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Schulordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland (SchulO)

Vom 24. November 2023

(KABl. 2024, S. 25)

Aufgrund des § 14 des Kirchenschulgesetzes für die Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie für die Schulen, an denen Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland beteiligt sind (Kirchenschulgesetz – KSchulG)1# vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 66) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche folgende Schulordnung beschlossen:
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für alle der kirchlichen Schulaufsicht unterliegenden Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie sichert die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Schulträgerin, Schülerschaft, Lehrerschaft und Eltern. Sie konkretisiert die im Kirchengesetz der Evangelischen Kirche für die Schulen (KSchulG) festgelegten Grundsätze.
( 2 ) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach dieser Ordnung nehmen die nach bürgerlichem Recht Personensorgeberechtigten oder anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen wahr, denen die Erziehung mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist. Das Einverständnis der Personensorgeberechtigten ist der Schulleitung nachzuweisen.
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§ 2
Schuljahr und Ferien

Der Schuljahresbeginn, das Schuljahresende und die Termine für die Schulferien entsprechen denen der öffentlichen Schulen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Schule ihren Sitz hat. Abweichungen von der Ferienregelung sind durch Beschluss der Schulkonferenz oder Gesamtkonferenz möglich.
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§ 3
Schülerinnen und Schüler

( 1 ) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht,
  1. über Ziele und Inhalte des Unterrichts und der Schulorganisation sowie über sie bzw. ihn betreffende Angelegenheiten im Sinne des § 14 Absatz 1 informiert zu werden,
  2. in Fragen der Schullaufbahn und Berufsfindung im Sinne des § 14 Absatz 2 beraten zu werden sowie im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkungsrechte an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule mitzuwirken.
( 2 ) Jede Schülerin und jeder Schüler hat die Pflicht,
  1. die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Erfüllung des besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrags im Sinne des § 3 KSchulG gefährden könnte,
  2. die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten und die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln.
( 3 ) Von jeder Schülerin und jedem Schüler wird erwartet, dass sie bzw. er sich dem Alter und der Entwicklung entsprechend für die Grundsätze und Ziele der evangelischen Schule (§ 4 KSchulG) einsetzt und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligt.
( 4 ) Die volljährige Schülerin und der volljährige Schüler haben die Pflicht, die Schule unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Krankheit oder andere zwingende Gründe den Schulbesuch verhindern.
( 5 ) Eine von der Schülerin oder dem Schüler angefertigte Arbeit kann von der Schule aus wichtigem Grund einbehalten werden. Die Schülerin oder der Schüler sind zu informieren und zum Abholen der Arbeit aufzufordern, sobald der wichtige Grund entfallen ist. Soweit die Arbeit zum Ende des Schuljahres oder nach Abschluss von sechs Monaten nicht abgeholt wurde, kann sie durch die Schulleitung vernichtet werden.
( 6 ) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule. Nach Ablauf von zehn Jahren können sie vernichtet werden, soweit die staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
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§ 4
Eltern

( 1 ) Die Eltern unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen dafür Sorge, dass die Schülerin oder der Schüler ihre bzw. seine schulischen Pflichten erfüllt.
( 2 ) Die Eltern haben die Pflicht, Änderungen der für den Schulbetrieb notwendigen und zulässigen Daten der Schule unverzüglich mitzuteilen. Mit Eintritt der Volljährigkeit trifft diese Mitteilungspflicht die Schülerin oder den Schüler.
( 3 ) Die Eltern informieren sich über den Leistungsstand und über die persönliche Entwicklung ihres Kindes und nehmen die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahr. Eine mögliche Form der Information ist die Teilnahme an einzelnen Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe I, die ihre Kinder besuchen. Die Teilnahme der Eltern bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Absprache mit der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer.
( 4 ) Die Eltern wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der evangelischen Schulen mit, unabhängig von der Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers.
( 5 ) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie
  1. die Nichtversetzung,
  2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
  3. die Maßnahmen nach § 17 Absatz 5 und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte,
informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen.
Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind von beabsichtigten Informationen der Schule an die Eltern rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
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§ 5
Lehrkräfte, Mitarbeitende

( 1 ) Die Pflichten der Lehrkräfte und Mitarbeitenden in den Schulen werden in einer Dienstordnung geregelt. Für Lehrkräfte der Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wird die Allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte (ADO) und für Lehrkräfte in Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz wird die Dienstordnung (DO-Schulen) entsprechend angewendet.
( 2 ) Die Lehrkräfte üben die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule aus. Art und Umfang der Aufsicht richten sich im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung möglicher Gefährdungen nach Alter, Entwicklungsstand und Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler.
( 3 ) Die Mitarbeitenden arbeiten im Rahmen ihres Aufgabengebiets mit den am Schulleben beteiligten Personen zusammen. Befugnisse und Verantwortlichkeiten ergeben sich aus dem übertragenen Aufgabengebiet.
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§ 6
Schulleiterinnen und Schulleiter

( 1 ) Im Auftrag der Schulträgerin leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule. Sie oder er ist zugleich Lehrkraft der Schule. Schulleiterin oder Schulleiter und deren ständige Vertretung bilden die Schulleitung.
In Gesamtschulen gehören die didaktische Leiterin oder der didaktische Leiter sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter zur erweiterten Schulleitung. Weitere Lehrkräfte sowie die mit Schulseelsorge beauftragten Lehrkräfte können mit Schulleitungsaufgaben betraut werden.
( 2 ) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Beauftragung durch die Schulträgerin Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden und das Bindeglied zwischen der Schulträgerin und dem Schulpersonal. Daraus erwächst eine besondere Verantwortung für Personalführung und -entwicklung. Die Gesamtverantwortung der Schulträgerin bleibt davon unberührt.
( 3 ) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
  1. arbeitet zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags mit den Klassen-, Schul- und Lehrerkonferenzen zusammen,
  2. übermittelt die erforderlichen Informationen an alle Gremien,
  3. leitet Anträge an Mitwirkungsorgane weiter und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse,
  4. setzt im Rahmen der von der Schulträgerin übertragenen Aufgaben die für die Durchführung der Betreiberverantwortung erforderlichen Maßnahmen um,
  5. bereitet die Beschlüsse der Konferenzen vor, denen sie bzw. er vorsitzt.
( 4 ) Sie oder er entscheidet
  1. in Angelegenheiten, die ihr oder ihm durch Beschluss der Schulkonferenz übertragen worden sind,
  2. über konkrete Ausnahmen bei Prüfungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches. Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Sie oder er hat
  1. die Pflicht, Beschlüsse von Konferenzen, die gegen rechtliche Regelungen verstoßen, unverzüglich zu beanstanden,
  2. das Recht, Beschlüsse, die das evangelische Profil betreffen oder gegen die aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken bestehen, zu beanstanden.
( 6 ) Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz der Beanstandung nicht ab, ist die Entscheidung der Schulträgerin einzuholen.
( 7 ) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist der Schulträgerin gegenüber verantwortlich für einen effektiven und effizienten Einsatz und eine zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel, die der Schule zur Verfügung gestellt werden. Sie oder er stellt die Einhaltung von Pauschalen und Budgets sicher.
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§ 7
Unfallschutz und Haftung

( 1 ) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler wecken und fördern. Dies gilt in besonderem Maße für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, Werken, Sport und für das Verhalten in den Pausen und auf dem Schulweg.
( 2 ) Die Schulleitung ist für die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich verantwortlich. Sie hat der Schulträgerin Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebs gefährden können, unverzüglich anzuzeigen. Sie muss dafür sorgen, dass Mitarbeitende und Schülerinnen und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln unterrichtet sowie auf ihre Einhaltung hingewiesen werden. Sie bestellt Sicherheitsbeauftragte nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs und Strahlenschutzbeauftragte gemäß den Richtlinien für Strahlenschutz in Schulen.
( 3 ) Schäden und drohende Gefahren sind der Schulleitung von Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schülern sofort anzuzeigen.
( 4 ) Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von oder zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.
( 5 ) Die Schulträgerin sorgt für eine Schulhaftpflichtversicherung bei einer Schadenshaftung seitens der Schulträgerin und der Lehrerinnen und Lehrer und sonstigen Mitarbeitenden. Die Haftung für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie umfasst nicht die Versicherung für Schmuck, elektronische Geräte oder sonstige Wertgegenstände, Fahrräder, Kraftfahrzeuge und Gegenstände, die auf dem Schulgelände liegen gelassen werden.
( 6 ) Die Eltern haften neben der Schülerin oder dem Schüler für den Verlust eines im Schuleigentum stehenden Gegenstands und für Schäden, die die Schülerin oder der Schüler am Schuleigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Eltern verpflichten sich, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Volljährige Schülerinnen und Schüler haben selbst für eine Haftpflichtversicherung zu sorgen. Sie haften für die von ihnen verursachten Schäden am Schuleigentum.
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§ 8
Hausrecht, wirtschaftliche Bestätigung, Geldsammlungen, Druckschriften, Plakate

( 1 ) Für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind §§ 55, 56 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen und für die Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind §§ 103, 104, 105, 106 der übergreifenden Schulordnung in Rheinland-Pfalz anzuwenden.
( 2 ) Stehen Grundstück und Gebäude im Eigentum der Kommune, übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht nach Absprache mit der Kommune aus.
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Teil 2
Schulverhältnis

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§ 9
Grundlage und Beginn des Schulverhältnisses

( 1 ) Das Schulverhältnis wird mit einem zwischen der Schulträgerin, der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern als gesetzliche Vertreter abgeschlossenen privatrechtlichen Schulvertrag begründet.
( 2 ) Namens und im Auftrag der Schulträgerin schließt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulvertrag ab und kündigt ihn. Vor einer Kündigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ist die Schulträgerin unverzüglich zu informieren.
( 3 ) Mit dem Abschluss des Schulvertrags beginnt das Schulverhältnis. Vor Abschluss des Schulvertrags ist ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen.
( 4 ) Der Schulvertrag wird für eine Probezeit von einem Jahr abgeschlossen. Die Schule für Circuskinder kann für die Schulverträge ihrer Schülerinnen oder Schüler eine kürzere Probezeit vorsehen.
( 5 ) Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich der Vertrag, soweit er nicht gem. § 12 Absatz 2 Ziffer 4 gekündigt wurde.
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§ 10
Antrag auf Aufnahme in die Schule

( 1 ) Der Antrag zur Aufnahme wird von der Schülerin oder dem Schüler gestellt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern handeln die Eltern für ihr Kind. Der Antrag ist in der Regel innerhalb der von der Schulleitung festgelegten Frist an die Schule zu stellen.
( 2 ) Mit dem Antrag auf Aufnahme sind die von der Schule angeforderten Unterlagen der Schülerin oder des Schülers im Original vorzulegen und jeweils in beglaubigter Kopie an die Schule auszuhändigen.
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§ 11
Aufnahme in die Schule

( 1 ) Die für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in den evangelischen Schulen erforderlichen Kriterien legt die Schule fest. Die Kriterien bedürfen der Genehmigung der Schulträgerin.
( 2 ) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet innerhalb des vorgenannten Rahmens die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Gespräch der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit dem Schüler oder der Schülerin und den Eltern oder dem oder der volljährigen Schülerin oder Schüler geht der Entscheidung voraus. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
( 3 ) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall Gastschülerinnen oder Gastschüler zur Probe zum vorübergehenden Besuch der Schule aufnehmen. In diesem Fall ist in der Regel ein befristeter Schulvertrag abzuschließen.
( 4 ) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, gelten für die weitere Beschulung die landesrechtlichen Bestimmungen.
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§ 12
Beendigung des Schulverhältnisses

( 1 ) Das Schulverhältnis wird mit der Auflösung des Schulvertrags beendet.
( 2 ) Der Schulvertrag endet
  1. mit Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler aus der Schule nach erfolgreichem Abschluss entlassen wird,
  2. mit Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler aufgrund der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes das Abgangszeugnis erhält,
  3. mit Aufhebung des Schulvertrags im gegenseitigen Einverständnis,
  4. nach Ablauf der Probezeit bei deren Nichtbestehen,
  5. durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Schulvertrags.
( 3 ) Eine ordentliche Kündigung kann von Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern jederzeit erfolgen. Eine Kündigung seitens der Schulträgerin kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schulhalbjahresende (31. Januar) oder Schuljahresende (31. Juli) erfolgen. Eine Kündigung ist innerhalb der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist unter Angabe von Gründen möglich. Eine ordentliche Kündigung ist insbesondere möglich, wenn
  1. die Voraussetzungen für den Bestand des Schulverhältnisses entfallen sind (§ 9 Absatz 3 des KSchulG),
  2. die Schülerin oder der Schüler gegen Pflichten verstößt, die sich aus dem Schulverhältnis ergeben, erzieherische Einwirkungen oder Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und eine negative Zukunftsprognose vorliegt (§ 17 Absatz 8 der SchulO).
( 4 ) Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere in den Fällen möglich,
  1. wenn schwerwiegende Verstöße gegen allgemein gültige Gesetze oder das Kirchenschulgesetz oder gegen Vorschriften dieser SchulO gegeben sind, die ein sofortiges Handeln erfordern (§ 17 Absatz 9 der SchulO),
  2. bei Auftreten von Krankheiten, die einen Verbleib in der Schule laut amtsärztlichen Gutachten ausschließen,
  3. bei unentschuldigtem Versäumen von Unterricht oder unentschuldigter Abwesenheit bei Klausuren (§ 17 Absatz 10 der SchulO).
( 5 ) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Ausscheiden eine andere Schule zu besuchen. Die Eltern sind für die weitere Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich und teilen der bisherigen Schule mit, welche Schule die Schülerin oder der Schüler künftig besuchen wird. Die Schule ist auf Wunsch bei der Suche nach der geeigneten Schule behilflich. Bei einer durch die Schule veranlassten Kündigung wird die jeweilige Schulaufsicht benachrichtigt.
( 6 ) Der ausscheidenden Schülerin oder dem ausscheidenden Schüler wird ein Zeugnis ausgestellt.
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§ 13
Versäumnis von Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen

( 1 ) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, teilen die Eltern der Schule unverzüglich den Grund für das Unterrichtsversäumnis mit, nach Wiederaufnahme des Unterrichts ist der Grund in Textform mitzuteilen. Die in Satz 1 genannte Mitteilung kann auch in Form eines digitalen Dokuments eingereicht werden, soweit die dafür vorgesehen elektronische Umgebung von der kirchlichen Schulaufsicht zugelassen und in der Schule angewendet wird. Bei begründeten Zweifeln, ob gesundheitliche Gründe für das Versäumnis vorliegen, kann die Schule von den Eltern die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Die Kosten sind von den Eltern zu tragen. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern treten diese an die Stelle der Eltern.
( 2 ) Über Befreiung von der einzelnen Unterrichtsstunde aus gesundheitlichen Gründen entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer. Für eine Befreiung über eine Woche hinaus ist in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
( 3 ) Die Schülerin oder der Schüler kann auf eigenen Antrag in Textform oder Antrag der Eltern vom Unterricht oder einzelnen schulischen Veranstaltungen aus wichtigen Gründen von der Schule beurlaubt werden. Der in Satz 1 genannte schriftliche Antrag kann auch in Form eines digitalen Dokuments eingereicht werden, soweit die dafür vorgesehen elektronische Umgebung von der kirchlichen Schulaufsicht zugelassen und in der Schule angewendet wird. Die Beurlaubung kann für eine einzelne Unterrichtsstunde von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer ausgesprochen werden. Ansonsten wird ein darüber hinaus gehender Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Schulträgerin bewilligt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entscheidung über die Beurlaubung bis zu zwei Tagen auf die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, die Klassenleiterin oder den Klassenleiter die Stufenleiterin oder den Stufenleiter, die Stammkursleiterin oder den Stammkursleiter delegieren.
( 4 ) Ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien oder an Brückentagen darf eine Schülerin oder ein Schüler ausnahmsweise nur in nachweisbar dringenden Fällen beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweisbar dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Beurlaubung ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Textform bei der Schule zu beantragen. Der in Satz 4 genannte schriftliche Antrag kann auch in Form eines digitalen Dokuments eingereicht werden, soweit die dafür vorgesehen elektronische Umgebung von der kirchlichen Schulaufsicht zugelassen und in der Schule angewendet wird.
( 5 ) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können auf eigenen Antrag im Rahmen ihrer Aufgabe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vom Unterricht beurlaubt werden.
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§ 14
Information und Beratung

( 1 ) Jede Schule und jede Lehrkraft hat die Aufgabe, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Schullaufbahn und der Persönlichkeitsentwicklung zu beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten ihren jeweiligen Anlagen und Fähigkeiten entsprechend zu helfen. Sie arbeiten hierbei mit der kirchlichen Schulaufsicht und mit schulpsychologischen Einrichtungen, Beratungsstellen und der Berufsberatung zusammen. Die Beratung in Fragen der Schullaufbahn in der Oberstufe hat unter Berücksichtigung der jeweiligen schulgesetzlichen Regelungen der Länder und unter Beachtung der Regelungen des Kirchenschulgesetzes stattzufinden. In Konfliktfällen entscheidet die Schulträgerin im Benehmen mit der Schule.
( 2 ) Die Lehrkräfte informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert.
( 3 ) Elterngesprächen kommt im Rahmen der Erziehungspartnerschaft an evangelischen Schulen eine besondere Bedeutung zu. Die Lehrkräfte beraten die Eltern im Rahmen ihres Dienstes außerhalb ihres Unterrichts.
( 4 ) In jeder Schule wird Schulseelsorge angeboten.
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§ 15
Gesundheitsschutz

( 1 ) Zum Schutz der Gesundheit sind die erforderlichen Maßnahmen nach den jeweils geltenden Landesgesetzen und Landesverordnungen des Landes am Sitz der Schule umzusetzen. Für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist § 54 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend und für die Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind §§ 91, 92 der übergreifenden Schulordnung in Rheinland-Pfalz entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Ein Schulausschluss kann auch dann erfolgen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler ohne ärztlich bescheinigten Grund weigert, Maßnahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes umzusetzen. Bei wiederholter Weigerung, verpflichtende Maßnahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes umzusetzen, kann die ordentliche Kündigung des Schulvertrags nach § 17 Absatz 8 ausgesprochen werden.
( 3 ) Ist auf Grund des Gutachtens des schulärztlichen Dienstes der Verbleib in der Schule dauerhaft nicht angezeigt und sind andere Möglichkeiten der schulischen Begleitung durch die Schule vor Ort nicht gegeben, ist eine außerordentliche Kündigung gem. § 12 Absatz 4b) möglich.
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§ 16
Meinungsfreiheit

( 1 ) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 4 des KSchulG zum selbstständigen, kritischen Urteil, zum eigenverantwortlichen Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Leben befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde des Menschen und der Überzeugung Anderer zu äußern.
( 2 ) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend, in dem Recht der persönlichen Ehre und im Grundverständnis der evangelischen Schulen.
( 3 ) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Print- oder digitale Medien herauszugeben. Für alle Veröffentlichungen tragen Herausgeber und Redaktion die alleinige rechtliche Verantwortung. Soweit die Herausgabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft geschieht, trägt die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft die Verantwortung. Eine Zensur findet nicht statt. Die Herausgabe der Print- oder digitalen Medien kann durch Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters, wenn der Inhalt den durch Absatz 2 gesetzten Rahmen der freien Meinungsäußerung überschreitet.
( 4 ) Das Erstellen von Schülerzeitungen, Print- und digitalen Medien ist ein wichtiger und zu fördernder Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit an evangelischen Schulen. Die Schüler sollen sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch fachkundige Personen ihres Vertrauens beraten lassen, insbesondere wenn die Redaktion Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen des Absatz 2 überschreitet. Der Vertrieb einer Schülerzeitung kann durch Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters untersagt werden, wenn der Inhalt den durch Absatz 2 gesetzten Rahmen der freien Meinungsäußerung überschreitet.
( 5 ) Schulfremde Flugblätter und andere Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Vorgaben der Schulträgerin sind zu beachten. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters und nur dann angebracht werden, wenn gegen das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung nicht verstoßen wird.
( 6 ) Meinungsumfragen und -erhebungen, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen sind in den Schulen nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
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§ 17
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

( 1 ) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen dienen der geordneten Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, der Persönlichkeitsentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie sollen die Reflexion der Schülerin oder des Schülers über das eigene Fehlverhalten und dessen Wiedergutmachung ermöglichen und eine Verhaltensänderung bewirken. Die Verstärkung richtigen Verhaltens ist Ziel und Mittel der erzieherischen Arbeit. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers kann dann Gegenstand einer erzieherischen Einwirkung oder Ordnungsmaßnahme als pädagogische Maßnahme sein, wenn es sich auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit störend auswirkt oder den Ruf der Schule erheblich schädigt. Die Anwendung von erzieherischen Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahme soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten besteht.
( 2 ) Alle erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze im Rahmen des Grundverständnisses der evangelischen Schule wählt die Lehrkraft oder die Schulleiterin oder der Schulleiter in eigener Verantwortung die erzieherische Einwirkung oder das Ordnungsmittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schüler am ehesten gerecht wird. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Einwirkungen auf mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten nicht nur einem oder einer Einzelnen zuzurechnen ist. Erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen können mit Auflagen verbunden und pädagogisch besonders begleitet werden.
( 3 ) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen als pädagogische Maßnahmen sollen von der gemeinsamen Sorge von Eltern und Schule um die der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler getragen sein. Auf die Einbeziehung der Eltern ist deshalb besonders zu achten. Im Einzelfall soll im Einvernehmen mit den Eltern fachkundige Hilfe hinzugezogen werden.
( 4 ) Erzieherische Einwirkungen sind insbesondere:
  1. die mündliche Missbilligung des Fehlverhaltens (Ermahnung),
  2. das erzieherische Gespräch, ggf. mit Zielvereinbarungen zur Förderung des erwünschten Verhaltens,
  3. die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
  4. Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und/oder Eltern,
  5. die schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens (z.B. schriftliche Benachrichtigung der Eltern, Zeugnisbemerkung),
  6. Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung des angerichteten – nicht nur materiellen – Schadens,
  7. die Anordnung besonderer schulischer Sozialstunden unter Aufsicht, jedoch bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern erst nach Benachrichtigung der Eltern,
  8. der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer unter Beachtung der notwendigen Aufsicht,
  9. die Anordnung der Nacharbeit unter Aufsicht, jedoch bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern erst nach Benachrichtigung der Eltern.
( 5 ) Ordnungsmaßnahmen sind:
  1. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht über die laufende Stunde hinaus bis zum Ende des Schultages durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
  2. der schriftliche Verweis,
  3. der vorübergehende Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassen- oder Studienfahrten),
  4. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen,
  5. die Androhung der Kündigung des Schulvertrags,
  6. die Entlassung aus dem Schulverhältnis durch ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung des Schulvertrags.
Die gleichzeitige Anwendung mehrerer erzieherischer Einwirkungen ist zulässig, soweit es notwendig und verhältnismäßig ist. Eine Bindung an die Reihenfolge der erzieherischen Einwirkungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 besteht nicht. Es ist darüber zu entscheiden, ob die Schülerin oder der Schüler an Klassenarbeiten oder Klausuren, die in den in Absatz 5 unter Nr. 4 festgelegten Zeitraum fallen, teilnimmt. Maßnahmen nach Absatz 5 Nr. 1 bis 5 können mit der Verpflichtung zur Erfüllung angemessener sozialer Aufgaben für die Schule oder mit schulischen Sozialstunden verknüpft werden. Über erzieherische Einwirkungen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 9 entscheidet die Lehrkraft, über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 Nr. 3 und 4 entscheidet die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. In den Fällen des Absatzes 5 Nr.1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In den Fällen der Nr. 5 und 6 entscheidet die Disziplinarkonferenz. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 5 und 6 im Benehmen mit der Schulträgerin treffen. Die Klassenkonferenz bzw. die Disziplinarkonferenz ist anschließend unverzüglich zu informieren.
( 6 ) Vor jeder Ordnungsmaßnahme nach Absatz 5 Nr. 1 bis 6 ist der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch den Eltern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schülerin oder der Schüler kann zur Anhörung eine Lehrkraft oder eine Schülerin oder einen Schüler als Person des Vertrauens oder die Schulseelsorgerin oder den Schulseelsorger hinzuziehen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann auch einen Elternteil als Person des Vertrauens hinzuziehen. An der Beratung und der Beschlussfassung der Klassenkonferenz oder der Disziplinarkonferenz nehmen die Schülerin, der Schüler, die Eltern und die Person des Vertrauens nicht teil. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter in dringenden Fällen unmittelbar eine Ordnungsmaßnahme vornimmt, kann die vorherige Anhörung unterbleiben; sie ist unverzüglich nachzuholen.
( 7 ) Die Maßnahmen nach Absatz 5 Nr. 5 und 6 sind nur zulässig, wenn andere erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der besonderen Schwere des Fehlverhaltens nicht gerecht werden. Jede erzieherische Einwirkung nach Absatz 4 und Ordnungsmaßnahme nach Absatz 5 ist den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.
( 8 ) Die Entlassung auf Grund einer ordentlichen (fristgebundenen) Kündigung des Schulvertrags ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Absatzes 7 vorliegt, durch das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden.
( 9 ) Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Schulvertrags setzt voraus, dass in den Fällen des Absatzes 7 sofortiges Handeln geboten ist, um erheblichen Schaden von der Schule oder den am Schulleben Beteiligten abzuwenden. Entsprechendes gilt für das Absehen von einer vorherigen Androhung nach Absatz 5 Nr. 5.
( 10 ) Die Androhung nach Absatz 5 Nr. 5 kann auch dann unterbleiben und die fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat oder wenn durch die wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klausuren in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.
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Teil 3
Schulverfassung, Mitwirkung in der Schule

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Erster Abschnitt
Allgemeines

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§ 18
Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte

( 1 ) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule im Sinne der kirchlichen Schulordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu stärken.
( 2 ) Lehrerinnen, Lehrer, Eltern und, entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit, die Schülerinnen und Schüler sowie die sonstigen am kirchlichen Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieser Ordnung an der Gestaltung des Schulwesens mit. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern aus zugewanderten Familien sollen angemessen vertreten sein.
( 3 ) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes.
( 4 ) Die Schulen können zusätzliche Beratungsgremien einrichten.
( 5 ) Weitergehende Regelungen zur Stärkung der Partizipation können auf Antrag von der Schulträgerin zur Erprobung genehmigt werden.
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§ 19
Grenzen der Mitwirkung

( 1 ) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die kirchlichen Vorschriften sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten, soweit diese für die Schulen der Evangelischen Kirche im Rheinland verbindlich sind.
( 2 ) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten, die der Natur nach oder ausdrücklich der Verschwiegenheit unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien Verschwiegenheit zu bewahren.
( 3 ) Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
( 4 ) Die kirchliche Verantwortung für die Gestaltung des kirchlichen Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. Die Aufsicht der Landeskirche und die Rechte der Mitarbeitervertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.
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Zweiter Abschnitt
Mitwirkung in der Schule

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§ 20
Mitwirkungsgremien

( 1 ) An jeder Schule sind Mitwirkungsgremien für die Mitwirkung von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schüler entsprechend der Regelung des Schulgesetzes in der jeweiligen aktuellen Fassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S 102) für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen und entsprechend der Regelung des Schulgesetzes in Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 (GVBL. 2004, 239) für die Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz in der jeweils aktuellen Fassung mit den in den folgenden Absätzen genannten Maßgaben einzurichten.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Schulkonferenz nach § 66 Absatz 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen ist für alle Schulformen auf 12 Mitglieder festgelegt.
( 3 ) Die Schulkonferenz der Schule für Circuskinder hat sechs Mitglieder. Für die Schule für Circuskinder entfällt die Bildung der Klassen- und Jahrgangsstufenkonferenz. Für die Schule für Circuskinder werden jeweils zwei Schülervertreterinnen oder Schülervertreter von der gesamten Schülerschaft und für die Elternvertretung zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter von der Elternschaft gewählt.
( 4 ) In den Fällen des § 17 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 6 der Schulordnung entscheidet eine nach § 67 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen oder nach § 29 Absatz 1 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz zu bildende Teilkonferenz als Disziplinarkonferenz. Die Disziplinarkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit. Mitglieder der Disziplinarkonferenz sind:
  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren bzw. dessen ständige Vertretung, bei Verhinderung bei Gesamtschulen auch die didaktische Leiterin oder der didaktische Leiter,
  2. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter oder entsprechend deren Vertreterin oder dessen Vertreter,
  3. die zuständige Koordinatorin, die Leiterin, die Abteilungsleiterin
  4. oder der zuständige Koordinator, Leiter, Abteilungsleiter,
  5. der Erprobungsstufe, Mittelstufe, Oberstufe oder Mainzer Studienstufe oder entsprechend deren oder dessen Vertretung,
  6. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft, des Schulelternbeirats oder deren bzw. dessen Vertretung,
  7. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schülervertretung oder deren bzw. dessen Vertretung. Anstelle der Schülervertreterin oder des Schülervertreters kann die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer berufen werden.
( 5 ) Die Schulträgerin kann den Mitwirkungsgremien weitere Aufgaben übertragen.
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§ 21
Aufgaben der Schulkonferenz, der Gesamtkonferenz, des Schulausschusses, der Klassenkonferenz, der Jahrgangsstufenkonferenz der Schulpflegschaft, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung

( 1 ) Die Schulkonferenz für Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen hat entsprechend § 65 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die dort genannten Aufgaben. Von der entsprechenden Anwendung ausgenommen sind die Entscheidung über den Schulhaushalt und über die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 65 Absatz 2 Ziffer 19 und Ziffer 20 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Lehrerkonferenz hat entsprechend § 68 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die dort genannten Aufgaben. Der Lehrerrat hat entsprechend § 69 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die dort genannten Aufgaben. Von der entsprechenden Anwendung ausgenommen sind Aufgaben eines Personalrates gemäß § 69 Absatz 3 und Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen.
( 2 ) Die Gesamtkonferenz für Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz hat entsprechend § 28 Schulgesetz Rheinland-Pfalz die dort genannten Aufgaben. Von der entsprechenden Anwendung nach § 28 Schulgesetz Rheinland-Pfalz ausgenommen sind Entscheidungen über Anträge anderer Mitwirkungsorgane zum Haushaltsplan. Der Schulausschuss hat die in § 48 Schulgesetz Rheinland-Pfalz genannten Aufgaben. Von der entsprechenden Anwendung nach § 48 Schulgesetz Rheinland-Pfalz ausgenommen sind die Beteiligung bei Androhung des Ausschlusses einer Schülerin oder eines Schülers gemäß § 48 Absatz 3 Ziffer 4 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz und die Beteiligung bei der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 48 Absatz 3 Ziffer 6 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz.
( 3 ) Die Schulkonferenz der Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen oder die Gesamtkonferenz der Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz haben über die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben hinaus über folgende Maßnahmen zu entscheiden:
  1. evangelisches Profil,
  2. Erstellung eines Schutzkonzepts,
  3. Erstellung eines Beratungskonzepts,
  4. pädagogische vom Lehrplan abweichende Konzepte,
  5. Maßnahmen des Gesundheitsschutzes,
  6. Einführung digitaler Lernplattformen und digitaler Kommunikationsformen,
  7. Empfehlung und Durchführung von nachhaltigen Projekten des Klimaschutzes,
  8. Votum zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters,
  9. Errichtung der Disziplinarkonferenz und Teilkonferenzen,
  10. Empfehlung zur Qualitätsüberprüfung und Qualitätsentwicklung,
  11. Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und einzelnen kirchlichen Einrichtungen,
  12. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Partnern,
  13. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,
  14. Aufgabenbereiche, die den Schulen vom Schulträger übertragen werden,
  15. Anträge anderer Mitwirkungsorgane,
  16. Dem Aufgabenkatalog 1-13 vergleichbare Aufgaben.
Vor einer Entscheidung über die in Absatz 3 Ziffer 1-15 genannten Aufgabenbereiche sind in den Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen die Lehrerkonferenz, die Schulpflegschaft und die Schülervertretung zu hören. In den Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz sind der Schulausschuss, der Schulelternbeirat und die Schülervertretung zu hören.
( 4 ) Die Klassenkonferenz oder die Jahrgangsstufenkonferenz in Nordrhein-Westfalen wirkt entsprechend § 71 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen mit. Die Klassenkonferenz oder die Stufenkonferenz in Rheinland-Pfalz wirkt entsprechend § 29 Schulgesetz Rheinland-Pfalz in der Schule mit. Die Konferenzen nach Satz 1 haben darüber hinaus über die gemäß § 17 Absatz 5 Ziffer 3 und 4 genannten Maßnahmen dieser Ordnung im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu entscheiden.
( 5 ) Die Schulpflegschaft für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wirkt entsprechend § 72 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen und der Schulelternbeirat für die Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz wirkt entsprechend §§ 38 ff. Schulgesetz Rheinland-Pfalz mit. Darüber hinaus entscheidet die Schulpflegschaft oder der Schulelternbeirat auch über Anträge, die an die Schulstiftung zur Finanzierung von Projekten gestellt werden. Sie oder er kann über die damit in Zusammenhang genannten Angelegenheiten beraten, Voten abgeben und Anträge stellen.
( 6 ) Die Schülervertretung für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend § 74 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen wahr und die Schülervertretungen für Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend §§ 31 ff. Schulgesetz Rheinland-Pfalz wahr.
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§ 22
Mitarbeitervertretung

( 1 ) Für die Belange der Mitarbeitenden in den Schulen werden nach Vorgaben des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)2# und den entsprechenden Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen3# Mitarbeitervertretungen gebildet.
( 2 ) Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
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§ 23
Schülerinnen- und Schülerkonvent und Elternkonvent

( 1 ) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und zur Erstellung von Stellungnahmen versammeln sich die Schülervertretung der Schulen zu einem Konvent. Die Schülervertretung entsendet jeweils zwei Schülerinnen oder Schüler jeder Schule. Der Konvent tagt in der Regel einmal im Jahr.
( 2 ) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und zur Erstellung von Stellungnahmen treten Schulpflegschaft und die Schulelternbeiräte der Schulen zusammen. Die Schulpflegschaft oder der Schulelternbeirat entsenden jeweils zwei Delegierte. Der Konvent tagt in der Regel einmal im Jahr.
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Dritter Abschnitt
Mitwirkung beim Träger

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§ 24
Mitwirkung bei der Schulträgerin

( 1 ) Die Schulträgerin informiert die Schule regelmäßig über alle Angelegenheiten, die für die Schule von Bedeutung sind.
( 2 ) Die Schulen sind unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Mitwirkungsorgane
  1. durch die Dienstbesprechung der Schulleitungen und
  2. durch einen Konvent der Schulleitungen zu beteiligen.
( 3 ) Die Dienstbesprechung dient der Information und Erörterung von schulischen Angelegenheiten. Der Konvent der Schulleitungen dient dem regelmäßigen fachlichen Austausch.
( 4 ) Die Mitwirkung der Schule bei der Schulträgerin wird durch die Anhörung in folgenden Fragen wahrgenommen:
  1. Änderung der Trägerschaft und Abgabe der Schule an einen anderen Träger,
  2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
  3. räumliche Unterbringung der Schule,
  4. schulische Erweiterungs- oder Neubaumaßnahmen,
  5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
  6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
  7. Umstellung auf die Ganztagsschule und Schulversuche,
  8. Kirchenschulgesetz und Schulordnung sowie deren Änderung, in sonstigen bedeutsamen Entscheidungen.
( 5 ) Beabsichtigt die Schulträgerin, eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, beteiligt sie vorher die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz. Beabsichtigt die Schulträgerin eine der in Absatz 4 Nr. 1 oder Nr. 8 oder Nr. 9 vorgesehene Maßnahme umzusetzen, beteiligt sie zusätzlich die Dienstbesprechung der Schulleitungen.
( 6 ) Weicht die Schulträgerin von Empfehlungen der Schulkonferenz oder Gesamtkonferenz oder Dienstbesprechung der Schulleitungen ab, begründet sie ihre anderslautende Entscheidung.
( 7 ) Die vorgenannten Regelungen der Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für die kirchlichen Schulen in anderer Trägerschaft, über die die Landeskirche die Schulaufsicht ausübt. Die Anhörung nach Absatz 3 erfasst nur die Ziffer 8 und 9.
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Teil 4
Verfahrensvorschriften

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§ 25
Verfahrensvorschriften, Wahlen

( 1 ) Für das Verfahren für die Schulen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind die in § 63 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen normierten Regeln für die Wahlen sind die in § 64 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die Verfahrensregelungen nach § 49 Schulgesetz Rheinland-Pfalz und die Regelungen für Wahlen nach § 50 Schulgesetz Rheinland-Pfalz sowie die entsprechende Schulwahlordnung sind in den Schulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Die Sitzungen der Gremien können als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden.
( 4 ) Eine Wahl kann unter Beachtung der Wahlgrundsätze als Onlinewahl durchgeführt werden.
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§ 26
Inkrafttreten

( 1 ) Die Schulordnung (SchulO) tritt zum 1. August 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Schulordnung vom 24. März 2015 (KABl. S. 129), geändert durch Ordnung vom 23. Mai 2016 (KABl. S. 194), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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