.

Ordnung über den Befähigungsnachweis
für den kirchenmusikalischen Dienst in der
Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 11. Mai 2006

(KABl. S. 133)

Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst1# (Ausführungsgesetz – AGKiMuG – vom 9. Januar 1997, KABl. S. 68) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Ordnung über den Befähigungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst erlassen.
####

§ 1

( 1 ) Der Befähigungsnachweis wird Personen zuerkannt, die vor der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor (oder einer vom Landeskirchenamt benannten Vertretung), vor der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor und einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Landeskirche die notwendigen elementaren kirchenmusikalischen Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben.
( 2 ) Personen mit Befähigungsnachweis können in C-Kirchenmusikstellen eingestellt werden, sofern keine Kirchenmusikerin oder kein Kirchenmusiker mit der C-Urkunde über die Anstellungsfähigkeit zur Verfügung steht.
#

§ 2

( 1 ) Die Befähigungsnachweise „Orgelspiel“, „Chorleitung“, „Klavierspiel“ und „Gitarrenspiel“ sind bei der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor des zuständigen Kirchenkreises schriftlich unter Beifügung des Lebenslaufes einschließlich der musikalischen Ausbildung zu beantragen.
Für den Befähigungsnachweis „Orgelspiel“ sind dem Antrag beizufügen:
a)
Liste von 15 Orgelbuchsätzen alter und neuer Lieder aus dem EG,
b)
Liste von zehn leichten Orgelstücken mit Pedal (frei und choralgebunden).
Für den Befähigungsnachweis „Klavierspiel“ sind dem Antrag beizufügen:
c)
Liste von 15 Klavierbegleitsätzen alter und neuer Lieder aus dem EG,
d)
Liste von zehn leichten Klavierstücken die zum Musizieren im Gottesdienst geeignet sind (frei und choralgebunden).
Für den Befähigungsnachweis „Gitarrenspiel“ sind dem Antrag beizufügen:
e)
Liste von 15 Gitarrenbegleitsätzen alter und neuer Lieder aus dem EG,
f)
Liste von zehn leichten Gitarrenstücken, die zum Musizieren im Gottesdienst geeignet sind (frei und choralgebunden).
( 2 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor prüft die fachlichen Voraussetzungen und votiert, ob sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber für geeignet hält.
( 3 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor legt die Antragsunterlagen und das Votum sechs Wochen vor Abnahmetermin der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor vor.
( 4 ) Der Termin der Abnahme für den Befähigungsnachweis ist mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor abzustimmen.
( 5 ) Die Abnahme des Befähigungsnachweises findet in den Kirchenkreisen statt. Der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor obliegt die organisatorische Vorbereitung. Hierzu gehören:
a)
Benennung von zwei Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern als Beisitzer bei der Abnahme,
b)
Auswahl des Chorsatzes (wird der Kandidatin/dem Kandidaten drei Wochen vor der Abnahme mitgeteilt).
( 6 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wählt aus der vorgelegten Liste der zehn leichten Orgelstücke/Klavierstücke/Gitarrenstücke drei zum Vorspielen aus, die der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor der Abnahme mitgeteilt werden.
#

§ 3

Der Befähigungsnachweis im Bereich „Posaunenchorleitung“ ist beim Posaunenwerk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. unter Beifügung des Lebenslaufes einschließlich der musikalischen Ausbildung zu beantragen. Vor der Zulassung zum Befähigungsnachweis stellt die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers fest.
Die Vorbereitung und Durchführung des Befähigungsnachweises wird durch das Posaunenwerk geregelt. Die Abnahme erfolgt durch die Landesposaunenwartin oder den Landesposaunenwart und zwei Beauftragte der Landeskirche.
#

§ 4

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises im Bereich „Orgelspiel“ gelten folgende Anforderungen:
  1. Orgelspiel:
    1. Spiel einiger vierstimmiger Orgelbuchsätze mit Pedal zu alten und neuen Liedern des EG mit Intonation,
      (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) a),
    2. Vortrag von drei Orgelstücken (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) b),
    3. Begleitung (mit Pedal) von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177-190 nach eigener Auswahl) nach dem Orgelbuch oder den Begleitsätzen zur Liturgie für Tasteninstrumente,
    4. Vomblattspiel leichter Orgelbuchsätze zum EG (auch manualiter möglich),
    5. Überblick über Veröffentlichungen leichter Orgelliteratur für den gottesdienst­lichen Gebrauch.
  2. Orgelkunde:
    Überblick über die Hauptteile der Orgel. Kenntnis der wichtigsten Orgelregister sowie der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
  3. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde:
    1. Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801,
    2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
    3. Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
    4. Singen eines Liedes aus dem EG.
#

§ 5

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises im Bereich „Chorleitung“ gelten folgende Anforderungen:
  1. Chorleitung:
    1. Einsingen des Chores,
    2. Einüben eines einstimmigen Neuen Geistlichen Liedes eigener Wahl,
    3. Einüben eines mehrstimmigen Chorsatzes,
    4. Beherrschung der wichtigsten Schlagfiguren (1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 6er),
    5. Überblick über Veröffentlichungen gebräuchlicher Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde:
    1. Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801,
    2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
    3. Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
    4. Singen eines Liedes aus dem EG.
#

§ 6

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises im Bereich „Posaunenchorleitung“ gelten folgende Anforderungen:
  1. Posaunenchorleitung:
    1. chorisches Einblasen,
    2. Einüben eines Choralsatzes (Posaunenchoralbuch zum EG) oder eines Choralvorspieles oder eines freien Instrumentalstückes mit deutlicher Zeichengebung,
    3. Beherrschung der Schlagfiguren (1er, 2er, 3er, 4er, 5er, 6er),
    4. Überblick über Veröffentlichungen der in den Posaunenchören gebräuchlichen Bläserliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Instrumentalspiel:
    Vorspielen vorbereiteter Bläserstimmen im Violin- und Bassschlüssel.
  3. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde:
    1. Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801,
    2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
    3. Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
    4. Singen eines Liedes aus dem EG.
#

§ 7

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises im Bereich „Klavierspiel“ gelten folgende Anforderungen:
  1. Klavierspiel:
    1. Spiel einiger vierstimmiger Begleitsätze zu alten und neuen Liedern des EG aus dem Klavierbuch „Tastenspiele“ zum EG (Edition Strube 3207) mit Intonation (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) c),
    2. Vortrag von drei Klavierstücken (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) d),
    3. Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177-190 nach eigener Auswahl) aus dem Klavierbuch zum EG oder den „Begleitsätzen zur Liturgie für Tasteninstrumente“ (Bärenreiter Verlag),
    4. Vomblattspiel leichter Begleitsätze aus dem Klavierbuch zum EG oder zusätzlich nach dem „Evangelischen Gesangbuch mit Akkordsymbolen für Gitarre, Keyboard und Band“ (Gütersloher Verlagshaus, Luther-Verlag, Neukirchener Verlag),
    5. Überblick über Veröffentlichungen leichter Klavierliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde:
    1. Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801,
    2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
    3. Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
    4. Singen eines Liedes aus dem EG.
#

§ 8

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises im Bereich „Gitarrenspiel“ gelten folgende Anforderungen:
  1. Gitarrenspiel:
    1. Spiel einiger Begleitsätze zu alten und neuen Liedern aus dem Gitarrenbuch zum EG (Edition Strube 7051) (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) e),
    2. Vortrag von drei Gitarrenstücken (Stichproben aus der eingereichten Liste gem. § 2 (1) f),
    3. Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177-190 nach eigener Auswahl),
    4. Vomblattspiel alter und neuer Lieder nach dem „Evangelischen Gesangbuch mit Akkordsymbolen für Gitarre, Keyboard und Band“ (Gütersloher Verlagshaus, Luther-Verlag, Neukirchener Verlag),
    5. Überblick über Veröffentlichungen leichter Gitarrenliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde:
    1. Kenntnis der Grundformen des Gottesdienstes unter Bezugnahme auf EG 801,
    2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
    3. Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
    4. Singen eines Liedes aus dem EG.
#

§ 9

( 1 ) Der Befähigungsnachweis kann sowohl in mehreren Bereichen als auch in jedem Bereich einzeln erworben werden.
( 2 ) Der Befähigungsnachweis kann innerhalb eines Jahres in zwei Abschnitten (theoretischer Teil/praktischer Teil) abgelegt werden.
( 3 ) Bei der Ablegung des Befähigungsnachweises in mehreren Bereichen ist der Teil „Gottesdienst- und Gesangbuchkunde“ nur einmal zu prüfen.
( 4 ) Über die Erfüllung der Anforderungen wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt.
#

§ 10

( 1 ) Die Ordnung tritt mit Veröffentlichung2# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ordnung über den Befähigungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusiker vom 12. April 2002 (KABl S. 143) sowie die Ordnung über den Befähigungsnachweis für nebenberufliche Posaunenchorleiter vom 26. Februar 1981 (KABl. S. 93) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 959.
#
2 ↑ Die Ordnung ist am 16. Juni 2006 veröffentlicht worden.