.Kirchengesetz
I. Abschnitt
###II. Abschnitt
###III. Abschnitt
###§ 34#
§ 4
§ 55#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
IV. Abschnitt
###§ 12
§ 13
Kirchengesetz
über die Anstaltskirchengemeinden
und die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden
und selbstständigen diakonischen Einrichtungen
(Anstaltskirchengemeindegesetz)
Vom 11. Januar 1985
(KABl. S. 21)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung des Artikels 12 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Abschnitt
Selbstständige diakonische Einrichtungen
###§ 12#
(
1
)
Selbstständige diakonische Einrichtungen haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages der Verkündigung, der Seelsorge und der Unterweisung.
(
2
)
Selbstständige diakonische Einrichtungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Einrichtungen, die Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe und rechtsfähig sind und nicht zu den Körperschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Kirchenordnung gehören.
#II. Abschnitt
Kirchengemeinden und selbstständige diakonische Einrichtungen
###§ 23#
(
1
)
Zur Wahrnehmung von Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung in einer selbstständigen diakonischen Einrichtung können Pfarrstellen in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis oder Verband errichtet werden, wenn die Zusammenarbeit durch eine Vereinbarung unter Einschluss der Kostenregelung festgelegt ist.
(
2
)
Dabei können der Inhaberin oder dem Inhaber einer Gemeindepfarrstelle Verkündigung und Seelsorge und Unterricht und Konfirmandenarbeit in der Einrichtung als selbstständig zu verwaltender Pfarrbezirk oder als personaler Seelsorgebereich in den Grenzen der Kirchengemeinde zugewiesen werden.
(
3
)
Die Besetzung der Pfarrstelle geschieht mit Zustimmung des zuständigen Organs der Einrichtung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften.
#III. Abschnitt
Anstaltskirchengemeinden
###§ 34#
Errichtung und Veränderung
(
1
)
Bei einer selbstständigen diakonischen Einrichtung kann eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden, wenn Aufgaben einer Kirchengemeinde auf Dauer wahrgenommen werden und die Größe der Einrichtung, ihre räumliche Geschlossenheit sowie die Zahl der Gemeindeglieder dies rechtfertigen.
(
2
)
Das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde wird durch die Errichtungsurkunde umgrenzt. Diese bestimmt auch die Zugehörigkeit zu einem Kirchenkreis.
(
3
)
Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Anstaltskirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung nach Anhören der Beteiligten. Beteiligt sind die betroffenen Gemeindeglieder, Presbyterien, Kreissynodalvorstände, der Träger der Einrichtung sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe. Zur Neubildung ist ein Antrag des Trägers der Einrichtung erforderlich.
(
4
)
Die Beschlussfassung über Neubildung, Veränderung und Vereinigung von Anstaltskirchengemeinden durch die Kirchenleitung setzt voraus, dass zwischen der Anstaltskirchengemeinde und dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten abgeschlossen wird. Die Vereinbarung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand bestellt für die neu zu bildende Anstaltskirchengemeinde Bevollmächtigte zum Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 4 und zur Leitung der Kirchengemeinde, wobei sie die Aufgaben und Befugnisse des Presbyteriums vertretungsweise wahrnehmen und die Neubildung des Presbyteriums durchführen.
(
6
)
Die Anstaltskirchengemeinde wird aufgehoben, wenn die Vereinbarung mit dem Träger außer Kraft tritt und nicht innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist eine neue Vereinbarung abgeschlossen wird.
#§ 4
Rechtsstellung
Die Anstaltskirchengemeinde hat die Rechte und Pflichten einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 55#
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde sind die in ihrem Bereich wohnenden getauften evangelischen Christen, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(
2
)
Die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen richtet sich nach den Regelungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen im Kirchenorganisationsgesetz.
#§ 6
Presbyterium
(
1
)
Die Anstaltskirchengemeinde wird durch das Presbyterium geleitet, soweit nicht dem Träger der Einrichtung durch dieses Gesetz bestimmte Aufgaben vorbehalten sind.
(
2
)
Das Presbyterium wirkt im Dienst der Anstaltskirchengemeinde mit dem Träger der Einrichtung zusammen.
#§ 7
Pfarrstellen
(
1
)
Über die Errichtung von Pfarrstellen von Anstaltskirchengemeinden sowie über die dauernde Verbindung und Aufhebung bestehender Pfarrstellen beschließt die Kirchenleitung nach Anhören des Presbyteriums der Anstaltskirchengemeinde, des Kreissynodalvorstandes und des Trägers der Einrichtung.
(
2
)
Bei der Wahl eines Pfarrers einer Anstaltskirchengemeinde durch das Presbyterium sind die besonderen Erfordernisse des Dienstes in der Einrichtung zu berücksichtigen. Zur Wirksamkeit dieser Wahl ist die Einwilligung des Trägers der Einrichtung erforderlich.
#§ 8
Mitarbeiter
Über Begründung, Veränderung und Beendigung der Dienstverhältnisse haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter der Anstaltskirchengemeinde entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
#§ 9
Vermögensverwaltung
Für die Vermögensverwaltung der Anstaltskirchengemeinde und die kirchliche Aufsicht gelten die allgemeinen kirchlichen Vorschriften. Die Anstaltskirchengemeinde kann sich der Verwaltung des Trägers bedienen. Das Nähere regelt die Gemeindesatzung.
#§ 10
Mittelaufbringung
(
1
)
Die Anstaltskirchengemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie erhebt dazu insbesondere Abgaben von ihren Mitgliedern nach den allgemeinen Rechtsvorschriften.
(
2
)
Sie ist verpflichtet, sich durch Entrichtung der allgemeinen Umlagen an den gesamtkirchlichen Aufgaben zu beteiligen.
#§ 11
Bestehende Anstaltskirchengemeinden
(
1
)
In bestehenden Anstaltskirchengemeinden bestellt der Kreissynodalvorstand im Benehmen mit dem Träger Bevollmächtigte zur Leitung der Gemeinde. Der Bevollmächtigtenausschuss hat bis zum 31. Dezember 1986 eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 4 mit dem Träger abzuschließen. Mit der Genehmigung durch die Kirchenleitung finden die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(
2
)
Bestehende Rechte der Anstaltskirchengemeinde gegenüber dem Träger der Einrichtung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(
3
)
Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann die Kirchenleitung von der Anstaltskirchengemeinde und dem Träger der Einrichtung gemeinsam zur Schlichtung angerufen werden. Die Kirchenleitung kann einen Schiedsspruch erlassen, der die Beteiligten bindet. Jeder der Beteiligten kann binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruches die Verwaltungskammer anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass er auf einer Rechtsverletzung oder einem Ermessensmissbrauch beruhe. Kommt eine Vereinbarung auch hiernach nicht zustande, so gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
#IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
###§ 12
Durchführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung erlässt die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Vorschriften.
#§ 13
Inkrafttreten
#
2 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
2 ↑ § 1 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
3 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
3 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 85) mit Wirkung ab 2. September 2016, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
#
4 ↑ § 3 Abs. 5 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
4 ↑ § 3 Abs. 5 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 5 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.