.

Gesetzesvertretende Verordnung
über die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften
gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Rheinland-Westfalen
(Sanierungsgelderstattungsverordnung – SGEVO)

Vom 16. März 2018

(KABl. S. 89)

Aufgrund von Artikel 3a Absatz 2, Artikel 148 Absatz 3 Buchstabe l) und Artikel 150 Absatz 1 der Kirchenordnung1# in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen2# erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Notverordnung:
####

§ 1
Geltungsbereich/Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser gesetzesvertretenden Notverordnung gelten für die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden, ihre kirchlichen Verbände sowie ihre selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen.
#

§ 2
Gemeinsame Erklärung

( 1 ) Zur Absenkung des an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) zu entrichtenden Stärkungsbeitrages sowie zur Vermeidung von Vermögensnachteilen zu Lasten der Beitragszahler wird die Kirchenleitung ermächtigt, für alle in § 1 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung gegenüber der KZVK abzugeben.
Die Erstattungsansprüche derjenigen Körperschaften und Einrichtungen, für die die Kirchenleitung einen Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 20173#“ (ARK-Regelung) in Verbindung mit der Satzung der KZVK4# gestellt hat, werden der KZVK als eine gemeinsame Einmalzahlung zur Verfügung gestellt. Diese wird durch die KZVK auf die in § 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen gemäß dem jeweiligen Anteil an den Stärkungsbeiträgen aufgeteilt und ihnen als Gegenwartwert gutgeschrieben. Daraus resultiert gem. § 64 der Satzung der KZVK eine Reduktion des Stärkungsbeitrages der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung.
( 2 ) In Bezug auf die Regelungen des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 der ARK-Regelung in Verbindung mit § 64 der Satzung der KZVK werden die Beteiligten, für die die Kirchenleitung einen gemeinsamen Antrag gem. Absatz 1 gestellt hat, von der KZVK in Bezug auf die Einmalzahlung als ein Beteiligter behandelt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann für die Dauer des Erhebungszeitraumes gem. § 63 der Satzung der KZVK alle weiteren Erklärungen gegenüber der KZVK für die Einrichtungen gem. § 1 abgeben, soweit diese die Erstattungsansprüche dieser Körperschaften oder Einrichtungen gegen die KZVK, die daraus gebildete gemeinsame Einmalzahlung und den jeweiligen Gegenwartwert gem. § 64 der Satzung der KZVK betreffen.
#

§ 3
Einzelne Anträge zur Sanierungsgelderstattung/Erstattungsansprüche
zwischen Beteiligten

( 1 ) Einzelne Erklärungen der in § 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen gegenüber der KZVK , in denen ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurde, geltend gemacht wird, sind wegen des gemeinsamen Antrages gem. § 2 ausgeschlossen.
( 2 ) Aufgrund der gemeinsamen Einmalzahlung und des Ausgleichs gem. § 2 sind Erstattungsansprüche zwischen Körperschaften oder Einrichtungen, die Personal im Zeitraum der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK übertragen haben, ausgeschlossen.
#

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Nr. 400.
#
3 ↑ Nr. 833.
#
4 ↑ Nr. 830.