem Gemeindeverband/dem Kirchenkreis/dem  vorbehaltlich der Genehmigung des
als Kirchenmusiker eingestellt/weiterbeschäftigt.
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§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten
  1. die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 19. Januar 1979 (KABl. S. 223) und seinen Änderungen geregelt sind.
Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis die Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Februar 1966 (KABl. S. 71) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3

Die Aufgaben von Herrn/Frau ergeben sich aus der anliegenden Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker vom 10. Februar 1966 (KABl. S. 71) in der jeweils geltenden Fassung und aus der anliegenden Dienstanweisung vom .
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§ 4

( 1 ) Herr/Frau wird in die Vergütungsgruppe BAT-KF (Fallgruppe der Berufsgruppe „Kirchenmusiker“ in der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert.
( 2 ) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich.10#
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§ 5

Die Probezeit gemäß § 5 BAT-KF beträgt Monate. Sie endet mit Ablauf des .
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§ 6

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
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§ 7

Die Gebühren für die Mitwirkung bei Amtshandlungen fließen der Kasse der Anstellungskörperschaft zu.
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§ 8

Nebenabreden
(Siegel)
, den
(Mitarbeiter)
(Arbeitgeber)
Die genannten Vorschriften sind in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland abgedruckt. Die Sammlung kann bei eingesehen werden.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 950.
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3 ↑ Nr. 960.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Dezember 1992 (KABl. 1993, S. 82).
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5 ↑ § 7 Abs. 3 angefügt durch Beschluss vom 24. Februar 1977 (KABl. S. 43).
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6 ↑ Siehe das Reisekostenrecht-KF (Nr. 790).
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7 ↑ Die „Kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung“ ist mit dem In-Kraft-Treten des Kirchenmusikgesetzes (Nr. 950) zum 1. April 1997 aufgehoben worden, ohne dass die Ordnung für den Dienst der hauptamtlichen Kirchenmusiker daran angepasst wurde. Inhaltlich entsprechende Regelungen zur ehemaligen „Kirchenmusikalischen Fachaufsichtsordnung“ finden sich sinngemäß in Abschnitt III - Kirchenmusikalische Fachberatung - des Kirchenmusikgesetzes.
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8 ↑ Siehe hierzu Art. 26 Abs. 1 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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9 ↑ Anlage neu gefasst durch Bekanntmachung über Arbeitsvertragsmuster für kirchliche Mitarbeiter vom 3. September 1980 (KABl. S. 166). Der Arbeitsvertrag als Anlage zur Ordnung für hauptamtliche Kirchenmusiker ist seit 1992 den geänderten Bestimmungen im Arbeits- und Tarifrecht nicht angepasst worden.
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10 ↑ Amtliche Anmerkung: Einschließlich der Vorbereitungszeit.