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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.12.1990
Aktenzeichen:VK 11/1990
Rechtsgrundlage:§ 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

Eine Prüfungsbewertung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen durch eine gerichtliche Instanz überprüft und korrigiert werden. Das Gericht besitzt keine größere Fachkompetenz als der Prüfer, deshalb darf die Verwaltungskammer nicht in einem dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraum eingreifen. Der Verwaltungskammer steht eine Überprüfungs- bzw. Korrekturbefugnis nur zu, wenn der Beurteilende von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tatbestand:

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Am 13./14. März 1990 bestand der Antragsteller seine Zweite Theologische Prüfung mit dem Gesamtprädikat “befriedigend” (Notendurchschnitt: 2,63). Eine Einzelleistung dieser Prüfung, nämlich im Praxisprojekt, wurde mit “mangelhaft” bewertet.
Gegen diese Bewertung und das Gesamtprädikat der Prüfung wandte sich der Antragsteller durch seinen Widerspruch, mit dem er u.a. vortrug: Verschiedene Behauptungen und Bewertungen bzgl. seiner Leistung im Praxisprojekt seien unrichtig, so z.B. die Angabe, daß Literatur und Reflexion zur Erwachsenenbildung, wichtige Literatur zu Hiob und eine Sachanalyse fehlten und dem Verfasser nicht deutlich sei, daß Rahmen und Erzählung im Hiobbuch voneinander zu unterscheiden seien. Für die Behauptung der Rezensenten, der Verfasser “simplifiziere” das Verhältnis Gott – Mensch, finde sich in der Arbeit nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch sei die Behauptung nicht zu begründen, das Lernziel sei nicht erreicht worden. Ferner sei die Erklärung falsch, das Fazit (auf S. 28 der Arbeit) bliebe ohne kritische Erkenntnisse. Schließlich bleibe auch ein wesentlicher Teil des Praxisprojektes in den Rezensionen unberücksichtigt. Ihm, dem Antragsteller, wolle gerade im Blick auf die angeführten Argumente der Prüfer nicht einleuchten, daß die Arbeit unterhalb dessen angesiedelt werde, was als “ausreichend” zu werten sei.
Den Widerspruch des Antragstellers wies der Beschwerdeausschuß in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990, mitgeteilt durch Bescheid vom 28. Mai 1990, unter Hinweis auf den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum zurück. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Juni 1990 zugestellt.
Mit dem am 6. Juli 1990 eingegangenen Antrag zur Verwaltungskammer wiederholt der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 14. März 1990 und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990 zu verpflichten, über das Ergebnis der von dem Antragsteller am 13./14. März 1990 abgelegten Zweiten Theologischen Prüfung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und des Beschwerdeausschusses ergänzend Bezug genommen. Die Verwaltungskammer hat ferner die Arbeit des Antragstellers über das Praxisprojekt und die hierzu gefertigten Prüfervermerke beigezogen.
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Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar gem. § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984, KABl. S 113 (PrO) statthaft und auch in übrigen zulässig.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Zunächst ist im Hinblick auf das Gesamtprädikat darauf hinzuweisen, daß dann, wenn die Bewertung des Praxisprojektes von “mangelhaft” auf “ausreichend” abgeändert wird, sich an dem Gesamtergebnis der Prüfung – abgesehen vom Notendurchschnitt – nichts ändert. Derzeit hat der Antragsteller einen Notendurchschnitt von 2,63 erreicht. Würde die Arbeit über das Praxisprojekt mit “ausreichend” bewertet werden, so würde er einen Notendurchschnitt von 2,50 erbringen, so daß gem. § 22 Abs. 4 PrO das Gesamtergebnis ebenfalls “befriedigend” lauten würde. Denn lediglich bei einem Notendurchschnitt von 2,49 und darunter ist das Gesamtprädikat “gut” zu erteilen.
Der Antragsteller kann aber auch die Einzelbewertung der Prüfungsleistung im Praxisprojekt nicht erfolreich angreifen. Denn eine Prüfungsbewertung kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen durch eine gerichtliche Instanz überprüft und korrigiert werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegend nicht gegeben.
Dem Prüfer steht nach allgemeiner Meinung ein Beurteilungsspielraum zu, in den ein Gericht und damit auch die Verwaltungskammer nicht eingreifen darf, weil das Gericht keine größere Fachkompetenz als der Prüfer hat. Nur dann steht der Verwaltungskammer eine Überprüfungs- bzw. Korrekturbefugnis zu, wenn der Beurteilende von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen,
vgl. hinsichtlich des vergleichbaren staatlichen
Bereichs: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
16. 9. 1969 – 4 C 77.65 –, Buchholz 421.0 Nr. 38.
Derartige Beurteilungsfehler sind vorliegend nicht in entscheidungserheblicher Weise ersichtlich.
Die Vorwürfe des Antragstellers gegen die Erklärungen in den Beurteilungen betreffen fast ausschließlich den unangreifbaren Beurteilungsspielraum. Dies gilt auch, soweit das Fehlen wichtiger Literatur (zur Erwachsenenbildung und zum Buch Hiob) bemängelt wurde. Denn die Verwaltungskammer vermag nicht zu entscheiden, welche Literatur der Prüfer zu diesen Themen zu Recht als “wichtig” ansieht. Auch insoweit hat der Prüfer eine Fachkompetenz, die ihm nicht streitig gemacht werden darf. Lediglich die Beurteilung des Drittrezensenten könnte einen Fehler enthalten, der auch von der Verwaltungskammer festgestellt werden kann, wenn dort erklärt wird, das Literaturverzeichnis gebe – gar – keine Auskunft über Arbeiten zur Erwachsenenbildung (wobei noch zweifelhaft ist, ob der Prüfer dies so gemeint hat oder ob er nur ausdrücken wollte, Werke, die er für erforderlich halte, seien nicht aufgeführt). Denn mindestens drei solcher Arbeiten sind im Literaturverzeichnis enthalten. Es handelt sich hierbei aber um einen derart geringfügigen, untergeordneten Punkt, daß die Gesamtbewertung der Arbeit durch diesen Prüfer dadurch mit Sicherheit nicht beeinträchtigt worden sein kann. Alle weiteren Vorwürfe des Antragstellers betreffen den Beurteilungsspielraum, so daß eine Korrektur des Ergebnisses der Einzelprüfung bzgl. des Praxisprojektes nicht möglich ist.
Daher war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 des Verwaltungskammergesetzes.