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Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichs
in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Durchführungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz -
DVO-FAG)

Vom 7. April 2022

(KABl. S. 145)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 15 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)1# vom 19. Januar 2022 (KABl. S. 107) die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Berechnung Pro-Kopf-Betrag
(§ 8 FAG)

( 1 ) Der Pro-Kopf-Betrag für die einzelnen Umlagen berechnet sich, indem der ermittelte Finanzbedarf durch die Anzahl der Kirchenmitglieder in der Landeskirche geteilt wird. Dazu wird die Kirchenmitgliederzahl vom 31. Dezember des letzten abgeschlossenen Jahres zugrunde gelegt. Für das zweite Jahr eines Doppelhaushalts wird die Anzahl der Kirchenmitgliederzahlen prognostiziert.
( 2 ) Das Netto-Kirchensteueraufkommen errechnet sich aus dem Kirchensteueraufkommen unter Abzug der Verwaltungsaufwendungen der Finanzämter, der Kirchensteuerermäßigungen sowie den Erstattungen aus Rechtsgründen. Die im Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren erhaltenen oder gezahlten Beträge sind hinzuzurechnen bzw. abzuziehen.
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§ 2
Personalaufwendungen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(zu § 6 Absatz 2 FAG)

( 1 ) Aus der Umlage für gemeinsame Aufgaben werden auch die Personalaufwendungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gezahlt, wenn sich diese im Wartestand befinden.
Ebenfalls werden aus der Umlage nach Absatz 1 die Versorgungsbezüge, soweit diese nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 7 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse2# nicht gezahlt werden, übernommen.
( 2 ) Im Fall der Versetzung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten in den Wartestand gemäß § 60 des Kirchenbeamtengesetzes3# sind für die Dauer eines Jahres die Wartestandsbezüge vom Anstellungsträger an die Landeskirche zu erstatten. In besonders begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung des Erstattungsbetrags abgesehen werden.
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§ 3
Planungsgrundlage Pfarrstellenpauschale
(zu § 11 FAG)

( 1 ) Die Pfarrstellenpauschale wird ermittelt, in dem der Bedarf durch die Anzahl der Pfarrstellen geteilt wird. Für das zweite Jahr eines Doppelhaushalts wird die Anzahl prognostiziert.
( 2 ) Der Bedarf umfasst:
  1. die Besoldung und sonstige Bezüge aufgrund der kirchlichen Besoldungsregelungen,
  2. die Beihilfen bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod,
  3. die Beiträge zur Versorgungskasse für Mitarbeitende im aktiven Dienst,
  4. die Versorgungsbezüge, soweit diese nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 7 Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse nicht gezahlt werden,
  5. der Versorgungssicherungs- und Beihilfesicherungsbeitrag zur Versorgungskasse gemäß § 19 der Satzung der Versorgungskasse,
  6. die Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, soweit sie nicht aus Mitteln der Versorgungskasse getragen werden,
  7. die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen und zur kirchlichen Zusatzversicherung für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Theologinnen und Theologen,
  8. Kosten, die durch die interne Leistungsverrechnung entstehen,
  9. die Personal- und Sachaufwendungen, die bei der Landeskirche aufgrund der Durchführung der zentralen Pfarrbesoldung entstehen.
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§ 4
Abrechnung der Pfarrstellenpauschale
(zu § 10 Absatz 1 FAG)

( 1 ) Der Pauschalbetrag wird um den anteilig für die Pfarrstelle vom Bundesland an die Landeskirche gezahlten Pfarrbesoldungszuschuss vermindert.
( 2 ) Die Pflicht zur Zahlung besteht
  1. wenn die Pfarrstelle zum 1. eines Monats besetzt ist,
  2. wenn die Pfarrstelle verwaltet wird,
  3. wenn die Inhaberin oder der Inhaber sich im Sabbatjahr befindet oder
  4. im Fall von Mutterschutz, Krankheit oder Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 53 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD zur Durchführung eines Kontaktstudiums.
( 3 ) Im Fall der Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD4# ist für die Dauer eines Jahres
  1. im Fall der Vakanz,
  2. im Fall der Wiederbesetzung der Pfarrstelle oder
  3. im Fall der Aufhebung der Pfarrstelle
der Pauschalbetrag nach Absatz 1 zusätzlich zu zahlen. Dies gilt auch für Fälle der Versetzung in einen allgemeinen kirchlichen Auftrag gemäß § 79 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in Verbindung mit § 8 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD5# und der Versetzung in den Wartestand gemäß § 83 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD. In besonders begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung des Pauschalbetrags abgesehen werden.
( 4 ) Die Pfarrstellenpauschale entfällt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
  1. mit anerkannter Ruhegehaltfähigkeit beurlaubt,
  2. vorübergehend abgeordnet,
  3. Elternzeit ohne Teildienst oder ohne Vertretung gewährt oder
  4. aus familiären Gründen beurlaubt wurde.
Für die Personen nach Nummer 1 und 2 sind die Versorgungskassenbeiträge zu zahlen.
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§ 5
Vertretungskosten

( 1 ) Personalaufwendungen, die durch die Einstellung einer Vertretungskraft entstehen, werden nach den folgenden Bestimmungen aus der Umlage für gemeinsame Aufgaben finanziert.
( 2 ) Vertretungskosten, die bei refinanzierten Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten entstehen, werden übernommen.
( 3 ) Im Fall längerer Krankheit werden Vertretungskosten mit Ablauf der 6. Woche bei Pfarrstellen übernommen, sofern dem Anstellungsträger dadurch eine finanzielle Mehrbelastung entsteht. Dies gilt auch bei der vorläufigen Dienstenthebung. Für die Phase der Wiedereingliederung werden die Vertretungskosten, reduziert um den Anteil der im Rahmen der Wiedereingliederung geleistet wird, erstattet.
( 4 ) Wird eine Vertretung in Fällen des § 4 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 3 und Nr. 4 von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit einer mbA-Pfarrstelle (nach Wartestand), mit einem Auftrag nach § 25 Pfarrdienstgesetz der EKD, im Status des Wartestands oder die oder der auf der Vermittlungsliste der Kirchenleitung steht, wahrgenommen und wird ihr oder ihm anschließend die Pfarrstelle übertragen, wird ein Jahrespauschalbetrag erstattet.
( 5 ) Vertretungskosten, die auf Grund des Sabbatjahres entstehen, werden abweichend von Absatz 1 aus der Pfarrstellenpauschale nach § 10 FAG finanziert.
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§ 6
Monatliche Meldungen

( 1 ) Die Meldungen
  1. des Kirchensteueraufkommens bei den Finanzämtern,
  2. des Pauschalbetrags für die Pfarrbesoldung
sind für den vorangegangenen Monat bis spätestens zum 15. des Folgemonats dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
( 2 ) In der Meldung zum Kirchensteueraufkommen sind folgende Zahlungen bzw. Rückzahlungen nach der wirtschaftlichen Zuordnung für den vorangegangen Monat einzutragen:
  1. Finanzamtsaufkommen,
  2. die Vorauszahlungen des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing – Vorauszahlungen),
  3. Zahlungen zwischen den Kirchensteuerverteilungsstellen, Verbänden und anderen Landeskirchen,
  4. Kappungen und Erstattungen aus Rechtsgründen.
Abweichend davon ist die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer, die pauschalierte Kirchenlohnsteuer auf Minijobs sowie die Zahlungen aus der Abrechnung des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens nach dem Zahlungseingang (Zuflussprinzip) zu berücksichtigen.
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§ 7
Abrechnungssystematik
(zu §§ 2, 6 und 7 FAG)

( 1 ) Die Umlagen werden vom Landeskirchenamt durch die Festsetzung des Pro-Kopf-Betrags ermittelt und über das Jahr abgerechnet. Die Körperschaften gemäß § 1 Absatz 2 FAG leisten für die Monate Januar bis November Abschlagszahlungen. Die Abrechnung des Monats Dezember erfolgt im Januar des Folgejahres.
( 2 ) Der Übersynodale Finanzausgleich wird durch das Landeskirchenamt monatlich ermittelt, quartalsweise verrechnet und im Januar des Folgejahres abgerechnet.
( 3 ) Die Zahlungen und die Pfarrstellenpauschale sind zum 25. des Folgemonats fällig.
( 4 ) Ergibt die Abrechnung des Finanzausgleichs einen rechnerischen Überschuss, wird dieser mit der Endabrechnung zu gleichen Teilen auf die finanzausgleichszahlenden und die finanzausgleichsempfangenden Kirchenkreise aufgeteilt. Satz 1 gilt auch bei einem rechnerischen Defizit.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Kirchenmitglieder nach § 1 Absatz 1.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten:
  1. die Verordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Durchführung der Pfarrbesoldung, den Finanzausgleich und die Umlagen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Durchführungsverordnung zum Finanzausgleichsgesetz – DVO-FAG) vom 31. Mai 1996 (KABl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020, und
  2. die Richtlinien für den inner- und übersynodalen Finanzausgleich vom 21. August 1973 (KABl. S. 196)
außer Kraft