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Vom 28. November 20081#
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Geltungszeitraum von: 17.02.2009
Geltungszeitraum bis: 17.06.2013
Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt (PEA)
Vom 28. November 20081#
#####I. Grundlegende Regelungen
a) Ordinationsrechte
Alle ordinierten Theologinnen und Theologen können gemäß § 5 Abs. 2 PfDG2# nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst auf Antrag ihre Ordinationsrechte behalten, sofern sie durch ein Leitungsorgan in den regelmäßigen öffentlichen Verkündigungsdienst eingebunden werden oder ihre berufliche Tätigkeit in einem deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsdienst steht. Die Ordinationsrechte werden durch Beschluss des Landeskirchenamtes beibehalten.
Der Beibehalt der Ordinationsrechte schließt die Ordinationspflichten ein. Daher sollten nicht weniger als sechs Gottesdienste im Jahr gehalten werden. Auch dürfen die sonstigen Tätigkeiten dem Ordinationsauftrag nicht widersprechen (vgl. § 32 Abs. 2 PfDG, § 4 Abs. 2 OrdG3#, § 5 Abs. 2 OrdG sowie § 5 Abs. 3 OrdG sinngemäß).
b) Verfahrensregelung
"Pastorinnen und Pastoren im Ehrenamt werden der Superintendentin oder dem Superintendenten des Kirchenkreises zugeordnet, zu dem die zum pastoralen Dienst beauftragende Kirchengemeinde gehört. Diese/r erhält Kenntnis von dem entsprechenden Presbyteriumsbeschluss einer Kirchengemeinde über die regelmäßige Einbindung, führt die geistliche 'Dienstaufsicht' und regelt den Vertretungseinsatz.
Die Superintendentin oder der Superintendent pflegt den Kontakt zu den PEA (etwa durch Einladungen zu besonderen Pfarrkonventen, analog zu den Ruheständlern o.ä.).
Die PEA können als Gäste zur Kreissynode eingeladen werden.
Zum Erhalt der Ordinationsrechte ist ein einmaliger Presbyteriums- bzw. KSV-Beschluss sowie ein zweijähriger Kurzbericht an die Superintendentin oder den Superintendenten erforderlich. Das Landeskirchenamt fragt alle zwei Jahre bei den Superintendenturen nach."
(Beschluss des Landeskirchenamtes vom 10. Dezember 2002)
c) Amtsbezeichnung
Die in I. a) genannten Personen führen nach § 34 Abs. 5 PfDG und § 6 AG PfDG4# die Amtsbezeichnung "Pastorin" bzw. "Pastor".
Als Pastorinnen und Pastoren "im Ehrenamt" werden diejenigen Personen bezeichnet, die auf Grund eines Beschlusses eines Leitungsorgans in einen grundsätzlich ehrenamtlichen Verkündigungsdienst eingebunden werden.
Diejenigen, denen die Ordinationsrechte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit belassen werden, werden als "Pastorinnen" und "Pastoren" ohne Zusatz bezeichnet, weil sie den Verkündigungsdienst im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben (z.B. Theologinnen und Theologen in Diakonischen Werken, im Schuldienst, im Hochschuldienst o.Ä.).
d) Wählbarkeit ins Presbyterium (Artikel 62a KO)
(
1
)
Ordinierte, die das zweite theologische Examen abgelegt haben und nicht in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, haben als Pastorinnen und Pastoren den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge.
(
2
)
Sie sind als Presbyterin oder Presbyter wählbar.
(
3
)
Artikel 57 bleibt unberührt.
e) Dienstweg
Für die Korrespondenz mit dem Landeskirchenamt gilt der Dienstweg über die zuständige Superintendentur.
#II. Ausführungsempfehlungen
a) Einbindung in die Gemeinde (vgl. § 4 Abs. 1 OrdG)
Das konstruktive Zusammenwirken aller Ordinierten wird gewährleistet durch:
- Einbindung des Dienstes aller Ordinierten in die Gemeindekonzeption,
- Einstellung einer kleinen Sachkostenhaushaltsstelle,
- gemeinsame Erstellung des Predigtplans,
- gemeinsame Dienstbesprechungen,
- Anschaffung unterstützender Literatur (Gebetssammlungen, Predigtmeditationen etc.).
b) Einbindung in den Kirchenkreis (vgl. § 5 Abs. 4 OrdG)
Die Einbindung in den Kirchenkreis wird gewährleistet durch:
- Einladung zum Pfarrkonvent oder zu besonderen Konventen der übrigen Ordinierten, inkl. Prädikantinnen und Prädikanten,
- Teilnahme an der Kreissynode mit beratender Stimme (§ 99 Abs. 11 KO),
- Einrichtung einer Synodalbeauftragung für den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst.
c) Fortbildung
Pastorinnen und Pastoren sind berechtigt, an den Fortbildungsveranstaltungen des Pastoralkollegs zu den gleichen finanziellen Bedingungen teilzunehmen wie Pfarrerinnen und Pfarrer.
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1 ↑ Die nachstehenden Regelungen wurden von der Kirchenleitung am 28. November 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen.
1 ↑ Die nachstehenden Regelungen wurden von der Kirchenleitung am 28. November 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen.
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2 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700).
2 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700).
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4 ↑ Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 9. Januar 1997 (zuletzt in der Neufassung vom 11. Januar 2002) auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft getreten. Siehe jetzt das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 13. Januar 2012 (Nr. 701).
4 ↑ Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 9. Januar 1997 (zuletzt in der Neufassung vom 11. Januar 2002) auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft getreten. Siehe jetzt das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 13. Januar 2012 (Nr. 701).