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Verordnung
zur Einführung des II. Teils der Agende
der Evangelischen Kirche der Union

Vom 4. September 1963

(ABl. EKD S. 611)

Aufgrund des Artikels 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird Folgendes bestimmt:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 24. Juni 1963 und vom Rat der Evangelischen Kirche der Union im Auftrag der Synode am 3./4. September 1963 beschlossene „Agende der Evangelischen Kirche der Union II. Teil“ tritt an die Stelle des II. Teils der durch Kirchengesetz vom 13. Juni 1895 (KGVBl. S. 45) eingeführten Agende.
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§ 2

Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung des II. Teils der Agende.1#
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Siehe das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 253).
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2 ↑ Die Verordnung wurde am 15. November 1963 verkündet.