.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.03.1977
Geltungszeitraum bis: 15.03.2013
Verordnung
zur Änderung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil,
Gottesdienstordnungen für Einführung,
Bevollmächtigung und Vorstellung
Vom 1. Februar 1977
(ABl. EKD S. 218)
Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – vom 23. Mai 1976 Folgendes bestimmt:
####§ 1
Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – am 23. Mai 1976 angenommen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Einführung in übergemeindliche Dienste
Einführung zum Dienst in kirchenleitende Gremien
Einführung in andere kirchliche Dienste
Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt (Ordination zum Predigthelfer/Laienprediger)
Berufung („Einsegnung“) zum Diakon oder zur Diakonisse
Sendung zum ökumenisch-missionarischen Dienst
Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende ordiniert ist)
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende nicht ordiniert ist)
Vorstellung beim Antritt eines Vorbereitungsdienstes
Vorstellung eines Predigthelfers (Laienpredigers)
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Einführung eines Predigers, eines Gemeindemissionars oder eines Pfarrvikars
Einführung eines Kreis-, Provinzial- oder Landespfarrers
Einführung eines Mitgliedes der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes)
Einführung eines Superintendenten, Propstes oder Generalsuperintendenten
Einführung eines Bischofs; Präses oder Kirchenpräsidenten
Einführung von Kirchenältesten (Presbytern)
Einführung von Mitgliedern des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes)
Einführung eines Katecheten, einer Katechetin, eines Gemeindediakonen, einer Gemeindeschwester, eines Gemeindehelfers, einer Gemeindehelferin, eines Küsters, einer Küsterin
Einführung eines im kirchlichen Dienst stehenden Lehrers, einer Lehrerin, eines Studienrates oder einer Studienrätin
Einführung eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin
Einführung eines kirchlichen Verwaltungsbeamten oder einer Verwaltungsbeamtin
Einführung eines Lektors, Lesepredigers oder eines zum Predigtdienst berufenen Gemeindegliedes (Predigthelfers)
Vorstellung eines Hilfspredigers (Pfarrverwesers)
Vorstellung eines Lehrvikars (einer Lehrvikarin)
Einsegnung zum Amt eines Katecheten (einer Katechetin)
Einsegnung eines Gemeindehelfers (einer Gemeindehelferin)
Einsegnung eines Kirchenmusikers (einer Kirchenmusikerin)
Einsegnung eines Diakonen
Einsegnung einer Diakonisse
Kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) eines Lehrers oder eines Katecheten
Aussendung (Abordnung) eines Missionars oder eines anderen Mitarbeiters im ökumenischen Dienst
der durch die Verordnung vom 4. September 1963 (ABl. EKD 1963 Seite 611)2# eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
#§ 2
Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Gottesdienstordnungen gemäß § 1 dieser Verordnung.3#
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.