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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:04.05.1992
Aktenzeichen:VK 09/1991
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 PrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Aufgabe der Verwaltungskammer ist nicht eine allgemeine Rechtskontrolle der kirchlichen Verwaltung sondern in den kirchengesetzlich geregelten Fällen ein Rechtsschutz gegenüber kirchlichen Maßnahmen, durch die ein Kirchenglied oder eine kirchliche Körperschaft sich in ihren Rechten verletzt sieht.
  2. Eine Sachentscheidung kann nur ergehen, wenn die geltend gemachten Rechtsverstöße das Gesamtergebnis der Prüfung nachteilig bestimmt haben. Ergibt sich auch ohne die geltend gemachten Rechtsverstöße kein günstigeres Gesamtprädikat in der Ersten Theologischen Prüfung, fehlt es an der Verletzung eigener Rechte.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller legte am 07. 03. 1991 die Erste Theologische Prüfung bei dem Antragsgegner mit dem Prädikat “gut” ab. Die Einzelnoten ergeben sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Notenspiegel. Am 18. 03. 1991 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis ein. Darin beanstandete er die Benotung der Prüfungsleistungen: Predigt, Klausur im Fach Systematische Theologie und mündliche Prüfung im Fach Kirchengeschichte. Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen wies mit Beschluß vom 24. 04. 1991 – zugestellt am 10. 05. 1991 – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Ausschuß aus, daß der Widerspruch unzulässig sei, da sich selbst bei einer Verbesserung der Teilnoten in den genannten drei Fächern auf die Note 1 (sehr gut) auch lediglich ein Notendurchschnitt von 1,8261 ergebe. Eine Verbesserung des Gesamtprädikats von “gut” auf “sehr gut” sei nach der Prüfungsordnung aber nur möglich, wenn er einen Notendurchschnitt von 1,50 erreiche. Im übrigen seien auch keine Rechtsverletzungen bei den Teilprüfungen in den Fächern Systematische Theologie und Kirchengeschichte festzustellen. Ob bei der Bewertung der Predigt eine Rechtsverletzung vorliege, weil die Prüfer beim Umfang der Predigt die Gliederung und die Übersetzung mitgezählt hätten und nach der Rechtssprechung der Verwaltungskammer der Umfang grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Leistung herangezogen werden dürfe, könne dahingestellt bleiben, weil der Widerspruch unzulässig sei.
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses rief der Antragsteller am 05. 06. 1991 die Verwaltungskammer an. Der Antragsteller begründet seinen Antrag im wesentlichen wie folgt:
Der Widerspruch sei zulässig, da er Rechtsverletzungen geltend mache, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflussen. Ihm gehe es primär nicht um eine Verbesserung des Gesamtprädikats sondern um eine Feststellung der Rechtsverstöße durch die Verwaltungskammer. Unter Wiederholung seiner Ausführungen vom 26. 03. 1991 zur Begründung seines Widerspruchs hält der Antragsteller die Bewertung der einzelnen Teilleistungen für rechtswidrig.
Bei der Bewertung der Klausur in Systematischer Theologie sei zu beanstanden, daß den Prüfern nicht ein Gutachten des Verfassers der Prüfungsaufgabe vorgelegen habe. Wenn die Prüfer ohne solches Gutachten allein auf Grund ihrer individuellen Maßstäbe die Klausuren beurteilen, sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Für alle Prüfer müßten in gleicher Weise bindende Kriterien bestehen.
Bei der mündlichen Prüfung im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte sei das Prüfungsprotokoll unvollständig. Es fehle die Feststellung, welche Spezialstudiengebiete er angegeben habe und daß die Prüfung in angemessenem Umfang auf diesem Gebiet durchgeführt worden sei. Ferner fehlten im Protokoll Anmerkungen zur Literatur, die er für die Prüfung angegeben habe. Schließlich sage das Protokoll nichts über das Prüfungsgespräch, insbesondere zu bestimmten kirchengeschichtlichen Ereignissen, die für ihn wichtig gewesen seien.
Die Prüfer seien offensichtlich über seine Spezialgebiete gar nicht unterrichtet gewesen. Das Protokoll enthalte auch keine Feststellung über die Mängel in seinen Prüfungsantworten, die zur Note 3 führten.
Die Bewertung der Predigt mit der Note 4 leide selbst nach Auffassung des Beschwerdeausschusses vermutlich unter einem Rechtsmangel, weil der Umfang der Arbeit sich nachteilig auf die Bewertung ausgewirkt habe. Außerdem sei auch hier zu beanstanden, daß kein Kriterienkatalog für die Beurteilung der Predigt als Prüfungsaufgabe gebe. Die Urteile der Prüfer bei seiner Predigt gingen weit auseinander, sie seien auch inhaltlich in ihrer Kritik teilweise unzutreffend.
Schließlich wendet sich der Antragsteller gegen die Geheimhaltung der Prüfungsvorgänge. Er sieht sich in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt, wenn er nicht eine Kopie der Voten und des Prüfungsprotokolls erhalte. Er beantragt, daß das Prüfungsamt verpflichtet werde, den Wortlaut aller Voten und Prüfungsprotokolle den Kandidaten in schriftlicher Form zu überlassen.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 8. 3. 1991 über das Prüfungsergebnis und den Widerspruchsbescheid vom 24. 4. 1991 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die Anrufung der Verwaltungskammer für unzulässig, weil der Widerspruch gemäß § 9 Abs. 1 PrüfO unzulässig sei und für das Verfahren vor der Verwaltungskammer die gleichen Vorschriften wie im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gelten. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Notenspiegel mit fiktiver Notenverbesserung könne der Antragsteller selbst bei Verbesserung aller Teilnoten auf “sehr gut” eine Verbesserung der Gesamtnote nicht erreichen. Da der Antragsteller die Anrufung für unzulässig hält, geht er auf die behaupteten Rechtsverstöße nicht näher ein und bezieht sich auf die Begründung des Beschwerdeausschusses.
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Gründe:

Der Antragsteller hat gemäß § 9 Abs. 3 VwkG fristgerecht die Verwaltungskammer angerufen. Der Antrag bei der Verwaltungskammer ist jedoch so wenig zulässig wie der Widerspruch beim Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland – PrüfO – vom 24. 5. 1984 (KABl. S. 113) voraussetzt, daß Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben.
Aufgabe der Verwaltungskammer ist nicht eine allgemeine Rechtskontrolle der kirchlichen Verwaltung sondern in den kirchengesetzlich geregelten Fälle ein Rechtsschutz gegenüber kirchlichen Maßnahmen, durch die ein Kirchenglied oder eine kirchliche Körperschaft sich in ihren Rechten verletzt sieht. Daher ist im Prüfungsverfahren der Widerspruch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfO an den Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er durch Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren in seinen Rechten verletzt worden ist. Auch im Verfahren vor der Verwaltungskammer kann eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverstöße das Gesamtergebnis der Prüfung zu seinem Nachteil bestimmt haben. Weder vor dem Beschwerdeausschuß noch vor der Verwaltungskammer gibt es – übrigens ebenso wenig wie in der staatlichen Verwaltungsrechtsbarkeit – eine Popularklage, die jedermann ohne persönliche Betroffenheit geltend machen kann. Diese Begrenzung der Kontrolle des kirchlichen Verwaltungshandeln ist vor allem dazu bestimmt, die Arbeitsfähigkeit der kirchlichen Einrichtungen, die den Rechtsschutz gewähren, zu gewährleisten.
Der Antragsteller ist durch die von ihm geltend gemachten Rechtsverstöße nicht in seinen Rechten verletzt, da er auch ohne die – etwaigen – Rechtsverstöße kein günstigeres Gesamtprädikat in der 1. theologischen Prüfung erzielt hätte. Die vom Antragsgegner vorgelegte Vergleichsberechnung, bei der zugunsten des Antragstellers in allen drei einschlägigen Fächern die beste Note (1) zugrunde gelegt ist, ergibt, wie der Antragsteller auch nicht in Frage gestellt, mit 1,826 eine Gesamtnote, die über dem höchstzulässigen Grenzwert für das Gesamtprädikat “sehr gut” liegt. Gemäß § 22 Abs. 4 PrüfO beträgt für das Gesamtprädikat “sehr gut” die höchstzulässige Punktzahl 1,75. Angesichts dieser Grenze spielt es keine Rolle, wenn die Antragsgegnerin der Praxis – mathematisch wegen der verschiedenen Anrechnungsarten – für das Gesamtprädikat “sehr gut” eine Punktzahl von höchstens 1,50 verlangt. Hiernach besteht für die Verwaltungskammer keine Veranlassung, auf die Beanstandungen der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen durch den Antragsteller einzugehen.
Nur soviel sei angemerkt, daß die Forderungen, die der Antragsteller an ein ordnungsmäßiges Prüfungsverfahren stellt, die tatsächlichen Möglichkeiten übersteigen und auch in staatlichen und akademischen Prüfungsordnungen nicht verwirklicht sind.
Der Antragsgegner lehnt auch nicht mehr die Vorlage der Prüfungsvorgänge an die Verwaltungskammer ab. Er hat sich darüberhinaus bereiterklärt, kirchengesetzlich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß Kandidaten der theologischen Prüfungen unabhängig von einem Verfahren vor der Verwaltungskammer die Prüfungsvorgänge einsehen dürfen, wenn dies zur Geltendmachung oder zur Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Damit entfällt künftig die vom Antragsteller beanstandete – auch nach Auffassung der Verwaltungskammer – zu weit gehende Geheimhaltung der Prüfungsvorgänge. Der Rechtsschutz im kirchlichen Prüfungswesen wird damit verbessert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.