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Verordnung
über die Benutzung von Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO)

Vom 21. März 1997

(KABl. S. 138)
geändert durch Verordnungen vom 7. Mai 1999 (KABl. S. 176), 2. Dezember 1999 (KABl. S. 378), 18. August 2000 (KABl. S. 232), Notverordnung vom 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342)1# und Verordnungen vom 12. Juli 2002 (KABl. S. 215), 26. November 2011 (KABl 2012, S. 139 und S. 239) und 15. Mai 2020 (KABl. S. 180)

Aufgrund von § 6 des Reisekostenrechts – kirchliche Fassung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 173)2# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 13#
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den in § 2 des Kirchengesetzes über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Reisekostengesetz-kirchliche Fassung – RKG-KF) bestimmten Personenkreis.
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§ 2
Grundsatz

Für Dienstfahrten sind soweit wie möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Kraftfahrzeuge dürfen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn hierdurch in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten erspart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen im dienstlichen Interesse notwendig ist.
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Abschnitt II
Privateigene Kraftfahrzeuge

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§ 3
Begriffsbestimmung

Privateigen ist ein Kraftfahrzeug, das von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beschafft und im Einzelfall im Interesse des Dienstes benutzt wird.
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§ 44#
Versicherung5#

Für jedes für Dienstfahrten genutzte privateigene Kraftfahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden mit Höchstdeckung zum Zeitpunkt der erstmaligen dienstlichen Nutzung bestehen.
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§ 56#
Darlehen

( 1 ) Zur Anschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges kann vom Dienstgeber oder der die Dienst- und Fachaufsicht führenden Beschäftigungsstelle durch Beschluss des Leitungsorgans ein Darlehen bis zur Höhe von 50 % des Kaufpreises, höchstens 5200 Euro gewährt werden, wenn das Kraftfahrzeug
  1. für dienstliche Fahrten für eine Jahreswegstrecke von mindestens 2.000 km genutzt wird,
  2. der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gehört,
  3. auf den Namen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zugelassen ist bzw. wird,
  4. zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als zwei Jahre, gerechnet von der Erstzulassung, ist
  5. in seinem CO²-Ausstoß einen Wert von 140 g/km nicht übersteigt und bei Ausstattung mit einem Dieselmotor über einen Rußpartikelfilter verfügt. Dies gilt nicht für Kleinbusse.
Der über 2600 Euro liegende Teilbetrag ist in Höhe des nach den Lohnsteuerrichtlinien für Zinsersparnisse jeweils geltenden Vom-Hundert-Satzes zu verzinsen. Die monatliche Zins- und Tilgungsrate muss mindestens 2 v. H. der Darlehenssumme betragen. Der zinsfreie Darlehensteilbetrag wird im Anschluss an den zu verzinsenden Teilbetrag getilgt. In den Fällen von befristeten Dienstverhältnissen ist die Darlehenshöhe und die Tilgung so zu bemessen, dass das Darlehen innerhalb der Dauer des Dienstverhältnisses getilgt wird.
( 2 ) Für die Dauer der Tilgung des Darlehens ist eine Kaskoversicherung mit höchstens 332 Euro Selbstbeteiligung abzuschließen. Wird das angeschaffte Fahrzeug älter als vier Jahre, so kann auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verzichtet werden.
( 3 ) Das Darlehen ist unverzüglich in einer Summe zurückzuzahlen, wenn
  1. das Kraftfahrzeug nicht auf den Namen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zugelassen wird oder
  2. der Darlehensnehmer mit der Zahlung von zwei Tilgungsraten im Rückstand geblieben oder
  3. der Darlehensnehmer aus dem Dienst ausgeschieden ist; dies gilt auch bei Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand.
( 4 ) Bei Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand kann durch Beschluss des Leitungsorgans auf die unverzügliche Rückzahlung verzichtet werden. In diesem Fall ist der Restbetrag mit 2 v. H. über dem von Hundertsatz nach § 7 Absatz 1 Satz 2 zu verzinsen.
( 5 ) Die Gewährung eines Darlehens nach Absatz 1 bedarf keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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Abschnitt III
Kircheneigene Kraftfahrzeuge

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§ 67#
Begriffsbestimmung

Kircheneigene Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen oder durch Leasing beschafft worden sind und auf ihre Kosten unterhalten und betrieben werden.
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§ 78#
Beschaffung

( 1 ) Die Beschaffung von kircheneigenen Kraftfahrzeugen bedarf eines Beschlusses des Leitungsorgans. Die Anschaffung ist nur zulässig, wenn eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 10.000 km jährlich zu erwarten ist oder sonstige zwingende dienstliche Gründe die Beschaffung erforderlich machen. Der Einsatzbereich ist durch das Leitungsorgan festzulegen; eine darüber hinausgehende Benutzung bedarf im Einzelfall einer besonderen Anordnung des Leitungsorgans.
( 2 ) die Anschaffung eines kircheneigenen Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn der CO²-Ausstoß des Fahrzeugs einen Wert von 140 g/km nicht übersteigt und das Fahrzeug bei Ausstattung mit einem Dieselmotor über einen Rußpartikelfilter verfügt. Dies gilt nicht für Kleinbusse.
( 3 ) Für das kircheneigene Kraftfahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung mit der zum Zeitpunkt der erstmaligen dienstlichen Nutzung möglichen Höchstdeckung abzuschließen. Eine Vollkaskoversicherung mit 332 Euro Selbstbeteiligung ist abzuschließen, wenn der Wert des Fahrzeugs zu den Versicherungsleistungen in einem angemessenen Verhältnis steht.
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§ 89#
Außerdienstliche Nutzung von kircheneigenen Kraftfahrzeugen

( 1 ) Die Benutzung von kircheneigenen Kraftfahrzeugen für private Zwecke ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig und bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans. Die Benutzerin oder der Benutzer hat eine Entschädigung zu zahlen. Die Mindesthöhe der Entschädigung, gestaltet nach Art und Fahrzeuggröße, wird durch das Landeskirchenamt festgesetzt. Durch die Zahlung der Entschädigung werden die entstehenden Betriebskosten für Treibstoff und Öl abgegolten. Die Benutzerin oder der Benutzer hat außer dieser Entschädigung die Reisekosten für den Kraftfahrzeugführer, die Transportkosten und die Kosten für die Unterstellung des kircheneigenen Kraftfahrzeuges zu tragen.
( 2 ) Wird das kircheneigene Kraftfahrzeug im Interesse einer anderen kirchlichen Körperschaft benutzt, hat diese die Entschädigung nach Absatz 1 zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an die Körperschaft, der das Kraftfahrzeug gehört.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 910#
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt Ausführungsbestimmungen.11#
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§ 1012#
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
(2) Die Kraftfahrzeugverordnung vom 2. April 1987 (KABl. S. 78), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1993 (KABl. S. 314), tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Durch die Notverordnung vom 26. Oktober 2001 wurden DM und Pfennig durch Euro und Cent ersetzt. Ein Änderungshinweis bei den geänderten Paragraphen erfolgte nicht.
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2 ↑ Nr. 790.
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3 ↑ § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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4 ↑ § 4 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2011 (KABl 2012, S. 139) mit Wirkung ab 16. Juni 2012.
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5 ↑ Hinweis: Informationen über die von der Landeskirche abgeschlossenen Sammelversicherungsverträgen können unter https://portal.ekir.de/intranet/content/versicherungen abgerufen werden.
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6 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1999 (KABl. S. 176) mit Wirkung ab 1. August 1999. Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2002 (KABl. S. 215) mit Wirkung ab 1. Juli 2002, Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 26. November 2011 (KABl 2012, S. 139) mit Wirkung ab 16. Juni 2012, §§ 5 und 6 aufgehoben und § 7 umbenannt in § 5 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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7 ↑ § 8 umbenannt in § 6 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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8 ↑ § 9 Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umnummeriert in Abs. 3 und neugefasst durch Verordnung vom 26. November 2011 (KABl 2012, S. 139) mit Wirkung ab 16. Juni 2012, § 9 umbenannt in § 7 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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9 ↑ § 10 umbenannt in § 8 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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10 ↑ § 11 umbenannt in § 9 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.
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11 ↑ Nr. 792 a.
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12 ↑ § 12 umbenannt in § 10 durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 180) mit Wirkung vom 1. Juli 2020.