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Ordnung
zur Förderung eines gleitenden Übergangs
in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)

Vom 29. April 1999

(KABl. S. 170)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. März 2000 (KABl. S. 153), 24. Januar 2001 (KABl. S. 107),
5. Oktober 2001 (KABl. S. 363), 7. März 2005 (KABl. S. 115), 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131), 2. Dezember 2009 (KABl. 2010 S. 2), 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 10. Mai 2016 (KABl. S. 162), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121), 27. Januar 2021 (KABl. S. 55), 19. Oktober 2022 (KABl. S. 303) und 31. Mai 2023 (KABl. S. 141)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung findet Anwendung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche sowie ihrer jeweiligen Diakonischen Werke. Sie gilt für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF1# oder des MTArb-KF2# fallen.
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§ 23#
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

( 1 ) Der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die
  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (z. B. § 33 Abs. 5 BAT-KF) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
( 2 ) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es kann für die Dauer von zehn Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2025 beginnen.
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§ 34#
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

( 1 ) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten vierundzwanzig Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
( 2 ) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
( 3 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr oder sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
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§ 45#
Höhe der Bezüge

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 18 BAT-KF) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass das Urlaubsgeld, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
( 2 ) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) und vermögenswirksame Leistungen.
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§ 56#
Aufstockungsleistungen

( 1 ) Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben unberücksichtigt:
  1. Bezüge nach § 4 und geldwerte Vorteile (Sachbezüge), die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit nicht vermindert werden,
  2. steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
( 2 ) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 76 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzusetzen, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. Durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG kann der Aufstockungsbetrag nach Satz 1 erhöht werden.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft – letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit –, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Haben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach den Unterabsätzen 1 und 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
( 3 ) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung zu § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Altersteilzeitgesetzes).
( 4 ) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2, zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
( 5 ) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. Dies gilt entsprechend für die Zuschüsse nach den Richtlinien zur Altersversorgung nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger Mitarbeiter.
( 6 ) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Ordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren erstreckt.
( 7 ) Durch Dienstvereinbarung nach § 36 MVG kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Entgelts, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie oder er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre, gezahlt werden.
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§ 6
Nebentätigkeit

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Arbeitsrechtsregelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
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§ 77#
Urlaub

Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt werden, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
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§ 88#
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

( 1 ) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z. B. § 21 Abs. 1 BAT-KF), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld (§§ 44ff. SGB V, §§ 16ff. BVG, §§ 45ff. SGB VII, §§ 49ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum ihre oder seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.
( 2 ) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z. B. § 21 Abs. 1 BAT-KF) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
( 3 ) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
( 4 ) Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.
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§ 99#
Ende des Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
( 2 ) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 32,33 BAT-KF)
  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin endet nicht, solange die Inanspruchnahme eine Leistung im Sinne dieses Absatzes zum Ruhen der Versorgungsrente nach den satzungsmäßigen Bestimmungen der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung führen würde.
( 3 ) Endet bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie oder er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum ihrer oder seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie oder er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren bzw. seinen Erben zu.
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§ 10
Mitwirkungspflicht

( 1 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Änderungen der sie oder ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie oder er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt wurden.
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§ 1110#
Übergangsvorschrift

( 1 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1999 nach der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Altersteilzeitordnung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 ab diesem Zeitpunkt ebenfalls die Bestimmungen dieser Altersteilzeitordnung.
( 2 ) Sofern in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1999 nach der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Altersteilzeitordnung abgeschlossen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, die Höhe der Bezüge (§ 4) oder die Aufstockungsleistungen (§ 5) für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter günstiger sind als nach der Neuregelung, verbleibt es für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insofern bei der bis zum 30. Juni 1999 gültigen Regelung.
Dies gilt nicht für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell, sofern die Freistellungsphase am 1. Juli 1999 bereits andauert oder ab diesem Zeitpunkt beginnt.
( 3 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 nach der Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gilt die Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung fort. Sofern der Aufstockungsbetrag durch Dienst- oder Einzelvereinbarung so festgelegt worden ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Altersteilzeitarbeit weniger als 83 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts erhält, soll geprüft werden, ob eine Anhebung auf 83 v. H. möglich ist. Wird der Aufstockungsbetrag auf 83 v. H. angehoben, so ist die Altersteilzeitordnung ab dem Zeitpunkt der Anhebung in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
( 4 ) Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 nach der Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung abgeschlossen wurden und die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, gilt die Altersteilzeitordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung fort.
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§ 12
Inkrafttreten, Geltungsdauer

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO) vom 11. August 1997 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 850.
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2 ↑ Nr. 900.
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3 ↑ § 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000 und 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. März 2005 (KABl. S. 115) mit Wirkung ab 1. April 2005, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Dezember 2009 (KABl. 2010 S. 2) mit Wirkung ab 1. Januar 2010, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Mai 2016 (KABl. S. 162) mit Wirkung ab 1. Juni 2016, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. Januar 2021 (KABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. April 2021, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2022 (KABl. S. 303) mit Wirkung vom 19. Oktober 2022, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 (KABl. S. 141) mit Wirkung vom 31. Mai 2023.
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4 ↑ § 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000 und 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001.
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5 ↑ § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000 und 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001, § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009.
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6 ↑ § 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000 und 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001, § 5 geändert, Abs. 3 gestrichen, Abs. 4 bis 8 umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 1, 2 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Dezember 2009 (KABl. 2010 S. 2) mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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7 ↑ § 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001.
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8 ↑ § 8 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2001 (KABl. S. 107) mit Wirkung ab 1. März 2001, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009.
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9 ↑ § 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. März 2000 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. Mai 2000, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009.
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10 ↑ § 11 Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 4 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Dezember 2009 (KABl. 2010 S. 2) mit Wirkung ab 1. Januar 2010.