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Verordnung
über die Ausbildungsförderung
für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe
(Kirchenberufe V)

Vom 8. Juni 1972

(BGBl. I S. 885)
geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung zweier Verordnungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001)

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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§ 1
Ausbildungsstätten

( 1 ) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
  1. Diakone,
  2. Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
  3. Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
  4. Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
( 2 ) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
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§ 2
Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in
  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachhochschulen,
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,
  3. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.
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§ 3
Berlin-Klausel

(überholt)
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.