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Muster-Geschäftsordnung für die Kreissynoden

Beschluss des Landeskirchenamtes vom 22. Juni 2021

(KABl. S. 189)
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2021 die nachstehende Muster-Geschäftsordnung für die Kreissynoden beschlossen.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nutzung der Muster-Geschäftsordnung für die Kreissynoden die Genehmigung nach § 39 des Kirchenorganisationsgesetzes1# als erteilt gilt.
Muster
Geschäftsordnung
der Kreissynode
Die Kreissynode ____________________
hat für ihre Verhandlungen aufgrund § 39 des Kirchenorganisationsgesetzes folgende Geschäftsordnung beschlossen.
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§ 1

( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich zu ihrer ordentlichen Tagung mindestens einmal jährlich, außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand bereitet die Tagung vor und legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung für die Tagung der Kreissynode fest.
( 3 ) Die ordentliche Tagung der Kreissynode soll in der Regel in der Zeit ____________________ einberufen werden.
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§ 2

( 1 ) Spätestens vier Wochen vor der Tagung der Kreissynode lädt die Superintendentin oder der Superintendent schriftlich, per E-Mail oder unter Hinweis auf die elektronische Abrufbarkeit2# die Kreissynode unter Angabe von Ort und Zeitpunkt ein. Findet bei der Tagung die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt statt, sind der Kreissynode die Kandidatinnen und Kandidaten des Nominierungsausschusses mit der Einladung bekannt zu geben.
( 2 ) Die Presbyterien, die kreiskirchlichen Fachausschüsse sowie Mitglieder der Kreissynode können bis _________ selbstständige Anträge einreichen. Selbstständige Anträge von Presbyterien und kreiskirchlichen Fachausschüssen, die innerhalb des nach Satz 1 festgesetzten Zeitpunkts eingereicht werden, sind nach der Vorprüfung durch den Kreissynodalvorstand in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie in die Zuständigkeit der Kreissynode fallen. Anträge von Mitgliedern der Kreissynode, die schriftlich mit Unterzeichnung des Namens innerhalb des nach Satz 1 festgesetzten Zeitpunkts eingereicht und von mindestens x3# weiteren Mitgliedern unterstützt sind, müssen in die Tagesordnung der Kreissynode aufgenommen werden, wenn sie in die Zuständigkeit der Kreissynode fallen. Anträge, die verspätet oder ohne das erforderliche Quorum eingegangen sind, können nur durch Beschluss der Kreissynode zur Verhandlung kommen.
( 3 ) Spätestens acht Tage vor der Tagung der Kreissynode werden die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
( 4 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, eine etwaige, auch zeitlich befristete Verhinderung mitzuteilen. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung aufmerksam zu machen.
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§ 3

( 1 ) Alle Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, an den Tagungen von Anfang bis Ende teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder, die aus wichtigem Grund einer Sitzung dauerhaft oder zeitweise fern bleiben müssen, zeigen dies unverzüglich der Superintendentin oder dem Superintendenten an. Diese oder dieser lädt, soweit dieses noch möglich ist, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ein. Während der Tagung erfolgt eine entsprechende Anzeige persönlich gegenüber der oder dem Skriba.
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§ 4

( 1 ) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Kreissynode festzustellen. Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Die Verhandlungsleitung hat während der gesamten Verhandlung darauf zu achten, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wird die Beschlussfähigkeit der Verhandlung angezweifelt, so kann jedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf oder ein entsprechendes elektronisches Verfahren beantragen. Ergibt sich, dass die Sitzung der Kreissynode nicht mehr beschlussfähig ist, so müssen die Verhandlungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen werden. Die Beschlussfähigkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 2 ) Nachdem die Superintendentin oder der Superintendent über die Vorprüfung der Legitimation durch den Kreissynodalvorstand berichtet hat, entscheidet die Kreissynode über die Legitimation ihrer Mitglieder.
( 3 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder gelten die Geladenen als vorläufig legitimiert.
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§ 54#

( 1 ) Die Kreissynode wählt für die Synodalältesten so viele Stellvertretungen wie Synodalälteste von ihr zu wählen sind. Eine feste Zuordnung der Stellvertretungen zu einer oder einem Synodalältesten erfolgt nicht.
( 2 ) Die Reihenfolge des Vertretungseinsatzes wird vom Nominierungsausschuss / Kreissynodalvorstand festgelegt, sofern kein Mitglied Widerspruch erhebt. Im Falle eines Widerspruchs beschließt die Kreissynode vor der Wahl der Stellvertretungen über die Reihenfolge, in der sie zum Einsatz kommen. Die Reihenfolge des Vertretungseinsatzes wird nach jeder turnusmäßigen Neuwahl der Stellvertretungen für alle Stellvertretungen neu festgelegt5#.
( 3 ) Noch im Amt befindliche Stellvertretungen einer oder eines bestimmten Synodalältesten bleiben noch bis zum turnusmäßigen Amtsbeginn ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt6#.
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§ 6

Die Aufrechterhaltung der Ordnung ist Recht und Pflicht der Verhandlungsleitung. Sie kann in der Ausübung dieser Pflicht nötigenfalls einem Mitglied der Kreissynode einen Ordnungsruf erteilen. Gegen diesen Ordnungsruf steht der oder dem Betroffenen die Berufung an die Kreissynode zu, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
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§ 7

Wird die Verhandlung gestört, so hat die Verhandlungsleitung die Störerin oder den Störer zu verwarnen und, wenn die Störung trotz der Verwarnung fortgesetzt wird, von der Verhandlung auszuschließen. Betrifft diese Maßnahme ein Mitglied der Kreissynode, so steht diesem die Berufung an die Kreissynode zu, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist. Äußerstenfalls ist die Kreissynode auf kurze, von der Verhandlungsleitung näher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen.
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§ 8

Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie der Urheberin oder dem Urheber eines selbstständigen Antrags gebührt das Einleitungs- und das Schlusswort. Im Übrigen meldet sich jedes Mitglied, das sprechen will, bei der Verhandlungsleitung. Die Verhandlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Melden sich mehrere zugleich, so entscheidet die Verhandlungsleitung. Meldet sich jemand zur Geschäftsordnung, so ist ihr oder ihm das Wort sofort zu erteilen. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst am Schluss der Aussprache gegeben.
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§ 9

Wer das Wort hat, darf nur von der Verhandlungsleitung unterbrochen werden. Diese hat Abschweifung vom Gegenstand, Wiederholung von schon Gesagtem sowie das Ablesen von Reden möglichst zu verhindern und die Rednerin oder den Redner gegebenenfalls zur Beachtung der Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung trotz Wiederholung nicht beachtet, so hat die Verhandlungsleitung die Kreissynode zu fragen, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, so hat die Verhandlungsleitung der Rednerin oder dem Redner das Wort zu entziehen.
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§ 10

Zusatz- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand, solange die Abstimmung noch nicht erfolgt ist, von jedem Mitglied der Kreissynode gestellt werden. Sie sind schriftlich der Verhandlungsleitung zu überreichen und müssen zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie nicht vor der Abstimmung zurückgenommen werden. Eine Wiederaufnahme durch ein anderes Mitglied ist zulässig.
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§ 11

( 1 ) Jedes Mitglied kann einen Geschäftsordnungsantrag auf Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung, auf Schluss der Debatte, auf Abbruch des Wahlverfahrens oder auf Vertagung eines Verhandlungsgegenstands stellen.
( 2 ) Geschäftsordnungsanträge sind jederzeit möglich. Sie sind bei der Verhandlungsleitung anzumelden.
( 3 ) Die Kreissynode entscheidet über einen Geschäftsordnungsantrag nach Zulassung einer Gegenrede, mit der kein zusätzlicher Antrag gestellt werden darf, ohne weitere Aussprache. Bereits angemeldete weitere Geschäftsordnungsanträge zu demselben Gegenstand sind bekannt zu geben. Weder die Antragstellerin oder der Antragsteller noch ein Mitglied, das zu dem Antrag Stellung nimmt, darf dabei die anstehende Sachfrage aufnehmen.
( 4 ) Vor der Abstimmung über Anträge auf Schluss der Redeliste, auf Unterbrechung der Beratung oder auf Schluss der Debatte wird die Redeliste verlesen. Vor der Abstimmung über einen Vertagungsantrag oder auf Abbruch des Wahlverfahrens muss die Sitzung unterbrochen werden.
( 5 ) Ist über mehrere Anträge nach Absatz 1 in Bezug auf denselben Verhandlungsgegenstand abzustimmen, so kündigt die Verhandlungsleitung die Reihenfolge vor der Abstimmung an. Vor allen übrigen Anträge wird über sie in nachstehender Reihenfolge abgestimmt:
  1. Anträge auf Vertagung,
  2. Anträge auf Abbruch des Wahlverfahrens,
  3. Anträge auf Schluss der Debatte,
  4. Anträge auf Unterbrechung der Beratung,
  5. Anträge auf Schluss der Redeliste.
( 6 ) Wird dem Antrag auf Vertagung stattgegeben, soll der Verhandlungsgegenstand erst bei der nächsten Tagung weiterbehandelt werden.
( 7 ) Wird der Antrag auf Abbruch des Wahlverfahrens angenommen, so ist die Wahl beendet. Eine Wahl kommt bei dieser Tagung nicht zustande. Besteht ein Nominierungsausschuss, wird die Angelegenheit an diesen zurückgegeben.
( 8 ) Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder die Urheberin oder der Urheber eines zur Debatte anstehenden Antrags das Schlusswort.
( 9 ) Wird einem Antrag auf Unterbrechung der Beratung stattgegeben, so wird der Gegenstand der Beratung zu einem späteren Zeitpunkt derselben Tagung erneut zur Beratung und Abstimmung gestellt.
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§ 12

( 1 ) Ist die Beratung geschlossen, so wird abgestimmt.
( 2 ) Jede zur Abstimmung zu bringende Frage ist von der Verhandlungsleitung so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
( 3 ) Zuerst wird über Zusatzanträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, abgestimmt, danach über den Hauptantrag selbst, und zwar in der Gestalt, welche er durch die Vorabstimmung erhalten hat.
( 4 ) Liegen zu einem Hauptantrag mehrere Abänderungs- oder Zusatzanträge vor, so gehen bei der Abstimmung die weitergehenden Anträge oder Gegenanträge denjenigen vor, welche eine mindere Abweichung von dem Hauptantrag bezwecken.
( 5 ) Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
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§ 13

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Nominierungsausschusses / des Wahlvorstands / die Verhandlungsleitung7# führt in die Wahlen und die Besetzungsvorschläge für Fachausschüsse ein, nennt die Kandidatinnen und Kandidaten und begründet die Vorschläge.
( 2 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt im Kreissynodalvorstand und als Abgeordnete der Landessynode stellen sich der Synode vor. Der Nominierungsausschuss kann auch die Vorstellung anderer Kandidatinnen und Kandidaten vorsehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode können Fragen an die Vorgeschlagenen stellen. Bei mehreren Bewerbungen für ein Amt sollen die jeweilige Vorstellung und die Fragen in Abwesenheit der Mitbewerberinnen und Mitbewerber erfolgen8#.
( 3 ) Ergänzungen zu den Wahlvorschlägen für die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten im Hauptamt können nur innerhalb von 14 Tagen nach der Einladung zur Tagung der Kreissynode gemacht werden. Die Vorschläge sind schriftlich oder per E-Mail an den Kreissynodalvorstand zu richten. Später eingehende Ergänzungsvorschläge werden nicht berücksichtigt. Sofern die vorgeschlagene Person das Auswahlverfahren vollständig durchlaufen hat und für eine Wahl zur Verfügung steht, ergänzt der Nominierungsausschuss die Wahlvorschläge. Ansonsten teilt der Nominierungsausschuss der vorschlagenden Person mit, dass eine Ergänzung nicht in Betracht kommt9#.
( 4 ) Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstands kann jedes Mitglied der Kreissynode weitere Vorschläge für jede zu wählende Position bis zum Beginn des Tagungsordnungspunkts „Vorstellung der Vorgeschlagenen“ machen.
( 5 ) Eine Aussprache über die Vorgeschlagen (Personaldebatte) ist zu führen, wenn dies von einem Mitglied der Kreissynode beantragt wird. An einer Personaldebatte nehmen nur die stimmberechtigten Mitglieder der Kreissynode sowie die Vertretung der Kirchenleitung teil. Die Öffentlichkeit und die Vorgeschlagenen sind von der Personaldebatte auszuschließen.
( 6 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden durch Beschluss der Kreissynode berufen. Die gesamte Besetzung des Fachausschusses kann auch durch einen Beschluss erfolgen. Die Vorschriften über Abstimmungen gelten entsprechend.
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§ 14

( 1 ) Sind bei der Wahl zu einem Gremium mehrere Positionen zu besetzen, kann eine Gesamtwahl erfolgen. Das Gesamtwahlverfahren darf nicht angewandt werden, wenn mindestens ein Mitglied der Kreissynode gegen den Vorschlag des Nominierungsausschusses / Kreissynodalvorstands Widerspruch erhebt.
( 2 ) Die Gesamtwahl findet in geheimer Abstimmung statt. Dazu erhalten die anwesenden Stimmberechtigten Stimmzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten.
( 3 ) Bei der Gesamtwahl kann jede oder jeder Stimmberechtigte für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Stimme abgeben, insgesamt jedoch höchstens so viele Stimmen, wie Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind. Die Stimmen dürfen nicht auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten gehäuft werden.
( 4 ) Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Positionen vorhanden sind, sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
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§ 1510#

( 1 ) Bei der Wahl
  1. der Abgeordneten zur Landessynode,
  2. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Abgeordneten zur Landessynode,
  3. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Synodalältesten11#
kann der Nominierungsausschuss / Kreissynodalvorstand die Blockwahl vorschlagen, wenn die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten der Zahl der zu besetzenden Positionen entspricht und davon ausgegangen werden kann, dass der Grad des zu erwartenden Einvernehmens dem der Einzelabstimmung gleichkommt. Das Blockwahlverfahren darf nicht angewandt werden, wenn mindestens ein Mitglied der Kreissynode gegen den Vorschlag des Nominierungsausschusses / Kreissynodalvorstands Widerspruch erhebt.
( 2 ) Bei der Blockwahl werden alle Positionen gleichzeitig zur Wahl gestellt. Jede oder jeder Stimmberechtigte kann nur für oder gegen alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten stimmen.
( 3 ) Im Übrigen gilt § 69 Absatz 1 bis 3 des Kirchenorganisationsgesetzes entsprechend. Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, kann die Wahl als Einzel- oder Gesamtwahl erneut durchgeführt werden.
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§ 1612#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft einen Wahlvorstand. Der Kreissynodalvorstand bestimmt die oder den Vorsitzenden. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können Mitglieder der Kreissynode sowie Mitarbeitende der gemeinsamen Verwaltung bestimmt werden. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen nicht selbst für ein Amt kandidieren.
( 2 ) Im Falle einer Brief- oder Onlinewahl sorgt der Wahlvorstand für deren ordnungsgemäße Durchführung. Er kann dabei von den Mitarbeitenden der gemeinsamen Verwaltung unterstützt werden. Über das Ergebnis einer Brief- oder Onlinewahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Im Falle einer geheimen Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmzettel aus. Über das Ergebnis der Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
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§ 17

( 1 ) Im Falle einer geheimen Wahl sind die vom Kreissynodalvorstand vorgegebenen Stimmzettel zu verwenden.
( 2 ) Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn
  1. nicht der vorgegebene Stimmzettel verwendet wurde,
  2. sie nur aus einem Teilstück des Stimmzettels bestehen,
  3. sie völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind,
  4. auf ihnen Personen angegeben sind, die nicht zur Wahl stehen,
  5. sie die Person des Wählenden erkennen lassen,
  6. sie nicht eindeutig erkennen lassen, wer gewählt werden sollte,
  7. auf ihnen mehr Namen angegeben sind als Personen zu wählen sind.
( 3 ) Ist die Gültigkeit des Stimmzettels umstritten, entscheidet der Wahlvorstand / der Kreissynodalvorstand13#.
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§ 18

( 1 ) Über die Verhandlungen der Kreissynode ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Niederschrift sorgt die oder der Skriba. Falls sie oder er die Superintendentin oder den Superintendenten vertritt, sorgen ihre oder seine Stellvertretung für eine Niederschrift der Verhandlung.
( 2 ) Die Verhandlungsniederschrift muss:
  1. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
  2. die gefassten Beschlüsse,
  3. das Ergebnis der Wahlen und, sofern geheim abgestimmt wurde, auch die Angabe des Stimmverhältnisses,
enthalten.
( 3 ) Darüber hinaus kann die Verhandlungsniederschrift
  1. einen Bericht über die Verpflichtung der Mitglieder,
  2. die Vorlagen und Anträge in wortgetreuer Fassung
enthalten.
( 4 ) Der Niederschrift sind die Berichte und einleitenden Vorträge, soweit sie schriftlich erstattet sind, sowie andere wichtige Aktenstücke als Anlage beizufügen.
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§ 19

Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von der Kreissynode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden von dem Kirchenkreis getragen.

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1 ↑ Nr. 3
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2 ↑ § 62 Absatz 6 des Kirchenorganisaationsgesetzes überlässt es der GO der Kreissynode, in welcher Form die Einladung zu erfolgen hat. Es ist daher auch möglich, auf eine schriftliche Einladung zu verzichten und nur per E-Mail oder Hinweis auf die elektronische Abrufbarkeit einzuladen.
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3 ↑ Eine Mindestzahl kann aufgrund der unterschiedlichen Größen der Kreissynode, die 63 bis 178 Mitgliedern (Zahlen für 2018) umfassen, nicht aufgeführt werden. Ausgehend von dem erforderlichen Quorum auf Ebene der Landessynode von ca. 10 % des ordentlichen Mitgliederbestands (derzeit 206 Mitglieder, erforderliche Unterstützung 20 weitere Mitglieder), sollte dies auch für die Ebene der Kreissynoden gelten.
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4 ↑ Diese Regelung ist optional und nur notwendig, sollte von der Vorgabe der festen Zuordnung von Stellvertretungen zu einer oder einem bestimmten Synodalältesten abgewichen werden. Zudem können abweichende Regelungen getroffen werden. In Betracht käme zum Beispiel eine Festlegung dergestalt, dass zunächst die Stellvertretungen an die Reihe kommen, die nur noch vier Jahre im Amt sind. Dann würden bei der turnusmäßigen Neuwahl der Stellvertretungen die noch im Amt verbleibenden Stellvertretungen nach vorne rücken und die neu gewählten Stellvertretungen zunächst auf den hinteren Plätzen beginnen. Auch wäre ein Vertretungseinsatz nach Stimmenverteilung oder eine alphabetische Reihenfolge möglich. In jeder dieser Varianten kann es zu einer Änderung des Vertretungseinsatzes nach einer turnusmäßigen Neuwahl der Stellvertretungen kommen.
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5 ↑ Der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 3 bedarf es nicht, sollte die Reihenfolge so festgelegt werden, dass zunächst die im Amt verbleibenden Stellvertretungen die Stellvertretung wahrnehmen und die neu gewählten Stellvertretungen auf den hinteren Plätzen beginnen. Sie rücken dann automatisch bei der nächsten turnusmäßigen Wahl nach vorne, damit die neu gewählten Stellvertretungen auf den hinteren Plätzen beginnen können
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6 ↑ Die Übergangsregelung ist notwendig, da die nicht ausscheidenden Synodalältesten und ihre Stellvertreter*in Vertrauensschutz genießen. Zum Zeitpunkt ihrer Wahl mussten sie nicht mit einer Änderung der festen Zuordnung rechnen. Bis zum Ende der Wahlperiode verbleibt es daher bei der festen Zuordnung der Stellvertretung zu eine*r*m Synodalältesten.
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7 ↑ In der Geschäftsordnung hat die Kreissynode festzulegen, welche Option gewählt wird.
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8 ↑ Der Textvorschlag orientiert sich an § 31 Absatz 3 der Geschäftsordnung für die Landessynode: „Den Vorgeschlagenen für die Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung sowie der Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse soll Gelegenheit gegeben werden, sich während einer öffentlichen Sitzung vorzustellen. Die Mitglieder der Landessynode können Fragen an die Vorgeschlagenen stellen. Auf Antrag eines Mitglieds findet im Anschluss eine Aussprache über die Vorgeschlagenen (Personaldebatte) unter Ausschluss sowohl der Öffentlichkeit als auch der Vorgeschlagenen statt. An einer Personaldebatte nehmen nur die Mitglieder der Landessynode teil. Während der Vorstellung, der Fragerunde und der Aussprache dürfen Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht anwesend sein oder in anderer Weise Gelegenheit zur Mitverfolgung der Sitzung haben.“ Die Kreissynode ist auf dieses Verfahren nicht festgelegt. Es ist abzuwägen zwischen dem Interesse, etwas über die Bewerberinnen und Bewerber zu erfahren, und der zügigen Durchführung der Wahlen.
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9 ↑ Entspricht im Wesentlichen dem Verfahren zur Ergänzung der Wahlvorschläge für die Wahl der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung in § 31 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland (GeschO).
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10 ↑ § 15 Abs. 3 geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 23. Januar 2024 (KABl. S. 103) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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11 ↑ Sollte abweichend von § 5 der Muster-Geschäftsordnung ein Stellvertretungseinsatz nach Stimmenanzahl gewünscht werden, kommt eine Blockwahl nicht in Betracht bzw. es muss in einem Beschluss der Vertretungseinsatz geregelt werden.
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12 ↑ Die Vorschrift ist optional. Der Kreissynodalvorstand kann die genannten Aufgaben auch selber wahrnehmen. Auch in der Zusammensetzung des Wahlvorstands ist die Kreissynode frei.
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13 ↑ Die Kreissynode legt in der Geschäftsordnung fest, wer die Entscheidung treffen soll.