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Notverordnung
über die Umzugskosten
der Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamten
(KBUKVO)

Vom 25. September 1993

(KABl. S. 307)
geändert durch Notverordnungen vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) und 26. Oktober 2001 (KABl. S. 341)

Aufgrund von Artikel 194 der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Notverordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Notverordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge.
Berechtigt sind:
  1. Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte,
  2. Hinterbliebene der in der Nummer 1 bezeichneten Personen.
( 2 ) Hinterbliebene sind der Ehegatte, die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
( 3 ) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Notverordnung setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung voraus.
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§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung

( 1 ) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
( 3 ) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird.
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§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
  1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
    1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
    2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
    3. die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
    4. der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
  2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
  4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
( 2 ) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlass
  1. der Verlegung der Dienststelle,
  2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde.
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§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
  1. der Einstellung,
  2. der Abordnung,
  3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
( 2 ) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
  1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  2. der Räumung einer kircheneigenen oder im Besetzungsrecht der Kirche stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung des Leitungsorganes im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
  3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amtsärztlich bescheinigt sein muss,
  4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörenden Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
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§ 51#
Umzugskostenvergütung

( 1 ) Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Beförderungsauslagen (§ 6),
  2. Reisekosten (§ 7),
  3. Mietentschädigung (§ 8),
  4. andere Auslagen (§ 9),
  5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
  6. Auslagen nach § 11.
( 2 ) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dieser Notverordnung oder entsprechenden anderen Bestimmungen gewährt wird.
( 3 ) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst seines Dienstgebers ausscheidet. Das Landeskirchenamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen kirchlichen Einrichtung übertritt.
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§ 6
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
( 2 ) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
( 3 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.
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§ 72#
Reisekosten

( 1 ) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden die notwendigen Fahrkosten der billigsten Fahrkarte der allgemeinen niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.
( 3 ) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 erstattet.
( 4 ) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
Mietentschädigung

( 1 ) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für drei Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
( 2 ) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
( 3 ) Miete nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
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§ 93#
Andere Auslagen

( 1 ) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage werden erstattet.
( 2 ) Für Berechtigte bis Besoldungsgruppe A 10 werden Auslagen für einen Kochherd bis zu einem Betrag von 230,08 Euro erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden unter den Voraussetzungen nach Satz 1 auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 Euro für jedes Zimmer erstattet.
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§ 104#
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppen B 3 bis B 11 sowie C 4 28,6 der Besoldungsgruppe B 1 und B 2, A 13 bis A 16 sowie C 1 bis C 3 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 bezeichnete Person, wenn sie im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist, mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
( 2 ) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Kindern, Stief- und Pflegekindern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt.
( 3 ) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
( 4 ) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
( 5 ) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
( 6 ) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
( 7 ) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
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§ 115#
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

( 1 ) Eine Kirchenbeamtin/Ein Kirchenbeamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, der/dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden. Im Hinblick auf den Umfang der Umzugskostenvergütung kann das Leitungsorgan Einschränkungen machen.
( 2 ) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Beförderungauslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten werden erstattet, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
( 3 ) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach dieser Notverordnung erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
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§ 126#
Trennungsentschädigung

Die Kirchenleitung regelt durch Verordnung, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Trennungsentschädigung gewährt wird.
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§ 137#
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften8# zu dieser Notverordnung zu erlassen.
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§ 149#
Inkrafttreten

Die Notverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie gilt für die Umzüge, die nach dem 31. Dezember 1993 durchgeführt werden.

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1 ↑ § 5 Abs. 3 geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung ab 1. Juli 1997.
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2 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung ab 1. Juli 1997.
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3 ↑ § 9 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 umnummeriert in Abs. 2 durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung vom 1. Juli 1997, Abs. 2 geändert durch Notverordnung vom 26. Oktober 2001 (KABl. S. 341).
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4 ↑ § 10 Abs. 1 neu gefasst durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung vom 1. Juli 1997.
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5 ↑ § 11 Abs. 1 geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung ab 1. Juli 1997.
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6 ↑ § 12 eingefügt durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung vom 1. Juli 1997.
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7 ↑ § 12 umbenannt in § 13 durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung vom 1. Juli 1997.
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8 ↑ Nr. 795.
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9 ↑ § 13 umbenannt in § 14 durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 212) mit Wirkung vom 1. Juli 1997.