.Vereinbarung
I.
###§ 1
§ 2
II.
###§ 3
§ 4
§ 5
III.
###§ 6
§ 7
§ 8
IV.
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
V.
###§ 15
§ 16
§ 17
Vereinbarung
über die Gestellung von Religionslehrern
Vom 27. Dezember 1966
(KABl. 1967 S. 1)
zwischen
dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Hessischen Kultusminister in Wiesbaden
Hessischen Kultusminister in Wiesbaden
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Herrn Bischof,
vertreten durch den Herrn Bischof,
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung.
#vertreten durch die Kirchenleitung.
I.
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Zweck der Vereinbarung
(
1
)
Die Kirchen können dem Lande Hessen Geistliche für die Erteilung von Religionsunterricht im Wege des Gestellungsvertrages nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen.
(
2
)
Die sich aus Artikel 57 der Hessischen Verfassung für das Land Hessen ergebende Pflicht, für die Erteilung von Religionsunterricht geeignete Lehrkräfte bereitzustellen, bleibt unberührt.
(
3
)
Die Beschäftigung von Geistlichen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht berührt.
#§ 2
Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für die Gestellung von Geistlichen zur Erteilung von Religionsunterricht an:
- Gymnasien (einschließlich der Hessenkollegs),
- beruflichen Schulen,
- Pädagogischen Fachinstituten.
II.
Erteilung des Religionsunterrichts
###§ 3
Personenkreis
(
1
)
Für die Erteilung von Religionsunterricht können im Einvernehmen mit dem Lande Hessen nur Geistliche zur Verfügung gestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie anzuwendenden Bestimmungen einverstanden sind.
(
2
)
Die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung vergleichbarer staatlicher Lehrer der jeweiligen Schulformen gelten entsprechend. Vom Nachweis einer pädagogischen Prüfung wird abgesehen.
#§ 4
Stellung des Religionslehrers
(
1
)
Der Religionslehrer verbleibt im kirchlichen Dienstverhältnis. Er tritt nicht in ein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirchen regeln die personellen Angelegenheiten und zahlen die Besoldung bzw. die Vergütung sowie die Nebenleistungen.
(
2
)
Die Bestimmungen über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über die Schadenshaftung für die vergleichbaren staatlichen Lehrer gelten für den Religionslehrer entsprechend.
(
3
)
Die Regelungen über den Diensteid bzw. das Gelöbnis, die Amts- und Dienstbezeichnung, die Besoldung bzw. Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen sind ausgenommen.
(
4
)
Der Religionslehrer unterliegt den Vorschriften der jeweiligen Schulordnung, der Konferenzordnung sowie der Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher. Er ist verpflichtet, sich nach den für staatliche Lehrer geltenden Bestimmungen ärztlich untersuchen zu lassen.
#§ 5
Hauptberufliche Beschäftigung
Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages nur hauptberuflich erteilt werden. Eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn der Religionslehrer mindestens die Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden erteilt.
#III.
Dauer und Beendigung der Gestellung, Abberufung des Religionslehrers
###§ 6
Dauer und Beendigung der Gestellung
Die Gestellung des Religionslehrers kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann die unbefristete Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Schulhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
#§ 7
Vorläufige Abberufung
Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer und die Kirche sollen vorher gehört werden. Im Falle einer vorläufigen Abberufung kann das Land im Einvernehmen mit der Kirche die nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 zu erstattenden Aufwendungen bis zur Hälfte kürzen.
#§ 8
Endgültige Abberufung
Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie den Religionslehrer endgültig abberuft, wenn wichtige persönliche oder erzieherische Gründe gegen seine weitere Verwendung vorliegen. Bevor das Land den Antrag auf endgültige Abberufung stellt, muss der Kirche und dem Religionslehrer Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Mit der Abberufung endigt die Gestellung.
#IV.
Erstattung der Aufwendungen
###§ 9
Grundsatz
Das Land erstattet den Kirchen die für den zur Verfügung gestellten Religionslehrer entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 10 bis 13.
#§ 10
Dienstbezüge
(
1
)
Das Land erstattet die Besoldung (Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag) bzw. die Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die dem als Religionslehrer verwendeten Geistlichen nach den jeweils geltenden kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als einem vergleichbaren staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulform nach dem für das Land jeweils geltenden Besoldungs- bzw. Tarifrecht zustehen würde.
Das Land leistet den entsprechenden Ortszuschlag auch in den Fällen, in denen die Kirche an Stelle des Ortszuschlages eine Dienstwohnung zur Verfügung stellt.
(
2
)
Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so wird der Teil des Betrages nach Absatz 1 erstattet, der dem Verhältnis der Zahl der erteilten Wochenstunden zu der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform entspricht.
(
3
)
Das Land erstattet die jährlichen Sonderzuwendungen nach den entsprechenden gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Vorschriften, soweit sie nach kirchenrechtlichen Bestimmungen gezahlt werden.
#§ 11
Nebenleistungen
Als Nebenleistungen werden die Aufwendungen der Kirche für Beihilfen, einmalige Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung und Umzugskosten erstattet, jedoch nicht mehr, als dem vergleichbaren staatlichen Lehrer der jeweiligen Schulform nach dem jeweils geltenden Recht für Landesbedienstete zustehen würde.
Reisekosten für Reisen im staatlichen Auftrag sowie die Kosten für Einstellungsuntersuchungen werden vom Lande Hessen unmittelbar getragen.
#§ 12
Versorgung
Als Beteiligung an der Versorgungslast, die die Kirche für die von ihr zur Verfügung gestellten Geistlichen im Kirchendienstverhältnis zu tragen hat, zahlt das Land für jeden ihm als Religionslehrer gestellten Geistlichen im Kirchendienstverhältnis einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. der für ihn gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu erstattenden Besoldung. Die Zahlung beginnt, sobald der Religionslehrer dem Lande ununterbrochen länger als ein Jahr zur Verfügung gestellt war, rückwirkend mit dem Tag des Dienstantritts. Unterbrechungen der Jahresfrist, die weder der Religionslehrer noch seine Kirche zu vertreten hat, bleiben unberücksichtigt. Eine Beteiligung an der Versorgungslast für die Geistlichen, die zur Kirche in einem Angestelltenverhältnis stehen, über den nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 zu gewährenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hinaus findet nicht statt.
#§ 13
Weitergewährung und Wegfall der Erstattung
(
1
)
Bei Erkrankung des Religionslehrers oder bei einer sonstigen Verhinderung aus wichtigem Grund werden die Beträge nach den §§ 10 bis 12 längstens für die Dauer von drei Monaten, jedoch nicht über die Beendigung der Gestellung hinaus, erstattet.
(
2
)
Bleibt der Religionslehrer ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde schuldhaft dem Dienst fern, werden die sich nach den §§ 10 bis 12 ergebenden Beträge für die Dauer des Fernbleibens nicht erstattet.
(
3
)
Auf die Ferienzeit entfallende Beträge nach den §§ 10 bis 12 werden nur dann erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien fortsetzt.
#§ 14
Erstattungsverfahren
(
1
)
Die Kirche fordert die nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 zu erstattenden Aufwendungen bei dem zuständigen Regierungspräsidenten zum Ende eines Kalendervierteljahres an. Zuständig ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Schule liegt, an der der Religionslehrer beschäftigt ist. Wird der Religionslehrer an mehreren im Bezirk verschiedener Regierungspräsidenten liegenden Schulen beschäftigt, so ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die erteilten Wochenstunden überwiegen.
(
2
)
Die Regierungspräsidenten zahlen die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche benannte Kasse.
(
3
)
Für die Anwendung des Absatzes 1 und 2 tritt bei den Pädagogischen Fachinstituten an die Stelle des Regierungspräsidenten das jeweilige Pädagogische Fachinstitut.
#V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 15
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Für jeden Religionslehrer, der nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird, nachdem mit ihm bereits ein Arbeitsverhältnis zum Lande begründet worden ist, leistet das Land an die Kirche vom Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch vom 1. April 1965 an, einen finanziellen Ausgleich nach den §§ 10, 12 und 13 unter Anrechnung der aus dem Arbeitsverhältnis für die gleiche Zeit gezahlten Vergütung.
(
2
)
Die Kirche stellt das Land von Vergütungsforderungen aus den bisher mit den zur Verfügung gestellten Geistlichen begründeten Angestelltenverhältnissen für die Vergangenheit insoweit frei, als Ansprüche geltend gemacht werden, die über eine Vergütung in Höhe der Besoldungsgruppe A 13 HBesG hinausgehen.
(
3
)
Eine Beschäftigungszeit, die ein Religionslehrer, der dem Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, im Angestelltenverhältnis zum Lande vor dem 1. April 1965 zurückgelegt hat, wird die Jahresfrist des § 12 angerechnet.
#§ 16
Inkrafttreten und Kündigung
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1965 in Kraft.
(
2
)
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
#§ 17
Veröffentlichung
Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragsschließenden Kirchen und im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums1# veröffentlicht.