.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 31#
§ 43#
§ 5
§ 64#
§ 75#
§ 8
§ 97#
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Verordnung
über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV)
Vom 28. Oktober/16. Dezember 1999
(KABl. S. 368)
geändert durch § 3 Abs. 4 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs-, und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165 und 283) und Verordnungen zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 23./30. November 2001 (KABl. S. 368), 15. November 2002 (KABl. S. 346), 24. Juni 2005 (KABl. S. 241) und
14. September 2018 (KABl. S. 261)
Aufgrund von § 9 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung erlassen die Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen – jede für ihren Bereich – folgende Verordnung:
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst (Entsendungsdienst). Ihre Bestimmungen gelten entsprechend für die Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis, ferner für die Predigerinnen und Prediger der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
#§ 2
Dienstwohnung
(
1
)
Dienstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich als Dienstwohnung unter Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung, der Nebenkosten, der Vergütung für die Garage und eines Anteils an den Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Dienstbezüge zugewiesen werden.
(
2
)
Dienstwohnungen werden in der Regel in einem Pfarrhaus, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem anderen kircheneigenen Gebäude oder in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt.
(
3
)
Zu einer Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Ehegatten oder der Ehegattin und der Kinder sowie der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen bestimmt sind. Zur Dienstwohnung gehören auch im Zusammenhang mit ihr zugewiesene Gartenflächen sowie Garagen und Einstellplätze für private Fahrzeuge.
#§ 31#
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft, bei der ihre Pfarrstelle besteht (§ 24 Abs. 3 PfDG2#), zugewiesen. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle ohne einen räumlich begrenzten Bereich (Funktionspfarrstelle) innehaben, kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. Soll in anderen Fällen von der Zuweisung abgesehen oder die Zuweisung aufgehoben werden, entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Antrag der Anstellungskörperschaft endgültig. Soll auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet werden, sind folgende Kriterien zu beachten:
- Vereinbarkeit mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben;
- Vorhandensein eines geeigneten Raumes, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen wird;
- Gewährleistung der Präsenz und Erreichbarkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Kirchengemeinde;
- bauliche und finanzielle Zumutbarkeit der Dienstwohnung;
- Zumutbarkeit der privaten Anmietung einer Wohnung.
(
2
)
Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch der Ehegatte oder die Ehegattin in einem Pfarrdienstverhältnis, wird nur einem der Eheleute eine Dienstwohnung zugewiesen. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
- beiden Eheleuten gemeinsamoder
- jedem der Eheleuteeine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 2 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene geeignete Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen.
#§ 43#
Angemessenheit der Dienstwohnung
(
1
)
Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Die Dienstwohnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und die Diensträume gemäß § 11 sollen voneinander getrennt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(
2
)
Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers verringert werden.
(
3
)
Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden. Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
#§ 5
Begründung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses, Nutzungsentgelt
(
1
)
Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es wird dadurch begründet, dass die Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist. In der Verfügung wird die Dienstwohnung nach Lage und Größe beschrieben. Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(
2
)
Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tage des Dienstbeginns in der Pfarrstelle. Steht die Dienstwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder ist sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand oder ist der Bezug der Dienstwohnung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, ist der Zeitpunkt für den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses auf einen entsprechend späteren Tag festzulegen. Der Tag, mit dem das Dienstwohnungsverhältnis beginnt, ist in der Zuweisungsverfügung anzugeben.
(
3
)
Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle. Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
(
4
)
Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Sterbemonats. Den Angehörigen, die die Wohnung mitbewohnen, ist eine Räumungsfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. Diensträume (§ 11) sind nach entsprechender Aufforderung unverzüglich freizumachen. Sind Angehörige nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats freizumachen. Unterbleibt die Freimachung bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4, kann die Anstellungskörperschaft die Wohnung auf Kosten der Erben freimachen.
(
5
)
In der Zeit der vorübergehenden weiteren Nutzung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses sind ein monatliches Nutzungsentgelt und die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen. Das Nutzungsentgelt bemisst sich während der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 nach der zuletzt angerechneten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 7. Verzögert sich die Räumung der Dienstwohnung über diese Fristen hinaus, bemisst sich das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach dem örtlichen Mietwert. Satz 1 gilt nicht für die Zeit zum Freimachen der Dienstwohnung nach Absatz 4 Satz 4. Verzögert sich das Freimachen der Dienstwohnung über diese Zeit hinaus, gelten die Sätze 1 und 3 für die weitere Zeit entsprechend.
(
6
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich das zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 5 nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
(
7
)
Zieht eine künftige Pfarrerin oder ein künftiger Pfarrer vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
#§ 64#
Nutzung
(
1
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur bei Übereinstimmung mit der kirchlichen Zweckbestimmung des Pfarrhauses und nur mit Zustimmung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes ausgeübt werden. Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
(
3
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist die Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft angemietet, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
(
4
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zur Vermietung einzelner Teile ihrer bzw. seiner Dienstwohnung ohne Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt.
#§ 75#
Dienstwohnungsvergütung
(
1
)
Für die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Dies gilt auch, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 zugelassen ist.
(
2
)
Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem örtlichen Mietwert, in Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 für jeden der Eheleute nach dessen Hälfte. Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
Der örtliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen. Er ist ferner alle drei Jahre zu überprüfen und, sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen. Besteht eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, ist der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen; Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
Die Dienstwohnungsvergütung darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen. In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 darf die Dienstwohnungsvergütung für jeden der Eheleute die Hälfte der für ihn maßgeblichen Dienstwohnungsvergütungen nach der Anlage nicht übersteigen.
Die höchste Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage des Bruttodienstbezuges ermittelt. Bruttodienstbezug ist die Summe aus dem Grundgehalt, den Zulagen und dem Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei Kindern (ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregelungen).
Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt eine von den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichend vereinbarte Vergütung als Bruttodienstbezug. Dabei bleibt der Anteil des Familienzuschlages für mehr als zwei Kinder und ihm entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
Bei einer Verwendung in einem eingeschränkten Dienst ist der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug zugrunde zu legen. Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.6#
(
4
)
Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund eines veränderten Bruttodienstbezuges ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodienstbezuges gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(
5
)
Während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung und einer Freistellung ohne Dienstbezüge ist die Dienstwohnungsvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten. Dabei wird der Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit, der anderen Beurlaubung oder der Freistellung zugrunde gelegt. Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualem Umfang wie die Pfarrbesoldung.
(
6
)
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist die Dienstwohnungsvergütung für diese Zeit auf Antrag entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
#§ 8
Instandhaltung und bauliche Veränderungen
(
1
)
Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig. Sie ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vorher zu verständigen.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft durchführen. Aufsichtliche Genehmigungsvorbehalte und die geltenden Pfarrhausbauvorschriften bleiben unberührt.
(
3
)
Sofern auf Kosten der Anstellungskörperschaft bauliche Veränderungen durchgeführt worden sind, die den Nutzungswert der Dienstwohnung steigern, ist der Mietwert mit Wirkung vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Veränderung abgeschlossen ist, entsprechend anzupassen.
#§ 97#
Schönheitsreparaturen
(
1
)
Die Anstellungskörperschaft führt innerhalb des von der Kirchenleitung festgesetzten Fristenplans die notwendigen Schönheitsreparaturen im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch.
Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. Die Beteiligungspflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. Bei eingeschränktem Dienst kann in Ausnahmefällen der nach Satz 2 einzubehaltende Wert entsprechend dem Anteil der Diensteinschränkung vermindert werden. In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird von jedem der Eheleute die Hälfte des nach Satz 2 einzubehaltenden Wertes einbehalten.
#§ 10
Nebenkosten
(
1
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Kosten, die aus der Nutzung der Dienstwohnung entstehen, insbesondere die Kosten
- der Heizung und Warmwasserversorgung,
- des Strom- und Gasverbrauchs,
- des Wasserverbrauchs,
- für Abwasser,
- für Müllabfuhr,
- für Kabelanschlüsse.
In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 beträgt der von jedem der beiden Eheleute zu tragende Anteil die Hälfte der Nebenkosten nach Satz 1.
(
2
)
Die Anstellungskörperschaft trägt die übrigen Nebenkosten der Dienstwohnung. Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Gebäudeversicherung, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge und etwaige Grundsteuern.
#§ 11
Diensträume
Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Anstellungskörperschaft zu tragen.
#§ 12
Garagen
Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Einstellplatz für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. Für die Überlassung ist eine angemessene Vergütung in Höhe vergleichbarer ortsüblicher Garagenmieten neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen. § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 gilt sinngemäß.
#§ 13
Garten
(
1
)
Ein vorhandener Garten (Haus-, Vor-, Ziergarten) ist als Zubehör zur Dienstwohnung zuzuweisen. Er ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(
2
)
Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Anstellungskörperschaft auf ihre Kosten durchgeführt.
#§ 14
Ergänzende Vorschriften
Als ergänzende Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
- in der Evangelischen Kirche im Rheinland
- die Richtlinien für Pfarrerwohnungen vom 3. März 1994 (KABl. R. 1994 S. 90),
- in der Evangelischen Kirche von Westfalen
- die Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrer-Dienstwohnungen vom 24. August 1977 (KABl. W. 1977 S. 121),
- die Verordnung über Anstriche und Tapezierungen von kirchlichen Wohnungen vom 11. Januar 1995 (KABl. W. 1995 S. 19).
§ 15
Übergangsbestimmung
Hat der Erziehungsurlaub in der Evangelischen Kirche im Rheinland vor dem 1. Januar 2000 und in der Evangelischen Kirche von Westfalen vor dem 1. April 2000 begonnen und dauert er an diesem Tage fort, richtet sich die Dienstwohnungsvergütung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 7 PfBVO in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der bis zum 31. Dezember 1999 und in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der bis zum 31. März 2000 gültigen Fassung, soweit dies günstiger ist.
#§ 16
Abweichende Bestimmungen
(
1
)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 7 Abs. 3 Sätze 7 und 8 in folgender Fassung Anwendung: „Bei einer Verwendung im eingeschränkten Dienst ist der Bruttodienstbezug zugrunde zu legen, der sich bei uneingeschränktem Dienst ergeben würde. Das Landekirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Anhörung der Anstellungskörperschaft bestimmen, dass Satz 1 keine Anwendung findet.“
(
2
)
In der Evangelischen Kirche von Westfalen finden § 9 Absatz 2 sowie § 12 Satz 2 keine Anwendung.
#§ 17
Durchführungsbestimmungen
Die Landeskirchenämter können jeweils für ihren Bereich Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
#§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, für die Evangelische Kirche von Westfalen am 1. April 2000 in Kraft.
(
2
)
In der Evangelischen Kirche im Rheinland treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 und in der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft
- die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 20. März 1998 (KABl. R. 1998 S. 133),
- die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 23. April 1998 (KABl. W.1998 S. 98),
- die Grundsätze für die Benutzung und Unterhaltung der Pfarrerdienstwohnungen (Anhang Nr. 24 zur Verwaltungsordnung vom 4. April 1960 [KABl. R. 1960 S. 103, graue Verwaltungsordnung 1960 S.243]/Anhang Nr.23 zur Verwaltungsordnung vom 12. Mai 1960 [KABl. W.1960 S. 68, grüne Verwaltungsordnung 1960 S. 288]).
Anlage
Höchste Dienstwohnungsvergütung
I. Evangelische Kirche im Rheinland
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):
Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | Bei einem monatlichen Bruttodienstbezug | höchste Dienstwohnungsvergütung | ||
von € | bis € | € | von € | bis € | € |
1.175,99 | 168 | 2.758 | 2.808,99 | 347 | |
1.176 | 1.227,99 | 176 | 2.809 | 2.859,99 | 352 |
1.228 | 1.278,99 | 184 | 2.860 | 2.910,99 | 357 |
1.279 | 1.329,99 | 191 | 2.911 | 2.961,99 | 362 |
1.330 | 1.380,99 | 199 | 2.962 | 3.012,99 | 367 |
1.381 | 1.431,99 | 207 | 3.013 | 3.063,99 | 372 |
1.432 | 1.482,99 | 214 | 3.064 | 3.114,99 | 377 |
1.483 | 1.533,99 | 222 | 3.115 | 3.165,99 | 382 |
1.534 | 1.584,99 | 227 | 3.166 | 3.216,99 | 387 |
1.585 | 1.635,99 | 232 | 3.217 | 3.267,99 | 392 |
1.636 | 1.686,99 | 237 | 3.268 | 3.318,99 | 397 |
1.687 | 1.737,99 | 242 | 3.319 | 3.369,99 | 402 |
1.738 | 1.788,99 | 247 | 3.370 | 3.420,99 | 407 |
1.789 | 1.839,99 | 252 | 3.421 | 3.471,99 | 412 |
1.840 | 1.890,99 | 257 | 3.472 | 3.522,99 | 417 |
1.891 | 1.941,99 | 262 | 3.523 | 3.573,99 | 422 |
1.942 | 1.992,99 | 267 | 3.574 | 3.624,99 | 427 |
1.993 | 2.043,99 | 272 | 3.625 | 3.675,99 | 432 |
2.044 | 2.094,99 | 277 | 3.676 | 3.726,99 | 437 |
2.095 | 2.145,99 | 282 | 3.727 | 3.777,99 | 442 |
2.146 | 2.196,99 | 287 | 3.778 | 3.828,99 | 447 |
2.197 | 2.247,99 | 292 | 3.829 | 3.879,99 | 452 |
2.248 | 2.298,99 | 297 | 3.880 | 3.930,99 | 457 |
2.299 | 2.349,99 | 302 | 3.931 | 3.981,99 | 462 |
2.350 | 2.400,99 | 307 | 3.982 | 4.032,99 | 467 |
2.401 | 2.451,99 | 312 | 4.033 | 4.083,99 | 472 |
2.452 | 2.502,99 | 317 | 4.084 | 4.134,99 | 477 |
2.503 | 2.553,99 | 322 | 4.135 | 4.185,99 | 482 |
2.554 | 2.604,99 | 327 | 4.186 | 4.236,99 | 487 |
2.605 | 2.655,99 | 332 | 4.237 | 4.287,99 | 492 |
2.656 | 2.706,99 | 337 | 4.288 | 4.338,99 | 497 |
2.707 | 2.757,99 | 342 | je weitere 51 Euro | 5 |
#
2 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt § 38 des Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700)
2 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt § 38 des Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700)
#
3 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 15. November 2002 (KABl. S. 346) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.
3 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 15. November 2002 (KABl. S. 346) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.
#
4 ↑ § 6 Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
4 ↑ § 6 Abs. 4 angefügt durch Verordnung vom 14. September 2018 (KABl. S. 261) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
#
5 ↑ § 7 Abs. 5 geändert durch § 3 Abs. 4 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165 und 283).
5 ↑ § 7 Abs. 5 geändert durch § 3 Abs. 4 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 165 und 283).