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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.10.1992
Aktenzeichen:VK 08/1992
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 PrO; § 4 Abs. 4 Satz 2 PrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Im Hinblick auf den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum können gegenüber einer Prüfungsentscheidung nur Verfahrensfehler geltend gemacht oder gerügt werden, dass der Beurteilende von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
  2. Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche, pädagogisch-wertende Beurteilungen der Prüfer, daher stellen unterschiedliche Wertungen, auch wenn sie erheblich voneinander abweichen, keinen Verfahrens- (oder Bewertungs-) Fehler dar, sondern werden von dem Beurteilungsspielraum gedeckt.
  3. Es müssen nicht alle Einzelbeurteilungen näher begründet werden, die zusammenfassende Beurteilung soll lediglich die Haupterwägungen des Prüfers wiedergeben, aus denen er die Leistungsbewertung herleitet, sie braucht deshalb nicht jede Angabe der Vorzüge und Mängel der Prüfungsleistung eingehend zu untermauern.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass der Drittkorrektor einer Prüfungsleistung zu den Vorbeurteilungen Stellung nimmt, wenn er die von ihm gefundene Zensur selbst begründet.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Am 19. März 1992 bestand der Antragsteller seine Zweite Theologische Prüfung mit dem Gesamtprädikat “ausreichend” (Notendurchschnitt: 3,25). Eine Einzelleistung dieser Prüfung, nämlich die Predigt, wurde mit “mangelhaft” bewertet. Zu dieser Zensur kam es, weil der 3. Zensor die Prüfungsleistung mit diesem Prädikat beurteilt hatte, nachdem der Erstzensor die Leistung ebenfalls mit “mangelhaft”, der Zweitzensor sie jedoch mit “sehr gut” bewertet hatte.
Mit seinem Widerspruch vom 20. März 1992 – eingegangen am 25. März 1992 – trug der Antragsteller u.a. vor: Die Bewertung durch den 2. Korrektor mit “sehr gut” hätte vom 3. Korrektor respektvoll berücksichtigt werden sollen. Der Erstzensor lasse – ebenso wie der Drittzensor – bei seiner Beurteilung die nötige Sorgfalt vermissen. Ferner beanstandete der Antragsteller verschiedene, im einzelnen aufgeführte Vorwürfe des Erstzensors als unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Entsprechende Beanstandungen erhob der Antragsteller auch gegen verschiedene, im einzelnen genannte Ausführungen des 3. Prüfers, wobei er z.T. insbesondere auf die entgegengesetzte Beurteilung des 2. Zensors verwies.
Den Widerspruch wies der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen in seiner Sitzung vom 27. April 1992, mitgeteilt durch Bescheid vom 11. Mai 1992, unter Hinweis auf den den Prüfern zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum zurück. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. Mai 1992 zugestellt.
Mit dem am 12. Juni 1992 eingegangenen Antrag zur Verwaltungskammer führt der Antragsteller ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen u.a. aus: Zu Unrecht habe der Drittkorrektor angenommen, eine Predigt über Psalm 137 dürfe nicht von Jesus Christus reden. Die Bewertung dieses Korrektors sei unvollständig, weil er sich zu Punkt 4 der Arbeit (“Hörersituation”) gar nicht geäußert habe. Ein offensichtlicher Bewertungsfehler liege darin, daß der Drittkorrektor die Exegese als “relativ verantwortlich” ansehe, bei der Bewertung der Prüfungsleistung aber von ihr absehe; darin könne auch eine mangelhafte Ausdrucksweise des Prüfers liegen, welche seine Unbeholfenheit und sein Unvermögen zeige, die Arbeit angemessen und sachgerecht zu beurteilen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 19. März 1992 und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 27. April 1992 zu verpflichten, über das Ergebnis der von ihm, dem Antragsteller, am 19. März 1992 abgelegten Zweiten Theologischen Prüfung erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt u.a. vor: Wenn der Drittkorrektor festgestellt habe, daß die Predigt nicht von Jesus Christus sprechen dürfe, so habe er dies für den vorliegenden Fall mit einer begründeten Auffassung vertreten. Auch die weiteren Ausführungen des 3. Prüfers, die der Antragsteller beanstande, würden durch den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt, wobei der Antragsteller das Gutachten des Prüfers z.T. verkürze.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und des Beschwerdeausschusses ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist nach § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984, KABl. S. 113 (PrO) statthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar wendet der Antragsteller sich nur gegen die Beurteilung einer Einzelleistung, nämlich der Predigt. Bei einer Aufbesserung dieser Bewertung würde aber auch die Gesamtnote der Prüfung besser ausfallen, so daß der Anforderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 PrO bzgl. der Zulässigkeit des Widerspruchs, die für das Verfahren vor der Verwaltungskammer entsprechend gegeben sein muß, genügt ist.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen im übrigen nicht.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller wird durch die Bewertung der Predigt mit “mangelhaft” und die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mit “ausreichend” nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt.
Im Hinblick auf den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum können gegenüber einer Prüfungsentscheidung nur Verfahrensfehler geltend gemacht oder gerügt werden, daß der Beurteilende von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Derartige, begründete Einwände sind vorliegend nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensfehler ist vorliegend nicht ersichtlich.
Daß die Bewertungen der 3 Korrektoren stark differieren (“sehr gut” einerseits, “mangelhaft” andererseits), stellt keinen Verfahrens- (oder Bewertungs-) Fehler dar, sondern wird von dem Beurteilungsspielraum gedeckt. Die Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche, pädagogisch-wertende Beurteilungen der Prüfer; daher sind unterschiedliche Wertungen, auch wenn sie erheblich voneinander abweichen, im Prüfungswesen nicht unüblich und insbesondere nicht unzulässig.
Daß manche Einzelbeurteilungen nicht näher begründet werden (dies gilt im übrigen auch und besonders für diejenigen des Zweitzensors), stellt ebenfalls keinen Verfahrensverstoß dar. Die zusammenfassende Beurteilung braucht nicht jede Angabe der Vorzüge und Mängel der Prüfungsleistung eingehend zu untermauern; sie soll lediglich die Haupterwägungen des Prüfers wiedergeben, aus denen er die Leistungsbewertung herleitet.
Unerheblich ist auch, daß der Drittkorrektor zur “Hörersituation” nichts gesagt hat. Dies war nicht nötig, da dieser Punkt der Arbeit im wesentlichen nur aus Tatsachenmitteilungen besteht und einen untergeordneten Teil der Leistung darstellt.
Eine Auseinandersetzung des Drittkorrektors mit den Beurteilungen der beiden anderen Zensoren sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PrO ist der Drittzensor lediglich an den Rahmen der gemachten Notenvorschläge (hier: von “sehr gut” bis “mangelhaft”) gebunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, sondern sogar zu fordern, daß der Drittkorrektor eine eigenständige Bewertung abgibt und sich nicht nur damit begnügt, sich mit den beiden Vorbeurteilungen auseinanderzusetzen; insbesondere ist es nicht erforderlich, daß er zu den Vorbeurteilungen Stellung nimmt, wenn er die von ihm gefundene Zensur selbst begründet.
Auch eine Bewertung auf Grund sachfremder Erwägungen (etwa einer Voreingenommenheit) ist nicht ersichtlich. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen.
Ferner sind die Prüfer nicht von einem falschen Tatbestand ausgegangen. So hat der Erstzensor – im Gegensatz zum Widerspruchsvorbringen des Antragstellers – nicht gemeint, letzterer habe über das Asylproblem gepredigt; wohl hat er die Anführung dieses Problems für problematisch gehalten, was vom Beurteilungsspielraum gedeckt ist.
Schließlich sind Verstöße gegen allgemein-gültige Bewertungsgrundsätze nicht ersichtlich. Die Angriffe des Antragstellers betreffen vielmehr den Beurteilungsspielraum der Prüfer, indem er seine Ansicht der Fachkompetenz der Prüfer überordnet. In den Beurteilungsspielraum der Prüfer darf aber kein Außenstehender – auch nicht der Prüfling oder die Verwaltungskammer – eingreifen, denn Außenstehende besitzen keine größere Fachkompetenz als die Prüfer. Dementsprechend können die Beanstandungen der Einzelbewertungen des Erst- und des Drittkorrektors durch den Antragsteller, die dieser mit seinem Widerspruch und mit seiner Klage erhoben hat, nicht zum Erfolg führen.
Zu einzelnen Punkten hat der Antragsteller zudem die Beurteilungen nicht richtig verstanden.
So ist die Bemerkung des Drittkorrektors, eine Predigt in Christus müsse nicht explizit von Christus reden, im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers nicht dahin zu verstehen, daß der Prüfer gemeint habe, eine Predigt über Psalm 137 dürfe nicht von Christus reden. Der Prüfer beanstandet vielmehr, daß der Antragsteller in seiner Predigt über Christus spricht, obwohl er das alttestamentarische “Vergeltungsmotiv” noch nicht aufgearbeitet habe. Damit liegt der Beanstandung durch den Prüfer ein ganz anderer Sinngehalt zugrunde, so daß sich die Bemängelung der Auffassung des Prüfers durch den Antragsteller als unzulässiger Eingriff in den Beurteilungsspielraum darstellt.
Daß der Prüfer mit seiner Ansicht, Psalm 137 werde in der Predigt (nach der Anführung der Asylproblematik) geradezu zum Antitext, keinem groben und offensichtlichen Einschätzungsfehler unterliegt, zeigen die Seiten 13 bis 15 der Predigt. Zudem ist auch diese Einschätzung, die damit nicht gegen allgemein-gültige Bewertungsgrundsätze verstößt, von dem Beurteilungsspielraum gedeckt.
Gründlich mißverstanden hat der Antragsteller den Schluß der Beurteilung. Wenn der Prüfer die Predigt “ganz abgesehen von der relativ verantwortlichen Exegese” nur als “mangelhaft” bezeichnet, so kann daraus nicht abgeleitet werden, er habe die Exegese bei der Bewertung nicht beachtet. Zwar ist hier der Beurteilungswortlaut etwas schief ausgefallen; der Sinn ist aber -worauf der Antragsgegenr bereits hingewiesen hat – klar: Der Prüfer kann die Gesamtleistung der Arbeit trotz der Exegese nur als “mangelhaft” ansehen.
Danach mußte der Antrag zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 des Verwaltungskammergesetzes.